{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__65-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"X ZR 65/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 65/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nam 9. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDas gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. \n\nS. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird zurückgewie- \n\nsen. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagten sind Inhaber des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland \n\nerteilten europäischen Patents 0 358 132 (Streitpatents), das eine Haltevorrich-\n\ntung zum Verankern einer Membrane an einem ortsfesten Bauteil betrifft. Auf \n\ndie Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent \n\nmit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig \n\nerklärt. \n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. -Ing. W. S. \n\nzum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Vor seiner Bestellung hat der ge-\n\nrichtliche Sachverständige dem Senat mitgeteilt, einige Mitarbeiter der Klägerin \n\nseien nach seinem Wissensstand zu früherer Zeit Mitarbeiter in der von \"Herrn \n\nK. \" (gemeint ist ersichtlich einer der Beklagten) geführten Firma K. -H. \n\ngewesen. Diese Firma habe bei drei Gebäuden, die vor einigen Jahren von sei-\n\nnem Ingenieurbüro im Auftrag der jeweiligen Bauherrschaft geplant worden sei-\n\nen, als Auftragnehmerin der Bauherrschaft Teile der Überdachungen hergestellt. \n\nDie Klägerin hat den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Be-\n\nfangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, \n\nder Sachverständige habe spätestens seit 1995 mit dem Beklagten K. - \n\nM. K. und von diesem betriebenen Firmen in Kontakt gestanden, so bei \n\nder Erstellung des B. -Pavillons bei der ... in den Jahren 1995, \n\n1997 und 1998, beim M. -Pavillon \" ... \" und bei der Planung des \n\nneuen Flughafens in B. . Ein mit der Planung beauftragtes Ingenieurbüro \n\nwie das des gerichtlichen Sachverständigen habe einen erheblichen Einfluß auf \n\ndie Auftragsvergabe. Der Sachverständige hat hierzu dahin Stellung genommen, \n\ndaß sich bei den von seinem Büro geplanten Bauvorhaben typischerweise alle \n\nam Markt befindlichen qualifizierten Firmen um den Auftrag bemühten. Die Auf-\n\ntragsvergaben seien jeweils nicht durch sein Büro, sondern durch die Bauherr-\n\nschaft erfolgt. Eine Empfehlung der Firmen des Beklagten zu 2 sei durch ihn \n\nnicht erfolgt. Die Klägerin hat darauf erwidert, das damalige Büro des Sachver-\n\nständigen habe den Auftrag für den B. -Pavillon von der vom Beklagten zu 2 \n\nbetriebenen Firma H. bekommen; sie wisse das, weil ihr Mitgeschäftsführer \n\ndamals bei der Firma des Beklagten zu 2 beschäftigt gewesen sei. Sie könne \n\nsich auch nicht vorstellen, daß beim Projekt B. die Entscheidung über den \n\nZuschlag am Sachverständigen vorbei getroffen worden sein solle. Jedenfalls sei \n\nwegen des Zusammenwirkens bei diesem Projekt nicht gewährleistet, daß der \n\nSachverständige für die Dauer des Prozesses unbefangen bleiben werde. \n\nDie Beklagten und der gerichtliche Sachverständige wurden zu dem Ab-\n\nlehnungsgesuch gehört. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. \n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb abzu-\n\nlehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zu-\n\nstellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie \n\nohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu \n\nmachen. \n\n2. Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen scheitert jedenfalls \n\ndaran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht glaubhaft gemacht \n\nworden ist. \n\na) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-\n\nben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. \n\nDazu gehört auch die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Für diese \n\nkommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige par-\n\nteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr \n\nrechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Partei-\n\nlichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt \n\nder ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen \n\neiner verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des \n\nSachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, \n\n507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 \n\n- Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch, Nich-\n\ntigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994-1998, 559; Sen.Beschl. v. \n\n4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; \n\nSen.Beschl. v. 5.11.2001 - X ZR 178/01, FF 2003, Sonderh. 1, 107). Dies kann \n\ninsbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Bezie-\n\nhung zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, \n\nSchulte-Kartei PatG 26-29, Nr. 39). \n\nb) Hiernach ausreichende Gründe hat die Klägerin nicht glaubhaft ge-\n\nmacht. \n\naa) Daß es zwischen einem der Beklagten und dem gerichtlichen Sach-\n\nverständigen bei mehreren Bauvorhaben, bei denen der Sachverständige auf der \n\nPlanungsseite und der Beklagte auf der Ausführungsseite beteiligt waren, zu be-\n\nruflichen Kontakten gekommen ist, rechtfertigt für sich aus der Sicht einer ver-\n\nnünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit noch nicht; dieser Umstand \n\nspricht lediglich für eine in Fachkreisen bekannt hohe fachliche Qualifikation der \n\nBeteiligten, liefert aber keinen Hinweis darauf, daß die Unbefangenheit des \n\nSachverständigen beeinträchtigt sein könnte: Daran ändert auch der Umstand \n\nnichts, daß derartige Kontakte bei mehreren Bauvorhaben bestanden haben. \n\nbb) Von größerem Gewicht könnte der von der Klägerin nachträglich ange-\n\nführte Gesichtspunkt sein, daß der Sachverständige den Auftrag für die Planung \n\ndes B. -Pavillons 1995 von einem Unternehmen des Beklagten zu 2 erhalten \n\nhabe. Diese Tatsache hat die Klägerin indessen nur behauptet und nicht auch \n\nglaubhaft gemacht (§ 406 Abs. 3 ZPO). Die Berücksichtigung dieses Ableh-\n\nnungsgrunds, zu dem sich der gerichtliche Sachverständige nicht geäußert hat, \n\nscheidet demnach aus. \n\ncc) Der weitere von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, daß es auf \n\nGrund einer Zusammenarbeit in B. zukünftig zu einer Befangenheit kom- \n\nmen könne, rechtfertigt eine erfolgreiche Ablehnung schon deshalb nicht, weil die \n\ngesetzliche Regelung ersichtlich auf bereits bestehende Tatsachen abstellt. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-65-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-65-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:47.237943+00:00"}}