{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__74-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"X ZR 74/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 74/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n4. Juli 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 13. März 2003 verkündete Urteil des \n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten, die auch die weiteren Kosten der Streithelfe-\n\nrin trägt, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Juni 1988 unter Inan-\n\nspruchnahme einer italienischen Patentanmeldung vom 27. Juli 1987 angemel-\n\ndeten und unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 301 203 (Streitpatents). Das \n\nStreitpatent umfasst vier Patentansprüche. Patentansprüche 1 bis 3 lauten in \n\nder Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"1. Pocket tester for paper and fabrics consisting of a pen or felt-\n\npen containing an ink consisting of a solution in alcohol or in an \n\nwater/alcohol mixture of a reacting substance (reagent) for evi-\n\ndentiating a substance (searched substance) which is possibly \n\npresent in the paper or in the fabrics depending on the type of \n\nthe raw material used or on particular operations of the manu-\n\nfacturing process, said searched substance being selected from \n\nthe group consisting of aluminium ions, starch, chemical pulp, \n\nmechanical pulp, bleaching agents. \n\n 2. Pocket tester as claimed in claim 1, characterised by the fact \n\nthat said reagent is selected from the group consisting of a mix-\n\nture of iodine and potassium iodide, a 25 % solution of fluoro-\n\nglucine in concentrated hydrochloric acid, blue of panduran, \n\nCartarex 2 L. \n\n 3. Pocket tester as claimed in claim 1, characterised by the fact \n\nthat the alcohol used in said solution is selected from the group \n\nconsisting of aliphatic alcohols having from 2 to 6 carbon atoms; \n\nmono- or di-ethyleneglycols, mono- or di-propyleneglycols, hav-\n\ning one or more hydroxyl groups etherified with aliphatic alco-\n\nhols having from 1 to 3 carbon atoms; or mixtures thereof, or \n\ntheir mixtures with from 20 % to 80 % of water.\" \n\n2 \n\nIn der Fassung der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1 in deut-\n\nscher Übersetzung: \n\n\"Taschenprüfgerät für Papier und Gewebe mit einem Schreibstift \n\noder Faserschreiber, der eine Tinte enthält, die aus einer Lösung in \n\nAlkohol oder in einer Mischung Wasser/Alkohol einer Reaktions-\n\nsubstanz (gesuchte Substanz) besteht, die möglicherweise in dem \n\nPapier oder Gewebe enthalten ist, abhängig von dem verwendeten \n\nAusgangsstoff oder von besonderen Verfahren bei der Herstellung, \n\nwobei die gesuchte Substanz in der Gruppe Aluminiumionen, Stär-\n\nke, chemische Pulpe, mechanische Pulpe und Bleichmittel enthal-\n\nten ist.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin und ihre Streithelferin greifen Patentansprüche 1 bis 3 des \n\nStreitpatents an und machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\ngegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert. Der Gegenstand der \n\nPatentansprüche 1 bis 3 sei zudem nicht patentfähig, er sei nicht neu und beru-\n\nhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n4 \n\nDie Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, das Streitpatent im \n\nUmfang seiner Patentansprüche 1 bis 3 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat in erster \n\nLinie Klageabweisung beantragt und im Übrigen das Streitpatent in der Fassung \n\nvon vier Hilfsanträgen verteidigt. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Bundespatentgericht hat dem Klageantrag entsprochen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter-\n\nhin in erster Linie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Sie verteidigt \n\ndas Streitpatent hilfsweise in der Fassung der erteilten Patentansprüche 2 und \n\n3, weiter hilfsweise in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 3 und weiter \n\nhilfsweise in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten \n\nHilfsantrags. Danach soll Patentanspruch 1 wie folgt lauten: \n\n\"1. Pocket tester for paper and fabrics consisting of a pen or felt-\n\npen containing an ink consisting of a solution in alcohol or in an \n\nwater/alkohol mixture of a reacting substance (reagent) for evi-\n\ndentiating a substance (searched substance) which is possibly \n\npresent in the paper or in the fabrics depending on the type of \n\nthe raw material used or on particular operations of the manu-\n\nfacturing process, said searched substance being selected from \n\nthe group consisting of aluminium ions, starch, chemical pulp, \n\nmechanical pulp, bleaching agents, \n\nsaid reagent being selected from the group consisting of a mix-\n\nture of iodine and potassium iodide, a 25% solution of fluoroglu-\n\ncine in concentrated hydrochloric acid, blue of panduran, Car-\n\ntarex 2L, \n\nthe alcohol used in said solution being selected from the group \n\nconsisting of aliphatic alcohols having from 2 to 6 carbon atoms; \n\nmono- or di-ethyleneglycols, mono or di-propyleneglycols, hav-\n\ning one or more hydroxyl groups etherified with aliphatic alco-\n\nhols having from 1 to 3 carbon atoms; or mixtures thereof, or \n\ntheir mixtures with from 20% to 80% of water.\" \n\n7 \n\nDie Klägerin und die Streithelferin treten dem entgegen. \n\n8 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. L. G. \n\n ein schriftliches Gutachten erstattet, das er \n\nin der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gegenstand der \n\nPatentansprüche 1 bis 3 des Streitpatents beruht jedenfalls nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit. Das Streitpatent ist deshalb zu Recht im Umfang der Patentan-\n\nsprüche 1 bis 3 für nichtig erklärt worden (Art. II § 6 b Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 \n\nAbs. 1 Buchst. a, 52, 56 EPÜ). \n\n10 \n\nI. Das Streitpatent betrifft einen \"Pocket tester for paper and fabrics\". \n\nDieses Prüfgerät besteht aus einem herkömmlichen Schreibstift oder Faser-\n\nschreiber, der eine Tinte enthält, die wenigstens ein Lösungsmittel und wenigs-\n\ntens ein Reagenz aufweist. Dieses Reagenz ändert seine Farbe, wenn es in \n\nKontakt mit einem bestimmten, im Papier oder im Gewebe gesuchten Bestand-\n\nteil kommt (Sp. 1 Z. 5-10). Das Prüfgerät soll es dem Benutzer - gemäß Sp. 1 \n\nZ. 24 einem Käufer - ermöglichen, rasch und genau zu ermitteln, ob die Qualität \n\ndes erworbenen Papiers oder Gewebes mit der gewünschten Qualität überein-\n\nstimmt. Der üblicherweise in Schreibstiften oder Filzschreibern verwendeten \n\nTinte wird eine Lösung hinzugefügt, die aus einem geeigneten Reagenz be-\n\nsteht, um eine Substanz erkennbar zu machen, die möglicherweise in dem Pa-\n\npier oder Gewebe enthalten ist, oder die Tinte wird durch eine solche Lösung \n\nersetzt (Sp. 1 Z. 44-49). Die Streitpatentschrift bezeichnet die Identifizierung \n\nbestimmter Substanzen, die dem Papier bei dessen Herstellung bewusst bei-\n\ngegeben werden, in sogenannten Sicherheitspapieren als bekannt. Bisher sei \n\nes jedoch noch von keiner Seite beschrieben oder angeregt worden, die Pa-\n\npierqualität dadurch zu testen, dass der Herstellungsprozess mit einem einfa-\n\nchen Taschenprüfgerät identifiziert werde (Sp. 2 Z. 10-16). \n\n11 \n\nDas in Patentanspruch 1 vorgeschlagene Prüfgerät weist folgende \n\nMerkmale auf: \n\nTaschenprüfgerät für Papier und Gewebe \n\n1. mit einem Schreibstift oder Faserschreiber. \n\n2. Der Stift \n\na) enthält eine Tinte, \n\nb) bestehend aus \n\naa) einer Lösung aus Alkohol \n\nbb) oder einer Mischung aus Alkohol und Wasser \n\nc) und einem Reagenz. \n\n3. Mit dem Reagenz kann \n\na) eine gesuchte Substanz erkennbar gemacht werden, \n\nb) soweit sie in dem untersuchten Papier oder Gewebe enthal-\n\nten ist (eine möglicherweise in dem Papier oder Gewebe \n\nenthaltene Substanz). \n\n4. Die gesuchte Substanz ist abhängig von dem verwendeten Aus-\n\ngangsstoff oder von besonderen Verfahren bei der Herstellung in \n\ndem Papier oder Gewebe enthalten. \n\n5. Die gesuchte Substanz ist aus einer Gruppe ausgewählt, welche \n\nbesteht aus: \n\na) Aluminiumionen, \n\nb) Stärke, \n\nc) Holzfaser (mechanische Pulpe), \n\nd) Zellstoff (chemische Pulpe) \n\nund \n\ne) \"Bleichmittel\". \n\nfen. \n\n12 \n\n13 \n\nPatentanspruch 2 schlägt weitere Merkmale vor, die das Reagenz betref-\n\nDas Reagenz (Merkmal 2 c) ist ausgewählt aus einer Gruppe, die \n\n2.1 \n\n2.2 \n\neine Mischung von Jod und Kaliumjodid, \n\neine 25 %ige Lösung von Phloroglucin in konzentrierter \n\nSalzsäure, \n\n2.3 \n\nPandurablau \n\nund/oder \n\n2.4 \n\nCartarex 2 L ist. \n\n14 \n\nPatentanspruch 3 betrifft den in der Lösung enthaltenen Alkohol. Er gibt \n\nan, dass der in der Lösung enthaltene Alkohol (Merkmal 2 b) aus der Gruppe \n\nausgewählt ist, die \n\n3.1.1 aliphatische Alkohole mit 2 bis 6 Kohlenstoffatomen; \n\n3.1.2 Mono- oder Di-Ethylenglykole, Mono- oder Di-Propylen-\n\nglykole mit einer oder mehreren, mit aliphatischen Alkoho-\n\nlen mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen verätherten Hydro-\n\nxylgruppen; \n\noder \n\n3.1.3 deren Mischungen \n\noder \n\n3.1.4 deren Mischungen mit 20 % bis 80 % Wasser enthält. \n\n15 \n\nDie Streitpatentschrift führt dazu aus, dass der Holzfaserindikator zum \n\nAnzeigen des Anteils von Holzstoff (mechanical pulp) verwendet wird. Das \n\nTestgerät erzeuge auf dem Papier oder auf Paneelen aus Zellulosefasern \n\n(chemical pulp) eine gelbe Farbe, während eine rote Farbe erzeugt werde, \n\nwenn das Papier aus Holzstoff bestehe (Sp. 3 Z. 21-27). Mit dem unter 4 e an-\n\ngesprochenen Bleichmittel bezeichnet die Streitpatentschrift optische Aufheller, \n\ndie dem Papier zugefügt werden, um einen höheren Weißgrad zu erreichen. \n\nDies zeigt sich auch daran, dass zu dem Auffinden der \"Bleichmittel\" Carta-\n\nrex 2 L als Reagenz eingesetzt werden soll. Dabei handelt es sich nach dem \n\nChemielexikon von Römp, 9. Aufl., um einen Löscher für optische Aufheller. \n\n16 \n\nII. Es kann offen bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 \n\nüber die Offenbarung in den Anmeldeunterlagen hinausgeht und neu ist. Er be-\n\nruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n17 \n\nNach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen in der \n\nmündlichen Verhandlung befassten sich im Prioritätszeitpunkt mit der Entwick-\n\nlung von Prüfgeräten für Papier entweder Entwicklungsabteilungen der Herstel-\n\nler von Reagenzien, die eine für den Verwender von Testgeräten einfache \n\nHandhabung der hergestellten Produkte anstrebten oder auf dem Gebiet der \n\nLabormitteltechnik tätige Techniker, die derartige Testgeräte zur Anwendung \n\nihnen vorgegebener chemischer Reagenzien zur Verfügung stellen wollten. Von \n\nihnen wurde, soweit es sich nicht ohnehin um Angehörige dieser Berufsgruppe \n\nhandelte, für die Entwicklung jedenfalls chemischer Sachverstand hinzugezo-\n\ngen. \n\n18 \n\nEin solcher Fachmann entnahm der französischen Patentanmeldung \n\n25 39 533 ein Verfahren zur Identifikation