{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"X ZR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 25/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. September 2004 \nWeschenfelder \nJustizobersekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\ndie Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und \n\nMühlens \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen begehren Schmerzensgeld, Minderung des Reiseprei-\n\nses und Schadensersatz wegen eines Reiseunfalls. \n\nDie Klägerin zu 2 - die Mutter der Klägerin zu 1 - buchte bei der Beklag-\n\nten für ihre aus den Eltern und drei Kindern bestehende Familie eine Pauschal-\n\nreise in eine Clubanlage auf M. . Die Beklagte bestätigte die Buchung mit \n\nSchreiben vom 26. März 1999, worin sie auf ihre beigefügten Reise- und Zah-\n\nlungsbedingungen hinwies, in denen es unter Nr. 10.7 hieß: \n\n\"Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche müssen Sie innerhalb \n\neines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende mög-\n\nlichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf \n\nder Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, \n\nwenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehin-\n\ndert waren.\" \n\nAm 27. Juli 1999 stürzte die damals sieben Jahre alte Klägerin zu 1, die \n\nsich zuvor in den Räumen des von der Beklagten unterhaltenen Kinderclubs \n\naufgehalten hatte, von einer auf dem Vorplatz des Kinderclubs befindlichen \n\netwa 1 m hohen, hinten aber 2 m tief abfallenden Mauer nach hinten ab. Ob vor \n\ndieser Mauer damals Stühle standen, ob das Kind, dem die Eltern die Erlaubnis \n\ngegeben hatten, den Kinderclub unbeaufsichtigt zu verlassen, auf diesem Vor-\n\nplatz noch von den Betreuern des Kinderclubs zu beaufsichtigen war und ob \n\ndie Betreuer den Sturz gegebenenfalls hätten verhindern können, ist streitig \n\nund ungeklärt. Das Kind erlitt einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbo-\n\ngens, der am Urlaubsort eine Operation und einen mehrtägigen Krankenhaus-\n\naufenthalt erforderlich machte, während dessen auch die Mutter im Kranken-\n\nhaus blieb. Noch am Urlaubsort zeigte die Klägerin zu 2 den Unfall der dortigen \n\nReiseleitung der Beklagten an, die am 2. August 1999 einen vorgedruckten \n\nFragebogen mit der Überschrift \"Personen- und Sachschäden\" ausfüllte, in \n\ndem unter der Rubrik \"Unfall\" nach dem Unfallhergang und der Art der Verlet-\n\nzung gefragt wurde und dessen Fußzeile lautete: \"Diese Meldung stellt kein \n\nAnerkenntnis einer Haftung seitens der Veranstalter dar.\" Die Klägerin zu 2 \n\nunterschrieb. Die Reise endete vertragsgemäß am 5. August 1999. Mit Schrei-\n\nben vom 6. September 1999, das der Beklagten am 7. September 1999 zuging, \n\nmeldete der damalige anwaltliche Vertreter der Klägerinnen Ansprüche bei der \n\nBeklagten an, die diese mit Schreiben vom 14. September 1999 zurückwies. \n\nAm 27. Dezember 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit den Anträ-\n\ngen, an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größen-\n\nordnung von 10.000,-- DM zu zahlen und der Klägerin zu 2 30 % des gesamten \n\nReisepreises sowie Taxifahrten und den Zeitwert des von dem Kind bei seinem \n\nSturz getragenen, im Krankenhaus bei der Behandlung zerschnittenen T-Shirts \n\nzu ersetzen. Insgesamt begehrt die Klägerin zu 2 2.498,-- DM. \n\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage mit der \n\nBegründung abgewiesen, etwaige Ansprüche seien wegen verspäteter Gel-\n\ntendmachung nach Nr. 10.7 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklag-\n\nten ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat jedoch wegen der damals noch \n\numstrittenen Frage, ob eine Bedingungsklausel wirksam ist, welche die in \n\n§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB für vertragliche Reisegewährleistungsansprüche \n\ngeregelte einmonatige Anmeldungsfrist auf deliktische Schadensersatzansprü-\n\nche ausdehnt, die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Klägerinnen \n\nihre Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat etwaige reisevertragliche Gewährleistungs-\n\nansprüche wegen Versäumung der einmonatigen Ausschlußfrist für die Gel-\n\ntendmachung (§ 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgelehnt. Die