{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__58-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"X ZR 58/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 58/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 28. März 2003 verkün-\n\ndete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nim Kostenausspruch und im Umfang der Verurteilung der Beklagten \n\naufgehoben. \n\nAuf die Anschlussrevision der Klägerin wird das angefochtene Urteil \n\nferner aufgehoben, soweit mit ihm der Sache nach die Berufung \n\ngegen die Abweisung der Zahlungsklage im Urteil des Landgerichts \n\nWuppertal vom 16. Januar 2001 in Höhe von 63.958,20 DM nebst \n\nZinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Anschluß-\n\nrevision zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt unter anderem Kaffeemaschinen. Zu \n\nderen Herstellung werden Doppelmuffen benötigt, die aufgrund langjähriger \n\nGeschäftsbeziehung nach einer Teilezeichnung von der Beklagten hergestellt \n\nund geliefert wurden und ihrem Grundstoff nach aus dem Markenprodukt S. \n\n bestehen sollten. \n\n2 \n\nKaffeemaschinen, die unter Verwendung von Doppelmuffen hergestellt \n\nworden waren, die im Zeitraum Juni bis November 1999 von der Beklagten ge-\n\nliefert wurden, wurden nach etwa 100 Brühvorgängen undicht. Die Klägerin, die \n\ndie Doppelmuffen zum Teil selbst verarbeitet und im Übrigen an ein zu demsel-\n\nben Konzern gehörendes Unternehmen in Mexiko weitergeliefert hatte, nimmt \n\ndie Beklagte deshalb wegen der hierdurch entstandenen Schäden auf Scha-\n\ndensersatz \n\nin Höhe von 1.129.730,15 DM, Freistellung \n\nin Höhe von \n\n258.448,-- DM und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht in Anspruch. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der \n\nBerufung der Klägerin im Übrigen hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe \n\nvon 814.734,72 DM (= 416.567,25 €), Freistellung in Höhe von 69.914,-- US-$ \n\nsowie unter Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Zu-\n\nrückweisung der Berufung der Klägerin betrifft unter anderem einen Betrag von \n\n312.536,04 DM (= 159.797,14 €), den die Klägerin für 9.546 Austauschgeräte \n\nverlangt. \n\n4 \n\nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag nach vollständiger \n\nKlageabweisung weiter. Die Klägerin wendet sich mit der Anschlussrevision \n\ngegen die Klageabweisung in Höhe von 312.536,04 DM (= 159.797,14 €) nebst \n\nZinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat vollen Umfangs, die zulässige \n\nAnschlussrevision der Klägerin nur teilweise Erfolg. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch aus einem Werklieferungsvertrag über unvertretbare \n\nSachen hergeleitet (§ 651 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB a.F.). Es hat gestützt \n\nauf ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass die von der Beklagten ge-\n\nlieferten Doppelmuffen mangelhaft waren, weil sie nicht aus dem vereinbarten \n\nWerkstoff S. hergestellt worden seien und mit der Be- \n\nschaffenheit des tatsächlich verwendeten Materials zwingend die Bildung von \n\nRissen an den Doppelmuffen und die Undichtigkeit der Kaffeemaschinen zu \n\nerklären seien. \n\nRechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Diese Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts werden von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n2. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach § 635 BGB a.F. für haft-\n\nbar, weil ohne Abstimmung mit der Klägerin das vereinbarte Material durch ei-\n\nnen ungeeigneten Grundstoff ersetzt worden sei. Unerheblich sei, ob die Be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nklagte - wie von ihr geltend gemacht - ein abweichendes Material nicht bewusst \n\nverwendet habe, sondern \n\nihr unter dem Namen S. \n\nfalsches \n\nMaterial angeliefert worden sei. Denn in der vertraglichen Beziehung zu der \n\nKlägerin habe die Beklagte für die Herstellung aus dem von ihr zugesicherten \n\nGrundstoff einzustehen. Selbst wenn das der Beklagten gelieferte Material nicht \n\ndie bestellte Qualität gehabt habe, entlaste das die Beklagte nicht, weil sie vor \n\nder Verwendung zu dessen Prüfung verpflichtet gewesen sei. \n\nDiese Begründung einer haftungsrechtlichen Verantwortung der Beklag-\n\nten hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDas Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass in der Zeit von Juni \n\nbis November 1999 gelieferten Doppelmuffen eine zugesicherte Eigenschaft \n\ngefehlt habe. Es ist zwar richtig, dass im Kaufrecht der Verkäufer beim Fehlen \n\neiner zugesicherten Eigenschaft garantiegleich zum Schadensersatz verpflich-\n\ntet \n\nist (§ 480 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.12.1995 \n\n- VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837); nach den Bestimmungen des Werkver-\n\ntragrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haftet der Un-\n\nternehmer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften aber nur dann auf Scha-\n\ndensersatz, wenn er das Fehlen zu vertreten hat (BGHZ 96, 111, 114; Sen.Urt. \n\nv. 05.12.1995 - X ZR 14/93, BGHR BGB § 633 Abs. 1 - Eigenschaft zugesicher-\n\nte I). Das folgt aus § 635 BGB a.F., wonach der Besteller statt der Wandelung \n\noder Minderung, die gemäß §§ 633 Abs. 2, 634 BGB a.F. im Falle des Fehlens \n\neiner zugesicherten Eigenschaft beansprucht werden können, Schadensersatz \n\nnur dann verlangen kann, wenn der Besteller den im Fehlen der Eigenschaft \n\nbestehenden Mangel zu vertreten hat. Etwas anderes kann nur bei garantie-\n\ngleicher Zusicherung gelten, wofür das Berufungsgericht hier aber nichts fest-\n\ngestellt hat. \n\n11 \n\nAuch im Streitfall kann deshalb nur ein aus dem Verantwortungsbereich \n\nder Beklagten hervorgehendes Fehlen der zugesicherten Eigenschaft und des \n\ndeshalb gegebenen Mangels die Gewährleistungsverpflichtung auslösen. Dass \n\neine solche Verantwortlichkeit besteht, ist regelmäßig nicht zweifelhaft, wenn \n\nder Unternehmer allein für die Herstellung des Werks zu sorgen hat und hierbei \n\nweder auf Vorleistungen anderer Unternehmer aufzubauen noch Anweisungen \n\ndes Bestellers zu befolgen hat. Ein Mangel ist dem Unternehmer in diesen Fäl-\n\nlen vor allem dann zuzuordnen, wenn der Mangel des Werks auf die Untaug-\n\nlichkeit des vom Unternehmer bestimmten und bezogenen Materials zurückzu-\n\nführen ist. An einer vergleichbaren eindeutigen Zuordnung fehlt es jedoch, \n\nwenn dem Werk des Unternehmers deswegen eine zugesicherte Eigenschaft \n\nfehlt, weil dieser Anweisungen des Bestellers befolgt hat und die von dem Un-\n\nternehmer danach zu verwendende Vorarbeit eines anderen Unternehmers die \n\nUrsache des Mangels bildet. In Fällen dieser Art kann die Feststellung, dass der \n\nUnternehmer den im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegenden Mangel \n\nzu vertreten hat, nur in Betracht kommen, wenn gleichwohl dem Unternehmer \n\nein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Besteht die Anweisung des Bestel-\n\nlers in der Anordnung über die zu verwendenden Materialien, so kann sich die-\n\nses Fehlverhalten beispielsweise daraus ergeben, dass der Unternehmer eine \n\nÜberprüfung des weisungsgemäß von dritter Seite bezogenen Materials auf \n\nseine Übereinstimmung mit der Vorgabe unterlassen hat. Hierbei genügt aller-\n\ndings im Regelfall eine Prüfung dem Augenschein nach oder unter Anwendung \n\neinfacher Hilfsmittel; labormäßige Untersuchungen können nicht verlangt wer-\n\nden (MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 633 Rdn. 70). Intensivere Untersu-\n\nchungen sind