{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"X ZR 37/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Verspätete Berufungsbegründung ZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, B Wird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend ge- macht, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungsein- legung der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. September 2003\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nX ZR 37/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerspätete Berufungsbegründung\n\nZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, B\n\nWird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend ge-\n\nmacht, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist\n\ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor\n\ndem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungsein-\n\nlegung der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können.\n\nBGH, Beschluß vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nam 16. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Berufung gegen das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil des\n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die beklagte Patentinhaberin hat gegen das am 16. Januar 2003 ver-\n\nkündete und ihrem prozeßbevollmächtigten Patentanwalt am 3. März 2003 zu-\n\ngestellte Urteil des Bundespatentgerichts in einer Patentnichtigkeitssache am\n\n31. März 2003 Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schriftsatz vom\n\n5. Mai 2003 hat sie \"zu unserer am 31. März 2003 eingelegten Berufung ... ge-\n\nbeten, die Frist zur Einreichung einer Begründung um 14 Tage zu verlängern\".\n\nAm 8. Mai 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Mitteilung\n\ndes Senats vom 6. Mai 2003 erhalten, daß die Berufungsbegründungsfrist ver-\n\nsäumt sei.\n\nMit an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz\n\nvom 21. Mai 2003 hat die Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinset-\n\nzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung dieses\n\nAntrags hat die Beklagte dabei geltend gemacht, die bei ihrem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten mit der Berechnung und Überwachung von Fristen betraute, stich-\n\nprobenartig überprüfte und bisher zuverlässige Kanzleiangestellte M. habe\n\ndie Berufungsbegründungsfrist mit zwei Monaten ab Zustellung des angefoch-\n\ntenen Urteils berechnet und notiert, obwohl sie von allen Gesetzesänderungen,\n\ndie Auswirkungen auf die Fristenberechnung hätten, unverzüglich in Kenntnis\n\ngesetzt worden sei. In einem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 hat die Beklagte\n\ndann noch ergänzend geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter sei bei der\n\nUnterzeichnung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2003 davon ausgegangen und\n\nhabe davon ausgehen dürfen, daß die Berufungsschrift vom 31. März 2003 erst\n\nam 3. April 2003 per Fax an den Bundesgerichtshof gesendet worden sei, weil\n\nfristwahrende Schriftstücke in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten generell\n\nerst am letzten Tag der zu beachtenden Frist herausgingen.\n\nII. Die Berufung ist unzulässig und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 PatG zu\n\nverwerfen.\n\n1. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 PatG war die Berufung in einer Frist von\n\neinem Monat zu begründen, die mit der Einlegung der Berufung, also am\n\n31. März 2003 begann. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung\n\nnicht erfolgt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist erst am 21. Mai 2003\n\nbeim Bundesgerichtshof eingegangen.\n\n2. Der Beklagten darf wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist\n\nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch die An-\n\ntragsfrist für die Wiedereinsetzung ist nicht gewahrt.\n\na) Im Falle der Berufung in Patentnichtigkeitssachen muß das Wieder-\n\neinsetzungsgesuch in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 1 und 2 ZPO\n\n(Sen.Urt. v. 31.05.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanis-\n\nmus) bei dem Bundesgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen ange-\n\nbracht werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist,\n\ndas der rechtzeitigen Begründung der Berufung entgegenstand. Der Antrag\n\nmuß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten\n\n(§ 236 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Hierzu gehört auch der\n\nSachvortrag, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Wiedereinsetzungsantrag\n\nrechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt ist (BGH, Beschl. v.\n\n18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416 m.w.N.). Da nach ständiger\n\nRechtsprechung \n\n(z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001 \n\n- X ZB 14/01, BGH-\n\nReport 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden\n\nAngaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist\n\ngrundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße\n\nErgänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei\n\nWochen zur Verfügung.\n\nDiesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 21. Mai 2003 nicht.\n\nUrsache der Verhinderung der Beklagten, die Berufung rechtzeitig zu\n\nbegründen, war im Streitfall - wie die Beklagte geltend macht - ihre Unkenntnis,\n\ndaß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt war und die Berufungs-\n\nbegründungsfrist einen Monat ab diesem Zeitpunkt beträgt. Der Sachvortrag\n\nder Beklagten im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 befaßt sich demgegenüber vor-\n\nnehmlich im Hinblick auf die Voraussetzung des § 233 ZPO, daß eine Partei\n\nohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung ein-\n\nzuhalten, mit der Frage, warum es zu dieser Unkenntnis gekommen ist. Zu dem\n\nfür die Fristberechnung maßgeblichen Wegfall der Verhinderung heißt es dort\n\nnur, durch den am 8. Mai 2003 eingegangenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai\n\n2003 sei man von dem Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Das allein\n\nvermag die Wahrung der Frist jedoch nicht darzutun. Denn ein Hindernis ist\n\nnicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; ein Hindernis ist im\n\nSinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald das Fortbestehen der Ur-\n\nsache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v.\n\n18.10.2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416; Beschl. v. 13.12.1999\n\n- II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das hätte im Streitfall ein Eingehen\n\ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist darauf erforderlich gemacht, warum die Be-\n\nklagte nicht bereits vor dem Zugang der Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2003\n\nhätte erkennen können, daß die Berufung bereits am 31. März 2003 eingelegt\n\nwar und die Berufungsbegründungsfrist einen Monat beträgt. Hiermit befaßt\n\nsich jedoch erst der ergänzende Schriftsatz vom 10. Juni 2003.\n\nb) Aber auch dann, wenn man die dortigen Angaben der Beklagten mit-\n\nberücksichtigt, verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs.\n\nNach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahren-\n\nden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die\n\nbetreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v.\n\n05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00,\n\nNJW 2001, 2336). Zu diesen Prozeßhandlungen gehört auch der Antrag auf\n\nVerlängerung der betreffenden Frist. An einen Patentanwalt, der in einem Nich-\n\ntigkeitsberufungsverfahren als Prozeßbevollmächtigter auftritt, sind dieselben\n\nAnforderungen zu stellen \n\n(Sen.Beschl. v. 19.12.2000 \n\n- X ZR 128/00,\n\nGRUR 2001, 411 - Wiedereinsetzung V). Der Prozeßbevollmächtigte der Be-\n\nklagten hätte sich mithin bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags\n\nvom 5. Mai 2003 nicht auf eine geübte Praxis verlassen dürfen, daß Fristen bis\n\nzum letzten Tag genutzt worden sind, sondern selbst überprüfen müssen, wann\n\ndie Berufung eingelegt war und die Berufungsbegründungsfrist ablief.\n\nDanach hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am\n\n5. Mai 2003 erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits ab-\n\ngelaufen war. Das muß sich die Beklagte zurechnen lassen (Senat aaO). Inner-\n\nhalb der damit ab dem 5. Mai 2003 laufenden Zwei-Wochen-Frist ist der Antrag\n\nauf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist jedoch nicht\n\ngestellt worden.\n\n3. Angesichts dieser Umstände kommt auch eine Wiedereinsetzung nach\n\n§ 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht in Betracht.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2\n\nPatG.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zr-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zr-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:32.592700+00:00"}}