{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__51-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"X ZR 51/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 529 Abs. 2 Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 51/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n6. September 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 529 Abs. 2 \n\nDie Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch \nan sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen. \n\nBGH, Urt. v. 6. September 2005 - X ZR 51/03 - OLG Celle \n\nLG Lüneburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2003 verkünde-\n\nte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nTatbestand: \n\nDie 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab \n\nder Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus \n\ndem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf \n\nden die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der \n\nZuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 for-\n\nderte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rück-\n\nzahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung \n\naufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Be-\n\ntrags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageab-\n\nweisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsa-\n\nche stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklag-\n\nten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen \n\nVerarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten \n\nzurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 812 ff. BGB nicht zu. Der \n\nAnspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der Beklag-\n\nten die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten. \n\nDie Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil \n\nder standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des Ge-\n\nschenks gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches \n\nEinkommen von 130 EUR, während ihr ein Selbstbehalt von mindestens \n\n1.250 EUR zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen. \n\nDie Veräußerung des Familienheims könne nicht verlangt werden, da diese \n\nnicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem Ehe-\n\nmann verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 DM valutierendes Darlehen \n\nzurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu be-\n\nhandeln. Auch einen Realkredit könne die Beklagte nicht aufnehmen. \n\nII. Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als \n\nSchenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 BGB gebe dem \n\nBeschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung \n\nder Klage als zur Zeit unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des \n\n§ 519 Abs. 2 BGB anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht aus-\n\nreichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 529 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der Fest-\n\nstellung, die Beklagte sei nicht in der Lage, einen Realkredit aufzunehmen, ha-\n\nbe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten feh-\n\nle. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einset-\n\nzen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren Darle-\n\ngungen befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus Haushalts-\n\nführungstätigkeit nicht angestellt worden. \n\nIII. Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als \"zur \n\nZeit unbegründet\" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei \n\n§ 519 Abs. 1 BGB nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung \n\nbedeute deshalb nur, dass die Klage zur Zeit unbegründet sei. Bei Entfallen der \n\nBedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in \n\nden Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur Zeit unbegründet abweise. \n\nEine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeits-\n\nkraft bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden \n\nVerwandten. \n\nIV. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum \n\nErfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529 \n\nAbs. 2 BGB nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings \n\ngibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 \n\nBGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks \n\nzu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen \n\naußerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein \"standesge-\n\nmäßer\", d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unter-\n\nhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung \n\nder ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie be-\n\ngründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Koll-\n\nhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch \n\nSen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach \n\n§ 519 BGB (vgl. Kollhosser, aaO, § 519 BGB Rdn. 4) besteht die Einrede aber \n\nnur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen. \n\nDamit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem \n\nRückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durch-\n\nsetzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass \n\neine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die \n\nKlage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden \n\n(BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Be-\n\nklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus \n\nden Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müs-\n\nsen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO \n\n§ 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der Ein-\n\nreden aus § 519 BGB und § 529 Abs. 2 BGB gilt im Grundsatz nichts anderes. \n\nOb das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei aus-\n\ngeschlossen, denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei, \n\ndas Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu \n\ngefährden (BU 9), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das \n\nBerufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann. \n\n2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der Beklag-\n\nten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzli-\n\nchen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Be-\n\nklagte hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das Beru-\n\nfungsgericht hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres Ehe-\n\nmanns festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den \n\nSchluss ziehen, dass ein Realkredit nicht mehr aufgenommen werden konnte. \n\n3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer \n\nErwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus \n\nin der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rah-\n\nmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht \n\nund auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind \n\n(Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn \n\nauch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit ver-\n\npflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = \n\nBGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen \n\nder Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unter-\n\nhaltspflicht, sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten \n\ntreffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit \n\nnicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis \n\nzutreffend rügt, die Frage des Außerstandeseins zur Herausgabe (die Leis-\n\ntungsfähigkeit) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 BGB nicht umfassend geprüft. \n\nDiese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu beden-\n\nken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be-\n\nklagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu be-\n\nrufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, \n\n3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen \n\nhaben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es \n\nzu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der Kla-\n\nge als derzeit unbegründet in Betracht kommt. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/x-zr-51-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/x-zr-51-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:01.125966+00:00"}}