regelmäßig erst dann angezeigt, wenn für den Unternehmer An-\n\nlass besteht, daran zu zweifeln, dass das verwendete Material der Anweisung \n\ndes Bestellers entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002, \n\n1565, 1566). \n\n12 \n\nEntgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der \n\nRevision ergeben sich insoweit verstärkte Anforderungen auch nicht dann, \n\nwenn - wie im Streitfall - das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigen-\n\nschaft nicht die geschuldete Beschaffenheit hat. § 635 BGB a.F. unterscheidet \n\nweder hinsichtlich der Voraussetzung des Vertretenmüssens noch sonstwie \n\ndanach, ob das Werk wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder \n\ndeshalb mangelhaft ist, weil es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die \n\nTauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten \n\nGebrauch aufheben oder mindern. Den Haftungsmaßstab für eigenes Verhalten \n\nbestimmt deshalb in beiden Fällen § 276 BGB. Danach ist unabhängig vom \n\nHaftungsgrund die Sorgfalt zu wahren, die unter den Gegebenheiten des Falles \n\nobjektiv erforderlich ist. So macht die höchstrichterliche Rechtsprechung hin-\n\nsichtlich des Verschuldensmaßstabs auch keinen Unterschied, ob ein Scha-\n\ndensersatzanspruch aus Gewährleistung oder auf Grund positiver Vertragsver-\n\nletzung zugesprochen werden kann (BGH Urt. v. 05.03.1970 - VII ZR 80/68, \n\nnachgewiesen in Juris). \n\nDie vorstehenden Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksich-\n\ntigt. \n\nNach seinen Feststellungen erfolgte die Bestellung der Doppelmuffen auf \n\nder Grundlage der Teilezeichnung der Klägerin und eines Materialmusters; die \n\nBeklagte hatte danach die Doppelmuffen aus S. eines be- \n\nstimmten Lieferanten herzustellen. Da Material und Bezugsquelle von der Klä-\n\ngerin bestimmt worden waren, musste die Beklagte sich insoweit vergewissern. \n\n13 \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat auch nicht etwa der \"Vereinbarung über Qualitätssi-\n\ncherung, Gewährleistung und Produkthaftung\" entnommen, dass im Streitfall \n\neine weitergehende Verpflichtung bestanden habe. Das ist aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nicht zu beanstanden, weil es sich bei S. um ein \n\nvon der Klägerin freigegebenes Produkt handelte und deshalb allenfalls die Be-\n\nstimmungen der genannten Vereinbarung eingreifen könnten, die ganz allge-\n\nmein von dem Lieferanten verlangen, in eigener Verantwortung den Produkti-\n\nonsprozess und die Qualitätssicherung zu planen, zu organisieren und zu reali-\n\nsieren. Das Erforderliche konnte deshalb beispielsweise dadurch geschehen, \n\ndass für die Produktion nur Material aus Gebinden entnommen wurde, die von \n\ndem Lieferanten stammten und entsprechend gekennzeichnet waren. Denn \n\nAnhaltspunkte, in diesen Gebinden könnte sich ein anderes als das vereinbarte \n\nMaterial befinden, waren angesichts des Umstands nicht gegeben, dass mit \n\nentsprechend gekennzeichnetem Material bisher einwandfrei produziert worden \n\nwar. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht wird deshalb dem Beweisantritt der Beklagten \n\nnachgehen müssen, die Doppelmuffen seien in den Jahren 1998 bis 1999 in \n\neiner einzigen Produktionsmaschine hergestellt worden, die ohne Beimischung \n\nanderer Materialien nur mit dem als S. in 25-kg-Gebinden von \n\ndem gewohnten Lieferanten bezogenen Granulat befüllt worden seien. Insoweit \n\nträgt die Beklagte die Beweislast, weil von der Revision unbeanstandet festge-\n\nstellt ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Werklieferungsvertrag \n\nnicht nachgekommen ist, was in der Zeit von Juni bis November 1999 gelieferte \n\nDoppelmuffen anbelangt. Es ist deshalb Sache der Beklagten, sich zu entlasten \n\n(Sen.Urt., aaO, 