{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__13-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"X ZR 13/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 13/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 24. Oktober 2002 verkündete Urteil \n\ndes 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in der Verfahrenssprache \n\nEnglisch erteilten europäischen Patents 0 689 492 (Streitpatent), das auf einer \n\nAnmeldung vom 15. März 1994 beruht, mit der die Priorität einer US-\n\nAnmeldung vom 16. März 1993 in Anspruch genommen worden ist. \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents lautet aufgrund des in einem Be-\n\nschränkungsverfahren ergangenen Beschlusses des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts vom 23. August 2000 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland wie folgt: \n\nVerfahren zur Reinigung von Oberflächen unter Verwendung einer \n\nLichtquelle (10, 100), die einen Laser (12) einschließt, mit den Stu-\n\nfen, in denen man die Lichtquelle (10, 100) mit der zu reinigenden \n\nVorrichtung ausrichtet, den Laser (12) aktiviert, um das Licht von \n\nder Quelle dazu zu bringen, auf der Oberfläche der Vorrichtung \n\naufzutreffen und dabei das Restmaterial von dieser Oberfläche zu \n\nentfernen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das \n\nVerfahren zur Reinigung metallischer Oberflächen im Inneren von \n\nFormen verwendet wird, welche restliche Stücke von Kautschuk \n\nenthalten, die mit Hilfe eines gepulsten Lasers in einer nicht ero-\n\ndierenden Weise entfernt werden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen des Wortlauts der hierauf entweder unmittelbar oder mittelbar \n\nrückbezogenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K 1) \n\nverwiesen. \n\nDie Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig, weil sein Gegen-\n\nstand nicht neu, jedenfalls aber aufgrund entgegengehaltenen Stands der Tech-\n\nnik naheliegend sei. \n\nDas Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage \n\ndas Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland für nichtig erklärt. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nMit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, \n\ndieses Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nich-\n\ntigkeitsklage abzuweisen. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des \n\nUniversitätsprofessors \n\nDr.-Ing. \n\nhabil. \n\nB. \n\nZ. \n\n , \n\nder \n\nsein \n\nschriftliches Gutachten \n\nin \n\nder \n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Herstellung von Gegenstän-\n\nden aus Kautschuk, beispielsweise Autoreifen, die eine komplexe Oberflächen-\n\nstruktur haben können. Die Produktion geschieht typischerweise in einer min-\n\ndestens zweiteiligen Form, deren innere Oberflächen der gewünschten Oberflä-\n\nche des Formlings entsprechen. Wenn der geformte Gegenstand aus der Form, \n\ndie üblicherweise einer Presse oder einer ähnlichen Einrichtung ausgesetzt \n\nwird, gelöst wird, kann restlicher Kautschuk in Form kleiner Stücke und/oder \n\nverwendetes Entformungsmittel an den Oberflächen der Form zurückbleiben. \n\nDiese Produktionsreste stören bei der Herstellung weiterer Gegenstände mit \n\nder vorgegebenen Oberflächenstruktur in der betreffenden Form. Das macht \n\nderen Reinigung, insbesondere ihrer inneren Oberflächen, nötig, wobei darauf \n\nzu achten ist, dass hierbei ein Abrieb an den inneren Oberflächen der Form \n\nselbst möglichst vermieden wird, weil dadurch die Formgenauigkeit der zu for-\n\nmenden Gegenstände leiden würde. \n\n11 \n\nDas Streitpatent beschreibt als bekannte Reinigungsverfahren das Ein-\n\nblasen