{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__57-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"X ZR 57/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 57/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 6. Februar 2003 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. Januar 1997 ange-\n\nmeldeten deutschen Patents 197 00 636 (Streitpatent), das ein Schleifwerkzeug \n\nfür Dentalzwecke betrifft und 19 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 \n\nlautet (Bezugszeichen sind weggelassen): \n\n\"Schleifwerkzeug für Dentalzwecke mit einem flachen, flexiblen \n\nTrägerköper aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumindest \n\nzum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material belegt ist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass der Tragkörper zumindest an Teil-\n\nbereichen mit einer Wabenstruktur versehen ist.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Lehre des Streitpatents sei \n\nnicht patentfähig, und sich dazu auf die US-Patentschriften 3 420 007 (D 1) und \n\n3 716 950 (D 2), den Prospekt Horico Dental 92/94, Seiten 57, 58, 60 und 62 \n\n(D 3), die Schweizer Patentschrift 117 888 (D 4), die US-Patentschriften \n\n5 470 273 (D 5) und 5 020 283 (D 6) sowie die DIN 4185 Teil 2, Oktober 1981 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n(D 7) berufen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas deutsche Patent 197 00 636 für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nSie hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise in der aus dem Tatbestand \n\ndes angefochtenen Urteils ersichtlichen Fassung. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-\n\npatent nur noch in folgender Fassung verteidigt (Änderungen in den wiederge-\n\ngebenen Ansprüchen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt; dane-\n\nben ist ein Teil der Unteransprüche in der erteilten Fassung entfallen): \n\n\"1. Dentalschleifwerkzeug mit einem flachen, flexiblen Träger-\n\nkörper (2) aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumin-\n\ndest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material (3) \n\nbelegt und mit Ausnehmungen (5) versehen ist, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass die Ausnehmungen (5) im wesentlichen \n\ndie gleiche Größe und Form aufweisen und jeweils in zu-\n\neinander versetzten Reihen wie die Ausnehmungen einer \n\nWabenstruktur angeordnet und von Stegen begrenzt sind, \n\nvon welchen zumindest einige mit abrasivem Material be-\n\nlegt sind. \n\n2. Schleifwerkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Wabenstruktur an konzentrischen Teilbereichen ei-\n\nnes kreisplattenförmigen Trägerkörpers (2) ausgebildet ist. \n\n3. Schleifwerkzeug nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass die Wabenstruktur an segmentartigen Teilbe-\n\nreichen des Trägerkörpers (2) ausgebildet ist. \n\n4. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) im Wesentlichen \n\nganzflächig mit der Wabenstruktur versehen ist. \n\n5. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) in einem konzen-\n\ntrischen Mittelbereich mit der Wabenstruktur versehen ist. \n\n6. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass unterschiedliche konzentrische Teilbe-\n\nreiche mit Ausnehmungen (5) (entfallen: bzw. Ausprägun-\n\ngen) versehen sind. \n\n7. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass die Ausnehmungen (5) (entfallen: bzw. \n\ndie Ausprägungen) in Form von Sechsecken ausgebildet \n\nsind. \n\n8. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus Federstahl ge-\n\nfertigt ist. \n\n9. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 12 bis 7, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus Titanwerkstoff \n\ngefertigt ist. \n\n10. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus einer Nickel-\n\nTitanlegierung gefertigt ist. \n\n11. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass das abrasive Material (3) Diamant-Par-\n\ntikel umfasst. \n\n12. Schleifwerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass das abrasive Material (3) Siliziumkarbid \n\noder Edelkorung/Aluminiumoxid umfasst.\" \n\n8 \n\nSie beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts teilweise abzuändern \n\nund die Klage abzuweisen, soweit sie gegen das Streitpatent \n\nin seinem noch verteidigten Umfang gerichtet ist. \n\n9 \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n10 \n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter Beweis-\n\nantritt vor, Schleifscheiben, wie sie in dem Prospekt Horico Dental auf Seite 60 \n\noben abgebildet seien, seien vor dem Prioritätstag vertrieben worden. Ein Ex-\n\nemplar dieser Schleifscheiben hat sie zu den Akten gereicht. In der mündlichen \n\nVerhandlung hat sich die Klägerin bezüglich der nunmehr nur noch verteidigten \n\nFassung des Streitpatents ergänzend auf die veröffentlichte internationale Pa-\n\ntentanmeldung WO 96/13358 bezogen. \n\n11 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Professors Dr. M. \n\nG. , \n\n , \n\neingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert \n\nund ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten des Professors Dr.-Ing. \n\nDr. h.c. G. E. , \n\n , vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die \n\nBeklagte das Streitpatent zulässigerweise nur noch in der Fassung des in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat neu gestellten Berufungsantrags ver-\n\nteidigt, ist das Streitpatent - soweit es nicht mehr verteidigt wird - ohne weitere \n\nSachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 170, 215, 220 \n\n- Carvedilol II; GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe; insoweit nicht in BGHZ \n\n133, 57 abgedruckt). Die beschränkte Verteidigung hat zur Folge, dass das Pa-\n\ntent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten beschränkten Umfang der wei-\n\nteren Prüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren unterliegt (st. Rspr.; BGHZ 21, \n\n8, 10 ff. - Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetan-\n\nkung I, BGH GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran). In dem verteidigten Um-\n\nfang fehlt dem Streitpatent die Patentfähigkeit nach § 4 PatG. Es ist daher nach \n\n§ 21 Abs. 1 Nr.1, § 22 Abs. 1 PatG für nichtig zu erklären. \n\n13 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schleifwerkzeug für Dentalzwecke, mit \n\ndem sowohl Schleif- als auch Schneidvorgänge durchgeführt werden können \n\nund das sowohl von Zahnärzten als auch von Zahntechnikern verwendet wer-\n\nden kann. Derartige Schleifwerkzeuge werden vorzugsweise mit Diamant-Par-\n\ntikeln belegt und als kreisförmige oder streifenförmige Werkzeuge ausgebildet. \n\nAls allgemeine Anforderungen an derartige Werkzeuge für den Dentalbereich \n\nnennt die Beschreibung, dass sie sehr dünn sein müssen, um extrem dünne \n\nSchnitte ausführen zu können, dass sie flexibel sein müssen, um gewölbte \n\ndreidimensionale Flächen bearbeiten zu können, und dass sie über eine ausrei-\n\nchende Stabilität verfügen müssen (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 49 - 64). \n\nDarüber