1565 m.w.N.). \n\n16 \n\n3. Die weitere tatrichterliche Sachaufklärung erübrigt sich nicht wegen \n\nder weiteren Rügen der Revision. Denn diese sind entweder unberechtigt oder \n\n(derzeit) nicht entscheidungserheblich. \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihren \n\nSchadensersatzanspruch nicht gemäß §§ 381 Abs. 2, 377 HGB a.F. durch Ge-\n\nnehmigung verloren. Der Mangel der Doppelmuffen sei erst nach deren Einbau \n\nin die Kaffeemaschinen und nach Durchführung von etwa 100 Brühvorgängen \n\nzu erkennen gewesen. Es habe sich deshalb um einen verdeckten Mangel ge-\n\nhandelt, der bei unverzüglicher Untersuchung nach Anlieferung der Ware bei \n\nder Klägerin nicht entdeckt worden wäre. Auch anlässlich des wiederholten Auf-\n\ntretens von undichten Doppelmuffen habe zunächst nur ein Verdacht auf einen \n\nserienmäßigen Materialfehler aufkommen können. Diesen Verdachtsmomenten \n\nhabe die Klägerin auf dem schnellsten Weg nachgehen müssen; allerdings ha-\n\nbe ihr eine angemessene Untersuchungszeit zugebilligt werden müssen. Die-\n\nsen Anforderungen habe die Klägerin genügt, weil der Verdacht sich erst in der \n\n46. KW (15. bis 19. November 1999) konkretisiert habe. Ihre Mängelrüge vom \n\n22. November 1999 sei deshalb rechtzeitig erfolgt. \n\nDies greift die Revision ohne Erfolg an. \n\nNach § 377 Abs. 3 HGB a.F. muss ein verdeckter Mangel unverzüglich \n\nnach seiner Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in \n\nAnsehung dieses Mangels als genehmigt. Nach Entdeckung des Mangels durch \n\nden Besteller geht es nicht mehr um die Untersuchung und die dafür notwendi-\n\nge Zeit, sondern nur noch um die Mitteilung des Mangels. Diese kann und muss \n\nim Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns \n\nregelmäßig ohne weitere Verzögerung erfolgen. Der Unternehmer muss der \n\n18 \n\n19 \n\nAnzeige Art und Umfang des Mangels entnehmen können, so dass er nachbes-\n\nsern kann und der Besteller gehindert ist, zunächst nicht hinreichend präzisierte \n\nMängel nachzuschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 195/85, NJW \n\n1986, 3136, 3137). \n\n20 \n\nDie Wertung des Berufungsgerichts im Streitfall liegt im Rahmen dieser \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung. Ausweislich des Streits der Parteien über \n\ndie Ursache der Undichtigkeit der von Kunden der Klägerin reklamierten Kaf-\n\nfeemaschinen stand für die Klägerin nicht von vornherein fest, ob der Fehler auf \n\ndie Werkleistung der Beklagten zurückzuführen sei. Die Klägerin musste die \n\neingehenden Reklamationen insoweit erst bewerten, wozu ihr eine angemesse-\n\nne Frist zuzubilligen war. Erst danach konnte im Streitfall von der Entdeckung \n\neines Mangels der Werkleistung der Beklagten ausgegangen werden, die eine \n\nhinreichend bestimmte Mängelanzeige ermöglichte. Unter diesen Umständen \n\nliegt es im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass die Klägerin, nachdem sie \n\nausweislich des Vortrags der Beklagten erstmals am 11. November 1999 ein \n\nreklamiertes Gerät erreichte und am 12. November 1999 weitere Geräte eintra-\n\nfen, zunächst von bloßen Produktionsausreißern ausgehen konnte, deshalb \n\nwährend der 46. KW weitere Informationen sammeln durfte und daher mit ihrem \n\nTelefax vom 22. November 1999 unverzüglich reagiert hat. \n\n21 \n\nDas wird nicht durch die eigene Sachdarstellung der Klägerin im Prozess \n\nin Frage gestellt. Entgegen der Meinung der Revision folgt aus der seitens der \n\nBeklagten ohnehin bestrittenen Behauptung der Klägerin, ein Mitarbeiter habe \n\nbereits am 17. oder 18. November 1999 bei der Beklagten wegen mangelhafter \n\nDoppelmuffen angerufen, nämlich nicht, dass die Klägerin schon am 18. No-\n\nvember 1999 die Kenntnis hatte, die zu einer über die Bemängelung einzelner \n\nMuffen