oder den Einschuss von Reinigungsmedien, wie beispielsweise CO2\n\noder Glas- oder Kunststoffperlen. Dabei wird dargelegt, dass dies nicht ohne \n\nEntfernung der Form aus der Presse und Überführung in einen getrennten Rei-\n\nnigungsbereich möglich sei, was unerwünschte Abschalt- und Wiedereinbauzei-\n\nten sowie - vor allem bei Verwendung von CO2 - die Notwendigkeit erneuter \n\nErhitzung zur Folge habe. Die Oberflächen des Formlings gestaltende feine \n\nVertiefungen (Risse) in der Form könnten häufig nicht direkt durch das Medium \n\nbeblasen werden. Glas- und Kunststoffperlen könnten in der Form verbleiben \n\nund ihrerseits die Formgenauigkeit des herzustellenden Gegenstands beein-\n\nträchtigen. Außerdem entstünden fortgesetzte Kosten für den Erwerb und die \n\nEntsorgung der Reinigungsmedien. \n\n12 \n\n2. Hieraus leitet die Streitpatentschrift ab, es solle eine Methode zur Ver-\n\nfügung gestellt werden, mit der an Ort und Stelle in einer Presse oder in einer \n\nsonstigen Formvorrichtung befindliche Formen in einer nicht erodierenden Wei-\n\nse gereinigt werden können, worunter - was auch zwischen den Parteien nicht \n\nstreitig ist - zu verstehen ist, dass an den inneren Oberflächen der Form selbst \n\nkein nachteiliger Abrieb stattfindet. \n\n13 \n\nPatentanspruch 1 in der Fassung, die er durch den Beschränkungsbe-\n\nschluss erhalten hat, schlägt hierzu als Verfahren zur Reinigung von Oberflä-\n\nchen eine Vorgehensweise vor, die sich wie folgt gliedern lässt: \n\n1. a) Es wird eine Lichtquelle benutzt, \n\nb) die einen Laser einschließt, \n\nc) der gepulst ist. \n\n2. Es werden folgende Schritte ausgeführt: \n\na) Die Lichtquelle wird zu der zu reinigenden Vorrichtung aus-\n\ngerichtet. \n\nb) Der Laser wird so aktiviert, dass er das Licht von der Quelle \n\ndazu bringt, \n\n(1) auf eine Oberfläche der Vorrichtung aufzutreffen, \n\ndie metallisch ist, \n\n(2) und dabei das Restmaterial von dieser zu entfernen, \n\n(3) und zwar in nicht erodierender Weise. \n\n3. a) Das Verfahren wird (zur Reinigung metallischer Oberflä-\n\nchen) im Innern von Formen verwendet, \n\nb) welche restliche Stücke von Kautschuk enthalten, \n\n(1) so dass diese (in einer nicht erodierenden Weise) ent-\n\nfernt werden. \n\n14 \n\nDiese Lehre zum technischen Handeln nutzt mithin einen gepulsten La-\n\nser und die Lasertechnik, um innere Oberflächen von Formen von dort anhaf-\n\ntenden Kautschukresten zu reinigen. Gegenstand der Reinigung kann jede Art \n\nvon Resten aus Kautschuk, beispielsweise auch von solchen sein, die durch \n\nPolymerisation entstanden sind, etwa solche aus Polybutadien, weil der An-\n\nspruchswortlaut insoweit keinerlei Einschränkung erkennen lässt. Einer der Vor-\n\nteile der geschützten Lehre mag in der Eignung liegen, die Oberflächenreini-\n\ngung vor Ort zu bewältigen, also in einer Form, die in einer Presse oder einer \n\nsonstigen Formvorrichtung eingebaut ist und bleibt, wie es in der Streitpatent-\n\nschrift als Aufgabe der Erfindung bezeichnet ist. Die geschützte Lehre be-\n\nschränkt sich aber nicht auf Ausführungen, die das tatsächlich vermögen. Sie \n\numfasst vielmehr auch die Reinigung von inneren Formflächen, nachdem die \n\nForm einer Presse oder einer ähnlichen Vorrichtung entnommen und geöffnet \n\nist. Denn auch insoweit enthält der Patentanspruch keine nähere Festlegung. \n\nSoweit in ihm von dem Entfernen restlicher Stücke von Kautschuk die Rede ist, \n\nergibt die maßgebliche Auslegung des Patentanspruchs selbst ferner, dass die \n\nbetreffenden Angaben sich auf den Abtrag von den inneren Oberflächen der \n\nForm beziehen und dass nicht etwa die vollständige Beseitigung in oder aus der \n\nForm heraus für Patentanspruch 1 kennzeichnend ist. Denn auch hiervon ist in \n\ndiesem Patentanspruch selbst nicht die Rede. Geschützt sind lediglich die Rei-\n\nnigung der Oberflächen und die Entfernung des Restmaterials von diesen. Der \n\nStreit der Parteien und die Zweifel des gerichtlichen Sachverständigen, ob mit-\n\ntels der geschützten Vorgehensweise allein die vollständige Restmaterialbesei-\n\ntigung möglich ist, können deshalb dahinstehen. Mit Patentanspruch 1 sind viel-\n\nmehr auch Verfahren geschützt, die zwar auf die genannten Schritte setzen, bei \n\ndenen aber weitere Schritte nötig sind, um Kautschukreste als gelöste Stücke \n\naus der Form zu entfernen, die an dem in der Beschreibung mehrfach erwähn-\n\nten, durch die geschützten Verfahrensschritte bewirkten Verdampfungsprozess \n\nselbst nicht teilhaben, sondern durch die dort (Spalte 4 Zeilen 40 ff.) ebenfalls \n\nbeschriebene Ausdehnung des Entformungsmittels von den Formoberflächen \n\nnur abgesprengt werden. Bestätigung findet diese Auslegung in der Darstellung \n\nin Spalte 4 Zeilen 42 ff. der Beschreibung, weil es dort ausdrücklich als Mög-\n\nlichkeit der Verwirklichung der Erfindung bezeichnet ist, während der bean-\n\nspruchten Verfahrensschritte als zusätzliche Maßnahme Luft in die Formöff-\n\nnung zu blasen, um ein vollständiges Wegspülen verbliebenen Materials aus \n\nder Form zu gewährleisten. Schließlich ist für die geschützte Erfindung weder \n\nkennzeichnend, dass die Form bestimmte innere Oberflächen, beispielsweise \n\nsolche mit komplexer Struktur, etwa feinen Vertiefungen (Rissen) oder mit den \n\nin Anspruch 5 genannten inneren Ausrüstungsflächen hat, in bzw. an denen \n\neine Reinigung besonders erschwert ist, noch dass durch das Laserlicht eine in \n\nbestimmter Weise ablaufende Ablösung des Kautschuks, etwa unter Nutzung \n\neiner Mehrfachreflexion, eintritt. Denn auch in dieser Hinsicht enthält der Wort-\n\nlaut des Patentanspruchs keine Präzisierung. Bei der Form muss es sich nur \n\num eine solche handeln, an deren inneren metallischen Oberflächen sich Reste \n\nvon Kautschuk befinden können, und hinsichtlich des Auftreffens des Lichts \n\nsind im Patentanspruch nur der Vorgang als solcher und seine Zielrichtung bzw. \n\nsein Ergebnis benannt. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass Pa-\n\ntentanspruch 1 in der Fassung, die er durch das Beschränkungsverfahren er-\n\nhalten hat, eine ganz allgemein formulierte Lehre gibt, dass im Wege der Laser-\n\ntechnik mit den patentgemäßen Mitteln und Verfahrensschritten Kautschukreste \n\nvon inneren Oberflächen von Formen ohne Beeinträchtigung derselben abge-\n\nlöst werden können und dass auf diese Weise dazu beigetragen werden kann, \n\ndass wieder eine reine Form erhalten wird, mit der formgenaue Gegenstände \n\nhergestellt werden können. \n\n15 \n\n3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 durch einen zum Stand der \n\nTechnik gehörenden Gegenstand bereits vollständig vorweggenommen war. \n\nDenn der vom Bundespatentgericht bejahte Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 \n\nAbs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V. mit § 138 Abs. 1 lit. a EPÜ besteht jedenfalls des-\n\nhalb, weil sich die geschützte Lehre für den Fachmann in naheliegender Weise \n\naus dem Stand der Technik ergab. \n\n16 \n\na) Als Fachmann, auf den hierbei abzustellen ist, ist ein Diplom-Ingenieur \n\nanzusehen, der an einer Universität oder Technischen Hochschule Maschinen-\n\nbau studiert hat und auf dem Gebiet der Fertigungs- und Produktionstechnik \n\nbereits mehrjährig tätig ist. Denn derartige Personen wurden zum Prioritätszeit-\n\npunkt sowohl