hinaus bezeichnet es das Streitpatent als wünschenswert, dass die \n\nSchleifscheibe mit Ausnehmungen versehen ist, damit der Zahntechniker oder \n\nder Zahnarzt durch die rotierende Scheibe die zu bearbeitende Oberfläche be-\n\ntrachten kann (Spalte 1, Zeilen 26 - 29). \n\n14 \n\nDerartige Werkzeuge waren am Prioritätstag in unterschiedlichen Aus-\n\ngestaltungen bekannt. Hierzu verweist das Streitpatent auf den Prospekt \"Hori-\n\nco Dental 92/94\", Seiten 57, 58, 60 und 62. An diesen Werkzeugen wird kriti-\n\nsiert, dass die Ausnehmungen als relativ große, im konzentrischen Bereich an-\n\ngeordnete Löcher ausgebildet seien (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 30, 31). An \n\neiner aus der US-Patentschrift 4 350 497 bekannten Schleifscheibe, die eine \n\nkastenförmige Wabenstruktur aufweise, bei der in die Hohlräume der einzelnen \n\nWaben ein Bindungsmaterial mit abrasiven Partikeln eingebracht werde, kriti-\n\nsiert das Streitpatent, dass die Scheibe insgesamt sehr dick und starr sei und \n\nzudem die Gefahr bestehe, dass sich das Bindungsmaterial mit den abrasiven \n\nPartikeln aus den Waben löse und brockenartig von der Scheibe trenne (Spal-\n\nte 1, Zeilen 32 - 38). \n\n15 \n\n2. Als Ziel der Erfindung nennt die Beschreibung des Streitpatents, ein \n\nSchleifwerkzeug für Dentalzwecke zu schaffen, welches bei einfacher Herstell-\n\nbarkeit und betriebssicherer Anwendbarkeit ein hohes Maß an Flexibilität auf-\n\nweist und dem Benutzer die Betrachtung der zu bearbeitenden Oberfläche er-\n\nmöglicht. \n\n16 \n\nHierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der mit der Beru-\n\nfung nur noch verteidigten Fassung die Ausbildung eines Schleifwerkzeugs vor, \n\ndessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\nDas Dentalschleifwerkzeug \n\n1. verfügt über einen Trägerkörper, der \n\na) flach und \n\nb) flexibel ausgebildet ist, \n\nc) aus einem metallischen Werkstoff besteht, \n\nd) zumindest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem \n\nMaterial belegt ist und \n\ne) mit Ausnehmungen versehen ist. \n\n2. Die Ausnehmungen \n\na) weisen im Wesentlichen die gleiche Größe und Form auf, \n\nb) sind jeweils in zueinander versetzten Reihen wie in einer \n\nWabenstruktur angeordnet. \n\n3. Die Ausnehmungen sind von Stegen begrenzt. \n\n4. Zumindest einige der Stege sind mit abrasivem Material be-\n\nlegt. \n\n17 \n\nII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung \n\nist jedenfalls nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten (§ 4 \n\nPatG). \n\n18 \n\n1. Wie die Erörterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen ergeben hat, wurden am Prioritätstag des Streitpatents in der ein-\n\nschlägig tätigen Industrie typischerweise Personen mit der Entwicklung und \n\nHerstellung von Schleifwerkzeugen für den Dentalbereich betraut, die über eine \n\nAusbildung zum Feinwerktechniker oder Zahntechniker verfügten. Soweit diese \n\nFachleute eine Ausbildung zum Zahntechniker durchlaufen haben, haben sie \n\nsich die Kenntnisse eines Feinwerktechnikers im Rahmen ihrer beruflichen Tä-\n\ntigkeit angeeignet oder einen Feinwerktechniker bei ihrer Entwicklungsarbeit \n\nhinzugezogen. Diese Fachleute verfügen - auch soweit sie keinen Ingenieur-\n\nstudiengang durchlaufen haben - über entsprechende spezielle Kenntnisse und \n\nberufliche Erfahrungen betreffend rotierende Werkzeuge und die spanabhe-\n\nbende Bearbeitung. Soweit es um die Verbesserung von Werkzeugen dieser \n\nArt geht, werden die Anforderungen an die Werkzeuge in der Regel von den sie \n\nanwendenden