{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__47-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"X ZR 47/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 47/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf \n\nund Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 14. März 2003 verkünde-\n\nte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Ko-\n\nstenausspruch und insoweit aufgehoben, als die weitergehende \n\nKlage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an einen anderen als den 8. Zivilsenat des Ober-\n\nlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger hat den Beklagten als Inhaber eines Fahrzeugreparaturbe-\n\ntriebs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines von seinem damaligen \n\nProzeßbevollmächtigten gekündigten Vertrags über umfassendes Tuning sei-\n\nnes gebrauchten Fahrzeugs Chevrolet Corvette in Höhe des in der Hauptsache \n\nvon ihm zuletzt auf 117.231,06 DM bezifferten Erfüllungsschadens wie auch \n\naus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. In erster Instanz hatte die \n\nKlage in der Hauptsache in Höhe von 50.000 DM Erfolg. Das die beiderseitigen \n\nBerufungen zurückweisende Berufungsurteil wurde auf die Revision des Klä-\n\ngers durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2000 (Az.: \n\nX ZR 109/97) aufgehoben, mit dem der Rechtsstreit an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen wurde. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsge-\n\nricht nach ergänzender Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil auf die Be-\n\nrufungen der Parteien dahin abgeändert, daß der Beklagte unter Abweisung \n\nder weitergehenden Klage in der Hauptsache zur Zahlung von 6.203,15 EUR \n\n(entsprechend 12.132,30 DM) verurteilt wurde. Die vom Senat zugelassene \n\nRevision des Klägers richtet sich gegen die teilweise Klageabweisung; mit ihr \n\nwird die ursprüngliche Klageforderung weiter verfolgt. Der Beklagte tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens zu übertragen ist. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, wobei er entsprechend dem nach dem \n\nGeschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts geltenden Turnus dessen \n\n8. Zivilsenat von der weiteren Befassung ausgenommen hat (vgl. Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl., § 563 Rdn. 4, 5). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ge-\n\ngenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertrags-\n\nverletzung nach \n\nfristloser Kündigung des Werkvertrags \n\nin Höhe von \n\n12.132,30 DM (6.203,15 EUR) zu. Das Schreiben des Bevollmächtigten des \n\nKlägers vom 9. Juli 1991 hat das Berufungsgericht als Erklärung der fristlosen \n\nKündigung gewertet. Diese sei wirksam gewesen, weil es dem Kläger nicht \n\nmehr zumutbar gewesen sei, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Wiederholt \n\nzugesagte Fertigstellungstermine seien nicht eingehalten worden, die durchge-\n\nführten Arbeiten seien teilweise nicht brauchbar, teilweise nicht TÜV-fähig ge-\n\nwesen. Die fristlose Kündigung schließe einen Schadensersatzanspruch wegen \n\npositiver Vertragsverletzung nicht aus. Dieser sei auf das Erfüllungsinteresse \n\ngerichtet, weshalb Mehrkosten eingeschlossen seien, die der Kläger hätte auf-\n\nwenden müssen, um den Erfolg durch Einschaltung von Drittunternehmern zu \n\nerreichen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgende Schadenspositionen \n\nanerkannt: \n\nMotor \nSchaltgestänge \nAuspuffanlage \nTÜV-Abnahme \nTeppichsatz \nLackierung \nInnenreinigung \nFelgenreparatur \nFahrwerk \nAbschleppkosten \nTransport- und Verwahrkosten \nNutzungsausfall \nErlöse ausgebaute Teile \nÖlkühler \nElektrolüfter \nKühler HD-Ausführung \nZündung einstellen \nVentileinstellung \nAchsvermessung \n\n 11.000,00 DM \n 684,00 DM \n 3.106,50 DM \n 2.500,00 DM \n 1.966,95 DM \n 1.596,00 DM \n 746,81 DM \n 425,30 DM \n 11.000,00 DM \n 795,72 DM \n 613,89 DM \n 1.960,00 DM \n 5.000,00 DM \n 798,00 DM \n 832,30 DM \n 1.350,90 DM \n 165,30 DM \n 258,78 DM \n 302,10 DM \n\n 45.102,55 DM \nGesamtkosten: \nzuzüglich Anzahlung des Klägers 30.000,00 DM \nSumme: \n 75.102,55 DM \nabzüglich \nLeistungen des Beklagten \n\nSaldo: \nabzüglich \nVeräußerungserlös \nzu zahlen mithin: \n\n 43.970,25 DM \n 4.000,00 DM \n 27.132,30 DM \n\n 15.000,00 DM \n 12.132,30 DM \n\nII. \n\n1. Die Revision greift den rechtlichen Ausgangspunkt des ange-\n\ngriffenen Urteils, nach dem der Kläger nach seiner außerordentlichen Kündi-\n\ngung Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen kann und \n\ndieser Anspruch auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist, in der Sache nicht an. \n\nInsoweit unterliegt das Berufungsurteil auch, wie sich bereits aus dem ersten \n\nRevisionsurteil ergibt, keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision macht jedoch \n\ngeltend, die Wertlosigkeit der Arbeiten des Beklagten werde außer Betracht \n\ngelassen. Dem Kläger sei als Mindestschaden der Schaden zu ersetzen, um \n\nden der Wertverlust und die Anzahlungen von 30.000 DM den Nichterfüllungs-\n\nschaden überstiegen. \n\n2. Dem Angriff kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben. Die \n\nAbrechnung des Berufungsgerichts stellt keine ausreichende Berechnung des \n\nSchadensersatzanspruchs des Klägers dar. Diese wird im wiedereröffneten \n\nBerufungsrechtszug nachzuholen sein. \n\na) Das Berufungsurteil leidet schon im Ausgangspunkt daran, daß das \n\nBerufungsgericht nicht ausreichend geklärt hat, welche Schadensersatzan-\n\nsprüche in welchem Verhältnis zueinander geltend gemacht werden können \n\nund geltend gemacht werden. Soweit der Kläger das Erfüllungsinteresse gel-\n\ntend macht, müßte er so abrechnen, wie wenn er selbst seine Verpflichtungen \n\naus dem Werkvertrag erfüllt hätte. Insbesondere kann der Kläger nicht verlan-\n\ngen, daß er vom Beklagten eine Wertverbesserung erhält, ohne dafür eine Ge-\n\ngenleistung zu erbringen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß es ge-\n\nrade bei Liebhaberfahrzeugen nicht als zwingend erscheint, der seitens des \n\nBeklagten geschuldete Aufwand führe zu einer entsprechenden Werterhöhung \n\ndes Fahrzeugs. Der Kläger kann auch nicht ohne weiteres einen Wertverlust \n\nneben einem Anspruch auf einen entsprechenden Aufwand zu dessen Beseiti-\n\ngung geltend machen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat entsprechend den Vorgaben des Senats im \n\nersten Revisionsurteil auf der Grundlage des Ersatzes des Erfüllungsinteresses \n\nabgerechnet und dieses mit 45.102,55 DM bewertet; dabei hat es allerdings nur \n\nsolche Positionen angesetzt, die Kosten für den Kläger darstellen. Die geleiste-\n\nten Anzahlungen von 30.000 DM hat es hinzugerechnet. Nicht berücksichtigt \n\nhat das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachte geschuldete Wert-\n\nerhöhung. Dagegen kann bei einer Abrechnung auf der Grundlage des Erfül-\n\nlungsinteresses nicht der behauptete Wertverlust geltend gemacht werden, \n\ndenn bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten wäre dieser, wie der er-\n\nkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, nicht \n\neingetreten. \n\nc) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht darin, daß es \n\ndie Aufwendungen des Beklagten insgesamt zu dessen Gunsten berücksichtigt \n\nhat (43.970,25 DM und 4.000 DM). Dies ist nur für den Fall einer tatsächlichen \n\nWerterhöhung bei einer Kündigung nach § 649 BGB gerechtfertigt (Revisions-\n\nurteil X ZR 109/97, Umdruck S. 6). Auf die Kündigung aus wichtigem Grund ist \n\n§ 649 BGB aber nicht anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 649 \n\nRdn. 10). Eine Vergütung für die Aufwendungen des Unternehmers ist hier je-\n\ndenfalls dann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschuldet, wenn das \n\nWerk nicht nachbesserungsfähig und damit für den Besteller wertlos war \n\n(BGHZ 136, 33, 39 m.w.N.; Sen.Urt. v. 25.3.1993 - X ZR 17/92, NJW 1993, \n\n1972). Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl \n\nsich eine dahingehende Annahme nach den Feststellungen im zweiten Beru-\n\nfungsurteil jedenfalls aufdrängte. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage \n\nfür eine Saldierung mit den vom Beklagten in Rechnung gestellten Beträgen. \n\nAuch der Restwert kann auf der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten \n\nSchadensberechnungsmethode nicht zu Lasten des Klägers abgesetzt werden; \n\nhierzu hätte es einer Berechnung über den Wertverlust und nicht über das Er-\n\nfüllungsinteresse bedurft, die das Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen \n\nhat. Schon von daher kann das zweite Berufungsurteil keinen Bestand haben, \n\nohne daß es auf die weitere Abrechnung eines Mindestschadens durch die \n\nKlägerin und die dazu erhobenen Verfahrensrügen ankäme. \n\nd) Soweit die Revision weiter geltend macht, der Kläger sei berechtigt, \n\nseinen Schaden hilfsweise so geltend zu machen, daß er die geleisteten An-\n\nzahlungen von 30.000 DM und den von ihm auf zunächst 25.500 DM, später \n\n27.500 DM bezifferten Wertverlust verlange, kommt es darauf derzeit nicht an, \n\nweil der Schaden wegen Nichterfüllung jedenfalls unter Weglassung von Werk-\n\nlohnansprüchen und Restwert bereits einen höheren Betrag erreichen kann. \n\nVon daher kommt es derzeit auch nicht auf die Gegenrüge des Beklagten an, \n\ndaß der geltend gemachte Wertverlust der Lebenserfahrung widerspreche. So-\n\nfern es im weiteren Verlauf des Verfahrens noch zu einer Abrechnung über den \n\nWertverlust kommen sollte, wird das Berufungsgericht entsprechende Feststel-\n\nlungen zu treffen haben. \n\ne) Wieweit deliktische Ansprüche weiterführen können, zeigt die Revisi-\n\non nicht auf. \n\nIII. \n\nAuf die vorsorglichen Revisionsrügen kommt es für die Entschei-\n\ndung über die Revision nicht an: \n\n1. Da die vertraglich geschuldete und berechnete Vergütung jedenfalls \n\nnicht ohne weiteres in die Saldierung eingestellt werden kann, ist die Rüge, \n\ndiese sei den nach Auffassung des Berufungsgerichts geschuldeten Werklei-\n\nstungen anzupassen gewesen, im Revisionsverfahren nicht entscheidungser-\n\nheblich. \n\n2. Zur Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Schadensbe-\n\nrechnung wird auf die Ausführungen oben unter II. 2. verwiesen. Die in diesem \n\nZusammenhang erhobene weitere Rüge, das Berufungsgericht habe eine \n\nRechnung mit einer Gutschrift verwechselt, kann nur dann erheblich sein, wenn \n\ndie Werklohnforderung des Beklagten bei der Abrechnung zu berücksichtigen \n\nist. Sollte es im weiteren Verfahren auf diesen Betrag ankommen, wird das Be-\n\nrufungsgericht auch zu prüfen haben, ob einer etwaigen Gutschrift ein Geldfluß \n\nan den Kläger entsprach. \n\nIV. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung zunächst \n\n- gegebenenfalls auf der Grundlage weitergehender Erklärungen des Klägers \n\nals bisher - zu klären haben, auf welcher Grundlage der Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers zu berechnen ist. Hiernach wird es zu beurteilen haben, \n\nwelche Positionen zugunsten des Klägers und des Beklagten zu berücksichti-\n\ngen sind. Erst auf dieser Grundlage wird es eine Saldierung vornehmen kön-\n\nnen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/x-zr-47-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/x-zr-47-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:50.951085+00:00"}}