von Unternehmen, die Werkzeuge für die Gieß- und Formtechnik \n\nherstellen, als auch von Anwendern auf diesem Gebiet typischerweise einge-\n\nsetzt, wenn es darum ging, Verbesserungen zu entwickeln. Sie waren auf \n\nGrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung befähigt, neben Aufgaben der Fer-\n\ntigungs- und Produktionstechnik auch Aufgaben des Werkzeugbaus und der \n\nMaterialbearbeitung einschließlich der dazugehörenden Werkstoffkunde zu be-\n\nwältigen. Diese Personen waren jedenfalls auf Grund entsprechender Ausbil-\n\ndung während des Studiums über die Grundlagen der Lasertechnik informiert, \n\ndie zunächst von Mitte der 70er bis Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhun-\n\nderts in der Forschung zunehmendes Interesse fand und deren praktischer An-\n\nwendungsbereich sodann bis Mitte der 90er Jahre immer weiter ausgedehnt \n\nwurde, und sie wussten, dass es mit dieser Technik möglich ist, kostengünstig \n\nzu schneiden, Oberflächen mittels Gravierens beispielsweise zu beschriften \n\noder zu markieren oder Oberflächen zu entrosten. Das hat die insoweit mit dem \n\ngerichtlichen Sachverständigen geführte Diskussion ergeben, welche Ausbil-\n\ndung, welches Wissen und welche Erfahrung üblicherweise bei Personen vor-\n\nhanden sind, die von einschlägigen Unternehmen der Branche der Parteien \n\nbeschäftigt werden, um die Entwicklung voranzutreiben. \n\n17 \n\nb) Der Senat hat keine Zweifel, dass ein solcher Fachmann um die \n\nNachteile wusste, die in der Streitpatentschrift im Hinblick auf sandstrahlähnli-\n\nche Reinigungsverfahren geschildert sind. Denn diese Nachteile liegen auf der \n\nHand. Sie waren mit Optimierungsmaßnahmen, wie sie der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, \n\nnicht vollständig zu beseitigen. Denn bei Beaufschlagung einer durch Kau-\n\ntschukreste verschmutzten Oberfläche mit beschleunigten Massen bleibt jeden-\n\nfalls die Gefahr, dass es zum - wie es der gerichtliche Sachverständige genannt \n\nhat - Formverschleiß kommt, der möglichst vermieden werden muss, wenn es \n\num die Produktion formidentischer Erzeugnisse geht. Es bestand damit für den \n\nFachmann aller Anlass, sich nach anderer Technik umzusehen, mit der eben-\n\nfalls innere Oberflächen von Hohlkörpern gereinigt werden können. Der gericht-\n\nliche Sachverständige hat das ebenso gesehen. Damit war zum einen in nahe-\n\nliegender Weise der Weg zur Reinigung mittels eines Lasers gewiesen. Wie der \n\nFachmann angesichts seiner Ausbildung wusste, wird nämlich bei dieser Tech-\n\nnik nicht nur ebenso wie bei sandstrahlähnlichen Verfahren mit energiereicher \n\nBestrahlung der Oberfläche gearbeitet; zum Prioritätszeitpunkt war über die \n\nvom gerichtlichen Sachverständigen als bisher im Vordergrund stehend be-\n\nzeichneten Anwendungsgebiete des Schneidens, Gravierens und Entrostens \n\nhinaus auch beschrieben, dass verschmutzte Oberflächen mittels Laserenergie \n\ngereinigt werden können, ohne auf die Grundstruktur der Oberfläche einzuwir-\n\nken. Auf das US-Patent 4 920 994 aus dem Jahre 1990 (Anl. K11) wird insoweit \n\nverwiesen. Zum anderen war damit auch die Berücksichtigung dessen nahege-\n\nlegt, was der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 \n\naus dem Jahre 1990 (Anl. K5) zu entnehmen war. Denn diese Schrift ist nicht \n\nnur ebenfalls Beleg dafür, dass zum Prioritätszeitpunkt der Laser als Mittel zur \n\nReinigung verschmutzter Oberflächen herangezogen werden konnte. Sie bot \n\ndarüber hinaus auch ein Beispiel dafür, dass ein Einsatzgebiet eines Lasers \n\nunter anderem gerade auch die Reinigung von Hohlkörpern, nämlich von Roh-\n\nren, sein kann. Auch die