{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__46-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"X ZR 46/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 46/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den \n\nRichter Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkünde-\n\nte Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen die \n\nBeklagte Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei Vertragsver-\n\nhandlungen (\"culpa in contrahendo\") im Zusammenhang mit der Demontage \n\nder Betriebsanlagen der ehemaligen Kokerei in L. geltend. Die aus \n\nzwei Ofenstraßen bestehende Kokerei war zuletzt von der \"B. \n\n GmbH i. A.\" (im folgenden: BVL) betrieben worden, als deren Rechtsnach- \n\nfolgerin die Klägerin auf Grund späterer Vermögensübertragung und Ver-\n\nschmelzung die Beklagte ansieht. BVL hatte mit den Abbrucharbeiten mit Ver-\n\ntrag vom 29. Juli 1991 das \n\n\"I. e.V.\" \n\n(im \n\nfolgenden: IFU) beauftragt, dessen Vorsitzender der damalige Betriebsleiter der \n\nKokerei war und der den Abbruch im Rahmen einer vom Arbeitsamt C. \n\ngeförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz von freigestellten \n\nBeschäftigten der BVL durchführen sollte. Eine Vergütung in Geld war für IFU \n\nnicht vorgesehen; es war jedoch vereinbart, daß IFU verwertbares, bei der De-\n\nmontage anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) zu Eigentum er-\n\nhalten und verwerten sollte. Mit Vertrag vom 30. August 1991 beauftragte IFU \n\neine mit der Klägerin namensgleiche B. GmbH, Zweigstelle L. ... \n\n , mit der \n\ntechnischen und organisatorischen Leitung der \n\nAbbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei der De-\n\nmontage anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen Vergütungsrege-\n\nlung sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum der \n\nB. GmbH übergehen und von dieser verwertet werden. Nach der Verein- \n\nbarung war Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Ei-\n\nsenschrott. Für jede Tonne hiervon stand IFU vereinbarungsgemäß eine Rück-\n\nvergütung von 45,-- DM zu. Bei Unterschreitung der Kalkulationsgröße um mehr \n\nals 10% war eine Verringerung der Vergütung um 5,-- DM/t vorgesehen. Der \n\nB. GmbH stand weiter vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 7 Millio- \n\nnen DM zu. \n\nDie Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchgeführt; dabei blieb \n\nbei jeder der beiden Ofenstraßen ein Ofen stehen. \n\nDie Klägerin hat behauptet, BVL habe IFU im Rahmen der Vertragsver-\n\nhandlungen eine verwertbare Schrottmenge von 130.000 t zugesagt, tatsächlich \n\nseien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei IFU bei einem Durch-\n\nschnittserlös \n\nje Tonne Schrott von 120,-- DM ein Schaden von \n\n10.560.000,-- DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe IFU ihr ab-\n\ngetreten. Die Klägerin hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t zunächst aus \n\nabgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Schadenser-\n\nsatzanspruch von 1.200.000,-- DM gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte \n\nhat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin auch \n\ndarüber hinaus keine Ansprüche zustehen. Sie hat sich insbesondere darauf \n\nberufen, daß die Erlöse aus der Schrottverwertung an das Arbeitsamt abzufüh-\n\nren gewesen seien. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; die Abweisung der Widerkla-\n\nge wurde nicht angefochten. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch \n\nUrteil vom 9. Oktober 2001 (Az. X ZR 87/99; auszugsweise veröffentlicht in \n\nBGH-Report 2002, 96) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu \n\nanderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom \n\nSenat zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerin seien \n\nweder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht begründet. Ansprüche von \n\nIFU, die auf Grund der Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin hätten überge-\n\nhen können, beständen nicht. Aus dem Vertrag zwischen IFU und BVL habe \n\nnur eine Verpflichtung zur Überlassung des tatsächlich vorhandenen Schrotts \n\nhergeleitet werden können. Ansprüche von IFU aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluß, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB seien eben-\n\nfalls