{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__16-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"X ZR 16/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 16/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen das am 12. November 2002 verkündete \n\nUrteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts \n\nteilweise, nämlich dahin abgeändert, dass Patentanspruch 1 fol-\n\ngende Fassung erhält und sich die Patentansprüche 2 bis 7 hierauf \n\nbeziehen: \n\n1. Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am \n\nKiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer ein-\n\ndrehbaren Implantatkörper, in dem ein Werkzeugauf-\n\nnahmemittel (86) zum Einschrauben des Implantats an-\n\ngeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an \n\nihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au-\n\nßengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) \n\nversehen ist und an einem oberen Teil einen gewinde-\n\nfreien Kopfabschnitt (84) aufweist, wobei zwischen dem \n\nKopfabschnitt (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein \n\nMittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe \n\nund zylindrischem Kern angeordnet ist, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass sich das Werkzeugaufnahmemittel \n\n(86) zum Einschrauben des Implantats durch den Kopf-\n\nabschnitt (84) und mindestens über den größten Teil des \n\nMittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe \n\nerstreckt. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die \n\nBeklagte zu 1/10. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents \n\n0 646 362 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorität einer deut-\n\nschen Patentanmeldung vom 21. September 1993 am 20. September 1994 an-\n\ngemeldet und unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland \n\nerteilt worden ist. \n\n2 \n\nDas Streitpatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von Zahn-\n\nersatz am Kiefer und umfasst sieben Patentansprüche. \n\n3 \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"Schraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit \n\neinem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkör-\n\nper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben \n\ndes Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, \n\ndie an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außen-\n\ngewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und \n\nan einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) auf-\n\nweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewinde-\n\nabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer \n\nTiefe angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass \n\nsich das Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben des Imp-\n\nlantats durch den Kopfabschnitt (84) und mindestens über den \n\ngrößten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem Gewinde geringerer \n\nTiefe erstreckt.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin macht geltend, die Lehre des Streitpatents sei nicht aus-\n\nführbar, weil sie nicht deutlich und vollständig offenbart sei, sie sei zudem nicht \n\nneu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Kla-\n\ngeabweisung anstrebt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hilfs-\n\nweise beantragt, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als Pa-\n\ntentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht: \n\nSchraubimplantat zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit \n\neinem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkör-\n\nper, in dem ein Werkzeugaufnahmemittel (86) zum Einschrauben \n\ndes Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, \n\ndie an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außen-\n\ngewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und \n\nan einem oberen Teil einen gewindefreien Kopfabschnitt (84) auf-\n\nweist, wobei zwischen dem Kopfabschnitt (84) und dem Gewinde-\n\nabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer \n\nTiefe und zylindrischem Kern angeordnet ist, d a d u r c h g e -\n\nk e n n z e i c h n e t , dass sich das Werkzeugaufnahmemittel (86) \n\nzum Einschrauben des Implantats durch den Kopfabschnitt (84) und \n\nmindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts (83) mit dem \n\nGewinde geringerer Tiefe erstreckt. \n\n8 \n\n9 \n\nSie verteidigt das Streitpatent darüber hinaus mit zwei weiteren Hilfsan-\n\nträgen. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n10 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. J. K. \n\nein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung er-\n\ngänzt und erläutert hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Nichtigkeitsgrund des \n\nArt. II § 6 Abs.1 Nr.1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ liegt vor, \n\nsoweit die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt. In die-\n\nsem Umfang hat das Bundespatentgericht das Streitpatent daher zu Recht mit \n\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. In der Fassung \n\ndes Hilfsantrags 1 hat es dagegen Bestand. \n\n12 \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Schraubimplantat zur Befestigung von \n\nZahnersatz, insbesondere von Zahnprothesen und Einzelzähnen am Kiefer. \n\nDerartige Schraubimplantate werden in eine vorgefertigte Aufnahmebohrung im \n\nKiefer eingeschraubt. Nach der Streitpatentschrift waren solche Schraubimplan-\n\ntate aus der US-Patentschrift 5 000 686 (K 3) bekannt. Sie seien im Kopfbe-\n\nreich jedoch so gestaltet, dass beim Einsetzen in die Aufnahmebohrung Ver-\n\nquetschungen aufträten. Dies könne ein Trauma hervorrufen, das das Einheilen \n\ndes Schraubimplantats im Kiefer verzögere. Auch böten die bekannten \n\nSchraubimplantate vielfach nur einen unzureichenden Halt. Die Streitpatent-\n\nschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Schraubimplantat zur Ver-\n\nfügung zu stellen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen lässt und im Kiefer so-\n\nwohl rasch als auch fest einheilt. \n\n13 \n\nDas dazu vorgeschlagene Schraubimplantat zur Befestigung von Zahn-\n\nersatz am Kiefer weist folgende Merkmale auf: \n\n1. Schraubimplantat mit einem zumindest teilweise in den Kiefer \n\neindrehbaren Implantatkörper. \n\n2. Die Außenfläche des Implantatkörpers weist drei Abschnitte auf \n\nund zwar \n\na) einen oberen Teil, der durch einen gewindefreien Kopfab-\n\nschnitt gebildet wird, \n\nb) einen unteren Teil, der mindestens teilweise mit einem Au-\n\nßengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) ver-\n\nsehen ist, und \n\nc) einen Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer \n\n(Gang-)Tiefe zwischen dem (unteren) Gewindeabschnitt \n\nund dem Kopfabschnitt. \n\n3. \n\nIm Inneren des Implantatkörpers befindet sich ein Werkzeug-\n\naufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats, das sich \n\na) durch den Kopfabschnitt \n\nb) mindestens über den größten Teil des Mittelabschnitts er-\n\nstreckt. \n\n14 \n\nDas (untere) Außengewinde (Merkmal 2 b) beschreibt die Streitpatent-\n\nschrift als von der kieferseitigen Stirnseite ausgehendes selbstschneidendes \n\nGewinde, das sich etwa über die halbe Länge des Schraubimplantats erstreckt. \n\nIn Richtung zur oberen Stirnseite schließt sich daran ein reines Schraubenge-\n\nwinde an. Der Mittelabschnitt soll ein Gewinde geringerer Tiefe als der untere \n\nGewindeabschnitt aufweisen (Merkmal 2 c). Mit der Gestaltung des Mittelab-\n\nschnitts wird nach den Angaben der Streitpatentschrift zweierlei erreicht: Zum \n\neinen wird am Übergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der \n\ngeringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt, wodurch es am Mit-\n\ntelabschnitt des Schraubimplantats dichtend anliegt; dadurch soll verhindert \n\nwerden, dass während des Einheilprozesses Bakterien oder sonstige Verunrei-\n\nnigungen in einen Spalt zwischen dem Schraubimplantat und dem Kiefer bzw. \n\ndem Zahnfleisch eindrängen. Zum anderen wird durch die verringerte Gewinde-\n\ntiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergrößert, wodurch die hier zur \n\nVerfügung stehende Wandstärke größer wird. Dies ermöglicht eine leichtere \n\nUnterbringung eines Werkzeugaufnahmemittels - insbesondere eines Innen-\n\nsechskants - im Inneren des Schraubimplantats. Der Innensechskant kann \n\ndann nämlich sowohl über den Kopfabschnitt als auch über den Mittelabschnitt \n\nerstreckt werden (Sp. 1 Z. 25-45). Zum Werkzeugaufnahmemittel führt die \n\nStreitpatentschrift aus, dass dieses als ein Innensechskant ausgebildet ist und \n\nvon der oberen Stirnseite des