Schadensmeldung \n\nder Klägerin zu 2 am 2. August 1999 sei keine Geltendmachung von Ansprü-\n\nchen, sondern lediglich eine Mängelanzeige im Sinne des § 651 c Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB gewesen. Denn zum einen habe die Klägerin zu 2 diese Scha-\n\ndensanzeige der örtlichen Reiseleitung und nicht dem Reiseveranstalter ge-\n\ngenüber abgegeben, und zum anderen sei weder aus dem schriftlichen Text \n\ndieser Anzeige noch aus dem Vortrag der Klägerinnen erkennbar, daß die Klä-\n\ngerin zu 2 damals bereits Ansprüche geltend gemacht hätte. Dies sei vielmehr \n\nerst mit dem 7. September 1999 bei der Beklagten eingegangenen Anwalts-\n\nschreiben vom 6. September 1999 geschehen. Damit hätten die Klägerinnen \n\ndie Ausschlußfrist, die am 6. September 1999 abgelaufen sei, versäumt. Im \n\nübrigen seien die vertraglichen Ansprüche auch verjährt, da die sechsmonatige \n\nVerjährungsfrist (§ 651 g Abs. 2 BGB) mit dem Zurückweisungsschreiben der \n\nBeklagten vom 14. September 1999 zu laufen begonnen habe, die Klage aber \n\nerst am 27. Dezember 2001 erhoben worden sei. \n\nAuch etwaige deliktische Schadensersatzansprüche hat das Berufungs-\n\ngericht für ausgeschlossen gehalten. Der Ausschluß ergebe sich zwar nicht \n\naus § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich diese Bestimmung nur auf die vertrag-\n\nlichen Ansprüche der §§ 651 c bis 651 f BGB beziehe, wohl aber aus Nr. 10.7 \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach sämtliche, also \n\nauch deliktische Ansprüche innerhalb eines Monats seit Reiseende geltend \n\ngemacht werden müßten. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG \n\nstand. \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung zum Teil \n\nnicht stand. Den Klägerinnen stehen zwar keine durchsetzbaren vertraglichen, \n\nmöglicherweise aber deliktische Schadensersatzansprüche zu. \n\n1. Reisevertragliche Schadensersatzansprüche hat das Berufungsge-\n\nricht im Ergebnis zu Recht verneint. \n\na) Es kann offenbleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, daß \n\ndie Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB versäumt \n\nhätten, und insbesondere seine Auslegung, die Schadensmeldung der Klägerin \n\nzu 2 am Urlaubsort sei eine bloße Mängelanzeige und keine Anspruchsanmel-\n\ndung gewesen, frei von Rechtsfehlern zustandegekommen sind. Bedenken be-\n\nstehen insoweit, als das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht haben \n\nkönnte, daß dann, wenn der Reisende einen erheblichen Schaden anzeigt, \n\ninsbesondere einen Gesundheitsschaden, den er infolge eines Reisemangels \n\nerlitten hat, darin die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen kann, \n\nauch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt. Auch \n\nkönnte das Berufungsgericht im vorliegenden besonderen Fall den Ausle-\n\ngungsstoff nicht ausgeschöpft haben, indem es die textliche Ausgestaltung des \n\nvon der Klägerin zu 2 unterschriebenen Fragebogens als Schadensanzeige \n\nnicht berücksichtigte. Falls die Erklärung der Klägerin zu 2 inhaltlich auf Scha-\n\ndensersatz abzielte, so spricht auch der Umstand, daß die Klägerin sie gegen-\n\nüber der örtlichen Reiseleitung, nicht gegenüber der Niederlassung des Reise-\n\nveranstalters im Heimatland abgab, nicht dagegen, die Erklärung als Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen anzusehen. Denn die Klägerin zu 2 \n\ndurfte darauf vertrauen, daß die Reiseleitung ihre Anspruchsanmeldung an den \n\nReiseveranstalter weiterleiten werde. \n\nDer Senat braucht indessen über die Versäumung der Ausschlußfrist im \n\nvorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. \n\nb) Denn etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerinnen sind auch, falls \n\nsie rechtzeitig angemeldet wurden, jedenfalls nicht durchsetzbar, weil sich die \n\nBeklagte insoweit zu Recht auf Verjährung berufen hat. \n\n(1) Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Verjährungsfrist von \n\nsechs Monaten, die mit dem - unstreitigen - Zurückweisungsschreiben der Be-\n\nklagten vom 14. September 1999 zu laufen begann (§ 651 g Abs. 2 BGB in der \n\nbis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; künftig: a.F.), war abgelaufen, als die \n\nKlägerinnen