{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"X ZR 17/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 256, 343 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Detektionseinrichtung I a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist. b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil er- gangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entschei- dung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leis- tungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht. c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 17/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nberichtigter Leitsatz \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO §§ 256, 343 \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2005 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDetektionseinrichtung I \n\na) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach \nErhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr \nweiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung \nergangen ist. \n\nb) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz \nbereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil er-\ngangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge \nWegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entschei-\ndung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leis-\ntungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem \nGrunde nach, ergeht. \n\nc) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu \ndem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich \nauch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über \nden Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die \nForderung nicht besteht. \n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens, die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 8. Januar 2003 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nim Kostenausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen abge-\n\nändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Rechtsstreit ist, soweit die Beklagte das Versäumnis-\n\nurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Januar \n\n2003 mit dem Einspruch angegriffen hat, wegen des Fest-\n\nstellungsbegehrens in Höhe von 599.847,12 EUR (ent-\n\nsprechend 1.173.199 DM) in der Hauptsache erledigt. \n\nWegen des Feststellungsbegehrens in Höhe von weiteren \n\n64.832,33 EUR (entsprechend 126.801 DM) wird die Kla-\n\nge als unzulässig abgewiesen. \n\nBei der Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im \n\nBerufungsrechtszug veranlassten Kosten verbleibt es. Im Übrigen \n\ntragen die Klägerin 83/200 und die Beklagte 117/200 der Kosten \n\nerster und zweiter Instanz; von den Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens tragen die Klägerin 11/20 und die Beklagte 9/20. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte lieferte im Jahr 1996 in C. gefertigte, über die E. \n\n Ltd., … \n\n(nachfolgend: ESL) nach Deutschland \n\nimportierte \n\nFunkwanduhren an Unternehmen der Handelsgruppe L. . Die Klägerin hat dar- \n\nin eine Verletzung des deutschen Patents 35 10 861 (Streitpatent) gesehen, \n\ndas eine Anzeigen-Detektionseinrichtung zur vollautomatischen Erkennung und \n\nKorrektur der Anzeige analog anzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken \n\nbetrifft und dessen Inhaberin ein Schwesterunternehmen der Beklagten, die \n\nG. GmbH (nachfolgend: Patentinhaberin) war. ESL hat Klage \n\nauf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben, die zunächst zur Teilnichtiger-\n\nklärung durch das Bundespatentgericht führte; Patentanspruch 2 blieb dabei \n\nbestehen. Daraufhin verwarnte die Klägerin, die befugt ist, Rechte am Streitpa-\n\ntent geltend zu machen, zwei Unternehmen der L. -Gruppe (Antragsgegnerin- \n\nnen) als Abnehmer und Anbieter patentverletzender Uhren und erwirkte am \n\n13. Dezember 1996 im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügungen des \n\nLandgerichts Düsseldorf. Die Antragsgegnerinnen legten dagegen keinen Wi-\n\nderspruch ein, sondern gaben eine Abschlusserklärung ab und schlossen zu-\n\nsammen mit anderen Unternehmen der L. -Gruppe mit der Klägerin am \n\n21. Februar 1997 eine Vereinbarung, mit der sie sich den Ansprüchen der Be-\n\nklagten aus dem Streitpatent unterwarfen. \n\n2 \n\nNach Einreichung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentge-\n\nrichts erwirkte die Klägerin am 3. Juni 1997 eine einstweilige Verfügung des \n\nLandgerichts Düsseldorf gegen die Beklagte (abgedruckt in Entscheidungen der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 1997, 58) und erhob auch in der \n\nHauptsache Klage. Im Verfügungs-Berufungsverfahren nahm die Klägerin den \n\nAntrag auf Erlass der Verfügung zurück; auch die Hauptsacheklage wurde zu-\n\nrückgenommen. Das Nichtigkeitsberufungsverfahren führte zur weitergehenden \n\nTeilnichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines vom Bundespatentge-\n\nricht noch als schutzfähig angesehenen nebengeordneten Patentanspruchs 2 \n\n(Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 50/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrecht-\n\nsprechung in Patentsachen Bd. 3, 129). Alsbald darauf teilte die Beklagte der \n\nKlägerin mit, dass ihr auf Grund des unberechtigten Vorgehens der Klägerin ein \n\nvorläufig mit 1.718.965 DM bezifferter Schaden entstanden sei. Daraufhin erhob \n\ndie Klägerin vor dem Landgericht Mannheim negative Feststellungsklage mit \n\ndem Antrag zu erkennen, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch ü-\n\nber diesen Betrag nicht zustehe. Insbesondere leugnete sie ein Verschulden \n\nihrerseits. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen, weil der Klä-\n\ngerin ein Verschulden hinsichtlich der Beurteilung der Schutzrechtslage nicht \n\nzur Last falle. Die Beklagte hat daraufhin beim Landgericht Düsseldorf Leis-\n\ntungsklage auf angemessenen Schadensersatz, mindestens 1.173.199 DM, \n\nanhängig gemacht (Az. 4a O 344/01). Hierüber ist am 20. Dezember 2001 \n\nerstmals mündlich verhandelt worden. Das Berufungsverfahren über die negati-\n\nve Feststellungsklage verzögerte sich, weil die Beklagte zunächst ein Ver-\n\nsäumnisurteil über sich ergehen ließ, das sie, soweit es die gerichtliche Fest-\n\nstellung das Nichtbestehen eines Anspruchs über mehr als 1.300.000 DM be-\n\ntraf, nicht angegriffen hat, und weil die Beklagte in der Folgezeit die Richter des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe erfolglos ablehnte. \n\n3 \n\nDas Landgericht Düsseldorf hat am 17. September 2002, d.h. vor Erlass \n\ndes angefochtenen, am 8. Januar 2003 verkündeten Berufungsurteils in der \n\nvorliegenden Sache, ein der Leistungsklage dem Grunde nach stattgebendes \n\nGrundurteil erlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht Düsseldorf die Leistungsklage abgewiesen. Über die Revision der Klägerin \n\nin jenem Verfahren hat der erkennende Senat ebenfalls am 18. Oktober 2005 \n\nmündlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem Urteil in der vor-\n\nliegenden Sache verkündetem Urteil im Hinblick auf den Beschluss des Großen \n\nSenats in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, \n\nZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) an das Berufungsgericht zurückverwiesen \n\n(Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Die Berufung der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist, \n\nsoweit die Beklagte das Versäumnisurteil angegriffen hat, erfolglos geblieben \n\n(Berufungsurteil veröffentlicht in GRUR-RR 2003, 330). Die Klägerin hat im Be-\n\nrufungsverfahren hilfsweise die Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Be-\n\ntrags von 1.173.199 DM erklärt, der sich die Beklagte hilfsweise angeschlossen \n\nhat. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Klägerin tritt \n\ndem Rechtsmittel unter Wiederholung der im Berufungsverfahren zuletzt ge-\n\nstellten Anträge entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage auch nach der Erhebung der Leis-\n\ntungsklage durch die hiesige Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf, der be-\n\nreits erfolgten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren sowie dem dort \n\nbereits ergangenen Grundurteil in vollem Umfang weiter als zulässig angese-\n\nhen. Es hat dazu ausgeführt, dass das zunächst vorliegende Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis (Feststellungsinteresse) für die negative Feststellungsklage zwar nur so \n\nlange fortbestehe, bis über die Leistungsklage zweiseitig verhandelt worden sei. \n\nZum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf \n\nsei jedoch die negative Feststellungsklage im Berufungsverfahren seit gerau-\n\nmer Zeit entscheidungsreif gewesen, während im Verfahren über die Leistungs-\n\nklage Haupttermin erst auf den 8. August 2002 bestimmt worden sei. Aus-\n\nnahmsweise bestehe deshalb entsprechend den in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs herausgearbeiteten Grundsätzen ein schutzwürdiges Inte-\n\nresse an der parallelen Weiterverfolgung der Feststellungsklage fort. Hinsicht-\n\nlich des vor dem Landgericht Düsseldorf nicht geltend gemachten Differenzbe-\n\ntrags bestehe das Feststellungsinteresse zudem uneingeschränkt fort. \n\n5 \n\nII. 1. Die Revision setzt dem entgegen, nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs gehe die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage \n\njedenfalls dann vor, wenn im Verfahren über die Feststellungsklage keine Un-\n\nterbrechung der Verjährung der Leistungsklage erreicht werden könne. Auch \n\nwegen der Änderung der Regeln zum Recht der Verjährung könne der negati-\n\nven Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage kein Vorrang mehr zu-\n\nkommen. Am 18. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung über die Feststellungsklage, habe bereits ein Grundurteil über die \n\nLeistungsklage vorgelegen. Ob bei der ersten mündlichen Verhandlung über die \n\nFeststellungsklage, dem 13. März 2002, bereits Entscheidungsreife für die \n\nFeststellungsklage vorgelegen habe, entziehe sich der objektiven Beurteilung, \n\nweil auf diese Verhandlung eine Entscheidung nicht ergangen sei. Soweit über-\n\nhaupt auf Entscheidungsreife abzustellen sei, könne es nur auf Entscheidungs-\n\nreife im Verfahren vor dem letztinstanzlichen Gericht ankommen. Werde in je-\n\nnem Verfahren die Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht \n\nabschließend getroffen, könne die Leistungsklage die Feststellungsklage noch \n\neinholen. \n\n6 \n\nVerkannt habe das Berufungsgericht zudem, dass \n\nin Höhe von \n\n126.801 DM das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage entfallen sei. \n\nIn der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Streitgegenstand der negativen \n\nFeststellungsklage teilbar sei. Ergebe aber die Prüfung auf Grund der erhobe-\n\nnen Feststellungsklage, dass die Forderung tatsächlich nur in geringerer Höhe \n\nbestehe, sei die negative Feststellungsklage in der Höhe abzuweisen, in der die \n\nForderung bestehe. Die Konkretisierung des Streitgegenstands sei durch den \n\nVortrag der Beklagten erfolgt, sie berühme sich nur noch eines Betrags von \n\n1.173.199 DM und der durch diesen Betrag repräsentierten Schadensposition. \n\nDamit sei aber in Höhe des Differenzbetrags zu den 1,3 Millionen DM, die nach \n\nErlass des Versäumnisurteils auf Grund des eingeschränkten Einspruchs noch \n\nim Streit gewesen seien, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; die Klage sei \n\ninsoweit infolge des Fehlens einer Erledigungserklärung durch die Klägerin ab-\n\nzuweisen. \n\nDie Revision greift weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts zum \n\nfehlenden Verschulden der Klägerin an. \n\n2. Die Klägerin setzt dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs wie auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur das \n\nFeststellungsinteresse weiterbestehe, wenn die Feststellungsklage in dem Zeit-\n\npunkt entscheidungsreif sei, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig \n\nzurückgenommen werden könne. Die Rechtshängigkeit der negativen Feststel-\n\nlungsklage stehe einer Leistungsklage nicht entgegen. Entscheidungsreife der \n\nnegativen Feststellungsklage habe bereits zum Zeitpunkt der ersten mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf vorgelegen. Das Feststellungsin-\n\nteresse sei nicht durch das Grundurteil über die Leistungsklage entfallen. Die \n\nBeklagte habe ihre Berühmung auch nicht teilweise aufgegeben. \n\nDie Klägerin verteidigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ihr \n\nein Verschulden nicht zur Last falle. \n\nIII. Der Angriff der Revision hat im Ergebnis Erfolg. Er führt unter Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils im Umfang der hier zulässigen und beachtli-\n\nchen (einseitigen) hilfsweisen Erledigungserklärung im Hilfsantrag der Klägerin \n\nzur Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem die Klage jedenfalls \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nspätestens durch das Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf wegen Wegfalls \n\ndes Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.03.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 - Brennwertkessel, in Abgrenzung \n\nzu BGHZ 106, 359, 368 f.; Melullis, Hdb. des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. \n\n2000 Rdn. 1166), und, soweit eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht erfolgt \n\nist, zur Abweisung der Klage als unzulässig. Das nachträgliche Unzulässigwer-\n\nden der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei \n\nnicht anders zu behandeln als das nachträgliche Unbegründetwerden \n\n(Sen.Beschl. v. 12.07.1983 - X ZR 62/81, GRUR 1983, 560 - Brückenlegepan-\n\nzer II). \n\n11 \n\n1. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Bestä-\n\ntigung der bisherigen Rechtsprechung kürzlich entschieden hat (Beschl. v. \n\n15.07.2005 - GSZ 1/04, ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882), kann die unbe-\n\nrechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidri-\n\ngen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Insoweit ist auf das zwi-\n\nschen den Streitparteien gleichzeitig ergangene Senatsurteil X ZR 72/04 \n\n- Detektionseinrichtung II zu verweisen. \n\n12 \n\n2. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der \n\nabzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der ne-\n\ngativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. \n\n- Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 \n\nm.w.N.; v. 04.