{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__85-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZR 85/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 85/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 22. Mai 2003 verkün-\n\ndete und durch Beschluss vom 23. Juni 2003 berichtigte Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München abgeändert: \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2002 ver-\n\nkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen \n\nmit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendma-\n\nchung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt \n\nworden. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschafts-\n\njahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorte \n\n\"Tomba\" und der nach nationalem Recht geschützten Sorten \"Amigo\", \"Produ-\n\ncent\" sowie die geschützten Winterweizensorten \"Contur\" und \"Toni\" nach. \n\nEine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem \n\nDeutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-\n\nzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemein-\n\nschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirt-\n\nschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), \n\ndas in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssät-\n\nzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. \n\n4 \n\nDie Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr \n\n1999/2000 bei Landwirten, die - wie der Beklagte - keine Nachbauvereinbarung \n\ngeschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der \n\nim selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte \n\nin Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 \n\ndes Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 \n\n- GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt \n\nwird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 28. Januar \n\n2001 vom Beklagten eine Nachbaugebühr in Höhe von insgesamt 3.394,69 DM \n\n(gleich 1.735,68 EUR). Hierauf hat der Beklagte eine Zahlung von umgerechnet \n\n1.084,81 EUR geleistet. Die Klägerin hat ihren behaupteten weiteren Anspruch \n\nin Höhe von 650,87 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten gerichtlich geltend \n\ngemacht. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage zur Zahlung von 8,04 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat der Klägerin auf ihre Berufung die geltend gemachte Forderung auch \n\ninsoweit zugesprochen, als diese (hinsichtlich der geschützten Kartoffelsorten) \n\nvor dem Landgericht unterlegen war. Das Berufungsurteil ist im Volltext in \n\nNJOZ 2003, 2449 sowie in juris und im Leitsatz in GRUR-RR 2003, 365 und in \n\nOLG-Report München 2003, 346 veröffentlicht. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung \n\nder Berufung weiter. \n\n6 \n\nDer Senat hat in drei Revisionsverfahren, die Entscheidungen des Ober-\n\nlandesgerichts Braunschweig betreffen, eine Vorabentscheidung des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, \n\nAbs. 3 EGV zu \n\nfolgenden Fragen eingeholt \n\n(Beschl. v. 11.10.2004 \n\n- X ZR 156/03, veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I \n\nsowie unveröffentlichte Beschlüsse X ZR 157/03 und X ZR 158/03): \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-\ndigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \nwenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages be-\nmessen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-\nne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi-\ngung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver-\neinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne \nvon Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass \ndiese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-\nelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen \nwird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der \ngesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbau-\ners liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinba-\nrung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit \nauch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa-\nchen gegen den Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \nbestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-\nkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-\nschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\n7 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil sei-\n\nner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, \n\nSlg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, \n\n742) wie folgt erkannt: \n\n1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt-\nschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) \nNr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\nschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung \nin Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die \nErzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte \nder untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-\n\nrie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich \nder Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-\nnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - \ndiese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 \nüber die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) \nNr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 \"deutlich \nniedriger\" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von \nVermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. \n\n2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen \nwerden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord-\nnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 \ndefiniert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, \nkönnen aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-\nchenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem \nInkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. \n\n3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und \nvon Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung \nNr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann \nnur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn \nsie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-\nteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf-\nfentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor \ndem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wur-\nde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen \nanderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 \nder Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung \nNr. 2605/98 vorgesehenen. \n\n4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-\nbern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-\nkel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der \nVerordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, \nder weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nteils. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nA. Gemeinschaftsrechtlich geschützte Kartoffelsorte \"Tomba\": \n\n10 \n\nI. Der Beklagte macht neben kartellrechtlichen Einwänden gegen die Ko-\n\noperationsvereinbarung und gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin \n\ngeltend, die geschuldete Entschädigung belaufe sich auf 50 % des Betrags, der \n\nfür die Erzeugung des Vermehrungsguts in Lizenz verlangt werde; er habe aber \n\nbereits mehr als dies bezahlt. Daraus, dass zur Bestimmung der Entschädigung \n\nauf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädigung \n\n80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert \n\nvielmehr als zu hoch an. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach Art. 5 \n\nAbs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98. Auch das Kooperationsabkommen 1996 weise keinen Satz von \n\n80 % aus. Das Vorgehen der Klägerin stehe im Widerspruch zur Verordnung \n\n(EG) Nr. 1768/95, da der gesetzliche Wert von 50 % in dessen Art. 5 Abs. 5 in \n\nder durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung weit überschrit-\n\nten und auch das Kooperationsabkommen 1996 nicht als Leitlinie herangezo-\n\ngen werde. \n\n11 \n\nII. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die Nach-\n\nbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe \n\neine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, vorgelegen, sei \n\nbereits der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leit-\n\nlinienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des \n\nArt. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung \n\n(EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeitraum nicht, \n\nsondern es sei auf die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt abzustellen, \n\nund zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr \n\nergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der \n\nLandwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er \n\nbasiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal \n\n80 %. \n\n12 \n\nIII. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in \n\nArt. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-\n\nspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter \n\nnach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 \n\nAbs. 1 dieser Verordnung vorgesehene, zwischen dem Betriebsinhaber und \n\ndem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier \n\ninteressierenden Zeit keine Rolle. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber \n\nauf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Koope-\n\nrationsabkommens 1996 abzustellen. Ein Rückgriff auf die Regelung in Art. 5 \n\nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98 ergänzten Fassung verbietet sich deshalb. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch der Klägerin einen Satz von \n\n80 % der Z-Lizenzgebühr zugrunde gelegt. Es hat nicht auf die Kooperations-\n\nvereinbarung 1996 als Leitlinie zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr \n\n1999/2000 nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung \n\nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 geboten war, nachdem diese bereits der \n\nKommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts \n\nveröffentlicht war. Damit bildete auch die gesamte Vereinbarung die maßgebli-\n\nche Leitlinie und nicht etwa - wie dies die Klägerin meint - ein aus dieser Ver-\n\neinbarung nachträglich herausdestillierter Berechnungsfaktor. Eine weitere An-\n\ngemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Ver-\n\nordnung - möglicherweise anders, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, \n\nals deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass \n\ndiese Kontrolle bereits beim Aushandeln der Vereinbarung zwischen der Verei-\n\nnigung von Sortenschutzinhabern und der Vereinigung von Landwirten erfolgen \n\nwird, auch grundsätzlich als hinnehmbar, jedenfalls solange die Vereinigungen \n\nausreichend repräsentativ für die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zwei-\n\nfeln kein Anlass besteht. Die Klägerin muss sich an der Vereinbarung auf \n\nGrund ihrer Leitlinienfunktion auch gegenüber Dritten, die nicht auf deren \n\nGrundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen \n\n(vgl. die Entscheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat \n\nder Gerichtshof ausgeführt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern \n\nals Leitlinie dienen kann (Rdn. 43). \n\nB. Nach nationalem Sortenschutzrecht geschützte Kartoffelsorten \"Ami-\n\ngo\" und \"Producent\": \n\nFür die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis das-\n\nselbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich die \n\nVerpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 \n\nSatz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwi-\n\nschen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit \n\ndes Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständi-\n\nschen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die \n\nRegelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten \n\nFassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen \n\nwerden (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und \n\n14 \n\n15 \n\neuropäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzge-\n\nsetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders., Das \"Landwirteprivileg\" im nationalen und \n\ngemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für Eike \n\nUllmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 1996 \n\njedenfalls für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung \n\nbei nach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen. \n\nC. Rechtsfolgen: \n\nI. Gegen die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprü-\n\nche der Sortenschutzberechtigten bestehen, wie der Bundesgerichtshof bereits \n\nentschieden hat, im Ergebnis keine Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2004 \n\n- KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung; Urt. v. 11.5.2004 \n\n- KZR 4/03, im Druck nicht veröffentlicht; Keukenschrijver in Festschrift für Eike \n\nUllmann, 2006, 465, 477 m. Nachw. aus der Instanzrechtsprechung, 487). \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nII. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der nach \n\ndem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entschädigung werden von \n\nder Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur \n\nÜberprüfung (§ 546 ZPO). \n\n19 \n\nIII. Demnach stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur die Be-\n\nträge zu, die sich unter Zugrundelegung der Sätze des Kooperationsabkom-\n\nmens ergeben. Nachdem das Landgericht der Klägerin bereits einen höheren \n\nBetrag zugesprochen hat, der Beklagte dies aber nicht angegriffen hatte, kann \n\nsein Rechtsmittel nur zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils führen. \n\n20 \n\nD. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.11.2002 - 21 O 1554/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.05.2003 - 6 U 1574/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-85-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:36.906967+00:00"}}