{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__24-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"X ZR 24/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EPÜ Art. 56 Verkündet am: 3. Mai 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Mikrotom a) Mit einer Abwägung von Vorteilen, die mit dem erfindungsgemäßen Ge- genstand erreicht werden, mit Nachteilen, die dieser Gegenstand gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen der Erreichung der Vor- teile wegen hinnimmt, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit allein nicht begründet werden. b) Es kann für erfinderische Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere Schritte, die im Stand der Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen musste, um den erfindungsgemäßen Gegenstand aufzufinden; maßgebend ist aber auch insoweit, ob es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat oder ob sich dem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil zu einem oder mehreren Schritten Alternativen bestanden, die zu unterschiedli- chen Ergebnissen führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 24/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nEPÜ Art. 56 \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMikrotom \n\na) Mit einer Abwägung von Vorteilen, die mit dem erfindungsgemäßen Ge-\ngenstand erreicht werden, mit Nachteilen, die dieser Gegenstand gegenüber \naus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen der Erreichung der Vor-\nteile wegen hinnimmt, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit allein nicht \nbegründet werden. \n\nb) Es kann für erfinderische Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere \nSchritte, die im Stand der Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen \nmusste, um den erfindungsgemäßen Gegenstand aufzufinden; maßgebend ist \naber auch insoweit, ob es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat oder \nob sich dem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil \nzu einem oder mehreren Schritten Alternativen bestanden, die zu unterschiedli-\nchen Ergebnissen führen. \n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - X ZR 24/03 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil \n\ndes 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 416 354 (Streit-\n\npatents), das am 18. August 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der \n\ndeutschen Gebrauchsmusteranmeldung 89 10 071 vom 23. August 1989 an-\n\ngemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Schlitten-Mikrotom und um-\n\nfasst 9 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 im Einspruchsverfahren \n\nvor dem Europäischen Patentamt folgende Fassung erhalten hat: \n\n\"1. Schlitten-Mikrotom, bei dem ein das Schneidmesser tragender \n\nSchlitten entlang präziser Führungselemente gegenüber einem, \n\nmit dem Gehäuse des Mikrotoms verbundenen Objektträger \n\nbewegbar ist; mit dem Mikrotom-Gehäuse (1) zwei als Profilstä-\n\nbe mit Führungsnuten ausgebildete erste Führungselemente \n\n(14,15) verbunden sind, mindestens einer dieser Profilstäbe \n\n(14) senkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist, mit dem \n\nSchlitten (6) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebilde-\n\nte zweite Führungselemente (17,18) fest verbunden sind, wobei \n\nsich die Führungsnuten der ersten (14,15) und zweiten (17,18) \n\nFührungselemente gegenüberstehen, in die Führungsnuten ü-\n\nber etwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente \n\n(17,18) hochpräzise Rollen (20,21) spielfrei eingesetzt sind, so \n\ndass eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende Zwangs-\n\nführung des Schlittens (6) gebildet ist, und bei dem der Schlitten \n\n(6) aus Leichtmetall gefertigt ist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-\n\nmen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents be-\n\nruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung hat sie sich auf die \n\ndeutsche Patentschrift 37 14 389, die deutsche Offenlegungsschrift 19 25 364, \n\nLueger, Lexikon der Technik, \"Lexikon der Feinwerktechnik\", Deutsche Ver-\n\nlagsanstalt GmbH, Stuttgart, 1968, die deutsche Offenlegungsschrift 29 11 614, \n\ndie europäische Patentanmeldung 0 175 480, das deutsche Gebrauchsmuster \n\n82 17 319, die deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460 sowie den Katalog \n\nWälzführungen der Schneeberger GmbH Maschinenfabrik bezogen und bean-\n\ntragt, \n\ndas europäische Patent 0 416 354 mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nSie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese bean-\n\ntragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtig-\n\nkeitsklage abzuweisen. \n\n8 \n\nHilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in folgender Fassung \n\ndes Patentanspruchs 1 (Änderungen sind kursiv gesetzt): \n\n\"Schlitten-Mikrotrom, bei dem ein das Schneidmesser tragender \n\nSchlitten von Hand entlang präziser Führungselemente gegenüber \n\neinem, mit dem Gehäuse des Mikrotoms verbundenen Objektträ-\n\nger bewegbar ist; mit dem Mikrotom-Gehäuse (1) zwei als Profil-\n\nstäbe mit Führungsnuten ausgebildete erste Führungselemente \n\n(14, 15) verbunden sind, mindestens einer dieser Profilstäbe (14) \n\nsenkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist, mit dem Schlitten \n\n(6) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete zweite \n\nFührungselemente (17, 18) fest verbunden sind, wobei sich die \n\nFührungsnuten der ersten (14, 15) und zweiten (17, 18) Füh-\n\nrungselementen gegenüberstehen, in die Führungsnuten über et-\n\nwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente (17, 18) hoch-\n\npräzise Rollen (20, 21) spielfrei eingesetzt sind, so dass durch ei-\n\nne Vorspannung eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende \n\nZwangsführung des Schlittens (6) gebildet ist, bei dem der Schlit-\n\nten (6) aus Leichtmetall gefertigt ist und die Führungselemente für \n\neinen Hub ohne austretende Rollen von maximal 300 mm ausge-\n\nbildet sind.\" \n\n9 \n\nMit ihrem zweiten Hilfsantrag verteidigt die Beklagte das Streitpatent \n\nnunmehr in folgender Fassung (Änderungen gegenüber dem ersten Hilfsan-\n\ntrag sind kursiv gesetzt und unterstrichen). \n\n\"Schlitten-Mikrotrom, bei dem ein das Schneidmesser tragender \n\nSchlitten von Hand entlang präziser Führungselemente gegenüber \n\neinem, mit dem Gehäuse des Mikrotoms verbundenen Objektträ-\n\nger bewegbar ist; mit dem Mikrotom-Gehäuse (1) zwei als Profil-\n\nstäbe mit Führungsnuten ausgebildete erste Führungselemente \n\n(14, 15) verbunden sind, mindestens einer dieser Profilstäbe (14) \n\nsenkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist, mit dem Schlitten \n\n(6) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete zweite \n\nFührungselemente (17, 18) fest verbunden sind, wobei sich die \n\nFührungsnuten der ersten (14, 15) und zweiten (17, 18) Füh-\n\nrungselementen gegenüberstehen, in die Führungsnuten über et-\n\nwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente (17, 18) hoch-\n\npräzise Rollen (20, 21) spielfrei eingesetzt sind, so dass durch ei-\n\nne Vorspannung eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende \n\nZwangsführung des Schlittens (6) gebildet ist, bei dem der Schlit-\n\nten (6) aus Leichtmetall gefertigt ist und die Führungselemente für \n\neinen Hub ohne austretende Rollen von maximal 300 mm ausge-\n\nbildet sind, und dass die zweiten Führungselemente (17, 18) je-\n\nweils an ihren Enden mit Anschlägen (22, 23) für die Käfige der \n\nRollen (20, 21) versehen sind.\" \n\n10 \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n11 \n\nSie hat sich ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag auf die \n\nUS-Patentschrift 3 799 029 bezogen. \n\n12 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. \n\nDr.-Ing. D. \n\nder mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein \n\neingeholt, \n\ndas \n\nder \n\nSachverständige \n\nin \n\nGutachten des Dr.-Ing. F. Sp. eingereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Gegen-\n\nstand des Streitpatents beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit; das Streitpa-\n\ntent ist daher für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 \n\nAbs. 1 Buchst. a EPÜ in Verbindung mit Art 54 Abs. 1, 2, Art. 56 EPÜ). \n\n14 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schlitten-Mikrotom. Derartige Geräte \n\ndienen der Herstellung feinster Schnitte für die Mikroskopie und Ultramikrosko-\n\npie beispielweise in der Pathologie sowie Histologie und waren am Prioritätstag \n\ndes Streitpatents insbesondere als Schlitten- und Rotations-Mikrotome be-\n\nkannt. Bei den Schlitten-Mikrotomen erfolgte der Beschreibung des Streitpa-\n\ntents zufolge die Bewegung des Schlittens mit der Hand über Gleitführungen, \n\nwobei als nachteilig kritisiert wird, dass zwischen den Gleitbahnen des Schlit-\n\ntens und den Gleitbahnen des Gehäuses ein möglichst dünner und gleichmä-\n\nßig dicker Schmierfilm aufrecht erhalten werden müsse und hierfür teure \n\nSchmierstoffe verwendet werden müssten. Gleichwohl bestehe das Problem, \n\ndass sich der Schmierfilm nachteilig auf die Herstellung von Schnittserien mit \n\nSchnitten gleicher Dicke auswirke, weil die Schnittdicke von der