{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__92-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"X ZR 92/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 518 Abs. 2, 956 Abs. 1 Ist Gegenstand eines Schenkungsversprechens ein Holzeinschlagsrecht, so ist die Schenkung bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, das Holz zu fällen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 92/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 518 Abs. 2, 956 Abs. 1 \n\nIst Gegenstand eines Schenkungsversprechens ein Holzeinschlagsrecht, so ist \n\ndie Schenkung bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, \n\ndas Holz zu fällen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es \n\nnicht an. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2005 - X ZR 92/03 - OLG München \n\nLG Deggendorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 8. Mai 2003 verkünde-\n\nte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nGegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Beklagten wirksam \n\nein Holzeinschlagsrecht eingeräumt wurde. \n\nDie Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen \n\nmit dem Beklagten am 4. September 1999 eine privatschriftliche Vereinbarung \n\nab, die folgenden Wortlaut hat: \n\n\"1. Wir, Johann und Sofie M. , sind in Gütergemeinschaft Eigen- \n\ntümer der Grundstücke \n\n... \n\nBei diesen Grundstücken handelt es sich um Waldgrundstücke. \n\n2. Hiermit räumen wir, Johann und Sofie M. , Herrn Gerhard \n\nM. von heute an gerechnet auf die Dauer von drei Jahren \n\nunentgeltlich das Recht ein, auf diesen Grundstücken Holz ein-\n\nzuschlagen und zu verwerten. Eine Verpflichtung zur Wieder-\n\naufforstung besteht nicht. \n\n3. Die Einräumung des Holzschlagrechtes erfolgt als Gegenleis-\n\ntung für langjährige Dienstleistungen (Fahrten, Verpflegung \n\nusw.).\" \n\nMit Anwaltsschreiben vom 7. Juni 2001 und 17. Juli 2002 untersagte die \n\nKlägerin dem Beklagten, auf den fraglichen Waldgrundstücken Holz einzu-\n\nschlagen, und berief sich dazu auf Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß der Ver-\n\neinbarung. Die Klägerin wurde im Oktober 2002 unter Betreuung gestellt, die \n\nauch die Vermögenssorge umfaßt. Der Beklagte hat seit April 2002 in erhebli-\n\nchem Umfang Holz auf den Grundstücken der Klägerin eingeschlagen. \n\nDie Klägerin hat, soweit für die Revisionsinstanz noch relevant, die Fest-\n\nstellung begehrt, daß die Vereinbarung der Parteien unwirksam sei. Zur Be-\n\ngründung hat sie geltend gemacht, sie sei bei Abschluß der Vereinbarung ge-\n\nschäftsunfähig gewesen; darüber hinaus sei die Vereinbarung mangels nota-\n\nrieller Beurkundung als Schenkungsversprechen formunwirksam. \n\nDas Landgericht hat die Frage der Geschäftsunfähigkeit dahinstehen \n\nlassen und der Feststellungsklage wegen Formunwirksamkeit stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Protokollurteil zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision strebt der Beklagte \n\nKlageabweisung an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. \n\n1. Allerdings ist die Aufhebung des Berufungsurteils nicht bereits des-\n\nhalb geboten, weil - wie die Revision geltend macht - das Berufungsurteil die \n\nBerufungsanträge nicht enthalte. Die angegriffene Entscheidung ist ein Proto-\n\nkollurteil. Bei diesem ist nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bezugnahme auf \n\ndas Protokoll ausreichend (BGHZ 158, 37, 41). Die Anträge sind gemäß § 313 \n\nAbs. 2 ZPO Element des Tatbestandes. Nach § 540 Abs. 2 ZPO können die im \n\nBerufungsurteil erforderlichen Angaben zum Tatbestand im Fall des Protokoll-\n\nurteils in das Protokoll aufgenommen werden. Damit ergeben sich die Anträge \n\nin dem erforderliche Umfang aus der nach Datum und Blattzahl eindeutigen \n\nBezugnahme auf eingereichte Schriftsätze im Verhandlungsprotokoll vom \n\n8. Mai 2003. \n\n2. Landgericht und Berufungsgericht haben die Einräumung des Holz-\n\neinschlagsrechts an den Beklagten als belohnende Schenkung aus Dankbar-\n\nkeit angesehen. Sie haben sich dazu zunächst auf die Erklärung des Beklagten \n\nim Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht D. - \n\n , 3 O 364/02, bezogen, wonach Motiv der Eheleute M. für die Ein- \n\nräumung des Holzeinschlagsrechts deren Dankbarkeit für jahrelange Dienst-\n\nleistungen