{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__75-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"X ZR 75/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 75/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 11. März 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. November 1992 an-\n\ngemeldeten deutschen Patents 42 37 948. \n\nMit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand der Ansprüche 1 bis 3 und 7 des Streitpatents sei nicht patentfähig. \n\nDie Beklagte hat Patentanspruch 1 in folgender Fassung verteidigt: \n\n\"Eisenbahnkran mit auf einem Unterwagen um eine vertikale Ach-\nse schwenkbar angeordneten Oberwagen, an dem ein Ausleger \nund ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwa-\ngens gegenüber diesem bewegbares Gegengewicht angeordnet \n\nist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Gegengewicht \n(7) über ein Gelenk (8) mit dem Oberwagen (2) verbunden und um \ndieses verschwenkbar ist und das Gelenk (8) eine parallel zur ver-\ntikalen Achse (5) ausgerichtete Schwenkachse (9) aufweist.\" \n\n4 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im \n\nÜbrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die vorste-\n\nhende Fassung erhalten hat und sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 7 \n\nin ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf diesen Patentanspruch zurückbezie-\n\nhen. \n\n5 \n\n6 \n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent \n\nim Umfang des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2, 3 und 7, soweit \n\ndiese unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig zu erklä-\n\nren. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. U. \n\n M. , Direktor des Instituts für Eisenbahn- und Verkehrswesen der Uni- \n\nversität S. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen \n\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents ist in der Fassung, die das angefochtene Urteil Patentanspruch 1 gegeben \n\nhat, patentfähig. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage daher inso-\n\nweit zu Recht abgewiesen. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in der Fassung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils einen Eisenbahnkran. \n\nDen Ausgangspunkt der Erfindung bildet nach der Beschreibung ein aus \n\nder DDR-Patentschrift 224 303 bekannter Auslegerdrehkran mit einem Unter-\n\nwagen und einem darauf schwenkbar angeordneten Oberwagen, an welchem \n\nsich der Ausleger abstützt. Am hinteren Ende des Oberwagens ist ein Gegen-\n\ngewicht angeordnet, das zur Veränderung des Gegengewichtsmoments in Ab-\n\nhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens in Horizontalrichtung \n\nverschiebbar ausgebildet ist. \n\n10 \n\nDiese Verschiebebewegung kritisiert die Streitpatentschrift als nachteilig, \n\nda hierdurch die hintere Ausladung des Oberwagens (der Abstand zwischen \n\nder Schwenkachse des Oberwagens und der der Schwenkachse abgewandten \n\nAußenkontur des Gegengewichts) vergrößert werde. Zwar werde hierdurch das \n\nGegengewichtsmoment und damit die Tragfähigkeit des Krans erhöht. Jedoch \n\nsei ein Einsatz des Krans bei beengten Platzverhältnissen nicht möglich, insbe-\n\nsondere dann nicht, wenn der Arbeitsbereich durch das vorgeschriebene Licht-\n\nraumprofil (nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre \n\ngenauer von der den Mindestlichtraumbedarf umschließenden Grenzlinie zu \n\nsprechen) eines parallel verlaufenden zweiten Gleises begrenzt werde. \n\n11 \n\nDaraus ergibt sich das in der Streitpatentschrift angegebene Problem, \n\neinen Eisenbahnkran zu schaffen, der eine hohe Tragfähigkeit bei geringer hin-\n\nterer Ausladung aufweist. \n\n12 \n\nDieses Problem soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmals-\n\nkombination gelöst werden: \n\n1. \n\n2. \n\nDer Eisenbahnkran weist einen Unterwagen (1) und einen \nOberwagen (2) auf. \n\nDer Oberwagen (2) ist auf dem Unterwagen (1) um eine \nvertikale Achse (5) schwenkbar angeordnet. \n\n3. \n\nAm Oberwagen (2) sind angeordnet: \n\na) \n\nb) \n\nein Ausleger (6) und \n\nein Gegengewicht (7). \n\n4. \n\nDas Gegengewicht (7) ist \n\na) \n\nb) \n\nüber ein Gelenk (8) mit