Dicke des \n\nSchmierfilms und diese von der Viskosität des Schmierfilms und der Ge-\n\nschwindigkeit der Schnittbewegungen abhänge, was von der Bedienperson viel \n\nErfahrung und Geschicklichkeit für die Herstellung guter Schnitte erfordere \n\n(Streitpatent Beschreibung Abs. 0001). Nachteilig sei ferner, dass die nutzbare \n\nSchnittkraft unter anderem vom Schlittengewicht abhänge und der Schlitten zur \n\nErreichung eines möglichst hohen Gewichts aus Stahl bestehe, so dass die \n\nBewegung des Schlittens für die Bedienperson ermüdend sei (Streitpatent Be-\n\nschreibung Abs. 0002). Schließlich weist die Beschreibung des Streitpatents \n\ndarauf hin, dass die Herstellung von Schnitten mit den bekannten Schlitten-\n\nMikrotomen ein häufiges Reinigen und Schmieren der Gleitflächen erforderlich \n\nmache, was teuer und zeitaufwendig sei (Abs. 0003). Aus der europäischen \n\nPatentanmeldung 0 175 480 sei weiter eine spezielle Ausführung einer soge-\n\nnannten Kreuzrollenführung bekannt, die zwei am festen Geräteteil und zwei \n\nam gegenüber dem festen Geräteteil beweglichen Schlitten angebrachte Profil-\n\nstäbe mit Führungsnuten aufweise und bei der zwischen zwei sich gegenüber-\n\nstehenden Profilstäben zylindrische Rollen alternierend um 90 Grad verdreht in \n\ndie Führungsnuten eingesetzt seien. Jedoch sei die Führung des gegenüber \n\neinem Gehäuse beweglichen Objektträgers bei Rotationsmikrotomen mit verti-\n\nkaler Bewegung sowie bei Mitkrotomen mit horizontaler Bewegung als speziel-\n\nles Anwendungsgebiet derartiger Kreuzrollenführungen genannt. \n\n15 \n\n2. Demgegenüber soll nach den Angaben der Beschreibung des Streit-\n\npatents ein Schlitten-Mikrotom so ausgebildet werden, dass die Schlittenfüh-\n\nrung eine hohe Stabilität bei gleichzeitiger Leichtgängigkeit aufweist und so die \n\nHerstellung von hochgenauen Schnitten, deren Qualität nicht von der Ge-\n\nschicklichkeit der Bedienungsperson abhängt, und eine relativ ermüdungsarme \n\nBedienung des Mikrotoms ermöglicht werden (Streitpatent Beschreibung \n\nAbs. 0005). \n\n16 \n\nHierzu ist das Mikrotom nach Patentanspruch 1 in der geltenden Fas-\n\nsung wie folgt auszubilden (Bezugszeichen sind weggelassen): \n\n1. Das Mikrotom verfügt über \n\na) ein Gehäuse, \n\nb) einen Objektträger, \n\nc) einen Schlitten. \n\n2. Der Schlitten ist \n\na) aus Leichtmetall gefertigt, \n\nb) trägt ein Schneidmesser und \n\nc) ist gegenüber dem mit dem Gehäuse fest verbundenen Ob-\n\njektträger bewegbar \n\nd) entlang präziser Führungselemente. \n\n3. a) Als erste Führungselemente sind mit dem Mikrotom-Gehäu-\n\nse zwei Profilstäbe mit Führungsnuten verbunden, wobei \n\nb) mindestens einer der Profilstäbe senkrecht zu seiner Längs-\n\nachse einstellbar ist. \n\n4. Als zweite Führungselemente sind zwei Profilstäbe mit Füh-\n\nrungsnuten fest mit dem Schlitten verbunden. \n\n5. Die Führungsnuten der ersten und zweiten Führungselemente \n\nstehen sich gegenüber. \n\n6. In den Führungsnuten sind über etwa die halbe Länge der zwei-\n\nten Führungselemente hochpräzise Rollen spielfrei eingesetzt. \n\n7. Es ist eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende Zwangs-\n\nführung des Schlittens gebildet. \n\n17 \n\nDie mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Fachmann der Ver-\n\nwendung von in die Führungsnuten spielfrei eingesetzten hochpräzisen Rollen \n\nund der Angabe, dass eine Zwangsführung entsteht, entnimmt, dass es sich \n\nbei der erfindungsgemäßen Führung um eine Kreuzrollenführung handelt, die \n\nmittels des einstellbaren Profilstabes vorgespannt wird (Streitpatent Beschrei-\n\nbung Abs. 0008). Deshalb versteht der Fachmann die Worte \"so dass\" in \n\nMerkmal 7 dahin, dass mit ihnen das Zusammenwirken des einstellbaren Pro-\n\nfilstabes mit den übrigen Profilstäben, der in ihnen ausgebildeten Führungsnu-\n\nten und der hochpräzisen Rollen angesprochen ist, wobei über die feste Ver-\n\nbindung des Schlittens mit den Profilstäben des zweiten Führungselements die \n\nerstrebte Zwangsführung des Schlittens erreicht wird. Dies ermöglicht es, einen \n\npräzise geführten, in Leichtbauweise ausgeführten Schlitten zu verwenden, \n\nwodurch infolge der Zwangsführung die Schnittqualität verbessert und infolge \n\ndes leichten Schlittens ein weniger ermüdendes und Geschick erforderndes \n\nBedienen des Mikrotoms ermöglicht wird. \n\n18 \n\nII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu, da \n\nkein im Stand der Technik bekanntes Schlitten-Mikrotom sämtliche Merkmale \n\ndes geschützten Mikrotoms aufweist, was auch von der Klägerin in der mündli-\n\nchen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen worden ist. Ihm fehlt jedoch die Pa-\n\ntentfähigkeit, da der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt \n\nist, dass dieser Gegenstand dem Fachmann am Prioritätstag durch den Stand \n\nder Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). \n\n19 \n\n1. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ver-\n\nfügten Fachleute, die sich am Prioritätstag des Streitpatents mit der Entwick-\n\nlung von Mikrotomen befassten, typischerweise über eine Ausbildung in allge-\n\nmeinem Maschinenbau, die sie an einer Fachhochschule oder Technischen U-\n\nniversität absolviert hatten. Zu den durch diese Ausbildung erworbenen Kennt-\n\nnissen gehören auch solche über Gleitlagerungen und -führungen, Wälzlage-\n\nrungen und -führungen sowie deren Vor- und Nachteile. Außerdem verfügten \n\ndie in der einschlägigen Industrie tätigen Fachleute typischerweise über eine \n\nmehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung \n\nvon Mikrotomen. \n\n20 \n\n2. Einem auf dem Gebiet der Entwicklung von Mikrotomen tätigen \n\nFachmann, der sich am Prioritätstag des Streitpatents vor die Aufgabe gestellt \n\nsah, ein Schlitten-Mikrotom der erfindungsgemäßen Bauart zu verbessern, war \n\nbekannt, dass durch die Verwendung schwerer Schlitten das Problem gelöst \n\nwird, den Schlitten beim Auftreffen des an ihm befestigten Messers auf das \n\nfeststehende und zu schneidende Objekt gegen Kippbewegungen zu sichern. \n\nDavon gehen auch die Beklagte und der Privatgutachter aus, der in seinem \n\nGutachten die auftretenden unterschiedlichen Reaktionskräfte bildlich darge-\n\nstellt hat. Trifft das Messer eines aufgelegten Messer-Schlittens auf einen här-\n\nteren und durch den Objektträger gehaltenen Gewebeeinschluss, ist die Reak-\n\ntionskraft vom Gehäuse weg auf den Schlitten gerichtet und kann zu Kippbe-\n\nwegungen des Schlittens führen (Privatgutachten Seite 7, 9, Bild 6), die, wie \n\nder Fachmann am Prioritätstag wusste, zu vermeiden sind. \n\n21 \n\nDem ist bei Schlitten-Mikrotomen am Prioritätstag üblicher Bauart da-\n\ndurch Rechnung getragen worden, dass der Schlitten hinreichend schwer aus-\n\ngebildet wurde, um die genannten Kippbewegungen zu vermeiden und einen \n\nsauberen Schnitt zu erzielen. Der Fachmann hat auch ohne weiteres erkannt, \n\ndass das Sichern eines auf Gleitführungen geführten Messer-Schlittens gegen \n\nzu Kippbewegungen führende Reaktionskräfte mittels eines hinreichend schwe-\n\nren Schlittens durch Nachteile bei der Bedienung des Mikrotoms erkauft wird, \n\nindem die Bedienung eines solchen Mikrotoms kraftaufwändig ist und Geschick \n\nerfordert. Der Fachmann hat darüber hinaus erkannt, dass die Verwendung ei-\n\nner Gleitführung Probleme hinsichtlich der Sicherung gleichmäßiger Schnitte \n\nund Schnittfolgen aufwirft, weil ein - im Vergleich mit anderen Führungen - \"di-\n\ncker\" Schmierfilm erforderlich ist, um das Gleiten des Schlittens auf den Gleit-\n\nführungen sicherzustellen, wobei die Dicke des Schmierfilms über die gesamte \n\nLänge einer Schnittbewegung und bei mehreren Schnittbewegungen über die \n\nSchnittbewegungen in ihrer Gesamtheit hinweg nur bei Vorliegen idealer Be-\n\ndingungen gleichbleibend ist, in der Praxis solche idealen Bedingungen jedoch \n\nnicht vorliegen, so dass sich Unterschiede in der Schmierfilmdicke ergeben, die \n\nsich bereits unterhalb des Mikrometer-Bereichs auf die geforderte Qualität der \n\nSchnitte und Schnittfolgen negativ auswirken. Wie die Beklagte dargelegt und \n\nder gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, waren dem Fachmann diese \n\nProbleme sowie die Anforderungen an die Präzision von Mikrotomen am Priori-\n\ntätstag bekannt, wobei für ihn das Vermeiden von \"Rattermarken\" auf dem \n\nSchnitt (sog. \"Chatter\") durch höchste Präzision eindeutige Priorität besaß. \n\n22 \n\nAuf der Grundlage dieser Kenntnisse und Erfahrungen war für den \n\nFachmann, der Schlitten-Mikrotome der hier einschlägigen Art verbessern woll-\n\nte, erkennbar, dass er sich der Frage, wie eine Erleichterung der Bedienung ei-\n\nnes Schlitten-Mikrotoms mit relativ zum Objektträger verschiebbarem Messer-\n\nSchlitten erreicht werden kann, nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Ge-\n\nwichts des Messer-Schlittens nähern durfte, sondern auch und - wegen der \n\nzentralen Bedeutung eines präzisen Schnittergebnisses - mit Priorität die Si-\n\ncherung einer präzisen Messerführung gegen durch die Art der Schmierung \n\nvon Gleitführungen bedingte Ungenauigkeiten und insbesondere gegen auf den \n\nSchlitten wirkende Reaktionskräfte bei Auftreffen des Messers auf das Schnitt-\n\ngut ins Auge zu fassen hatte. Er