Zahntechnikern an die mit der Entwicklung betrauten Techniker \n\nherangetragen, die diese Anforderungen in ihrer Entwicklungsarbeit umsetzen. \n\nAls Fachleute auf dem Gebiet des Streitpatents sind daher Techniker mit der \n\ngenannten Qualifikation der Beurteilung des Streitpatents zugrunde zu legen, \n\nnicht dagegen Zahntechniker und/oder Zahnärzte, die die Werkzeuge lediglich \n\nanwenden und nicht über die genannten zusätzlichen technischen Kenntnisse \n\nund Erfahrungen im Bereich der rotierenden Werkzeuge, der spanabhebenden \n\nBearbeitung und des Maschinenbaus verfügen. Aus dem Umstand, dass \n\nSchleifwerkzeuge oder sonstige medizinische Geräte in speziellen medizini-\n\nschen Sparten benutzt werden, kann daher nicht hergeleitet werden, dass der \n\nAnwender eines solchen Werkzeugs oder Geräts zugleich Fachmann für des-\n\nsen Entwicklung und Herstellung sei (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.2002 - X ZR 1/99, \n\nMitt. 2003, 116 f. - Rührwerk). \n\n19 \n\n2. a) Ein Entwickler dieser Qualifikation, der sich am Prioritätstag vor die \n\nAufgabe gestellt sah, Schleifwerkzeuge für den Dentalbereich bei hinreichender \n\nStabilität einerseits flexibel auszugestalten und andererseits für \"Durchsicht\" zu \n\nsorgen, erhielt aus dem Prospekt \"Diamant-Schleifinstrumente\" Horico Den-\n\ntal 92/94 (D 3) den Hinweis, dass die Anordnung von Ausnehmungen (Löchern; \n\nMerkmal 1 e) in dem Trägerkörper der Schleifscheibe zugleich Durchsicht ge-\n\nstattet und für Flexibilität der Schleifscheibe sorgt. Die in diesem Prospekt ab-\n\ngebildete Schleifscheibe \"Superdiaflex-Transvident\" ist für Kronen- und Brü-\n\nckenarbeiten bestimmt; es handelt sich also um ein Dentalschleifwerkzeug im \n\nSinne des Streitpatents. Aus der Abbildung des Werkzeugs ist ersichtlich, dass \n\nes über einen flachen Trägerkörper verfügt, denn die Dicke des Trägerkörpers \n\nist in der Abbildung mit 0,15 mm angegeben, er ist also flach im Sinne des \n\nMerkmals 1 a des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents. Auf \n\ndie Flexibilität der Schleifscheibe (Merkmal 1 b) wird in dem Prospekt ausdrück-\n\nlich hingewiesen. In dem Prospekt der Anlage D 3 ist zwar nicht ausdrücklich \n\ngesagt, dass der Trägerkörper der \"Superdiaflex-Transvident\"-Schleifscheiben \n\naus einem metallischen Material (Merkmal 1 c) gefertigt ist; in dem Prospekt ist \n\ndie Dicke der Schleifscheibe jedoch mit 0,15 mm angegeben. Wie die mündli-\n\nche Verhandlung ergeben hat, ist daraus für eine Person mit der Qualifikation \n\ndes Fachmanns ohne weiteres zu ersehen, dass es sich bei dem Trägerkörper \n\num einen dünnen metallischen Körper in der Art einer Folie handelt. Im Übrigen \n\nwird auch durch die Schweizer Patentschrift 117 888 darauf hingewiesen, dass \n\nder Trägerkörper aus dünnem Stahlblech zu fertigen ist. Die Beklagte hat in der \n\nmündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Verwendung \n\neines Trägerkörpers aus metallischem Werkstoff das Mittel der Wahl für die \n\nAusbildung von Schleifwerkzeugen ist. Wie die Abbildung der \"Superdiaflex-\n\nTransvident\"-Schleifscheiben in dem genannten Prospekt schließlich zeigt, ist \n\ndiese Schleifscheibe zumindest an einem Teil ihrer Oberfläche, nämlich im ra-\n\ndial außen liegenden Teil, mit abrasivem Material belegt (Merkmal 1 d). Der \n\nEntwickler, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt sah, eine Schleif-\n\nscheibe zu schaffen, die einerseits Durchsicht gestattet und andererseits flexi-\n\nbel ist, hatte daher Veranlassung, bei seiner Entwicklungsarbeit