{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__45-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"X ZR 45/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 45/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-\n\nlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers vom 11. April 2003 auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe \n\nfür die Einlegung einer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 29. August 2002 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu-\n\nrückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach dem Vorbrin-\n\ngen des Klägers in seinem erneuten Antrag keine Aussicht auf Erfolg bietet\n\n(§ 114 ZPO). Die Zulässigkeit der beabsichtigten, aber noch nicht eingelegten\n\nNichtzulassungsbeschwerde scheitert daran, daß der Kläger die Frist zur Einle-\n\ngung des Rechtsmittels nicht gewahrt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 25.2.2003\n\n- X ZA 3/02). Da die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet ist\n\n(§ 233 ZPO), kann ihm insoweit auch Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist\n\nnicht gewährt werden, so daß es auch unter Einbeziehung eines darauf gerich-\n\nteten Gesuchs an der erheblichen Erfolgsaussicht fehlt.\n\nUnterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Maßnahme\n\nwie die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO wegen des\n\nwirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet ver-\n\nsäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkosten-\n\nhilfe nachsucht oder - im Falle fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Pro-\n\nzeßkostenhilfe noch später innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird\n\n(BGH, Beschl. v. 21.2.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 m.w.N.). Daran\n\nfehlt es hier.\n\nDer mit einem \"Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigen\n\nBeantragung von Prozeßkostenhilfe\" verbundene Antrag auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe vom 11. April 2003 ist nicht in der Frist des § 234 Abs.1, 2\n\nZPO gestellt worden. Das Hindernis für die fristgemäße Beantragung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe war behoben, nachdem der Kläger das Schreiben des Senats\n\nmit dem Hinweis auf den Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2003 ein-\n\nschließlich erhalten hatte und nicht erst mit der am 27. März 2003 erfolgten Zu-\n\nstellung des ersten die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses des Se-\n\nnats. Insoweit gilt, daß zur Angabe der die Einhaltung der Frist begründenden\n\nTatsachen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO) grundsätzlich auch Sachvortrag gehört, aus\n\ndem sich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach der Behe-\n\nbung des Hindernisses gestellt worden ist. Davon kann nur dann abgesehen\n\nwerden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden\n\nist (BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 529).\n\nDer Senat hat davon abgesehen, den Kläger auf diesen Umstand hinzu-\n\nweisen und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Frist-\n\nversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Wie sich aus den vom Kläger\n\nmit seinem Antrag eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat der\n\nvorinstanzlich tätige Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Abfassung des\n\nSchreibens, mit dem er den Kläger auf die Zustellung des Berufungsurteils und\n\ndie Rechtsmittelfristen hingewiesen hat, nicht bemerkt, daß die Bürovorsteherin\n\ndas ordnungsgemäß im Fristenkalender vermerkte Datum der Zustellung des\n\nBerufungsurteils sowie das ebenso ordnungsgemäß vermerkte Datum des Ab-\n\nlaufs der Beschwerdefrist falsch übertragen hat. Darin liegt ein Anwaltsver-\n\nschulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nDenn es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der in der Vorinstanz\n\ntätige Prozeßbevollmächtigte, wenn er den Zeitpunkt der Zustellung des anzu-\n\nfechtenden Urteils und die berechnete Rechtmittelfrist angibt, die Richtigkeit\n\ndieser Angaben eigenverantwortlich prüfen muß und sich insoweit nicht auf sei-\n\nne Bürokraft verlassen darf (BGH, Beschl. v. 13.2.2001 - VI ZB 34/00, NJW\n\n2001, 1579 m.w.N.). Das gilt nicht nur, wenn die Mitteilung gegenüber dem mit\n\nder Führung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, sondern\n\nauch für die Mitteilung der genau berechneten Fristen an den Mandanten per-\n\nsönlich.\n\nDa die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Prozeß-\n\nkostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der mit dem weiteren An-\n\ntrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellte Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand keine selbständige Bedeutung. Von der förmlichen\n\nBescheidung dieses Antrags, der im übrigen in der Form der versäumten Pro-\n\nzeßhandlung (Nichtzulassungsbeschwerde) hätte gestellt und mit der Nachho-\n\nlung der Prozeßhandlung verbunden werden müssen (§ 236 Abs. 1, 2 ZPO),\n\nhat der Senat daher abgesehen.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/x-zr-45-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/x-zr-45-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:18.107308+00:00"}}