musste deshalb bereits aufgrund einfacher, \n\nnaheliegender Überlegungen erkennen, dass eine leichtere Bauweise des \n\nSchlittens, die als solche eine leichtere Bedienbarkeit des Mikrotoms erlauben \n\nwürde, das Problem der Sicherung des Messer-Schlittens gegen die auf ihn \n\nwirkenden Reaktionskräfte nicht lösen werde, sondern Probleme bei der Siche-\n\nrung der Schnitt-Qualität mit sich bringen werde, insbesondere bei Gleitführun-\n\ngen, die als solche gegen den Messer-Schlitten gerichtete Reaktionskräfte \n\nnicht aufnehmen und zudem Ungenauigkeiten infolge der Schmierfilmdicke zur \n\nFolge haben. \n\n23 \n\nDem Fachmann musste sich weiter aufdrängen, dass mit einer verbes-\n\nserten Führung des Schlittens, die diesen gegenüber Gleitführungen in ver-\n\nstärktem Maße gegen Kippbewegungen zu sichern in der Lage ist und die aus \n\nder erforderlichen Schmierfilmdicke resultierenden Probleme hinsichtlich der \n\nPräzision der Schnitte löst, das Problem einer leichteren Bedienbarkeit des \n\nMikrotoms allein nicht zu lösen ist. Denn allein durch eine Verbesserung der \n\nSchlittenführung wird bei Verwendung eines schweren Schlittens noch keine \n\nbessere Bedienbarkeit erreicht, da die Masse eines schweren Schlittens auch \n\nbei Verwendung einer präziseren Führung bewegt werden muss, so dass in \n\ndiesem Fall zwar eine Verbesserung der Qualität der Schnitte, nicht jedoch ein \n\nermüdungsfreies Arbeiten mit dem Mikrotom erreicht wird. Auch daher stellte \n\ndie Verbesserung eines Schlitten-Mikrotoms für die damit befassten Entwickler \n\nersichtlich ein komplexes Problem dar, bei dem Veränderungen in der Bauwei-\n\nse eine Abstimmung der verschiedenen Bauteile aufeinander erforderlich \n\nmachten und eine Gesamtlösung gefunden werden musste, bei der die Präzisi-\n\non, mit der die Schnitte hergestellt werden, gegenüber Verbesserungen bei der \n\nBedienbarkeit Vorrang hat. \n\n24 \n\n3. a) Vor diesem Hintergrund war entgegen der Auffassung der Beklag-\n\nten die Verwendung einer vorgespannten Kreuzrollenführung für den Messer-\n\nSchlitten eines Mikrotoms, bei dem der Messer-Schlitten relativ zum festste-\n\nhenden Objektträger horizontal bewegt wird, eine dem Fachmann am Prioritäts-\n\ntag nahegelegte Maßnahme. \n\n25 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, kann-\n\nten die auf dem Gebiet der Entwicklung von Mikrotomen tätigen Fachleute am \n\nPrioritätstag neben Gleitlagerungen und -führungen insbesondere Wälzlage-\n\nrungen und -führungen sowie deren Vor- und Nachteile. Dies wird durch die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 29 11 614 bestätigt. Sie betrifft ein lineares \n\nKreuzroll- bzw. -wälzlager und zeigt in Figur 1 ein solches Lager, bei dem Rol-\n\nlen alternierend um 90 Grad verdreht in Rollen- oder Wälztaschen liegen, die in \n\neinem langgestreckten Rollen-Walzenkäfig ausgebildet sind. Dieser Käfig ist so \n\nzwischen zwei Profilstäben mit jeweils V-förmigen Nuten angeordnet, dass die \n\nRollen alternierend mit den Flächen der V-fömigen Nuten zusammenwirken. \n\nEine solche Lagerung, deren Vor- und Nachteile dem Fachmann bekannt wa-\n\nren, bot sich jedenfalls zur Erleichterung der Bewegung des Schlittens an und \n\ngab daher Anlass, diese bei der weiteren Entwicklung in Betracht zu ziehen, \n\nzumal diese bei anderen Formen von Mikrotomen bereits mit Erfolg eingesetzt \n\nworden waren. \n\n26 \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460 nennt Rotationsmikrotome, \n\nbei denen die Objektspanneinrichtung vertikal geführt wird, sowie Schlitten-\n\nMikrotome, bei denen die Objektspanneinrichtung horizontal hin- und herbe-\n\nwegt wird, ausdrücklich als Anwendungsgebiete derartiger Führungseinheiten \n\n(Beschreibung Seiten 4 und 5 übergreifender Absatz). Die Schrift bezieht sich \n\nzwar nicht auf Schlitten-Mikrotome, bei denen der Messer-Schlitten wie beim \n\nGegenstand nach Patentanspruch 1 relativ zur feststehenden Objektspannein-\n\nrichtung bewegt wird. Sie weist den Fachmann aber darauf hin, dass anders als \n\nbei Rotationsmikrotomen, bei denen die Kreuzrollenführung vertikal anzuord-\n\nnen ist und daher Probleme infolge der Gravitation zu lösen sind, bei Schlitten-\n\nMikrotomen derartige Probleme nicht auftreten, die Führung der Objektspann-\n\neinrichtung an einem Basisteil durch Kreuzrollenführungen also unproblema-\n\ntisch ist. Sie offenbart, dass bei Mikrotomen Führungseinrichtungen zur vertika-\n\nlen oder horizontalen Führung eines in Bezug zu einem feststehenden Teil li-\n\nnear beweglichen Teils verwendet werden können, die zwei nebeneinander pa-\n\nrallel angeordnete Führungsschienen mit Längsrillen und