nicht gegeben, wobei dahinstehen könne, ob Mitarbeiter der BVL eine \n\nMenge von 130.000 t Schrott genannt hätten und ob tatsächlich nur 43.000 t \n\nSchrott angefallen seien. Es fehle nämlich schon an einem ersatzfähigen Scha-\n\nden auf seiten von IFU. Denn die richtige Angabe hätte dazu geführt, daß IFU \n\nden Vertrag nicht geschlossen hätte, weshalb IFU aus dem Schrottverkauf \n\nüberhaupt keine Einnahmen zugeflossen wären, so daß es an einem ersatzfä-\n\nhigen Vertrauensschaden fehle. Auch an einem Schaden von IFU in Form eines \n\nwirtschaftlichen Verlusts aus der Durchführung des Vertrags fehle es. Nach der \n\nEndabrechnung des Vereins gegenüber dem Arbeitsamt Cottbus habe sich bei \n\nIFU lediglich eine Finanzierungslücke von 1.671.221,28 DM ergeben, für die ein \n\nAusgleich angefordert worden sei; daß dieser nicht stattgefunden habe, sei dem \n\nParteivortrag nicht zu entnehmen. Eine andere Aufschlüsselung der IFU ent-\n\nstandenen Sachkosten sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Ei-\n\nnes Hinweises auf die fehlende Schlüssigkeit habe es angesichts der wieder-\n\nholten Rügen der Beklagten nicht bedurft. Auch aus der Abrechnung der Kläge-\n\nrin vom 14. Januar 1994 ergebe sich kein ersatzfähiger Schaden von IFU. Die \n\nAbrechnung lasse nämlich nicht den Schluß darauf zu, daß Verbindlichkeiten \n\nvon IFU nicht durch den Zufluß von Finanzierungsmitteln gedeckt seien. Zwar \n\nmöge eine Verbindlichkeit von IFU gegenüber der Klägerin in Höhe von insge-\n\nsamt 8.002.500,-- DM angenommen werden können. Jedoch seien die gegen-\n\nüber dem Arbeitsamt ausgewiesenen Kosten wesentlich höher und reichten \n\naus, die Verbindlichkeit auszugleichen, so daß ein Verlust von IFU aus der \n\nMaßnahme nicht erkannt werden könne. Auch die ausgewiesenen Zinsen seien \n\nnoch durch die Endabrechnung gedeckt. Zum anderen sei der Zinsschaden der \n\nKlägerin bestritten und nicht belegt oder unter Beweis gestellt. Verbindlichkeiten \n\nvon IFU aus einem Vertrag mit der Klägerin vom 5. Januar 1993 seien nicht auf \n\nden Abbruch der Kokerei aufteilbar, da sie auch das Vorhaben \"F. \" be- \n\nträfen; an Grundlagen für eine Schätzung der Kostenverteilung fehle es. Ver-\n\nbindlichkeiten von IFU wegen Behinderungen und verspäteter Freigaben schei-\n\nterten schon an Vorgaben des Vertrags zwischen IFU und der Klägerin. \n\nAnsprüche wegen einer Schrottfehlmenge in geltend gemachter Höhe \n\nvon 2.833.855,13 DM kämen schon wegen des Fehlens einer Verpflichtung von \n\nIFU gegenüber der Klägerin nicht in Betracht; auch hier könne zudem nur an-\n\ngenommen werden, daß die Klägerin bei Kenntnis der wahren Verhältnisse den \n\nVertrag nicht abgeschlossen und aus dem Schrott keinerlei Einnahmen erzielt \n\nhätte, weshalb auch hier ein Vertrauensschaden ausscheide. \n\nWeitere Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht als gegenüber \n\ndem Bestreiten der Beklagten nicht schlüssig dargetan angesehen. Auch au-\n\nßerhalb der Abrechung vom 14. Januar 1994 bestehe kein Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin gegenüber IFU. \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Forderungs-\n\nausfalls gegenüber IFU aus dem ursprünglich vereinbarten Pauschalentgelt \n\nverneint; auch hier gehe es um das Erfüllungsinteresse, das nicht geltend ge-\n\nmacht werden könne. Selbstkosten seien nicht ausreichend substantiiert. Auch \n\nsoweit die Klägerin einen Verlust von über 10 Millionen DM darlege, komme ein \n\nersatzfähiger Schaden nicht in Betracht, da nicht aussagekräftige Buchungsli-\n\nsten vorgelegt und nicht ausreichend erläutert worden seien. Die Buchungen \n\nbeträfen nicht ausschließlich das Abbruchvorhaben Kokerei und die Heraus-\n\nrechnung anderer Kosten sei unzureichend und entspreche jedenfalls nicht \n\ndurchgängig der von der Klägerin angegebenen Quote. Eine pauschale Be-\n\nrechnung, wie sie die Klägerin vornehmen wolle, sei nicht möglich; zugrundezu-\n\nlegen sei der tatsächliche Aufwand; der Gewinnanteil sei herauszurechnen, da \n\nauch hier das positive Interesse nicht ersatzfähig sei. Auch die vorhandenen \n\nErläuterungen reichten zur konkreten Darlegung des konkreten Lebenssach-\n\nverhalts nicht aus. Der Einzelbuchungsnachweis zu den Konten 5900, 6780 \n\nstelle nur die einzelnen Kostennachweise dar, aus ihm ließen sich die tatsächli-\n\nchen