am 27. Dezember 2001 mit der Klageerhebung die erste Handlung \n\nvornahmen, die nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung \n\nführen konnte. \n\n(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe sich nicht \n\nauf die Verjährung der Klageforderungen berufen. Die Beklagte hat in ihrer \n\nKlageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben. Nach dem den Zivilpro-\n\nzeß beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) ist zwar \n\nnicht das schriftliche, sondern das mündliche Parteivorbringen maßgebend. \n\nDie Revision meint, die Verjährungseinrede sei nicht mündlich vorgetragen \n\nworden, weil sie im Tatbestand des Berufungsurteils, der Beweis für das münd-\n\nliche Parteivorbringen erbringt (§ 314 Satz 1 ZPO), nicht ausdrücklich erwähnt \n\nist. Der Urteilstatbestand beweist aber nicht nur, daß das, was in ihm als Par-\n\nteivortrag ausdrücklich wiedergegeben wird, tatsächlich vorgetragen worden \n\nist, sondern auch, daß der gesamte Inhalt der im Tatbestand in Bezug genom-\n\nmenen Schriftsätze vorgetragen worden \n\nist (BGH, Urt. v. 03.11.1982 \n\n- IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 unter I 1; Urt. v. 09.02.1990 \n\n- V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 unter 1). Hier nimmt das Berufungsurteil auf \n\nsämtliche gewechselten Schriftsätze Bezug. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen auch Schadensersatz-\n\nansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung \n\nzurückgewiesen. Derartige Ansprüche sind weder verjährt noch durch Versäu-\n\nmung der Ausschlußfrist verlorengegangen. \n\na) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt, weil \n\nfür sie die Verjährungsfrist drei Jahre betrug (§ 852 Abs. 1 1. Altern. BGB a.F.) \n\nund diese Frist, die frühestens am Unfalltag, dem 29. Juli 1999, zu laufen be-\n\ngann, durch die am 27. Dezember 2001 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig un-\n\nterbrochen wurde. Die kürzere, seinerzeit sechsmonatige Verjährungsfrist des \n\nReisevertragsrechts (§ 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) gilt nicht für eine dem \n\nReisenden auf der Reise zugefügte unerlaubte Handlung (BGH, Urt. v. \n\n25.02.1988 - VII ZR 348/86, NJW 1988, 1380 unter II 3). \n\nb) Deliktische Schadensersatzansprüche sind aber auch nicht durch \n\nVersäumung einer Ausschlußfrist verlorengegangen. Unbeschadet der Frage, \n\nob die Klägerinnen eine etwaige einmonatige Ausschlußfrist durch die rechtzei-\n\ntige Anspruchsanmeldung bei der örtlichen Reiseleitung gewahrt hätten, gilt für \n\ndie deliktischen Ansprüche der Klägerinnen die Ausschlußfrist des § 651 g \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nicht. Weder ist die ihrem Wortlaut nach nur für die reise-\n\nvertraglichen Gewährleistungsansprüche geltende Regelung des § 651 g \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder analog auf konkurrierende Ersatzansprü-\n\nche aus unerlaubter Handlung anwendbar, noch haben die Parteien eine Aus-\n\nschlußfrist auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wirk-\n\nsam vertraglich vereinbart. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt. v. \n\n03.06.2004 - X ZR 28/03 unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen), benachtei-\n\nligt eine AGB-Klausel, welche die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf An-\n\nsprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, den Reisekunden unangemessen \n\nund ist daher unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt: § 307 BGB). \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der gegebenen Begrün-\n\ndung keinen Bestand haben. Es war aufzuheben. Der erkennende Senat kann \n\nnicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob \n\nder Beklagten eine unerlaubte Handlung - etwa wegen Verletzung ihrer Ver-\n\nkehrssicherungspflicht oder pflichtwidrig vernachlässigter Aufsicht über das \n\nKind - zur Last fällt und ob gegebenenfalls den Klägerinnen ein Schaden in \n\nwelcher Höhe entstanden ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Sachauf-\n\nklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-07/x-zr-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-07/x-zr-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:29.781553+00:00"}}