von einer \n\nSchleifscheibe der in dem Prospekt der Anlage D 3 beschriebenen Art auszu-\n\ngehen und nach Möglichkeiten Ausschau zu halten, wie eine Schleifscheibe der \n\naus dem Prospekt der Anlage D 3 ersichtlichen Art verbessert werden kann. \n\n20 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, bietet es sich an, die \n\nLöcher der Schleifscheibe zu verkleinern und ihre Anzahl zu vergrößern, wenn \n\nDurchsicht und Flexibilität bei einer Schleifscheibe dieser Art verändert werden \n\nsollen (Gutachten Seite 16 f. unter 1; 18). Eine solche Maßnahme stellt eine \n\nreine Optimierungsmaßnahme dar, die keine erfinderische Tätigkeit verlangt. \n\nBei einer entsprechenden Vielzahl von Ausnehmungen ergeben sich zwangs-\n\nläufig Stege, die die einzelnen Ausnehmungen voneinander trennen (Merk-\n\nmal 2 c) und in den mit abrasivem Material belegten Teil der Oberfläche des \n\nTrägerkörpers hineinragen können (Merkmal 3). \n\n21 \n\nb) Soweit Patentanspruch 1 in der noch verteidigten Fassung das zusätz-\n\nliche Merkmal enthält, dass die Ausnehmungen (Löcher) im Wesentlichen die \n\ngleiche Größe und Form aufweisen und in jeweils zueinander versetzten Rei-\n\nhen angeordnet werden, wird durch den Prospekt (Anlage D 3) und die Schwei-\n\nzer Patentschrift 117 888 auf eine solche Gestaltung eines Dentalschleifwerk-\n\nzeugs hingewiesen. Beide Schriften zeigen die Anordnung von Ausnehmungen \n\nvon im Wesentlichen gleicher Größe und Form, nämlich im Falle der \"Super-\n\ndiaflex-Transvident\"-Schleifscheiben von kreisrunden und im Falle der Schwei-\n\nzer Patentschrift (Fig. 1) von länglichen Löchern gleicher Größe und Form, die \n\nin zwei jeweils konzentrischen Reihen so angeordnet sind, dass die Löcher der \n\nzweiten Reihe gegenüber den Löchern der ersten Reihe versetzt sind (Merkma-\n\nle 2 a, b). \n\n22 \n\nBeide Schriften geben zwar keinen Hinweis darauf, dass die Ausneh-\n\nmungen (Löcher) \"wie in einer Wabenstruktur\" auszubilden sind, worunter eine \n\nAnordnung der Löcher in der Art einer Bienenwabe verstanden werden kann, \n\nbei der sie in zueinander parallelen und jeweils versetzten Reihen angeordnet \n\nsind. Auf diese Weise liegen sie nicht mehr auf konzentrischen Kreisen, son-\n\ndern sind nicht-konzentrisch in zueinander parallelen Reihen ausgerichtet, wie \n\ndies in den Figuren 2 bis 4 sowie 6 bis 8 und 10 des Streitpatents im Unter-\n\nschied zu den Figuren 5 und 9 dargestellt ist. Wie die Beklagte in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, soll die nunmehr nur noch ver-\n\nteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 der Beschränkung des Streitpatents \n\nauf eine solche Ausführungsform der Erfindung dienen. \n\n23 \n\nDiese Maßnahme kann aber weder für sich noch in Kombination mit den \n\nsonstigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung als \n\nauf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden, so dass hier dahinste-\n\nhen kann, ob das Streitpatent in der verteidigten Fassung auf diese Ausgestal-\n\ntung beschränkt ist. Der Fachmann, der sich bezüglich der Geometrie von \n\nSchleifscheiben mit dem Stand der Technik befasst, erhält aus der veröffentlich-\n\nten internationalen Patentanmeldung WO 96/13358, Fig. 3, den Hinweis, dass \n\ndie Löcher in Schleifscheiben in Reihen angeordnet werden können, die zuein-\n\nander parallel, jedoch versetzt sind. Fig. 3 der US-Patentschrift 5 020 283 (D 6) \n\nzeigt, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass im Stand der Technik \n\nwahlweise eine konzentrische \n\n(Fig. 3 Teilsegment IV) wie