von Substanzen, die dem Papier im \n\nHerstellungsverfahren gezielt beigegeben werden. \n\n19 \n\nAuch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass - wie das Bundespatentge-\n\nricht entschieden hat - die Merkmale 1, 2 und 3.1 der Merkmalsgliederung be-\n\nreits in der französischen Patentanmeldung 25 39 533 beschrieben sind. Es \n\nwird dort ein Schreibstift als Taschenprüfgerät für Papier vorgeschlagen. Dieser \n\nweist einen Vorratsbehälter auf, der ein z.B. in Alkohol gelöstes Reagenz ent-\n\nhält, mit dem bei der Papierherstellung eingebrachte Substanzen nachgewiesen \n\nwerden können. \n\n20 \n\nDer Unterschied zu der französischen Patentanmeldung liegt damit darin, \n\ndass beim Streitpatent das Papier oder Gewebe auf Substanzen untersucht \n\nwird, die bei der Herstellung des Papiers normalerweise verwendet werden, und \n\nnicht nur auf solche Substanzen, die im Herstellungsprozess zu Sicherheits-\n\nzwecken beigefügt werden. Hiervon geht auch die Streitpatentschrift aus, indem \n\ndort ausgeführt und als entscheidende Neuerung herausgestellt wird, dass bis-\n\nher von keiner Seite die Möglichkeit beschrieben oder angeregt worden sei, die \n\nPapierqualität dadurch zu testen, dass der Herstellungsprozess mit einem ein-\n\nfachen Taschenprüfgerät identifiziert werde. \n\n21 \n\nSchon aufgrund der Bezeichnung der französischen Patentanmeldung, \n\ndie ein Verfahren zur Identifizierung eines Sicherheitspapiers sowie ein Instru-\n\nment zur Durchführung dieses Verfahrens betrifft, hatte der Fachmann Veran-\n\nlassung, diese Schrift in Betracht zu ziehen, wenn er ein einfaches Prüfgerät für \n\nbestimmte im Papier vorhandene Substanzen zur Verfügung stellen wollte. Das \n\nbis dahin bekannte Verfahren, die Reagenzien durch Tüpfeltests mittels einer \n\nPipette auf das Papier aufzubringen, machte das Hantieren mit Glasstiften oder \n\nPipetten erforderlich, was aufwendig und umständlich ist. In der französischen \n\nPatentanmeldung wird dagegen hervorgehoben, dass bei dem Testgerät eine \n\nkontrollierte Abgabe des Reagenz erreicht wird, die es erlaubt, dieses auf einen \n\nbegrenzten Bereich des zu identifizierenden Papiers zu verteilen (S. 3 Z. 1-8). \n\nDies legte den Einsatz des Testgeräts anstelle des Tüpfeltests auch zum Auf-\n\nfinden der Faktoren, die für die Papierqualität entscheidend sind, für den Fach-\n\nmann nahe. \n\n22 \n\nEine erfinderische Leistung ergibt sich auch nicht aus der Erweiterung \n\ndieser Lehre auf die mit dem Patent beanspruchten Mittel zur Bestimmung der \n\njeweiligen Substanz. Fachleute der hier zugrunde zu legenden Qualifikationen \n\nkannten die Reagenzien zur Ermittlung der in Patentanspruch 1 angegebenen \n\nSubstanzen. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und sich aus \n\ndem von der Klägerin überreichten Papiermachertaschenbuch 1982 ergibt, war \n\nder Nachweis von Stärke mittels einer Jod-/Kaliumjodidlösung und der Nach-\n\nweis von Holzstoff mit Hilfe einer alkoholischen Phloroglucin-Lösung Stand der \n\nTechnik auch im Bereich der Papiermacher. Bei Cartarex 2 L handelt es sich, \n\nwie die Streitpatentschrift angibt, um ein zum Zeitpunkt der Anmeldung des \n\nStreitpatents bereits von S. vertriebenes Produkt. Wie das ein Jahr nach \n\ndem Prioritätszeitpunkt erschienene Chemielexikon von Römp, 9. Aufl., angibt, \n\nhandelt es sich um einen Löscher für optische Aufheller. Eine andere Wirkung \n\nwird dort nicht erwähnt; die Beklagte behauptet auch nichts anderes. Pandu-\n\nrablau wurde, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, im Prioritäts-\n\nzeitpunkt bereits seit langem eingesetzt, um Aluminiumionen sichtbar zu ma-\n\nchen, wobei der Sachverständige allerdings die