Schraubimplantats ausgehend sich über den ge-\n\nsamten Kopfabschnitt und über den größten Teil des Mittelabschnitts erstreckt. \n\nWegen der Verringerung der Tiefe des Außengewindes am Mittelabschnitt wer-\n\nde für den Innensechskant Platz geschaffen, weil das den Innensechskant um-\n\ngebende Material des Schraubimplantats sowohl am Kopfabschnitt als auch am \n\nMittelabschnitt etwa gleich sei (Sp. 4 Z. 12-24). \n\n15 \n\nDaraus folgt, dass die Merkmale 2 c und 3 d der obigen Merkmalsgliede-\n\nrung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Das Innere des Implantat-\n\nkörpers ist teilweise als Aufnahme für ein Werkzeug zum Einschrauben des \n\nImplantats gestaltet. Dieser Bereich erstreckt sich mindestens über den größten \n\nTeil des Mittelabschnitts. Dies ist deshalb möglich, weil die Außenfläche des \n\nMittelabschnitts mit einem Gewinde geringerer Tiefe versehen ist und so mit der \n\nVerlagerung der Außenwand des Implantats in diesem Bereich nach außen \n\nRaum für die Aufnahme des Werkzeugs geschaffen wird. \n\n16 \n\n2. Der von der Nichtigkeitsklägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund \n\nder unzureichenden Offenbarung liegt nicht vor. Der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige hat überzeugend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des Gesamtinhalts \n\nder Patentschrift der Fachmann die technische Lehre nach dem Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents ausführen kann. Zwar lasse die Beschreibung offen, \n\nob der Übergang zwischen dem Kerndurchmesser und dem vergrößerten Kern-\n\ndurchmesser von einer Schräge gebildet sei oder der Übergang scharfkantig \n\nausgebildet werde. Die Gestaltung des Übergangs könne der Fachmann aber \n\naufgrund seiner Fachkenntnisse in Form eines kontinuierlichen oder eines ge-\n\nstuften Übergangs vornehmen. \n\n17 \n\n3. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag vertei-\n\ndigten Fassung ist jedoch durch die europäische Patentanmeldung 0 668 751 \n\n(Astra-Implantatsystem) vorweggenommen, die sämtliche Merkmale des Streit-\n\npatents bei einer nicht zylindrischen Ausgestaltung des Kerns bereits enthält. \n\nDas europäische Patent ist zwar erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents, \n\nnämlich am 25. Oktober 1993 angemeldet worden. Die Patentanmeldung, für \n\ndie die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt worden ist, \n\nnimmt \n\njedoch die Priorität einer schwedischen Patentanmeldung vom \n\n28. Oktober 1992 in Anspruch und ist deshalb bei der Neuheitsprüfung gemäß \n\nArt. 54 Abs. 3 EPÜ zu berücksichtigen (Art. 89 EPÜ). \n\n18 \n\nDie Befestigungsvorrichtung für Dentalimplantate nach dieser Schrift um-\n\nfasst ein Fixierteil mit einem zylindrischen Körper, wobei ein äußeres Ende mit \n\neinem sich konisch aufweitenden Teil versehen ist, der zumindest teilweise an \n\ndas Knochengewebe anstoßen soll, wenn das Fixierteil implantiert ist. Das ko-\n\nnisch aufgeweitete Kopfteil ist mit einer Mikrorauigkeit versehen, welche gemäß \n\nAnspruch 6 als Mikrogewinde ausgebildet ist. Damit weist das Implantat eine \n\nAußenseite mit einem Gewinde auf, das am oberen (gingivalen) Ende eine ge-\n\nringere Tiefe besitzt. Die sechseckige Buchse (8) ist als Aufnahme für ein Werk-\n\nzeug zum Einschrauben des Implantats geeignet. Es erstreckt sich in den \n\nAbschnitt, der an der Außenseite ein Gewinde mit geringerer Tiefe als der unte-\n\nre Gewindeabschnitt aufweist. Auch ein gewindefreier Kopfabschnitt ist vorhan-\n\nden. Er erstreckt sich am oberen Ende des sich konisch aufweitenden Teils. \n\nÜber die Höhe dieses Kopfteils macht Patentanspruch 1 des Streitpatents keine \n\nAngaben. Seiner Funktion nach dient das Kopfteil, wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige überzeugend dargestellt hat, dazu, ein reizloses Anliegen an der \n\nSchleimhaut zu gewährleisten und das Eindringen von Verunreinigungen zu \n\nvermeiden. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu weiter überzeugend \n\nausgeführt, zur Gewährleistung dieser Funktion sei es vorzuziehen, dass das \n\nKopfteil eine Höhe von 3 bis 5 mm aufweise, er hat jedoch auch bestätigt, dass \n\ndies bei einer geringeren Höhe in dem erforderlichen Umfang erreicht werden \n\nkann. Damit sind alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung durch die eu-\n\nropäische Patentanmeldung 0 668 751 verwirklicht. \n\n19 \n\n4. In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 neu. In keiner der entgegengehaltenen Schriften sind alle Merkmale \n\ndieses Patentanspruchs verwirklicht. \n\n20 \n\na) In der Fassung dieses Hilfsantrags wird in Patentanspruch 1 in der er-\n\nteilten Fassung eingefügt, dass der Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringe-\n\nrer Tiefe einen zylindrischen Kern aufweist. Dies ist bei der Befestigungsvorrich-\n\ntung nach der vorstehend erörterten europäischen Patentanmeldung nicht der \n\nFall. \n\n21 \n\nb) Die US-Patentschrift 5 000 686 (K 3) beschreibt eine Zahnimplantat-\n\nvorrichtung, insbesondere zur Verwendung bei schmalen Kieferknochenkäm-\n\nmen. Der Implantatkörper weist dabei die Form eines konischen (sich verjün-\n\ngenden) Schafts auf, der auf seiner Außenseite ein Schraubgewinde besitzt \n\n(Sp. 1 Z. 63-65). Im axialen Verlauf des Gewindes weg vom apikalen Ende ver-\n\nringert sich die Gewindetiefe, und der Schaft wird breiter. Zwischen dem Ge-\n\nwinde der Innenbohrung und dem Gewindekern des Außengewindes soll vor-\n\nzugsweise eine Wand mit gleichmäßiger Materialstärke vorhanden sein, die \n\nsich in den mechanisch am stärksten beanspruchten Bereichen der Implantat-\n\nvorrichtung befindet und die Herstellung einer zylindrischen Implantatvorrich-\n\ntung mit einem Durchmesser von 2,8 bis 2,9 mm ermöglicht (Sp.2 Z. 14-19). \n\nÜber das Gewinde sagt die Beschreibung weiter aus, dass es am apikalen En-\n\nde tiefer als am gingivalen Ende des Schaftes ist (Sp. 2 Z. 8-12). Es ist weiter \n\nein Schraubenkopf am gingivalen Ende des Schaftes vorhanden, dessen Seiten \n\nglatt sind (Sp. 3 Z. 11-12). Eine Bohrung, die von der gingivalen Oberfläche aus \n\naxial in die Vorrichtung verläuft, dient zur Aufnahme eines Aufbauteils. Eine \n\nsechseckige Vertiefung in der gingivalen Oberfläche umgibt die Öffnung der \n\naufnehmenden Bohrung und dient als Verdrehschutz für ein solches Aufbauteil \n\n(Sp. 3 Z. 19-25). \n\n22 \n\nDamit weist das Schraubimplantat nach dieser Schrift an seiner Außen-\n\nfläche ein Gewinde auf, das in einem Mittelteil eine geringere Tiefe hat als in \n\neinem unteren Anteil. Es sind mithin drei Abschnitte vorhanden: ein gewinde-\n\nfreier Kopfabschnitt (smooth-sided cap) am gingivalen Ende, ein Mittelabschnitt \n\nmit einer geringeren Gewindetiefe als der sich anschließende untere Gewinde-\n\nabschnitt. Über den Kopfabschnitt sagt die Beschreibung (Sp. 4 Z. 29-34, \n\nZ. 52-58) weiter aus, dass dieser in die vorbereitete Bohrung hineingezogen \n\nwerden kann, was verbesserte Voraussetzungen für eine erfolgreiche Osseo-\n\nintegration schaffen soll. \n\n23 \n\nDiese Schrift zeigt damit ein Schraubimplantat mit den Merkmalen 1 und \n\n2 a-c der obigen Merkmalsgliederung. Die Tiefe der Eingriffsmöglichkeit für ein \n\nWerkzeug ist jedoch hier gering. Sie erstreckt sich nur über einen Teil des Kop-\n\nfes, der, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, insgesamt eine \n\nHöhe von ca. 2 mm aufweist. \n\n24 \n\nc) Die europäische Patentschrift 0 282 789 (K 4) beschreibt ein Implan-\n\ntat, das an seiner Außenfläche ebenfalls ein Gewinde unterschiedlicher Schnitt-\n\ntiefe aufweist, die jedoch kontinuierlich von seinem apikalen Ende her zunimmt, \n\nso dass der Außendurchmesser des Implantats über seine Länge konstant \n\nbleibt (Sp. 2 Z. 57-62). Die Werkzeugaufnahme erfolgt über eine sechseckige \n\nAusnehmung zum Einsatz eines Schraubschlüssels beim Eindrehen des Imp-\n\nlantats in die Knochenbohrung. Im Boden dieser Ausnehmung befindet sich ei-\n\nne Sackbohrung mit Innengewinde (Sp. 2 Z. 6-14, Sp. 3 Z. 10-15). Ein Mittelab-\n\nschnitt mit geringerer Gewindetiefe an der Außenfläche ist dort nicht vorhanden. \n\nEs ist zwar die Ausnehmung zum Eindrehen des Implantats bis in den Bereich \n\ngeführt, der das Außengewinde trägt. Es wird dabei jedoch die Ausgangsform \n\nausgenutzt und kein Mittelabschnitt im Sinne des Streitpatents geschaffen. \n\n25 \n\nd) Die europäische Patentanmeldung 0 438 048 (Anl. K 7) betrifft ein \n\nDentalimplantat, das ein im Kiefer verankerbares Pfostenteil enthält, welches \n\nam koronalen Ende eine Ausnehmung zur Befestigung eines Zahnersatzes \n\naufweist. Die Außenfläche des Pfostenteils ist zum apikalen Ende mit