zwischen den beiden \n\nFührungsschienen eine Anzahl in einem Käfig angeordnete Wälzelemente auf-\n\nweist, wobei die eine Führungsschiene am feststehenden Teil und die zweite \n\nFührungsschiene am beweglichen Teil angeordnet ist und der Käfig mit den \n\nWälzelementen zwischen den beiden Führungsschienen linear beweglich ist \n\n(Beschreibung deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460, Seite 4 erster Absatz; \n\nMerkmale 2 c, d, 3 a teilweise, 4 teilweise, 5, 6). Das gab Veranlassung, diese \n\nSchrift in die Überlegungen einzubeziehen. \n\n27 \n\nDa am Prioritätstag die Vor- und Nachteile der verschiedenen Führun-\n\ngen bekannt waren, ist diesen Angaben auch zu entnehmen, dass eine solche \n\nKreuzrollenführung dazu verwendet werden kann, die Führung vorzuspannen \n\nund damit zu einer Zwangsführung auszugestalten. Denn wie der gerichtliche \n\nSachverständige überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei der Eignung \n\nvon Kreuzrollenführungen dazu, vorgespannt zu werden, um den typischen \n\nVorteil solcher Führungen, die im Maschinenbau immer dann eingesetzt und \n\nvorgespannt werden, wenn Kräfte, die auf den zu bewegenden Gegenstand \n\nausgeübt werden, aufzunehmen sind und gleichzeitig eine präzise Führung er-\n\nreicht werden soll. Dies gehörte bereits am Prioritätstag zur allgemeinen \n\nKenntnis im Maschinenbau. \n\n28 \n\nEin Fachmann mit der Qualifikation des oben definierten Durchschnitts-\n\nfachmanns durfte entgegen der Auffassung der Beklagten diese Schrift auch \n\nnicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie - jedenfalls ausdrücklich - nur die \n\nFührung eines Objektträgerschlittens, nicht dagegen die Führung eines Mes-\n\nser-Schlittens betrifft. Zwar stellen sich nach dem Vorbringen der Beklagten die \n\nbeim Zusammentreffen des Messers mit dem zu schneidenden Objekt auftre-\n\ntenden Reaktionskräfte bei einem Mikrotom, bei dem das Messer feststeht und \n\nder Objektträger bewegt wird anders dar als bei einem Mikrotom, bei dem der \n\nObjektträger feststeht und der Messer-Schlitten bewegt wird (Privatgutachten \n\nSeite 7, 9, Bilder 6 und 7). Ein Fachmann hatte aber schon deshalb Veranlas-\n\nsung, Kreuzrollenführungen in seine Überlegungen einzubeziehen, weil diese \n\nmit einer wesentlichen geringeren Schmierfilmdicke auskommen und leicht-\n\ngängiger als Gleitführungen sind, was am Prioritätstag nach den überzeugen-\n\nden und von der Beklagten nicht in Frage gestellten Darlegungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen zum allgemeinen Fachwissen gehörte. \n\n29 \n\nKreuzrollenführungen waren am Prioritätstag in verschiedenen Ausfüh-\n\nrungen bekannt. Wie sich aus dem Katalog der Schneeberger GmbH \n\n- Seite 14 f. - ergibt, der aus der Sicht des interessierten Entwicklers Bauteile \n\nbereitstellt, wie sie für die Anfertigung von Mikrotomen verwendet werden, wa-\n\nren derartige Linearführungen unter der Bezeichnung RNG im Handel erhält-\n\nlich, worauf die Beschreibung des Streitpatents zutreffend hinweist. Der Kata-\n\nlog belegt zudem, dass Wälzführungen der genannten Art mittels Stellschrau-\n\nben oder dergleichen (Merkmal 3 b) vorgespannt werden, um die Führung \n\nspielfrei einzustellen und so eine Zwangsführung herbeizuführen (Katalog Sei-\n\nte 90; Merkmal 6 teilweise, Merkmal 7). \n\n30 \n\nb) Allerdings gab der Stand der Technik keinen unmittelbaren Hinweis \n\ndarauf, dass die Rollen etwa über die halbe Länge der zweiten Führungsele-\n\nmente einzusetzen sind (Merkmal 6). Für den Fachmann war jedoch erkenn-\n\nbar, dass bei Verwendung einer Zwangsführung mit überlaufendem Käfig Stö-\n\nße verursacht werden, die es bei Mikrotomen zu vermeiden gilt, so dass es sich \n\nanbot, auf vorspannbare Führungen mit nicht überlaufenden Käfigen zurückzu-\n\ngreifen. Bei der Maßnahme, die Käfiglänge auf die Hälfte der Länge der mit \n\ndem Schlitten verbundenen Führungselemente zu begrenzen, handelt es sich \n\nnach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen um \n\neine optimierende Abstimmungsmaßnahme, wie sie für verschiedene Verhält-\n\nnisse von Käfighub zur Länge der Längsführung im Katalog der Schneeberger \n\nGmbH dargestellt ist (Katalog Seite 87) und vom Fachmann durch ihm geläufi-\n\nge Versuche oder Berechnung aufgefunden werden konnte. \n\n31 \n\nc) Aus dem Katalog der Schneeberger GmbH ist schließlich zu ersehen, \n\ndass es bekannt war, Normrolltische aus Leichtmetall herzustellen (Katalog \n\nSeite 41 Typ NV RD; Merkmal 1 c). Zwar war dem einschlägigen Fachmann \n\nbereits am Prioritätstag geläufig, dass Kreuzrollenführungen leichtgängiger sind \n\nals Gleitführungen, so