Grundlagen aber nicht entnehmen. Bei den Fahrzeugvermietungen stimm-\n\nten die geltend gemachten Kosten mit dem gebuchten Betrag nicht überein; die \n\nUnstimmigkeiten ständen einer Berücksichtigung entgegen. Vortrag, warum \n\nPersonenkraftwagen angesetzt seien, sei weiterhin nicht erfolgt. Auch die An-\n\ngaben zu den Telefonkosten, die Rechnung der amerikanischen Consulting-\n\nFirma C. und die der I. I. über 2,9 Millionen DM könn- \n\nten zwar berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten darstellen, seien aber durch \n\ndie Zahlungen von IFU ausgeglichen. \n\nWeiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß Kosten für zugekauf-\n\nte Schrottmengen nicht angesetzt werden könnten, weil davon auszugehen sei, \n\ndaß die darlegungspflichtige Klägerin diese gewinnbringend verwertet habe. \n\nDas Berufungsgericht hat schließlich Ansprüche der Klägerin aus eige-\n\nnem Recht verneint, da insoweit von einem Schaden nicht ausgegangen wer-\n\nden könne. Hierzu verweist das Urteil im wesentlichen auf seine früheren Aus-\n\nführungen. \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Erwägung \n\nnicht durchgreifen lassen, in der Endabrechnung von IFU gegenüber dem Ar-\n\nbeitsamt sei zwar eine Finanzierungslücke von 1.671.221,28 DM ausgewiesen. \n\nDaß ein Ausgleich dieses Betrags nicht stattgefunden habe, lasse sich dem \n\nSachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Es ist dabei erkennbar davon aus-\n\ngegangen, daß sich aus der Finanzierungslücke ein bei IFU eingetretener \n\nSchaden ergebe und daß die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprü-\n\nche von IFU gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten worden seien. Dies \n\nist auch der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrundezulegen. Wenn das \n\nBerufungsgericht weiter ausführt, dem Sachvortrag der Parteien sei nicht zu \n\nentnehmen, daß ein Ausgleich des Betrags nicht stattgefunden habe, weist es \n\ndie Darlegungslast für das Unterbleiben eines solchen Schadensausgleichs der \n\nKlägerin zu. \n\n2. Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Ein Schaden sei be-\n\nreits durch geringere Einnahmen entstanden; der Schadensausgleich durch \n\nDritte sei von der Beklagten darzulegen. \n\n3. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht \n\nist zunächst davon ausgegangen, daß eine Finanzierungslücke und damit ein \n\nSchaden bei IFU entstanden ist. Ob und in welcher Form dieser Schaden durch \n\nLeistungen des Arbeitsamts ausgeglichen worden sein mag, war entgegen der \n\nder angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht von der Klägerin darzulegen. Wie der Senat bereits bei an-\n\nderer Gelegenheit ausgeführt hat, gelten für Schadensersatzansprüche nach \n\n§§ 249 ff. BGB, wie sie auch hier in Betracht kommen, die allgemeinen Grund-\n\nsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wonach jede Partei, die \n\nden Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr gün-\n\nstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast \n\nfür die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muß den Beweis für \n\nrechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbrin-\n\ngen (BGHZ 113, 222, 224 f.; Sen. Urt. v. 17.7.2001 - X ZR 71/99, NJW 2001, \n\n3535, zu § 326 BGB a.F.; zur Aufwendungsersparnis Sen. Urt. v. 17.2.2004 - X \n\nZR 108/02, BGH-Report 2004, 786). War aber ein Schaden in Form einer Fi-\n\nnanzierungslücke entstanden, so folgt daraus, daß die Darlegungs- und ggf. \n\nBeweislast für deren Wegfall durch Leistungen des Arbeitsamts jedenfalls nicht \n\ndie Klägerin traf. Der Beklagten wird hierdurch auch keine von ihr nicht zu \n\nerbringende Darlegung auferlegt; etwaigen Schwierigkeiten könnte zudem über \n\nBeweiserleichterungen begegnet werden (vgl. Sen. Urt. v. 17.2.2004, aaO \n\nm.w.N.). Daß das Berufungsgericht gemeint hat, zu einem Ausgleich der Finan-\n\nzierungslücke keine Feststellungen treffen zu können, durfte deshalb nicht zu \n\nLasten der Klägerin gehen. Die unzutreffende Beurteilung der Darlegungslast \n\ndurch das Berufungsgericht hat dazu geführt, daß dieses einen Schaden der \n\nKlägerin mit einer nicht zutreffenden Begründung verneint hat. Das nötigt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils, und, nachdem der Senat insoweit eigene \n\nFeststellungen nicht treffen kann, zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nIII. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung folgendes \n\nzu beachten haben: \n\n1. Es wird zunächst zu prüfen haben, ob der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten und IFU tatsächlich eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last \n\nfällt. Diese Prüfung hat es bisher unterlassen. Kommt es zu dem Ergebnis, daß \n\neine Verletzung von Aufklärungspflichten ausscheidet oder nicht als erwiesen \n\nanzusehen ist, wird dies der Klage die Grundlage entziehen. \n\n2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Klägerin nur \n\ndas negative Interesse, nicht aber das Erfüllungsinteresse verlangen könne, hat \n\nes bei seiner Prüfung, ob ein solcher Schaden vorliegt, implizit den Obersatz \n\naufgestellt, daß eine Haftung etwa aus Verschulden bei Vertragsschluß dann \n\nausscheide, wenn der Anspruchssteller bei richtiger Aufklärung von dem Ge-\n\nschäft Abstand genommen hätte. Dies trifft aber dann nicht ohne weiteres zu, \n\nwenn der Anspruchsteller aus dem gleichwohl abgeschlossenen und durchge-\n\nführten Geschäft Verluste erleidet, und widerspricht zudem der vom Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommenen Beweislastverteilung \n\nzum \"aufklärungsrichtigen\" Verhalten, nach der sich derjenige, der falsch auf-\n\nklärt, zu exkulpieren hat (etwa BGHZ 61, 118, 121 f.; 64, 46, 51 f.; 72, 92, 106; \n\n89, 95, 103; 124, 151, 159). Weiter hat das Berufungsgericht dabei unberück-\n\nsichtigt gelassen, daß der Vertrauensschaden das Erfüllungsinteresse durchaus \n\nerreichen oder sogar übersteigen kann. So hat der Bundesgerichtshof (in BGHZ \n\n69, 53, 56) ausgeführt, der Geschädigte könne verlangen, so gestellt zu wer-\n\nden, wie er ohne das schuldhafte Verhalten stehen würde. Welcher Schaden \n\ndabei erstattungsfähig sei, richte sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein \n\nVerschulden bei Vertragschluß in Betracht kommen könne, nach der Ursäch-\n\nlichkeit des schadenstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im \n\nEinzelfall. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiter auf die Be-\n\nsonderheit des Falls abgestellt, daß der Käufer, obwohl er bei anfänglicher \n\nKenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, \n\nnunmehr zulässigerweise am Vertrag festhalte. In einem solchen Fall scheide \n\neine Rückerstattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus. Vielmehr müs-\n\nse der am Vertrag festhaltende Käufer, solle der Schaden überhaupt sinnvoll \n\nerfaßbar sein, so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren \n\nSachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzu-\n\nschließen, ohne daß es auf den Nachweis ankomme, ob auch der Verkäufer \n\nsich damals mit einem Vertragschluß unter diesen Bedingungen einverstanden \n\nerklärt hätte. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Werkver-\n\nträge angewendet (BGHZ 114, 87, 94; vgl. auch, wenngleich nur für Ausnahme-\n\nfälle, BGH, Urt. v. 24.6.1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 = BGHR BGB \n\nvor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Negatives Interesse 1). Gleiches muß \n\nin Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen sich nach dem für das Revisi-\n\nonsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin die Mindermenge an \n\nverwertbarem Schrott erst im Verlauf der Vertragsdurchführung herausstellte. \n\nEine Einbuße der Klägerin, die zu einem Schaden führen konnte, könnte sich \n\ndeshalb auch aus einem Vergleich mit einem hypothetischen Vertrag ergeben, \n\nin dem die Klägerin für ihre Werkleistung eine höhere Vergütung beansprucht \n\nund IFU diese zugesagt hätte. Schuldnerin des sich daraus möglicherweise er-\n\ngebenden Schadensersatzanspruchs wäre zwar IFU und nicht die Beklagte. \n\nJedoch könnte die Schadensersatzpflicht von IFU wiederum (jedenfalls unter \n\nBerücksichtigung einer Mitverschuldensquote von IFU) zu einem Anspruch von \n\nIFU gegen BVL führen, den die Klägerin sich abtreten lassen konnte. Das Beru-\n\nfungsgericht wird erforderlichenfalls entsprechende Überlegungen anstellen \n\nmüssen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/x-zr-46-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-25/x-zr-46-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:03.337362+00:00"}}