wenigs-\n\ntens zwei Stufenteilen gestuft ausgebildet. In dem Stufenteil am apikalen Ende \n\nsoll der Gewindeaußendurchmesser im Wesentlichen gleich oder kleiner als der \n\nKerndurchmesser des dem Kopfteil näher liegenden Stufenteils sein. Nach der \n\nBeschreibung ist eine hexagonale Werkzeugaufnahme vorgesehen (Sp. 7 Z. 54 \n\n- Sp. 8 Z. 2). Das Dentalimplantat nach dieser Schrift unterscheidet sich damit \n\nvom Gegenstand des Streitpatents jedenfalls insofern, als kein Mittelteil vor-\n\nhanden und somit Merkmal 2c nicht verwirklicht ist. \n\n26 \n\n27 \n\nDie übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter weg und enthalten jeweils \n\neinzelne, jedoch nicht sämtliche Merkmale der obigen Merkmalsgliederung. \n\n5. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass es dem Fachmann durch \n\nden Stand der Technik nahegelegt war, zur Lösung des Streitpatents in der \n\nFassung des Hilfsantrags 1 zu gelangen. \n\n28 \n\nFachleute, die sich mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet \n\nder zahnärztlichen Implantologie befassten, waren im Zeitpunkt der Priorität des \n\nStreitpatents, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und worüber \n\ndie Parteien nicht streiten, Zahnärzte mit entsprechender Berufserfahrung, die \n\nLösungen für in der Praxis auftretende Anforderungen entwickelten. \n\n29 \n\nEin solcher Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, aus der US-\n\nPatentschrift 5 000 686 (K 3) bekannte Implantate zu verbessern, hatte insbe-\n\nsondere Anlass, die Eingriffsmöglichkeit für das Werkzeug vorteilhafter auszu-\n\ngestalten. Diese war bei dem Implantat nach der US-Patentschrift von einer \n\ngeringen Höhe, was einerseits die sichere Führung und Drehmomentübertra-\n\ngung für ein Eindrehwerkzeug erschweren konnte und andererseits die Stabili-\n\ntät der Verbindung des Implantats mit dem Aufbau, beispielsweise einer Krone, \n\nbeeinträchtigen konnte. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige bestä-\n\ntigt. Dies konnte den Fachmann dazu veranlassen, die Eingriffsmöglichkeit \n\n(nachhaltig) tiefer zu gestalten. Hierzu hatte er zwei Möglichkeiten. Zum einen \n\nkonnte er das glatte Kopfteil verlängern und zum anderen den zylindrischen \n\nKern vergrößern. Wählte er die zweite Möglichkeit, so war die Folge, dass die \n\nWandstärke sich verringerte. Dies legte es für den Fachmann nahe, die Vertie-\n\nfung lediglich im Kopfbereich vorzunehmen, und hielt ihn davon ab, die Vertie-\n\nfung in den Bereich auszudehnen, an dem sich das Außengewinde befindet. \n\n30 \n\nHierzu konnte er auch aus der europäischen Patentschrift 0 282 789 \n\n(K 4) keine Anregung entnehmen. Zwar erstreckt sich dort das Werkzeugauf-\n\nnahmemittel in Form eines Sechskants axial tiefer in den Bereich hinein, der \n\ndas Außengewinde aufweist. Dabei wird jedoch lediglich die Ausgangsform \n\nausgenutzt. Dies ist möglich, weil der Durchmesser so groß ist, dass er eine \n\naxial tiefere Führung zulässt und gleichwohl eine ausreichende Wandstärke \n\nhergibt. Der Fachmann konnte mithin dieser Schrift nicht mehr entnehmen, als \n\ndie Idee, das Werkzeugaufnahmemittel axial tiefer auszudehnen, wenn das \n\nUmfeld dies hergab. Eine Anregung für die Gestaltung des Umfelds, um dies zu \n\nermöglichen, fand er dagegen nicht, insbesondere nicht die Anregung, gezielt \n\neinen Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe zu schaffen, um so eine aus-\n\nreichende Wandstärke zu erhalten, wenn dies die Ausgangsform sonst nicht \n\nzuließ. Gerade der funktionelle Zusammenhang zwischen den Merkmalen 2 c \n\nund 3 b gehört aber zum Sinngehalt des Streitpatents. Hierfür fand der Fach-\n\nmann in der europäischen Patentschrift 0 282 789 (K 4) kein Vorbild. Auch die \n\nübrigen Entgegenhaltungen gaben ihm hierfür keine Anregung. \n\n31 \n\nMit Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags sind auch \n\ndie übrigen Patentansprüche, die sich nunmehr auf den geänderten Patentan-\n\nspruch 1 beziehen, von Bestand. \n\n32 \n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 92 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2002 - 4 Ni 28/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/x-zr-16-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/x-zr-16-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:36.960138+00:00"}}