{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"X ZR 26/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ladungsträgergenerator ArbEG § 5 Abs. 1 Jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfin- dung, an der er als Miterfinder beteiligt ist, in einer Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumin- dest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es einer erneuten Meldung der Diensterfindung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nX ZR 26/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLadungsträgergenerator \n\nArbEG § 5 Abs. 1 \n\nJedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfin-\ndung, an der er als Miterfinder beteiligt ist, in einer Weise fortentwickelt, die \nden Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumin-\ndest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch \neine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es \neiner erneuten Meldung der Diensterfindung. \n\nBGH, Urt. vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterin \n\nAmbrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 22. Januar 2003 verkündete Ur-\n\nteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird \n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war bis zum Jahre 1997 Arbeitnehmer der Klägerin. Mit \n\nzwei weiteren Arbeitnehmern der Klägerin sowie drei weiteren Beteiligten war \n\ner an einer Erfindung beteiligt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Ent-\n\nwicklung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem \n\nbeweglichen Bildträger befindet, und von der Klägerin unter Inanspruchnahme \n\nder inneren Priorität einer ersten Anmeldung vom 3. Juli 1997 zum Gegenstand \n\nder deutschen Patentanmeldung 198 19 390 gemacht wurde. \n\n2 \n\nDie Erfindung wurde der Klägerin erstmals am 13. Februar 1997 durch \n\neine Beschreibung des Miterfinders Dr. B. gemeldet. Die Klägerin bat \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\ndaraufhin diesen und den Beklagten um Ausfüllung des bei ihr üblichen Formu-\n\nlars. Eine entsprechende u.a. vom Beklagten unterzeichnete formularmäßige \n\nMeldung ging der Klägerin am 19. März 1997 zu; darin bezeichneten die Erfin-\n\nder es als nicht möglich anzugeben, welche Merkmale der Erfindung auf wel-\n\nchen Erfinder zurückgingen. \n\nMit Schreiben vom 19. Februar 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten \n\nmit, sie werde die Erfindung in Deutschland, Japan und den USA zum Patent \n\nanmelden, und gab die Erfindung im Übrigen frei. \n\nDer Beklagte ist Inhaber der auf einer PCT-Anmeldung beruhenden eu-\n\nropäischen Patentanmeldung 993 623 (Streitpatentanmeldung), für die u.a. die \n\nBundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt ist, für den Schutz be-\n\ngehrt wird, und die gleichfalls eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Entwick-\n\nlung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem beweg-\n\nlichen Bildträger befindet. Die Vorrichtung umfasst eine Tonerzufuhreinrich-\n\ntung, um Tonerteilchen aus einem Reservoir zu fördern und elektrisch zu la-\n\nden, eine drehbar gelagerte Entwicklungswalze zur Aufnahme der geladenen \n\nTonerteilchen von der Tonerzufuhreinrichtung und zum Transport der aufge-\n\nnommenen Tonerteilchen in einen Spalt zwischen der Entwicklungswalze und \n\ndem Bildträger und schließlich eine Schichtdicke erzeugende Dosiereinrich-\n\ntung, die auf dem Weg der Tonerteilchen von der Tonerzufuhreinrichtung zum \n\nBildträger angeordnet ist. Nach dem Kennzeichen des angemeldeten Patent-\n\nanspruchs 1 sind weitere Mittel zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in \n\nSchichtdicke und Ladung vorgesehen. Als solches Mittel ist in den Ansprüchen \n\n2 und 3 mindestens ein an bestimmter Stelle angeordneter Ladungsträgerge-\n\nnerator bezeichnet. \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin nimmt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interes-\n\nse, den Beklagten auf Einräumung einer Mitberechtigung an der europäischen \n\nPatentanmeldung für die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Mit-\n\nberechtigung in Höhe von 83,33 % einzuräumen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den An-\n\ntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass ur-\n\nsprünglich allen sechs in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 genann-\n\nten Miterfindern