einer parallel zur vertikalen \nAchse ausgerichteten Schwenkachse (9) mit dem \nOberwagen (2) verbunden und \n\nin Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des \nOberwagens (2) diesem gegenüber verschwenkbar. \n\n13 \n\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Streitpatentschrift zeigt ein \n\nAusführungsbeispiel. \n\n14 \n\nDurch die erfindungsgemäße Ausgestaltung wird erreicht, dass die hinte-\n\nre Ausladung des Oberwagens durch ein dort angeordnetes Gegengewicht mit-\n\ntels zum Oberwagen gegenläufigen Verschwenkens des Gegengewichts verrin-\n\ngert werden kann. Zwar verringert sich hierdurch das Gegengewichtsmoment, \n\nda der Schwerpunkt des Gegengewichts nicht mehr in der Verlängerung der \n\nLängsachse des Auslegers liegt. Wie die Streitpatentschrift erläutert, ist jedoch \n\nbei einem Schwenkwinkel des Oberwagens von bis zu 40° das verbleibende \n\nGegengewichtsmoment ausreichend, um eine Vielzahl von Arbeiten durchzu-\n\nführen. \n\n15 \n\nWie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt \n\nMerkmal 4 b weder eine Identität oder Proportionalität des Schwenkwinkels, \n\nnoch setzt es voraus, dass eine Schwenkbewegung des Oberwagens stets mit \n\neiner bestimmten Schwenkbewegung des Gegengewichts einhergeht. Das wäre \n\nunzweckmäßig, da die von der Erfindung in Kauf genommene Verringerung des \n\nGegengewichtsmoments nur dann geboten ist, wenn die räumlichen Verhältnis-\n\nse einer Positionierung des Gegengewichts in der Verlängerung der Ausleger-\n\nlängsachse entgegenstehen. Die Vorrichtung muss vielmehr lediglich für eine \n\nBetriebsweise eingerichtet sein, bei welcher bei einer Schwenkbewegung des \n\nOberwagens auch das Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-\n\ngung des Oberwagens diesem gegenüber um einen bestimmten Winkel ver-\n\nschwenkt wird. Es reicht dabei erfindungsgemäß nicht aus, dass das Gegen-\n\ngewicht infolge der Verschwenkung des Oberwagens in eine diesem gegenüber \n\n\"abgeknickte\" Position gelangt; vielmehr muss das Gegengewicht seinerseits \n\neine (Schwenk-)Bewegung vollziehen, um einerseits den bis zur Grenzlinie zur \n\nVerfügung stehenden Raum möglichst auszunutzen, andererseits diese Linie \n\njedoch nicht zu überschreiten. \n\n16 \n\nII. \n\nDas Bundespatentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents \n\nfür neu erachtet. Verhandlung und Beweisaufnahme im Berufungsverfahren \n\nhaben nichts Gegenteiliges ergeben. \n\n17 \n\n1. \n\nBei dem \n\nin der Streitpatentschrift erörterten, \n\nin der DDR-\n\nPatentschrift 224 303 (D 1) beschriebenen Eisenbahnkran wird das am Ober-\n\nwagen angeordnete Gegengewicht in Längsrichtung des Oberwagens verscho-\n\nben. Für den Fall, dass eine kurze rückwärtige Ausladung des Oberwagens \n\nnotwendig ist, lehrt die Schrift, ein bewegliches Gegengewicht am Kranunterteil \n\n(am Unterwagen) anzuordnen und dieses beim Schwenken des Kranoberteils \n\nquer zur Fahrzeuglängsrichtung zu verschieben. \n\n18 \n\n2. \n\nBei dem Eisenbahnkran nach der deutschen Offenlegungsschrift \n\n39 15 771 (D 3) und der britischen Patentanmeldung 2 222 572 (D 2) ist, wie \n\ndas Bundespatentgericht zutreffend ausführt, eine Bewegung der mobilen Ge-\n\ngenlast in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens nicht vor-\n\ngesehen. \n\n19 \n\n3. \n\nDie im Berufungsverfahren entgegengehaltene deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 1 928 461 (Anl. E 2 = D 14) beschreibt eine fahrbare Vorrichtung \n\nzum Heben von Lasten, die als Eisenbahnkran ausgebildet sein kann. Sie be-\n\nsteht aus einem Chassis oder Rahmen zum Tragen eines schwenkbaren Aus-\n\nlegers, in der Terminologie des Streitpatents aus Unter- und Oberwagen \n\n(Merkmal 1), wobei der Oberwagen auf dem Unterwagen um eine vertikale \n\nAchse schwenkbar angeordnet ist (Merkmal 2). Am Oberwagen sind ein Ausle-\n\nger und ein Gegengewicht angeordnet (Merkmal 3); ein weiteres, als Zusatz-\n\ngewicht bezeichnetes Gegengewicht (7x, 30) ist drehbar auf dem Unterwagen \n\nin der Nähe des vorderen Endes angeordnet. Gegengewicht und Zusatzgewicht \n\nsind so miteinander gekuppelt, dass die Gewichte gemeinsam an die dem Aus-\n\nleger abgekehrte Seite