dass mit der Verwendung einer vorgespannten Kreuzrol-\n\nlenführung in einem Schlitten-Mikrotom der hier fraglichen Bauart nicht nur das \n\nProblem eines präziseren Schnitts gelöst wird, sondern in einem gewissen Um-\n\nfang auch eine leichtere Bedienbarkeit des Mikrotoms erreicht wird. \n\n32 \n\nEine darüber hinaus reichende Erleichterung beim Bedienen des Mikro-\n\ntoms durch Verwendung eines Messer-Schlittens aus Leichtmetall stellt aber \n\neine sich fast zwangsläufig ergebende, jedenfalls aber mit dem Fachwissen \n\nohne weiteres zu lösende Optimierungsmaßnahme dar, da schwere Tische im \n\nStand der Technik eingesetzt wurden, um einer Kippbewegung des auf Gleit-\n\nführungen geführten Tisches entgegenzuwirken. Das hat auch der gerichtliche \n\nSachverständige so gesehen. Die Verwendung eines schweren Tisches ist \n\n- wie der Fachmann erkennt - dann nicht erforderlich, wenn der Tisch anderweit \n\ngegen auf ihn wirkende Kräfte und dadurch ausgelöste Bewegungen gesichert \n\nwird, etwa indem eine vorgespannte Kreuzrollenführung zur Erzielung eines \n\nsauberen und gleichmäßigen Schnitts eingesetzt wird. Der gerichtliche Sach-\n\nverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Ver-\n\nwendung einer vorgespannten Kreuzrollenführung alle Freiheiten gibt, einen \n\nschweren oder leichten Tisch zu verwenden, wenn der Messer-Schlitten nicht \n\nmehr durch sein Gewicht gegen auf ihn wirkende Reaktionskräfte gesichert \n\nwerden muss. \n\n33 \n\nd) Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Verwendung eines \n\nschweren Messer-Schlittens nach dem Stand der Technik wirke Schwingungen \n\nentgegen, die vom Messer auf den Schlitten übertragen werden können, hat \n\nder gerichtliche Sachverständige dargelegt, dass eine solche Wirkung denkbar \n\nund bei Verwendung eines Tisches aus Leichtmetall, der durch eine vorge-\n\nspannte Kreuzrollenführung geführt wird, möglicherweise in geringerem Um-\n\nfang zu beobachten sein könnte. Für die Frage, ob der Gegenstand nach Pa-\n\ntentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kommt es darauf jedoch \n\nnicht an. Mit der Verwendung schwerer auf Gleitführungen geführter Schlitten \n\nnach dem Stand der Technik stand eine Lösung bereit, bei der einerseits \n\nNachteile bezüglich der Präzision der Schnitte hingenommen wurden, die aus \n\nder Art der Schmierung der Führungen entstehen, sowie Nachteile auftraten, \n\ndie insbesondere die Bedienbarkeit des Mikrotoms betrafen. Bei der Frage, ob \n\nbei der Ausbildung eines Miktrotoms mit den Merkmalen nach Patentanspruch \n\n1 des Streitpatents möglicherweise ein Nachteil im Bereich des Schwingungs-\n\nverhaltens des Messers und/oder des Messer-Schlittens hingenommen wird, \n\nhandelt es sich um eine bloße Abwägung, ob die Vorteile einer präziseren \n\nSchnittführung durch die nahegelegte Verwendung einer vorgespannten Kreuz-\n\nrollenführung und einer leichteren Bedienbarkeit infolge der nahegelegten Ver-\n\nwendung eines Tisches aus Leichtmetall den Nachteil einer geringfügig \n\nschlechteren Dämpfung von Schwingungen aufwiegen, die vom Messer auf \n\nden Messer-Schlitten übertragen werden können. Aus einer solchen Abwägung \n\nlässt sich das Beruhen einer in ihren Einzelmerkmalen wie in deren Kombinati-\n\non naheliegender Maßnahmen auf erfinderischer Tätigkeit nicht herleiten. \n\n34 \n\nDie Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit \n\nder Verwendung einer Zwangsführung für den Messer-Schlitten sei eine Ver-\n\ngrößerung der Baulänge des Mikrotoms verbunden, die mit einem kurzen Hub \n\nzusammentreffe, so dass es mehrer Schritte bedurft habe, um den Gegenstand \n\nnach Patentanspruch 1 aufzufinden. Zwar kann es für das Vorliegen erfinderi-\n\nscher Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere Schritte, die im Stand \n\nder Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen musste, um den erfin-\n\ndungsgemäßen Gegenstand aufzufinden \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 22.11.1984 \n\n- X ZR 40/84, GRUR 1985, 369, 370 - Körperstativ; Benkard/Jestaedt, EPÜ, \n\nArt. 56 EPÜ Rdn. 85 m.w.N. auch zur Rspr. des EPA). Maßgebend ist aber \n\nauch insoweit, ob es sich dabei insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat (vgl. \n\nSen.Urt. v. 17.9.2003 - X ZR 1/99, Mitt. 2003, 116 ff. - Rührwerk) oder ob sich \n\ndem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil für einen \n\noder mehrere Schritte Alternativen bestanden, die zu unterschiedlichen Ergeb-\n\nnissen führen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bestanden solche \n\nSchwierigkeiten nicht. Ist der entscheidende Schritt, hier die Verwendung einer \n\nZwangsführung, wie dargelegt aus dem Stand der Technik abzuleiten, so kann \n\nallein aus dem Umstand, dass eine Mehrzahl von Schritten auszuführen war, \n\num die Teile einer Gesamtvorrichtung aufeinander abzustimmen, das Vorliegen \n\nerfinderischer Tätigkeit nicht hergeleitet werden, wenn es sich bei den weiteren \n\nSchritten um solche handelt, die der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens \n\nund Fachkönnens bewältigen kann. \n\n35 \n\nPatentanspruch 1 in der Fassung, die er im Einspruchsverfahren erhal-\n\nten hat, kann daher keinen Bestand haben. \n\n36 \n\n3. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Weiterbildungen des Gegen-\n\nstands nach Patentanspruch 1, die keinen erfinderischen Gehalt erkennen las-\n\nsen; ein solcher wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. \n\n37 \n\nIII. Das Streitpatent kann auch in der mit den Hilfsanträgen verteidigten \n\nFassung keinen Bestand haben. Die beschränkte Verteidigung ist zwar zuläs-\n\nsig, da sich der Gegenstand des Streitpatents auf ein von einer Bedienperson \n\nvon Hand zu betätigendes Schlitten-Mikrotom bezieht. Dies ergibt sich schon \n\ndaraus, dass mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand - wie in der ursprüngli-\n\nchen Anmeldung offenbart - eine leichtere und weniger ermüdende Bedienung \n\ndes Mikrotoms erreicht werden soll, was die Bedienung des Mikrotoms von \n\nHand umfasst. In den ursprünglichen Unterlagen ist auch offenbart, dass die \n\nFührung des Schlittens eine gewisse Vorspannung erlaubt, woraus der Fach-\n\nmann ersieht, dass die Kreuzrollenführung mit Vorspannung auszuführen ist. \n\nWie die Beklagte aber selbst einräumt, handelt es sich bei der Aufnahme der \n\nMerkmale \"von Hand\" und \"durch eine Vorspannung\" um klarstellende Formu-\n\nlierungen, aus denen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erfinderischer \n\nTätigkeit ableiten lassen. \n\n38 \n\nDie beschränkte Verteidigung des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 \n\nunterscheidet sich im Übrigen dadurch von seiner geltenden Fassung, dass die \n\nFührungselemente für einen Hub ohne austretende Rollen vom maximal 300 \n\nmm ausgebildet sind. Eine solche Maßnahme ist im Stand der Technik zwar \n\nnicht vorbeschrieben. Dass der Fachmann Veranlassung hatte, austretende \n\nRollen zu vermeiden, ist jedoch vorstehend bereits dargelegt. Deshalb ist es, \n\nwie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, eine selbstverständliche \n\nMaßnahme, die Führungen so auszubilden, dass die Rollen nicht aus den Füh-\n\nrungselementen austreten können. Aus dem Umstand, dass sich, wie die Be-\n\nklagte geltend gemacht hat, mit der Verwendung einer Zwangsrollenführung die \n\nBaulänge verändert, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht hergelei-\n\ntet werden, denn wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt \n\nhat, waren dem Fachmann die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden \n\nLagerungen und Führungen bekannt, so dass es im Rahmen des Könnens des \n\nFachmanns lag, die Länge der Führungselemente auf die gewünschte Baulän-\n\nge des Mikrotoms abzustellen. Die Führungselemente mit einer Hubbegren-\n\nzung von 300 mm auszubilden ist eine bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen \n\nfolgende Maßnahme. \n\n39 \n\nDie beschränkte Verteidigung des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsan-\n\ntrag 2 unterscheidet sich von der beschränkten Verteidigung nach Hilfsantrag 1 \n\ndarüber hinaus durch die Aufnahme des Merkmals, dass die zweiten Füh-\n\nrungselemente jeweils an ihren Enden mit Anschlägen für die Käfige der Rollen \n\nversehen sind. Endanschläge für Kreuzrollenführungen sind am Prioritätstag \n\nbekannt gewesen, wie die deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460, Beschrei-\n\nbung Seite 5, belegt. Sie im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen nach \n\nPatentanspruch 1 in der geltenden Fassung und in der Fassung der beschränk-\n\nten Verteidigung nach Hilfsantrag 1 vorzusehen, ist nach den überzeugenden \n\nDarlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhand-\n\nlung eine sich dem Fachmann aufdrängende Maßnahme, um ein Auswandern \n\nder Käfige aus den Führungen zu verhindern und eine präzise Schnittführung \n\nsicherzustellen. \n\n40 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 \n\nZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.12.2002 - 4 Ni 13/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/x-zr-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/x-zr-24-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:10.794710+00:00"}}