hinausgehenden Anzeige des streitigen Mangels der Werkleistung der \n\nBeklagten befähigt hätte. Denn die Behauptung der Klägerin ging ausweislich \n\ndes Schriftsatzes vom 1. September 2000 lediglich dahin, es sei eine Vorabin-\n\nformation der Beklagten erfolgt, dass reißende Doppelmuffen gefunden würden. \n\nDa die Klägerin in diesem Schriftsatz ferner vorgebracht hatte, einen die Riss-\n\nbildung nach ca. 100 Brühvorgängen bestätigenden Dauerlauf mit \n\nKaffeemaschinen am 19. November 1999 gestartet zu haben, besagte vielmehr \n\nauch der Prozessvortrag der Klägerin, dass sie am 17. oder 18. November \n\n1999 noch nicht so weit war, der Beklagten vorzuwerfen, sie produziere \n\nmangelhaft. \n\n22 \n\nb) War die Mängelrüge der Klägerin rechtzeitig erfolgt, brauchte das Be-\n\nrufungsgericht nicht mehr abschließend zu entscheiden, ob Ziff. 6 der \"Verein-\n\nbarung über Qualitätssicherung, Gewährleistung und Produkthaftung\" vom \n\n5. Januar 1997, nach der die Eingangsprüfung der Klägerin ganz ersetzt wer-\n\nden sollte durch die Dokumentation der bei den Lieferanten durchgeführten Prü-\n\nfungen, und Ziff. 7 d der \"Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand März \n\n1996)\", nach der verborgene Mängel innerhalb von zwei Monaten gerügt wer-\n\nden können, gemäß § 9 Abs. 1, 2 AGBG unwirksam sind. \n\n23 \n\nc) Da in Frage steht, ob die Beklagte überhaupt gemäß § 635 BGB a.F. \n\nauf Schadensersatz haftet, kommt es derzeit auch nicht auf die auf Art. 77 \n\nCISG gestützte Rüge der Revision an. Dem Vorbringen der Parteien hierzu ein-\n\nschließlich des im Revisionsrechtszug Vorgebrachten wird allerdings im neuen \n\nBerufungsverfahren nachzugehen sein, wenn die Beklagte den ihr obliegenden \n\nEntlastungsbeweis nicht zu führen vermag. \n\n24 \n\nII. 1. Was die Schadensposition von 312.536,04 DM für den Materialwert \n\nvon 9.546 Kaffeemaschinen anbelangt, hinsichtlich der die Anschlussrevision \n\ndie Klageabweisung in Frage stellt, hat das Berufungsgericht aufgrund entspre-\n\nchender Aussage des hierzu vernommenen Zeugen die Überzeugung gewon-\n\nnen, dass auch diese Geräte wieder repariert und in einen Neuzustand versetzt \n\nwurden, obwohl sie nicht an reklamierende Kunden zurückgesandt wurden, die-\n\nse vielmehr Austauschgeräte erhielten. Die im Übrigen beweislos aufgestellte \n\nBehauptung der Klägerin, bei Lieferung von Austauschgeräten sei in nur weni-\n\ngen Fällen eine Reparatur erfolgt, hatte sich danach nicht bewahrheitet. Diese \n\nangesichts der Zeugenaussage mögliche tatrichterliche Würdigung ist der wei-\n\nteren Prüfung zugrunde zu legen. Denn die Revision erhebt insoweit keine Rü-\n\nge. \n\n25 \n\nEs ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin 9.546 zunächst man-\n\ngelhafte Kaffeemaschinen in mangelfreiem Zustand wiedererlangt hat. Damit \n\ngehörte zum Vermögen der Klägerin auch der Materialwert dieser Geräte. Zu \n\nRecht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, dass der Klägerin ein \n\nSchaden in Höhe des vollen Materialwerts dieser Geräte nicht entstanden ist. \n\n26 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festzustellen vermocht, dass \n\nzwischen den wieder reparierten Kaffeemaschinen und Neugeräten wertmäßig \n\nein Unterschied bestehe, weil die Klägerin für einen solchen Unterschied nichts \n\ndargelegt habe. Das Berufungsgericht hat deshalb den von der Klägerin mit \n\njeweils 32,74 DM angegebenen Materialwert insgesamt bei der Feststellung \n\ndes Schadens der Klägerin abgesetzt. \n\n27 \n\nAuch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da die An-\n\nschlussrevision nicht in Zweifel zieht, dass die Klägerin zu einem etwaigen Un-\n\nterschied im Wert nicht vorgetragen hat. \n\n28 \n\n3. Die Anschlussrevision macht allerdings geltend, dies sei deshalb