des Beklagten gewesen sei und daß vor Beginn mit diesen Dienst-\n\nleistungen keine bestimmte Gegenleistung dafür vereinbart worden sei. Die \n\nVorinstanzen haben weder eine Verpflichtung des Beklagten zu den erbrachten \n\nDienstleistungen noch eine solche der Eheleute M. zur Gewährung des \n\nHolzeinschlagsrechts feststellen können. Sie haben ferner ein eklatantes Wert-\n\nmißverhältnis zwischen den Dienstleistungen und dem Holzeinschlagsrecht \n\nangenommen und daraus eine tatsächliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit \n\nder Zuwendung abgeleitet. Unter den gegebenen Umständen könne von kei-\n\nner, und sei es auch nur nachträglichen, Entgeltlichkeitsabrede ausgegangen \n\nwerden. \n\nDiese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Nach dem Wortlaut der \n\nVereinbarung der Parteien sollte dem Beklagten das Holzeinschlagsrecht ei-\n\nnerseits unentgeltlich gewährt werden (Ziff. 2), andererseits \"als Gegenleistung \n\nfür langjährige Dienstleistungen\" (Ziff. 3). Ob die Parteien eine entgeltliche o-\n\nder eine unentgeltliche Einräumung des Holzeinschlagsrechts vereinbart ha-\n\nben, läßt sich allein dem Wortlaut ihrer Übereinkunft daher nicht entnehmen. \n\nDie deshalb auslegungsbedürftige Vereinbarung der Parteien ist von den Vor-\n\ninstanzen auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts in be-\n\ndenkenfreier tatrichterlicher Würdigung ausgelegt worden. Insbesondere ent-\n\nspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein krasses Miß-\n\nverhältnis zwischen erbrachter Dienstleistung und erhaltener Zuwendung eine \n\ntatsächliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit letzterer begründet (BGH, Urt. \n\nv. 17.04.2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; BGHZ 59, 132). Es läßt keinen \n\nRechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen diese Vermutung vorliegend als \n\nnicht widerlegt angesehen und sich dafür maßgeblich auf die Aussage des Be-\n\nklagten in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestützt ha-\n\nben. \n\nAnders als die Revision vorträgt, haben die Vorinstanzen nicht ohne wei-\n\nteres aus dem Fehlen einer Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Dien-\n\nste auf eine Schenkung geschlossen, sondern sich dazu auf weitere Erwägun-\n\ngen gestützt. Die Vorinstanzen haben ferner entgegen der Revision keines-\n\nwegs übersehen, daß grundsätzlich Dienstleistungen auch als vorweggenom-\n\nmene Erfüllungshandlungen auf noch abzuschließende entgeltliche Verträge \n\nerbracht werden können. Das Landgericht hat vielmehr eine nachträgliche Ent-\n\ngeltlichkeitsabrede ausdrücklich ausgeschlossen. In der von der Revision he-\n\nrangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde eine eine Schen-\n\nkung ausschließende nachträgliche Entgeltvereinbarung angenommen, weil \n\nder Leistende von vornherein erkennbar, wenn auch ohne rechtswirksamen \n\nAnspruch, eine Vergütung gefordert hatte, die dann später tatsächlich gewährt \n\nwurde (BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567). Nach \n\ndem vom Berufungsgericht und Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte \n\nder Beklagte aber keine Forderung nach Vergütung und insbesondere auch \n\nnicht auf Einräumung des Holzeinschlagsrechts erhoben. Die von den Instanz-\n\ngerichten als zutreffend unterstellte Äußerung der Eheleute M. gegenüber \n\ndem \n\nBeklag- \n\nten, \"er werde schon einmal etwas bekommen\", ist einer solchen Entgeltforde-\n\nrung nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist sie lediglich die Ankündigung, ohne An-\n\nerkennung einer Rechtspflicht später Dankbarkeit zum Ausdruck zu bringen. \n\nDamit waren die Leistungen des Beklagten lediglich Beweggrund einer beloh-\n\nnenden Schenkung. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Eheleute M. mit der \n\nEinräumung des Holzeinschlagsrechts eine rechtlich bestehende Schuld ge-\n\ngenüber dem Beklagten abtragen wollten. \n\nAuch die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 17. Juni 1992 (aaO) betont im übrigen, daß Unentgeltlichkeit \n\nangenommen werden kann, wenn es sich um eine sogenannte belohnende \n\nSchenkung handelt oder wenn zwischen dem Wert der Zuwendung und den \n\nvom Beschenkten erbrachten Leistungen ein grobes Mißverhältnis besteht. \n\nBeides ist hier der Fall. \n\nDie Vereinbarung der Parteien stellt sich damit als Schenkung dar, die \n\ngemäß § 518 Abs. 1 BGB notarieller Form bedurfte. Diese Form wurde nicht \n\ngewahrt. \n\n3. Entgegen der Ansicht der Instanzgerichte konnte dieser Formmangel \n\njedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden (§ 518 \n\nAbs. 2 BGB). Gegenstand der Zuwendung der Eheleute M. an den Beklag- \n\nten war nicht die Übereignung einer bestimmten Menge Holz, sondern die Ges-\n\ntattung, auf den Waldgrundstücken der Eheleute M. Holz einzuschlagen \n\nund sich anzueignen. Diese Aneignungsgestattung begründet ein Fruchtzie-\n\nhungsrecht gemäß § 956 Abs. 1 BGB. Deshalb ist die Schenkung schon dann \n\nbewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, das Holz zu fäl-\n\nlen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es entgegen der \n\nMeinung der Vorinstanzen nicht an. \n\nVorbehaltlich der von den Instanzgerichten offengelassenen Frage der \n\nGeschäftsunfähigkeit der Klägerin wurde die schenkweise versprochene Ein-\n\nräumung des Holzeinschlagsrechts durch die in der Vereinbarung der Parteien \n\nenthaltene Aneignungsgestattung bewirkt, die zugleich das Recht einschloß, \n\ndie Grundstücke der Eheleute M. zum Zwecke des Einschlags und des Ab- \n\ntransports von Holz zu betreten und so durch Besitzergreifung das Eigentum \n\nan dem eingeschlagenen Holz zu erlangen. Unabhängig von dem das Frucht-\n\nziehungsrecht betreffenden Streit zwischen Übertragungs- und Aneignungs-\n\ntheorie (vgl. BGHZ 27, 360, 364 f.), der hier weiterhin keiner Entscheidung be-\n\ndarf, ist die davon zu trennende Aneignungsgestattung, die dem Holzein-\n\nschlagsrecht zugrunde liegt, jedenfalls Verfügungsgeschäft. Es ist von der \n\nschenkweise übernommenen Gestattungsverpflichtung zu unterscheiden und \n\nbewirkt, wie die Übereignung eines geschenkten Gegenstands, die schenkwei-\n\nse versprochene Leistung. Diese Aneignungsgestattung ist neben dem Schen-\n\nkungsversprechen bereits in der Vereinbarung der Parteien enthalten. Der Be-\n\nklagte war schon dadurch Inhaber des Holzeinschlagsrechts. Ob und wann er \n\nHolz einschlagen, sich aneignen und abtransportieren wollte, stand allein in \n\nseinem Belieben. \n\n4. Durch die Bewirkung der versprochenen Leistung ist der Formmangel \n\ndes Schenkungsversprechens geheilt worden. Diese Heilung konnte durch den \n\nspäteren Widerruf der Aneignungsgestattung in den Anwaltsschreiben vom \n\n7. Juni oder 17. Juli 2002 nicht beseitigt werden. Zwar konnte die Klägerin die \n\ndingliche Aneignungsgestattung \n\ntrotz schuldrechtlicher Gestattungspflicht \n\ngrundsätzlich widerrufen (vgl. BGHZ 27, 360, 367). Dies folgt im Umkehrschluß \n\naus § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Beklagten kein Besitz an den Wald-\n\ngrundstücken als den fruchttragenden Sachen eingeräumt worden ist. Dieser \n\nWiderruf konnte die durch das zuvor wirksam gewordene Schenkungsverspre-\n\nchen begründete, schuldrechtliche Position des Beklagten aber nicht mehr be-\n\nseitigen. Ist ein Formmangel durch Bewirkung des dinglichen Vollzugsge-\n\nschäfts, hier der Aneignungsgestattung, geheilt, können sich die Vertragspar-\n\nteien von dem einmal wirksam gewordenen Kausalgeschäft nicht mehr einseitig \n\ndurch Widerruf lösen (vgl. BGHZ 127, 129, 137 f. zur Heilung des formnichti-\n\ngen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.03.1970 \n\n- V ZR 57/67, NJW 1970, 941, wonach der Mangel eines Schenkungsverspre-\n\nchens, dessen Gegenstand Besitz und Nutzung einer Sache sind, schon da-\n\ndurch endgültig geheilt wird, daß der Schenker die Sache dem Beschenkten \n\neinmalig zum Zwecke dieser Nutzung übergibt). \n\n5. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht der von ihm bisher \n\noffengelassenen Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß der \n\nSchenkungsvereinbarung, die deren Wirksamkeit entgegenstünde, nachzuge-\n\nhen haben. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.05.2003 - 8 U 1548/03 - \n\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 05.12.2002 - 3 O 436/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-19/x-zr-92-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 956","ref_norm":"956","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-19/x-zr-92-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:14.840416+00:00"}}