jeweils 1/6 Mitberechtigung an der gesamten, in der Streitpa-\n\ntentanmeldung offenbarten Erfindung zugestanden habe. Der Beklagte habe \n\nseine Behauptung nicht bewiesen, die Gegenstände der Ansprüche 16 bis 19 \n\nund 40 bis 42 dieser Anmeldung (richtig: der deutschen Patentanmeldung 198 \n\n19 390) gingen allein auf seine erfinderische Tätigkeit zurück, denn der dazu \n\ngehörte Zeuge Dr. B. habe bekundet, es sei nicht möglich und auch \n\nschon zum Erfindungszeitpunkt nicht möglich gewesen, einzelne Teile der Er-\n\nfindung bestimmten Miterfindern zuzuordnen. Der Senat sei auch davon über-\n\nzeugt, dass die in der Streitpatentanmeldung beschriebene Erfindung mit dem \n\nGegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 198 19 390 im Kern identisch \n\nübereinstimme, da in der Streitpatentanmeldung dieselben Miterfinder genannt \n\nseien wie in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997; es erscheine in ho-\n\nhem Maße unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass eine aus sechs \n\nMitgliedern bestehende Erfindergemeinschaft gleichzeitig und in demselben \n\nberuflichen Tätigkeitsbereich zwei unterschiedliche, von voneinander abwei-\n\nchenden technischen Merkmalen geprägte Erfindungen mache. Die Klägerin \n\nsei Inhaberin der Anteile aller Miterfinder mit Ausnahme des Beklagten. Der \n\nBeklagte habe nicht bestritten, dass die Anteile der Miterfinder C. und F. \n\ndurch \n\nVertrag auf die Klägerin übergegangen seien, und nach dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme stehe auch fest, dass der Miterfinder A. der Klägerin seinen \n\nAnteil übertragen habe und die Anteile der Miterfinder Dr. B. und Dr. \n\nS. von der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 1997 rechtzeitig schrift- \n\nlich in Anspruch genommen worden seien. Die Inanspruchnahmefrist sei erst \n\ndurch die Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 in Gang gesetzt worden; die \n\nMitteilung vom 13. Februar 1997 sei keine vollständige Erfindungsmeldung \n\ngewesen, da sie lediglich eine als Anmeldevorschlag gedachte technische Be-\n\nschreibung ohne die weiteren in dem von der Klägerin verwendeten Formblatt \n\ngeforderten Angaben enthalten habe. Da sich die Klägerin schließlich in der \n\nFreigabeerklärung eine Anmeldung der Erfindung in Deutschland vorbehalten \n\nhabe, seien die Erfinder und sei der Beklagte auch zur Benennung Deutsch-\n\nlands in einer europäischen Patentanmeldung nicht berechtigt gewesen. \n\n10 \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Beklagten jedoch zu \n\nRecht einen Anspruch nach Art. II § 5 IntPatÜG auf Einräumung einer Mitbe-\n\nrechtigung in Höhe von 5/6 an der Streitpatentanmeldung zuerkannt. \n\n11 \n\n12 \n\n1. \n\nDem Beklagten steht jedenfalls kein größerer Anteil als 1/6 an \n\ndem Gegenstand der Anmeldung zu. \n\na) \n\nDie vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung ist aller-\n\ndings nicht tragfähig. Die Behauptung des Beklagten geht dahin, von ihm stam-\n\nme der - in der Mitteilung vom 13. Februar 1997 und auch in der Erfindungs-\n\nmeldung vom 19. März 1997 noch nicht angeführte - Gedanke, durch einen \n\nLadungsträgergenerator, insbesondere eine Ionenquelle, eine gleichmäßigere \n\nLadung der Tonerteilchen zu erzielen. Diesen Gedanken habe er unmittelbar \n\nnach dem 13. Februar 1997 über den Zeugen Dr. B. in die Arbeiten zur \n\nVorbereitung der Patentanmeldung der Klägerin eingebracht. Diese Behaup-\n\ntung ist ohne weiteres mit dem Umstand vereinbar, dass in der Streitpatentan-\n\nmeldung dieselben Erfinder genannt sind wie in der Erfindungsmeldung vom \n\n19. März 1997, da es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Erfindung \n\nhandelt. Auch der Umstand, dass der Zeuge Dr. B. nicht bestätigen \n\nkonnte, dass der vom Beklagten als eigenständige Erfindung beanspruchte \n\nGedanke tatsächlich auf diesen zurückgeht, rechtfertigt die Annahme gleich \n\ngroßer Miterfinderanteile noch nicht, denn nicht der Beklagte muss beweisen, \n\ndass und in welchem Umfang ihm Rechte an der angemeldeten Erfindung zu-\n\nstehen, sondern die Klägerin muss beweisen, inwiefern diese nicht dem Be-\n\nklagten, sondern ihr gebühren. \n\n13 \n\nb) \n\nAuch wenn jedoch zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass \n\ndie Maßnahmen zur Erzielung einer gleichmäßigeren Ladung eine allein von \n\nihm gemachte Erfindung darstellen und es deshalb rechtfertigen, von einem \n\n- nach seiner Auffassung ganz erheblich - größeren Anteil des Beklagten an \n\nder Entstehung der gesamten mit der Streitpatentanmeldung zum Patentschutz \n\nangemeldeten Erfindung auszugehen, steht dieser Anteil jedoch nicht dem Be-\n\nklagten, sondern der Klägerin zu. Denn die Klägerin hat diese Erfindung des \n\nBeklagten rechtzeitig in Anspruch genommen (§ 6 ArbEG). \n\n14 \n\naa) Auch hierbei handelt es sich um eine Diensterfindung des Beklag-\n\nten. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, kann \n\ner damit nicht gehört werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die der \n\nStreitpatentanmeldung zugrundeliegende Erfindung sei während der Dienstzeit \n\ndes Beklagten bei der Klägerin gemacht worden, ist nicht mit Verfahrensrügen \n\nangegriffen. Vielmehr hat die Revision geltend gemacht, der Beklagte bean-\n\nspruche die alleinige Erfindereigenschaft \"bezüglich der nachträglich einge-\n\nflossenen Sachverhalte der Ionenladung, wie sie in den Ansprüchen 16 - 19 \n\nund 40 - 42 der Patentanmeldung der Klägerin … ihren Niederschlag gefunden \n\nhaben\", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als \n\nübergangen gerügt. Soweit in der in der Revisionsbegründung in Bezug \n\ngenommenen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus \n\nangeführt wird, der Beklagte habe vorgetragen, \"dass in die PCT-Anmeldung \n\nwesentliche Ergänzungen und umfassendere Hauptansprüche eingeflossen \n\nsind, die allein dem Beklagten gehören, und dass die gleichmäßigen \n\nErfinderanteile nur auf die Inhalte der Erfindungsmeldung bis zum Datum des \n\n13. Februar 1997 bezogen sind\", ist dem hierzu in Bezug genommenen \n\nschriftsätzlichen Vorbringen nur zu entnehmen, dass die von dem Beklagten \n\nallein für sich in Anspruch genommene Erfindung in der PCT-Anmeldung \n\nausführlicher beschrieben sei und in den Ansprüchen umfassenderen Ausdruck \n\ngefunden habe als in den genannten Unteransprüchen der Patentanmeldung \n\nder Klägerin. Hingegen ist nicht die - mit der in der Revisionsbegründung in \n\nBezug genommenen unvereinbare - Behauptung aufgestellt worden, diese \n\nErfindung sei erst nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin \n\nentstanden. \n\n15 \n\nbb) Die Inanspruchnahmeerklärung der Klägerin, die ihm am 30. Juli \n\n1997 zugegangen ist, musste der Beklagte auf den gesamten Inhalt der der \n\nKlägerin zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben zur Erfindung beziehen. \n\nDazu gehörten auch die erfinderischen Ergänzungen, die der Beklagte nach \n\nseinem Vorbringen nach dem 13. Februar 1997 über Dr. B. eingebracht \n\nhatte. Nimmt der Arbeitgeber Erfinderrechte eines Arbeitnehmers in Anspruch, \n\ngeht sein Wille nämlich regelmäßig dahin, sämtliche technischen Erkenntnisse \n\ndes Arbeitnehmererfinders zu verwerten, die die ihm mitgeteilte Diensterfin-\n\ndung betreffen und sich für die Schutzrechtsanmeldung, zu der der Arbeitgeber \n\nnach § 13 Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, nutzen lassen. Ist eine Diensterfindung \n\n- wie hier vom Beklagten behauptet - gegenüber einer (ersten) Meldung oder \n\nsonstigen Mitteilung weiterentwickelt worden und ist diese Weiterentwicklung \n\ndem Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - übermittelt worden, kann der \n\nArbeitnehmer vernünftigerweise nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle nur \n\ndasjenige in Anspruch nehmen, was in der (ersten) Meldung oder Mitteilung \n\nangegeben worden ist. \n\n16 \n\nFür den Umfang der Inanspruchnahmeerklärung ist auch unerheblich, ob \n\nfür den Einsatz von Mitteln zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in Schicht-\n\ndicke und Ladung, in dem der Beklagte eine eigenständige Erfindung sieht, in \n\nder Patentanmeldung der Klägerin der größtmögliche Schutz begehrt worden \n\nist. Gegenstand der Inanspruchnahme ist die Diensterfindung als solche, nicht \n\ndas, was durch die Formulierung entsprechender Patentansprüche zum Ge-\n\ngenstand des auf ihrer Grundlage angemeldeten Patents gemacht worden ist \n\n(BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator). \n\n17 \n\ncc) \n\nJedenfalls hinsichtlich der die Mittel zur Vergleichmäßigung der \n\nTonerschicht in Schichtdicke und Ladung betreffenden Erfindung war die Inan-\n\nspruchnahmefrist noch nicht abgelaufen, denn insoweit hat