verschwenkt werden. Dies entspricht insofern dem \n\nMerkmal 4, als die Getriebeverbindung zwischen Ausleger bzw. Gegengewicht \n\nund Zusatzgewicht notwendigerweise ein Gelenk mit einer parallel zur vertika-\n\nlen Achse ausgerichteten Schwenkachse umfasst und das Zusatzgewicht auf \n\ndiese Weise in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens die-\n\nsem gegenüber verschwenkbar ist. \n\n20 \n\nDer vorbekannte Kran unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpa-\n\ntents jedoch dadurch, dass das schwenkbare Gegengewicht nicht am Oberwa-\n\ngen, sondern am Unterwagen angeordnet ist. \n\n21 \n\n4. \n\nÄhnliches gilt für den Eisenbahndrehkran nach der deutschen Pa-\n\ntentschrift 554 265 (Anl. E 3 = D 15). Auch hier sind die drehbar mit dem Ober-\n\nwagen verbundenen Gegengewichte am Unterwagen angeordnet. \n\n22 \n\n5. \n\nDas Kranfahrzeug nach der Schweizer Patentschrift 302 259 \n\n(Anl. E 4 = D 16) betrifft weder einen Eisenbahnkran noch einen Kran mit \n\nschwenkbar auf dem Unterwagen angeordneten Oberwagen; die Schrift befasst \n\nsich mit Problemen der Standsicherheit bei Kranfahrzeugen ohne schwenkba-\n\nren Wagenoberteil, aber mit an einem Festpunkt des Kranfahrgestells seitlich \n\nausschwenkbarem Kranausleger. \n\n23 \n\n6. \n\nAufgrund der Lieferung des in den Anlagen E 13 - 15 beschriebe-\n\nnen Eisenbahnkrans an die Belgischen Staatsbahnen durch die Rechtsvorgän-\n\ngerin der Beklagten gehört zum maßgeblichen Stand der Technik ein Eisen-\n\nbahnkran mit Unter- und Oberwagen, bei dem dieser um jenen um eine vertika-\n\nle Achse geschwenkt werden kann (Merkmale 1 und 2). Am Oberwagen ist ein \n\nKranausleger angeordnet (Merkmal 3 a). Neben einem fest am Oberwagen an-\n\ngeordneten Gegengewicht ist ein weiteres, als mobil bezeichnetes Gegenge-\n\nwicht drehbar zwischen Ober- und Unterwagen angeordnet. Die Verbindung mit \n\ndem Oberwagen erfolgt über ein Drehgelenk, dessen Vertikalachse mit der \n\nOber- und Unterwagen verbindenden Vertikalachse zusammenfällt und daher \n\nMerkmal 4 a entspricht. Dies ermöglicht es, das mobile Gegengewicht entweder \n\nam Oberwagen zu verriegeln und mit diesem zu verschwenken, es in seiner \n\nparallel zur Fahrzeuglängsachse verlaufenden Fahrtstellung zu belassen, wenn \n\nder Oberwagen verschwenkt wird, oder es seinerseits in eine gegenüber der \n\nFahrtstellung um 180° gedrehte Position zu verschwenken. \n\n24 \n\nEs ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Einrichtung vorgesehen ist, mit-\n\ntels derer das mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-\n\ngung des Oberwagens diesem gegenüber verschwenkbar wäre. Vielmehr wird \n\ndas mobile Gegengewicht in Arbeitsstellung des Krans entweder mit dem Ober- \n\noder mit dem Unterwagen verriegelt. \n\n25 \n\nIII. \n\nAus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine zu-\n\nreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik dem \n\nFachmann den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat. \n\n26 \n\n1. \n\nOhne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des \n\nBundespatentgerichts, es führe von der Lösung des Streitpatents weg, wenn in \n\nder DDR-Patentschrift 224 303 (D 1) vorgeschlagen werde, zur Lösung des \n\nProblems eines zu weit auskragenden Gegengewichts am Oberwagen das Ge-\n\ngengewicht zur Fahrzeuglängsrichtung querverschiebbar am Unterwagen an-\n\nzuordnen. \n\n27 \n\nRichtig ist zwar, dass auch beim Streitpatent idealerweise (vgl. Fig. 3 und \n\n4) eine \"Querverschiebung\" des Gegengewichts insofern stattfindet, als dieses \n\num seine Schwenkachse derart verschwenkt wird, dass seine Längsachse in \n\nParallellage zur Fahrzeuglängsachse verbleibt und seine Aussenkante auf der \n\nGrenzlinie des ausnutzbaren Lichtraumprofils verläuft. Das ändert jedoch nichts \n\ndaran, dass die Entgegenhaltung das Problem des zu weit auskragenden Ge-\n\ngengewichts weder mit einer schwenkbaren Anlenkung des Gegengewichts \n\nnoch überhaupt mit einer Anlenkung am Oberwagen löst, sondern den in der \n\nTat von der erfindungsgemäßen Lösung wegführenden Weg geht, das Gegen-\n\ngewicht am Unterwagen anzuordnen. \n\n28 \n\n2. \n\nAuch die deutsche Offenlegungsschrift 1 928 461 (D 14) führt \n\nnicht weiter. Der dort beschriebene Eisenbahnkran arbeitet gleichfalls mit einem \n\nam Unterwagen angeordneten Gegengewicht, das zunächst als schwenkbares \n\nGegengewicht beschrieben wird, aber auch – wie bei der Druckschrift 1 – ver-\n\nschiebbar ausgebildet sein kann (S. 11 letzte Zeile – S. 12). Das betreffende \n\nGegengewicht ist ein Zusatzgewicht, dessen Bewegung an die Drehbewegung \n\ndes am Oberwagen angeordneten Ausgleichsgewichts gekuppelt wird. Das Zu-\n\nsatzgewicht dient dem gleichen Zweck, dem bei der Druckschrift 1 die Anord-\n\nnung des Gegengewichts am Unterwagen dient: Der Schwenkradius des Aus-\n\nlegers, der sich aus der Anordnung des Gegengewichts am Oberwagen ergibt, \n\nsoll – in diesem Fall durch eine Aufteilung des Gegengewichts in ein Aus-\n\ngleichsgewicht am Oberwagen und ein zusätzliches Gegengewicht am Unter-\n\nwagen – reduziert werden. \n\n29 \n\n3. \n\nEbenso soll durch die Konstruktion des Eisenbahndrehkrans nach \n\nder deutschen Patentschrift 554 265 (D 15) vermieden werden, dass durch die \n\nGegengewichte am drehbaren Teil (Oberwagen) viel Platz versperrt und eine \n\nunerwünscht große Ausladung nach rückwärts erzwungen wird (S. 1 Z. 28-42). \n\nDaher werden auch hier die Gegengewichte drehbar auf dem Unterwagen an-\n\ngeordnet. Weder für sich noch in Zusammenhang mit einer der beiden anderen \n\nerörterten Schriften kann dies aus der Sicht des Fachmanns – der nach den \n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts, die mit dem Vortrag der Parteien und \n\nden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmen, über \n\ndie Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau ver-\n\nfügt und mit den technischen Anforderungen und Einsatzbedingungen eines \n\nEisenbahnkrans vertraut ist – Veranlassung zu einer schwenkbaren Anordnung \n\ndes Gegengewichts am Oberwagen geben. \n\n30 \n\n4. \n\nNoch weniger kann sich eine solche Veranlassung aus der Kon-\n\nstruktion des Kranfahrzeugs nach der Schweizer Patentschrift 302 259 (D 16) \n\nergeben, die über gar keinen Oberwagen verfügt und zudem das Gegengewicht \n\ngerade in Richtung der Verlängerung der Auslegerlängsachse verlagert. \n\n31 \n\n5. \n\nBei dem vorbenutzten Eisenbahndrehkran ist das Gegengewicht \n\nwie bei den Druckschriften 14 und 15 in ein am Oberwagen angeordnetes Aus-\n\ngleichsgewicht und ein mobiles Gegengewicht aufgeteilt. Die Anordnung des \n\nmobilen Gegengewichts zwischen Ober- und Unterwagen lässt es zwar nicht \n\nausgeschlossen erscheinen, das mobile Gegengewicht dem Oberwagen zuzu-\n\nordnen. Jedoch ist nicht erkennbar, was aus fachmännischer Sicht dazu Veran-\n\nlassung geben sollte, das mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der \n\nSchwenkbewegung des Oberwagens diesem gegenüber verschwenkbar aus-\n\nzugestalten. Denn das mobile Gegengewicht kann mit dem Oberwagen verrie-\n\ngelt und dementsprechend mit diesem verschwenkt werden. Dadurch ergibt \n\nsich keine unerwünscht weite Auskragung, da das mobile Gegengewicht in \n\nLängsrichtung des Auslegers nicht über diesen bzw. das an diesem angeordne-\n\nte Ausgleichsgewicht hinausragt. Alternativ kann das mobile Gegengewicht in \n\nLängsrichtung des Unterwagens ausgerichtet und mit diesem verriegelt werden. \n\nDagegen ist es weder vorgesehen noch ergäbe es einen technischen Sinn, das \n\nmobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Ober-\n\nwagens diesem gegenüber zu verschwenken, da das Gegengewichtsmoment \n\ninfolgedessen notwendigerweise stets geringer wäre als bei mit dem Oberwa-\n\ngen verriegeltem mobilen Gegengewicht. \n\n32 \n\n33 \n\nIV. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils \n\nhaben auch die ihm untergeordneten Patentansprüche 2, 3 und 7 Bestand. \n\nV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nRichter am BGH Asendorf \nist urlaubsbedingt ortsab- \nwesend und daher an der \nUnterschrift gehindert. \n\nMelullis \n\nVorinstanz: \nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 Ni 22/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/x-zr-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/x-zr-75-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:00.528618+00:00"}}