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 \n\n- IX ZR 234/88, WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, \n\n8. Aufl. Kap. 52 Rdn. 20 ff.). Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungs-\n\nklage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere \n\nparallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGHZ \n\naaO - Parallelverfahren I; BGH aaO WM 1990, 695). Die Leistungsklage lässt, \n\nsoweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die \n\nSachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätz-\n\nlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen \n\nwerden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; \n\nBGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. \n\n13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, \n\n695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfah-\n\nren II). Das war mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düssel-\n\ndorf am 20. Dezember 2001 der Fall. Etwas anderes gilt nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit \n\nentscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten \n\nund die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ aaO - Parallel-\n\nverfahren I; BGHZ 134, 201, 209; zuvor schon BGHZ 18, 22, 41 f. m.w.N. in \n\neinem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden \n\nhatte, und öfter; BGH aaO WM 1990, 695). Hierauf hat sich das Berufungsge-\n\nricht zu Unrecht gestützt. Das Feststellungsinteresse kann nämlich nach dem \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Gedanken \n\nvom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage jedenfalls dann nicht mehr \n\nbestehen, wenn eine Entscheidung über die Leistungsklage bereits ergangen \n\nist, eine Entscheidung der Instanz über die negative Feststellungsklage aber \n\nnoch aussteht. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Leistungs-\n\nklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich vorrangig ist, \n\nnicht veranlasst. So hat auch der Bundesgerichtshof die von der Rechtspre-\n\nchung entwickelte Ausnahme dann nicht greifen lassen, wenn Klage und Wi-\n\nderklage gleichzeitig entscheidungsreif sind (Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97, \n\nZIP 1999, 621, 624). Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das \n\nFeststellungsinteresse bereits grundsätzlich mit Entscheidungsreife im Verfah-\n\nren über die Leistungsklage entfällt, wenn zu diesem Zeitpunkt über die negati-\n\nve Feststellungsklage in der Instanz noch nicht entschieden ist. Dass die Be-\n\nklagte hier durch \"Flucht in die Säumnis\" und weitere Verfahrensverzögerungen \n\nVorteile zu erringen gesucht hat, wirkt sich auf dieses Ergebnis nicht aus. Von \n\neinem prozessual arglistigen Verhalten der Beklagten kann angesichts der \n\nAusgangssituation nicht ausgegangen werden. \n\n13 \n\nb) Ohne Belang ist auch, dass über die Feststellungsklage bereits erstin-\n\nstanzlich sowie zweitinstanzlich durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, \n\nweil gegen dieses Einspruch eingelegt war. Denn mit dem Einspruch können \n\ndie Wirkungen der Säumnis und bei Erfolg des Einspruchs im Wesentlichen \n\nauch die des Versäumnisurteils, soweit dieses aufgehoben wird, beseitigt wer-\n\nden (§§ 342, 343 ZPO). Auch das Verfahren über eine negative Feststellungs-\n\nklage, in dem bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässi-\n\nger Einspruch eingelegt wurde, wird daher infolge Wegfalls des Feststellungsin-\n\nteresses unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Ent-\n\nscheidung über die Leistungsklage, und sei es auch nur dem Grunde nach, wie \n\nim vorliegenden Fall, ergeht. \n\n14 \n\nc) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Beru-\n\nfungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht \n\nzu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (vgl. BGHZ 99, \n\n340, 343 f. - Parallelverfahren I). Der Bundesgerichtshof hat dort in einer ver-\n\ngleichbaren Situation sinngemäß ausgeführt, es reiche für das Fortbestehen \n\ndes Feststellungsinteresses nicht aus, dass das Feststellungsverfahren einen \n\nZeitvorsprung behalte. Der Zweck der Vermeidung paralleler Prozessführungen \n\nwäre in diesem Fall nicht erreichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn sich \n\naus dem weiteren Verfahrensfortgang in den beiden parallel geführten Verfah-\n\nren wiederum ein Vorsprung für das Feststellungsverfahren ergibt. \n\n15 \n\n3. Die negative Feststellungsklage ist demnach mit dem Grundurteil im \n\nVerfahren über die Leistungsklage unzulässig geworden, soweit die Leistungs-\n\nklage der Feststellungsklage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999 \n\n- IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 141, 173). \n\n16 \n\n17 \n\na) Das ist zunächst jedenfalls in Höhe des mit der Leistungsklage geltend \n\ngemachten Mindestbetrags von 599.847,12 EUR (1.173.199 