der Beklagte eine \n\nErfindungsmeldung nicht abgegeben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG). Einer solchen \n\n(zweiten) Erfindungsmeldung hätte es jedoch bedurft. \n\n18 \n\nDas versteht sich von selbst, wenn die vom Beklagten zur Vergleichmä-\n\nßigung der Tonerschicht entwickelten Anweisungen an den Fachmann eine \n\neigenständige Erfindung darstellten, denn für jede Diensterfindung gilt die Ver-\n\npflichtung des Arbeitnehmers, sie dem Arbeitgeber unverzüglich gesondert \n\nschriftlich zu melden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbEG). \n\n19 \n\nNichts anderes gilt, wenn diese Anweisungen lediglich als schöpferische \n\nErgänzungen der ursprünglich gemeldeten Diensterfindung zu qualifizieren \n\nsein sollten. In der Meldung einer Diensterfindung hat der Arbeitnehmer die \n\ntechnische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung zu \n\nbeschreiben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG). Die Meldung soll ferner die Mitarbeiter \n\nsowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der mel-\n\ndende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Arb-\n\nEG). Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des Arbeitnehmers \n\n(Sen.Urt. v. 18.3.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702 - Gehäusekonstruktion) \n\nund beziehen sich auf den gesamten Umfang der Diensterfindung. Jedenfalls \n\ndann, wenn der Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung in einer \n\nWeise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig \n\nerfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert \n\nund infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miter-\n\nfinder bewirkt, bedarf es daher einer erneuten Meldung. \n\n20 \n\nDabei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 5 Abs. 3 \n\nArbEG. Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, \n\ngilt zwar nach § 5 Abs. 3 ArbEG als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber \n\nkeine Ergänzung verlangt. Dazu hat er jedoch nur Gelegenheit, wenn und so-\n\nweit ihm die Diensterfindung überhaupt gemeldet wird. Daran fehlt es, soweit \n\ndie gemeldete Erfindung nach der Meldung wesentliche Fortentwicklungen er-\n\nfährt. \n\n21 \n\nMithin war auch im Streitfall eine weitere Meldung erforderlich, denn die \n\nMeldung vom 19. März 1997 war - das Vorbringen des Beklagten als richtig \n\nunterstellt - weder geeignet, der Klägerin eine zutreffende Vorstellung vom ge-\n\nsamten Umfang der Erfindung noch von der Beteiligung der Miterfinder an ihr \n\nzu vermitteln. \n\n22 \n\nc) \n\nDie Freigabeerklärung berechtigte den Beklagten, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar zu einer europäischen Patentan-\n\nmeldung, nicht aber zur Benennung der Bundesrepublik Deutschland. Denn die \n\nBeklagte hat die Erfindung für Deutschland (sowie die USA und Japan) nicht \n\nfreigegeben. Das Recht - auf nationalem oder europäischem Weg - Patent-\n\nschutz für Deutschland zu erwirken, verblieb daher bei der Klägerin. \n\n23 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die \n\nAnteile der übrigen Miterfinder an der Erfindung auf die Klägerin übergegangen \n\nsind. \n\n24 \n\nDen vertraglichen Erwerb der Anteile der Miterfinder C. und F. \n\nhat das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, als unstreitig fest-\n\ngestellt. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hat ferner aufgrund der von ihm durchgeführten \n\nBeweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass auch der Miterfinder A. \n\nder Klägerin seinen Anteil jedenfalls stillschweigend übertragen hat, was im \n\nÜbrigen im Einklang mit der - wie die nachfolgend noch zu erörternde gleich-\n\nlautende Erklärung des Miterfinders Dr. B. - als hilfsweise Übertragungser- \n\nklärung zu wertenden schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 8. April 2002 \n\n(Anl. BK 6) steht. Soweit die Revision hierin einen Widerspruch zu dem von \n\ndem Zeugen A. gegenüber dem Beklagten erklärten Verzicht auf die Aus- \n\nlandsrechte sehen will, verkennt sie, dass hiervon eine europäische Patentan-\n\nmeldung für Deutschland gerade nicht erfasst war. \n\n26 \n\nEntsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht festgestellte rechtzei-\n\ntige Inanspruchnahme des Erfindungsanteils des Miterfinders Dr. S. . In \n\ndiesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob bereits die Beschreibung \n\ndes Miterfinders Dr. B. vom 13. Februar 1997 eine ordnungsgemäße \n\nErfindungsmeldung darstellt. Denn es handelte sich jedenfalls nicht um eine \n\nErfindungsmeldung des Miterfinders Dr. S. . Die Meldepflicht trifft indes \n\njeden Miterfinder. Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Ar-\n\nbeitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbEG die Mel-\n\ndung gemeinsam abgeben. Die Beschreibung des Miterfinders Dr. B. \n\nstellt jedoch keine gemeinsame Erfindungsmeldung dar. Als \"Bearbeiter\" ist \n\nvielmehr lediglich Dr. B. genannt. Die übrigen Miterfinder sind lediglich \n\nvon Dr. B. als \"an der Erfindung beteiligte Personen aufgeführt\". Sie \n\nhaben die Beschreibung weder unterzeichnet, noch ist diese sonst in irgendei-\n\nner Weise als Meldung auch der übrigen Miterfinder kenntlich. Gegenüber dem \n\nMiterfinder Dr. S. begann die Inanspruchnahmefrist daher erst mit der \n\nder Klägerin am 19. März 1997 zugegangenen Meldung. \n\n27 \n\n28 \n\nSchließlich hat die Klägerin auch den Anteil des Miterfinders Dr. B. \n\n erworben. \n\nAllerdings ist dem Angriff der Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe auch insoweit die Inanspruchnahmefrist ge-\n\nwahrt, der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht begründet seine An-\n\nnahme, die Mitteilung vom 13. Februar 1997 sei keine vollständige Erfin-\n\ndungsmeldung gewesen, lediglich damit, dass diese nur eine als Anmeldevor-\n\nschlag gedachte technische Beschreibung \"ohne die weiteren in dem von der \n\nKlägerin verwendeten Formular für Erfindungsmeldungen geforderten Anga-\n\nben\" enthalten habe. Das lässt weder erkennen, dass es sich nicht um eine \n\nErfindungsmeldung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbEG gehandelt hat, noch dass \n\ndie Meldung den Anforderungen des § 5 Abs. 2 ArbEG nicht entsprochen hätte \n\nund dass die Klägerin insoweit gemäß § 5 Abs. 3 ArbEG erklärt hätte, dass und \n\nin welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedürfe. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung ist dem Berufungsurteil auch nichts dafür zu \n\nentnehmen, dass in der Meldung keine fertige Erfindung beschrieben worden \n\nwäre. Von einer Wahrung der Inanspruchnahmefrist kann daher für das Revisi-\n\nonsverfahren nicht ausgegangen werden. \n\n29 \n\nGleichwohl stellt sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend dar, \n\nweil der Miterfinder Dr. B. der Klägerin seinen etwa frei gewordenen \n\nMiterfinderanteil jedenfalls vertraglich übertragen hat. Das ergibt sich, wie in \n\nder mündlichen Verhandlung erörtert, aus der von der Klägerin angenomme-\n\nnen Erklärung des Zeugen vom 12. April 2002, die die Klägerin als Anlage BK \n\n5 zu den Akten des Berufungsverfahrens gereicht hat und die das Revisionsge-\n\nricht, nachdem das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere tatsäch-\n\nliche Feststellungen dazu weder erforderlich noch zu erwarten sind, selbst aus-\n\nlegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, \n\n1424; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 329/98, NJW 1999, 3708, 3709). Die Erklärung \n\nlautet: \n\n\"Hiermit erkläre ich, dass mein Anteil an der Erfindungsmeldung … \ndurch Inanspruchnahme auf die (Klägerin) übertragen wurde. \n\nVorsorglich erkläre ich hiermit, dass sämtliche Rechte an meinem \nTeil der Erfindung bei der (Klägerin) liegen.\" \n\n30 \n\nDer erste Satz enthält lediglich eine rechtliche Wertung. Der zweite Satz \n\nstellt eine vorsorgliche Erklärung für den Fall dar, dass die rechtliche Wertung \n\ndes ersten Satzes nicht zutrifft, weil der Miterfinderanteil nicht durch Inan-\n\nspruchnahme auf die Klägerin übergegangen ist. Wenn gleichwohl sämtliche \n\nRechte bei der Klägerin liegen sollen, so bekundet der Miterfinder Dr. B. \n\ndamit seinen Willen, diese Rechte, soweit dies nicht bereits anderweitig ge-\n\nschehen sein sollte, auf die Klägerin zu übertragen. Auch insoweit steht aus \n\nden bereits erörterten Gründen der gegenüber dem Beklagten erklärte Verzicht \n\nauf Auslandsanmeldungen nicht entgegen. \n\n31 \n\nIII. \n\nDa die Revision somit erfolglos bleibt, hat der Beklagte nach § 97 \n\nAbs. 1 ZPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/x-zr-26-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/x-zr-26-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:13.443050+00:00"}}