{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__62-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"X ZR 62/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 91 a Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilpro- zess kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 62/03 \n\nVersäumnisurteil \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n13. September 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 91 a \n\nAllein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an \n\nder Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilpro-\n\nzess kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht. \n\nBGH, Versäumnisurteil v. 13. September 2005 - X ZR 62/03 - OLG Karlsruhe \n\nLG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 26. März 2003 ver-\n\nkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, so-\n\nweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen dem Zeugen \n\nH. und dem Beklagten zu 1 am 1. Januar 1989 geschlossenen, bis zum \n\n31. Dezember 2009 befristeten Patentlizenzvertrag betreffend das europäische \n\nPatent 0 265 548, dessen Inhaber der Beklagte zu 1 ist. \n\nIn dem Vertrag räumte der Beklagte zu 1 dem Zeugen H. eine aus-\n\nschließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Der Beklagte zu 1 sollte \n\njedoch berechtigt bleiben, in seiner eigenen Praxis und in bestimmten Kranken-\n\nhäusern das patentierte Verfahren anzuwenden. Mit Vertrag vom 12. Septem-\n\nber 1989 übertrug der Zeuge H. die Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die \n\nKlägerin. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Lizenzvertrag durch vom Beklagten \n\nzu 1 wiederholt ausgesprochene Kündigungen oder durch eine einvernehmliche \n\nVerkürzung der Vertragslaufzeit vorzeitig beendet worden ist. \n\nDie Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen und beantragt, \n\nden Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung \"A. \" für etwas anderes zu ver-\n\nwenden, als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklag-\n\nten zu 1 die Einräumung einer kostenlosen Lizenz an der von diesem getätigten \n\neuropäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt. Der Beklagte zu 1 hat wi-\n\nderklagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt; weiter-\n\nhin hat er seinerseits die Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Bucheinsicht \n\nwegen Verwendung des streitgegenständlichen Verfahrens in Anspruch ge-\n\nnommen. \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die Beklagten \n\nzu 1 bis 3 antragsgemäß verurteilt und die widerklagend geltend gemachten \n\nAnsprüche abgewiesen. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nWährend des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit teil-\n\nweise hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt, weil sie angesichts rückläufiger Produktionszahlen das patentrechtlich \n\ngeschützte Produkt seit dem 31. März 2000 nicht mehr zu annehmbaren Prei-\n\nsen herstellen könne und ihre Produktion deshalb eingestellt habe. Die Beklag-\n\nten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil die Klage \n\nvon Anfang an unbegründet gewesen sei und der Interessenwegfall erst wäh-\n\nrend des Revisionsverfahrens eingetreten sei. \n\nDas Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Berufungsur-\n\nteil festgestellt, dass im Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit in \n\nder Hauptsache erledigt sei. Die Ansprüche auf Rechnungslegung hat das Be-\n\nrufungsgericht für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2000 der \n\nKlägerin zuerkannt. Insoweit hat das Berufungsgericht auch die Feststellung \n\ngetroffen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet seien. Die Widerklage hat das Berufungsgericht erneut \n\nabgewiesen. \n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag, \n\nsowie der Beklagte zu 1 seinen Widerklageantrag, weiter. \n\nDie Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist begründet; sie führt erneut zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, \n\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht. \n\nTrotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisions-\n\ninstanz war das Berufungsurteil in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung \n\nzu unterziehen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nDieser Prüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache festge-\n\nstellt hat, hat es den Eintritt eines erledigenden Ereignisses rechtsfehlerhaft \n\nnicht geprüft. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf \n\ndie materiell rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit \n\nder Klage (BGHZ 83, 12, 13; 135, 58, 62; 155, 392, 398). Im Falle der einseiti-\n\ngen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prü-\n\nfen, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und \n\nbegründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis ge-\n\ngenstandslos geworden ist (BGHZ 91, 126, 127 f.; 106, 359, 366 f.). \n\nDem genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat nicht \n\nfestgestellt, dass die zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis ge-\n\ngenstandslos geworden ist. Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr \n\nwirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprü-\n\nche verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstands-\n\nlos macht. Es ist damit widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits \n\nvom Fortbestehen des Lizenzvertrags ausgeht, daraus resultierende Ansprüche \n\naber für erledigt hält. Was im Falle der Nichtausübung der Lizenz die Rechtsfol-\n\nge ist, ist im Lizenzvertrag der Parteien geregelt: Der Lizenzgeber ist berechtigt, \n\nden Lizenzvertrag zu kündigen. Weder die Klägerin noch der Beklagte zu 1 ha-\n\nben jedoch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass dieses Kündigungs-\n\nrecht ausgeübt worden sei. Ist aber vom Fortbestand des Patentlizenzvertrags \n\nauszugehen, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass das darauf \n\ngestützte Klagebegehren sich in der Hauptsache erledigt hätte. \n\n2. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie davon ab, \n\nob der Lizenzvertrag fortbesteht oder bis zu welchem Zeitpunkt er bestanden \n\nhat. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 25. April 2001 die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts hingenommen, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 sei nicht \n\naufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigungen zum 31. Dezember \n\n1991 beendet worden. Er hat das damalige Berufungsurteil im Hinblick darauf \n\naufgehoben, dass das Berufungsgericht weiter angenommen hatte, der Lizenz-\n\nvertrag sei auch nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 vorzeitig be-\n\nendet worden. Der Senat hat ausgeführt, es bedürfe weiterer tatrichterlicher \n\nFeststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993. Zudem sei \n\nbisher nicht geklärt, ob die Parteien die Vereinbarung überhaupt ernst gemeint \n\nhätten. Die Klägerin habe vorgetragen, die Vereinbarung sei nur zum Schein \n\nabgeschlossen worden, um den potentiellen Hersteller He. zu \"beruhigen\". \n\nEs werde auch der weiteren Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, der \n\nletzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst nach \"beiderseitiger juristischer \n\nPrüfung\" Gültigkeit habe erlangen sollen, sei einvernehmlich gerade deshalb in \n\nden Text aufgenommen worden, um ein Wirksamwerden der Vereinbarung zu \n\nverhindern. \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Auslegung der Ver-\n\neinbarung vom 7. März 1993 getroffen, sondern nunmehr Beweis darüber erho-\n\nben, ob die Vereinbarung nur zum Schein getroffen worden sei. Es ist zu dem \n\nErgebnis gelangt, dass dies bewiesen und demzufolge der Lizenzvertrag nach \n\nwie vor in Kraft sei. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der \n\nVereinbarung vom 7. März 1993 im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, \n\ndass mit ihr eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenz-\n\nvertrags hätte herbeigeführt werden sollen. Es hat aufgrund der Aussage des \n\nZeugen H. für bewiesen gehalten, dass die genannte Vereinbarung nicht \n\nernsthaft auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet gewesen \n\nsei. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. hat \n\ndas Berufungsgericht darauf gegründet, dass dieser bei seiner Vernehmung \n\neinen sicheren und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und seine Darstel-\n\nlung in sich geschlossen und widerspruchsfrei gewesen sei. Zudem habe auch \n\nder Zeuge S. , der sich im übrigen an Einzelheiten der Besprechung nur \n\ndunkel habe erinnern können, bestätigt, dass der Zeuge H. eine Klausel mit \n\njuristischem Prüfungsvorbehalt in dem Vertrag hätte haben wollen. Die Zeugen \n\nHa. und Dr. Z. hätten an der Abfassung der Vereinbarung nicht \n\nmitgewirkt und seien bei ihrer Unterzeichnung nicht anwesend gewesen. \n\nBei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision \n\nzu Recht rügt, wesentlichen Vortrag des Beklagten zu 1 in seinem Schriftsatz \n\nvom 28. Februar 2003 unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hatte \n\nals Endtermin für die Einreichung von Schriftsätzen den 28. Februar 2003 fest-\n\ngesetzt. Mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der \n\nBeklagte zu 1 Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere \n\nzur Aussage des Zeugen H. gemacht. Er hat vorgetragen und unter Beweis \n\ngestellt, dass der Zeuge H. sich gegenüber dem Zeugen Dr. Z. \n\nanlässlich eines Telefonats am Abend des 7. März 1993 zum Inhalt der an die-\n\nsem Tage geschlossenen Vereinbarung, insbesondere zum Ausgleich der \n\nSchulden des Zeugen H. geäußert habe. Bei dieser Gelegenheit habe der \n\nZeuge H. damit gedroht, dass er für einen Verlust der Approbation des Be-\n\nklagten zu 1 sorgen werde, wenn der Beklagte zu 1 die Beitreibung seiner For-\n\nderungen aus dem Lizenzvertrag gegenüber der Klägerin in die Wege leiten \n\nwerde. \n\nDiese Behauptung des Beklagten zu 1 war für die Beurteilung der \n\nGlaubwürdigkeit der Bekundungen des Zeugen H. von Gewicht. Die Beweis-\n\nlage war für den Beklagten zu 1 schwierig, da das Gespräch, das zum Ab-\n\nschluss der Vereinbarung vom 7. März 1993 geführt hat, ausschließlich zwi-\n\nschen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 stattgefunden hat. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Aussage der Zeugen Ha. und Dr. Z. ausdrück-\n\nlich deshalb nicht herangezogen, weil diese bei der Unterzeichnung nicht an-\n\nwesend gewesen seien. Bei dieser Beweislage hätte das Berufungsgericht sich \n\nmit dem Vortrag des Beklagten zu 1, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des \n\nZeugen H. erschüttern konnte, jedenfalls auseinandersetzen und gegebenen-\n\nfalls dem Beweisantritt nachgehen müssen. Dem ist das Berufungsgericht unter \n\nVerletzung des Rechts des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör verfahrensfeh-\n\nlerhaft nicht nachgekommen. Hätte es sich mit diesem Vorbringen auseinan-\n\ndergesetzt, so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass seine Überzeugung von \n\nder Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. , der als früherer Geschäftsführer \n\nder Klägerin ein massives eigenes Interesse an der Beantwortung der Beweis-\n\nfrage hatte, erschüttert worden wäre. Soweit das Berufungsgericht seine Über-\n\nzeugung durch die Aussage des Zeugen S. als gestützt angesehen hat, \n\nwonach der Zeuge H. eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in den \n\nVertrag hätte haben wollen, ist hieraus allein kein Schluss auf die Richtigkeit \n\nder Angaben des Zeugen H. gerechtfertigt, da der Zeuge weiter bekundet \n\nhat, er wisse weder, ob diese Klausel dann in den Vertrag hineingekommen sei, \n\nnoch warum der Zeuge H. diese Klausel in den Vertrag hätte haben wollen. \n\n3. Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2001 ausge-\n\nführt, dass sich ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts ein An-\n\nspruch aus dem Markengesetz oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten las-\n\nsen, soweit das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt hatte, die \n\nBezeichnung \"A. \" für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße \n\nVerfahren. Das Berufungsgericht hat sich nunmehr auf die bloße Feststellung \n\nbeschränkt, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Be-\n\nzeichnung \"A. \" für das lizenzierte Verfahren in weiten Verkehrskreisen be-\n\nkanntgemacht und ihm Geltung verschafft habe. Diese Feststellung ermangelt \n\njeder nachvollziehbaren Begründung und geht nicht über das hinaus, was das \n\nBerufungsgericht seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Das Beru-\n\nfungsgericht hat damit die Vorgaben in der ersten Revisionsentscheidung nicht \n\nberücksichtigt, sondern auf seinen vom Senat als fehlerhaft beanstandeten \n\nRechtsstandpunkt zurückgegriffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die er-\n\nforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. \n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - abgese-\n\nhen von der bereits im Urteil vom 25. April 2001 angesprochenen kartellrechtli-\n\nchen Problematik - ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GWB in Betracht kommt, \n\nsoweit die Lizenzierung sich über den Ablauf des Schutzrechts hinaus erstre-\n\ncken sollte. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages \n\nzur Folge. Denn die Unwirksamkeit des Vertrages aus kartellrechtlichen Grün-\n\nden beschränkt sich grundsätzlich auf die verbotene Regelung. Ist anzuneh-\n\nmen, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne diese geschlossen hätten, \n\nso lässt ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrages im übrigen unberührt. Die-\n\nse Frage ist in der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs \n\nseit langem geklärt (BGHZ 17, 41, 59; BGH Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74, \n\nGRUR 1975, 206, 208 - Kunststoffschaum-Bahnen; Urt. v. 25.06.1985 \n\n- KZR 31/84, NJW 1986, 58, 59 - Preisabstandsklausel; Busse Patentgesetz, \n\n6. Aufl. § 15 PatG Rdn. 157; Immenga/Mestmäcker/Emmerich GWB, 3. Aufl. \n\n§ 17 Rdn. 160, jeweils m.w.N.). \n\n5. Nach Klärung der Frage der Laufzeit des Lizenzvertrages wird das Be-\n\nrufungsgericht auch über die Widerklage neu zu entscheiden haben. Es hat die \n\nAbweisung der Widerklage bisher ausschließlich darauf gestützt, dass die Klä-\n\ngerin aufgrund des Lizenzvertrages nach wie vor alleinige Inhaberin der Ver-\n\nwertungsrechte am Gegenstand des europäischen Patents 0 265 548 sei. \n\n6. Der Senat hat von § 563 Abs. 1 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/x-zr-62-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/x-zr-62-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__62-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:21.568326+00:00"}}