{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"X ZR 26/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 26/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch \n\nden Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nIn seinem Urteil vom 5. Oktober 2005 hat der Senat ausgeführt, die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrunde lie-\n\ngende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin \n\ngemacht worden, sei nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr habe die \n\nRevision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfinderei-\n\ngenschaft \"bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionen-\n\nladung, wie sie in den Ansprüchen 16-19 und 40-42 der Patentanmeldung der \n\nKlägerin (Hervorhebung nur hier) … ihren Niederschlag gefunden haben\", und \n\nden hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen ge-\n\nrügt. \n\n2 \n\nDie Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung \n\nüber den Zeitpunkt der Erfindung, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat \n\nfestgestellt, dass der Gegenstand der Patentanmeldungen der Parteien im Kern \n\nidentisch übereinstimme, und dies damit begründet, dass es nahezu ausge-\n\nschlossen erscheine, dass eine sechsköpfige Erfindergemeinschaft gleichzeitig \n\n(Hervorhebung nur hier) zwei unterschiedliche Erfindungen mache. Dies um-\n\nfasst die Feststellung, dass die der Patentanmeldung des Beklagten zugrunde \n\nliegende Erfindung zur gleichen Zeit wie die Erfindung gemacht worden ist, die \n\nGegenstand der - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses des Beklagten \n\neingereichten - Patentanmeldung der Klägerin ist. Diese Feststellung wird auch \n\nvon der zitierten Revisionsrüge vorausgesetzt. Sie stimmt im Übrigen, wie im \n\nSenatsurteil zu II 1 b aa der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, mit dem \n\nVorbringen auch des Beklagten in den Tatsacheninstanzen überein, ohne das \n\nder Streit der Parteien um die rechtzeitige Inanspruchnahme der (Dienst-)Er-\n\nfindung des Beklagten unverständlich gewesen wäre (§ 4 Abs. 2 ArbEG). \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/x-zr-26-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/x-zr-26-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:45.868386+00:00"}}