un-\n\nterblieben, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, die Beweisaufnahme habe \n\ndie Berechtigung auch der Position von insgesamt 312.536,04 DM ergeben, \n\nwas sie durch entsprechende Angabe im Schriftsatz vom 27. Februar 2003 dem \n\nOberlandesgericht auch zu erkennen gegeben habe. Das Berufungsgericht hät-\n\nte die Klägerin deshalb darauf hinweisen müssen, ergänzend vorzutragen. Die \n\nKlägerin hätte dann in näher dargelegter Weise dargetan, dass man allenfalls \n\nvon einem Restwert der 9.546 Geräte von ca. 50 % ausgehen könne. \n\n29 \n\nDamit zeigt die Anschlussrevision einen Verfahrensfehler nicht auf. Zur \n\nDarlegung eines Gesichtspunkts, der nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Hinweis-\n\npflicht für das Gericht begründet, reicht nicht die bloße Behauptung einer Partei \n\naus, einen entscheidungserheblichen Punkt in bestimmter Weise zu beurteilen, \n\ndie von der abweicht, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. \n\nDie Partei muss tatsächlich einem Irrtum unterliegen, und dies muss dem Ge-\n\nricht erkennbar sein. Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen wer-\n\nden, weil der vernommene Zeuge unmissverständlich ausgesagt hatte, die ein-\n\ngeschickten Geräte der Kunden seien wieder so hergerichtet worden, dass sie \n\nin einen Neuzustand gekommen seien. Danach lag auf der Hand, dass ein \n\nWertabzug ausscheiden konnte, wenn nicht noch Gründe für einen Wertabzug \n\nvorgetragen werden konnten und entsprechend dargelegt wurden. Dass die \n\nKlägerin das gleichwohl erkennbar übersehen oder verkannt hat, ist nicht dar-\n\ngetan. \n\n30 \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb nur noch erwogen, dass \n\nder Klägerin ein Schaden in Höhe der Kosten für die Reparatur der \n\n9.546 Geräte entstanden sein konnte. Auch einen Ersatzanspruch insoweit hat \n\nes jedoch verneint, weil nicht festgestellt werden könne, ob und in welcher Hö-\n\nhe es neben dem bereits anderweit berücksichtigten Reparaturaufwand zu wei-\n\nterem Reparaturaufwand seitens der Klägerin gekommen sei. \n\n31 \n\nDas beanstandet die Anschlussrevision unter Hinweis auf den von der \n\nKlägerin gehaltenen Tatsachenvortrag zu Recht. Danach sind bei durchgeführ-\n\nten Reparaturen sowohl Material- als auch Lohnkosten angefallen. Da aufgrund \n\ndes Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass auch die im Rahmen der \n\nAnschlussrevision streitigen Kaffeemaschinen repariert worden sind, beinhaltete \n\ndas nicht nur für die Lohnkosten der Klägerin, die das Berufungsgericht der \n\nKlägerin auch zugesprochen hat, sondern auch für die Materialkosten die Be-\n\nhauptung, diese habe die Klägerin als Folge der fehlerhaften Leistung der Be-\n\nklagten auch für die 9.546 Kaffeemaschinen aufgewendet. Da die Klägerin fer-\n\nner die Höhe der Materialkosten aufgeschlüsselt nach der die Doppelmuffe ein-\n\nschließenden Baugruppe und nach der Verpackung mit insgesamt jeweils \n\n6,70 DM angegeben hatte, war deshalb hinreichend dargelegt, dass der Kläge-\n\nrin im Zusammenhang mit dem Austausch defekter Geräte ein Schaden von \n\n63.958,20 DM entstanden ist. Die Abweisung der Klage auch in diesem Umfang \n\nist mithin nicht prozessordnungsgemäß. Das Berufungsgericht wird zu prüfen \n\nhaben, ob und inwieweit die Darlegung der Klägerin auch insoweit bestritten ist, \n\nund gegebenenfalls insoweit weitere Sachaufklärung betreiben müssen, wenn \n\nder Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelingt. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2001 - 14 O 70/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2003 - 22 U 49/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/x-zr-58-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/x-zr-58-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:05.972220+00:00"}}