DM) der Fall. \n\nb) Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis auch für den Betrag, der den \n\nMindestbetrag der Klageforderung übersteigt und der noch bis zur Höhe des \n\nGegenwerts in Euro von 1.300.000 DM im Streit ist (64.832,33 EUR), nachdem \n\ndie Beklagte das Versäumnisurteil in übersteigender Höhe nicht angegriffen hat. \n\nBei einer unbezifferten Leistungsklage, die zugleich auf die Zuerkennung eines \n\nMindestbetrags gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtshängig, \n\nsondern der streitige Anspruch insgesamt. Dies wird auch daran deutlich, dass \n\nmehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann (für den Fall der Festset-\n\nzung des für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrags BGHZ 132, 341, \n\n351 f.; allgemein für die unbezifferte Leistungsklage BGHZ 101, 369, 372). Er-\n\ngeht eine Entscheidung in der Sache, erfasst sie deshalb den gesamten An-\n\nspruch. Mit der Zuerkennung des Mindestbetrags oder eines übersteigenden \n\nBetrags steht dann zugleich fest, dass der Kläger keinen weitergehenden An-\n\nspruch hat. Dies hat zur Folge, dass die unter Angabe eines Mindestbetrags auf \n\nZahlung angemessenen Schadensersatzes gerichtete Klage von dem Zeitpunkt \n\nan, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. oben \n\nunter III 2 a), grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen \n\nsteht, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststel-\n\nlung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht. \n\n18 \n\n4. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Feststellungsin-\n\nteresse durch den Vortrag der hiesigen Beklagten in Höhe eines Betrags von \n\n126.801 DM weggefallen ist, kommt es auf dieser Grundlage nicht an. \n\n19 \n\nIV. Die Kostenentscheidung, beruht - soweit nicht die Beklagte nach den \n\nEntscheidungen der Vorinstanz die Kosten ihrer Säumnis zu tragen hat, wobei \n\nes verbleibt - auf §§ 91, 92 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 O 164/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2003 - 6 U 5/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-17-03","retrieved":"2026-07-10 17:16:42.629861+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-21/x-zr-17-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2005-12-21","dockets":["X ZR 17/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__17-03","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 17/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-17-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 256, 343 Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Detektionseinrichtung I a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist. b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil er- gangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entschei- dung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leis- tungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht. c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Januar 2003 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nim Kostenausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen abge-\n\nändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Rechtsstreit ist, soweit die Beklagte das Versäumnis-\n\nurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Januar\n\n2003 mit dem Einspruch angegriffen hat, wegen des Fest-\n\nstellungsbegehrens in Höhe von 599.847,12 EUR (ent-\n\nsprechend 1.173.199 DM) in der Hauptsache erledigt.\n\nWegen des Feststellungsbegehrens in Höhe von weiteren\n\n64.832,33 EUR (entsprechend 126.801 DM) wird die Kla-\n\nge als unzulässig abgewiesen.\n\nBei der Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im\n\nBerufungsrechtszug veranlassten Kosten verbleibt es. Im Übrigen\n\ntragen die Klägerin 83/200 und die Beklagte 117/200 der Kosten\n\nerster und zweiter Instanz; von den Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens tragen die Klägerin 11/20 und die Beklagte 9/20.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/343","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"343","label":"§ 343 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/342","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"342","label":"§ 342 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Mannheim","court_id":null,"court_as_stated":"LG Mannheim","date":"2000-11-17","docket":"7 O 164/00","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Karlsruhe","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Karlsruhe","date":"2003-01-08","docket":"6 U 5/01","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-12-21","docket":"X ZR 17/03","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2005-12-21/x-zr-17-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/x-zr-17-03","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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