Aussagekraft einer Untersu-\n\nchung des Papiers auf Aluminiumionen bezweifelt hat. Wollte der Fachmann \n\njedoch diesen Test durchführen, weil er ihn für seine Zwecke, z.B. für eine erste \n\nEinschätzung, für ausreichend hielt, so war es ihm bekannt, dass dazu Pandu-\n\nrablau geeignet war. \n\n23 \n\nDabei spricht es nicht gegen das Naheliegen, dass der Sachverständige \n\ndie Sinnhaftigkeit eines Tests unter Einsatz von Cartarex 2 L und Pandurablau \n\nim Hinblick auf weiterführende, eine sachgerechte und zweckbezogene Beurtei-\n\nlung bezogene Gewinnung von Erkenntnissen bezweifelt hat. Ein solcher zu \n\nerwartender Misserfolg einer Maßnahme steht dem Heranziehen gerade dieser \n\nMaßnahme zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit entgegen (BGHZ 147, \n\n137, 143 - Trigonelin). Um in dieser Maßnahme eine erfinderische Tätigkeit zu \n\nsehen, müssten dann andere Gesichtspunkte hinzutreten, die hier weder er-\n\nsichtlich sind noch von der Beklagten behauptet werden. Sie hat insbesondere \n\nnicht geltend gemacht, dass die Untersuchung über die auch vom Sachver-\n\nständigen zugrunde gelegten hinausgehende weitere Erkenntnisse vermitteln \n\noder diese entgegen der von dem Sachverständigen geäußerten Annahme wei-\n\ntere Beurteilungsmöglichkeiten eröffnen. Die Beklagte kann daher keinen Erfolg \n\nhaben, soweit sie geltend macht, gerade dass der Sachverständige die Maß-\n\nnahmen für ungeeignet zum Test von Papier halte, zeige, dass diese nicht na-\n\nhegelegen hätten. \n\n24 \n\n25 \n\nIII. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand des Streit-\n\npatents nicht patentfähig. \n\nIn Patentanspruch 2 werden die Reagenzien zum Auffinden der gesuch-\n\nten Substanzen bezeichnet. Wie bereits ausgeführt waren diese dem Fach-\n\nmann als solche und mit ihrer Eignung für die Überprüfung auf das Vorhanden-\n\nsein der im Patent genannten Substanzen bekannt. \n\n26 \n\nIn Patentanspruch 3 wird der in der Lösung enthaltene Alkohol näher be-\n\nschrieben. Er soll aus der Gruppe ausgewählt sein, die aliphatische Alkohole \n\nmit 2 bis 6 C-Atomen, Mono- oder Di-Ethylenglykole mit einer oder mehreren \n\nmit aliphatischen Alkoholen mit 1 bis 3 C-Atomen verätherten Hydroxylgruppen \n\noder deren Mischung mit 20 bis 80 % Wasser enthält. Der Sachverständige hat \n\nhierzu überzeugend ausgeführt, für den Fachmann sei die Auswahl eines Lö-\n\nsungsmittels, das für das jeweilige Reagenz geeignet sei, das Ergebnis eines \n\nroutinehaften Optimierens. Im Fall von Phloroglucin als Reagenz sei Alkohol \n\nohnehin seit Jahrzehnten Stand der Technik. Außerdem werde sich der Fach-\n\nmann auch an den Lösungsmitteln orientieren, die in der Tinte von Schreib- und \n\nFilzstiften enthalten seien. Die Verwendung von Wasser als Komponente eines \n\norganischen Lösungsmittels sei außerdem keine Neuheit, da mit Wasserzugabe \n\nzu einem Lösungsmittel die Verdunstung eines Strichs auf der Papierprobe be-\n\neinflusst bzw. gebremst werden könne. \n\n27 \n\nHilfsantrag 3 fasst die bisherigen Patentansprüche 1 - 3 zu einem An-\n\nspruch zusammen. Darüber hinausgehende Merkmale, die eine erfinderische \n\nTätigkeit begründen könnten, enthält er nicht. \n\n28 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.03.2003 - 3 Ni 63/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__74-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-04/x-zr-74-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__74-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__74-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-04/x-zr-74-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__74-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:09.936085+00:00"}}