eine nicht-\n\nkonzentrische (Fig. 3, Teilsegment III) Ausrichtung der Geometrie der Schleif-\n\nscheibe bekannt und damit für die Gestaltung von Schleifscheiben zur Hand \n\nwaren. Schließlich zeigt auch die US-Patentschrift 5 470 273 (D 5) entspre-\n\nchende bienenwabenartige Ausbildungen der Schleifscheibe in parallelen Rei-\n\nhen. Die genannten Schriften betreffen zwar Schleifscheiben allgemein, nicht \n\ndagegen Dentalschleifwerkzeuge im Besonderen. Von einem Entwickler mit der \n\nhier zugrundeliegenden Qualifikation ist jedoch zu erwarten, dass er sich auf \n\ndem seinem Fachgebiet übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet, hier \n\nder spanabhebenden Bearbeitung mit rotierenden Werkzeugen, grob auskennt \n\nund sich dort zu findende Lösungen nutzbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1996 \n\n- X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss). Die genann-\n\nten Schriften belegen zugleich, dass die nicht-konzentrische Ausbildung der \n\nGeometrie der Schleifflächen im Stand der Technik bekannt war. Deshalb fehlt \n\nes an Anhaltspunkten für die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen zugrunde liegende Annahme, zum Auffinden des beanspruchten Gegens-\n\ntands habe eine eingefahrene Fehlvorstellung überwunden werden müssen, der \n\nzufolge Löcher oder Ausnehmungen in Dentalschleifscheiben auf konzentri-\n\nschen Kreisen auszubilden seien (Gutachten Seite 18). Das Gutachten hat zu-\n\ndem insoweit auf die Vorstellungen und Kenntnisse der die Schleifwerkzeuge \n\nverwendenden Zahntechniker und Zahnärzte abgestellt; diese sind, wie bereits \n\ndargelegt, nicht die mit der Entwicklung von Dentalschleifwerkzeugen befassten \n\nFachleute; eine Fehlvorstellung bei den Anwendern von Werkzeugen der hier \n\nfraglichen Art ist demzufolge für die Wertung, ob der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents auf erfinderischer Tätigkeit beruht, unerheblich. \n\n24 \n\nIII. Die Patentansprüche 2 bis 12 in der verteidigten Fassung sind gleich-\n\nfalls nahegelegt; auch die Beklagte verteidigt sie nicht gesondert. Soweit Pa-\n\ntentanspruch 7 auf die Gestaltung der Ausnehmungen in der Form von Sechs-\n\necken gerichtet ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass mit der Aus-\n\ngestaltung der Ausnehmungen in der Form kreisrunder Löcher, wie sie im \n\nStand der Technik bekannt war, derselbe Vorteil einer Verminderung des \"Rat-\n\nterns\" des Schleifwerkzeugs erzielt wird wie bei der Ausgestaltung der Löcher in \n\nForm von Sechsecken, wobei die Ausgestaltung der Ausnehmungen in der \n\nForm von Sechsecken den Nachteil aufweist, dass im Winkelbereich der \n\nSechsecke Kerbspannungen auftreten können, die zum Ausbrechen der Ecken \n\nführen können, was zu einer leicht erhöhten Bruchgefahr führt, was mit einer \n\nAusgestaltung der Ausnehmungen in der Form runder Löcher vermieden wird. \n\nFederstahl, Titanwerkstoff oder Nickel-Titanlegierungen sind, wie der gerichtli-\n\nche Sachverständige dargelegt hat, übliche Werkstoffe für Schleifscheiben im \n\nDentalbereich, Diamant-Partikel, Siliziumkarbid und Edelkorund/Aluminiumoxid \n\nübliche Mittel für abrasive Schichten auf derartigen Schleifwerkzeugen. \n\n25 \n\nIV. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, \n\n§ 97 ZPO zurückzuweisen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2003 - 4 Ni 9/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/x-zr-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/x-zr-57-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:04.960526+00:00"}}