Reinigung mittels Lasers bis - wie der gerichtliche \n\nSachverständige sich ausgedrückt hat - in eine Kavität hinein war also bekannt. \n\n18 \n\nDie europäische Patentanmeldung 0 380 387 schlägt hierzu ein Verfah-\n\nren zur Reinigung auch metallischer Oberflächen vor, das sich mit den Merkma-\n\nlen 1 a-c, 2 a, 2 b (1) und (2) umschreiben lässt. Die Übereinstimmung in die-\n\nsen Merkmalen ist durch die schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen bestätigt und hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein \n\nStreit. \n\n19 \n\nJedenfalls im Hinblick auf die Reinigung von Formen, die eine ähnlich \n\neinfache innere Formgebung wie Rohre haben, waren auch keine Hinderungs-\n\ngründe gegeben, den Vorschlag der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 \n\nals Vorbild auch auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik heranzuzie-\n\nhen (Merkmal 3 a). So hat der gerichtliche Sachverständige angegeben, die \n\nLehre der europäischen Patentanmeldung habe dem Fachmann alles an die \n\nHand gegeben, um mittels geeigneter und an sich bekannter Auslegung der \n\nvorgeschlagenen Technik gewünschte Abtragsvorgänge zu gestalten, zumal \n\ndiese Entgegenhaltung anders als die Streitpatentschrift auch noch über die \n\ninsoweit typischen Parameterfelder informiere. \n\n20 \n\nDie beanspruchten Mittel und Verfahrensschritte sollen nach der Be-\n\nschreibung der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 allerdings eingesetzt \n\nwerden, um - gegebenenfalls neben einer entstandenen Oxydschicht - Schmier-\n\nstoffe, die bei der Herstellung von Rohren verwendet zu werden pflegen, von \n\nden inneren Oberflächen zu entfernen. Der Fachmann, der sich diesen nahelie-\n\ngenden Vorschlag zunutze machen wollte, musste deshalb noch erkennen, \n\ndass er sich - wie der Lehre des Streitpatents entnommen werden muss - auch \n\nfür die Oberflächenreinigung von Restkautschuk eignet (Merkmal 3 b) und sich \n\nhiermit eine unerwünschte Beeinträchtigung der zu reinigenden Oberflächen \n\nselbst bei der Entfernung von Kautschukresten vermeiden lässt (Merkmale 2 b \n\n(3) bzw. 3 b (1)). \n\n21 \n\nWas den Abtrag von restlichen Stücken von Kautschuk anbelangt, war \n\ndie erforderliche Erkenntnis in der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 \n\nselbst zumindest schon angelegt. Denn diese Schrift vermittelt den Eindruck, \n\ndass die dort vorgeschlagene Vorgehensweise einen Abtrag von Materialien \n\naller Art erlaube. Ein vom gerichtlichen Sachverständigen als möglicher Hinde-\n\nrungsgrund insoweit angesprochener Hinweis, dass eine Ausnahme bei Kunst-\n\nstoff bestehe, war in der Veröffentlichung der Anmeldung nicht enthalten. Es \n\ngalt damit, allenfalls noch eine Bestätigung zu finden, dass mittels der in der \n\neuropäischen Patentanmeldung 0 380 387 vorgeschlagenen Lasertechnik auch \n\nKautschuk abgetragen werden kann. Auch diese Bestätigung konnte der Fach-\n\nmann, der sich mit Veröffentlichungen zu Lasertechnik und deren bisherigen \n\nAnwendungen befasste, dem Stand der Technik entnehmen. Denn schon seit \n\n1978 war durch den Aufsatz \"Infrared Laser Ablation of Polymers\" (Anl. K14) \n\nunter - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - Angabe auch noch \n\nheute für richtig gehaltener Einzelheiten des Prozesses als Ergebnis von Stu-\n\ndien der Fachwelt offenbart, dass bei Polymeren und speziell Polybutadien eine \n\ndurch Laserstrahlung erzeugte Ablation möglich ist. \n\n22 \n\nDie Beklagte hat allerdings den Wert der mit dem 1978 erschienen Auf-\n\nsatz vermittelten Erkenntnis für das hier interessierende Verfahren zur Entfer-\n\nnung von Kautschukresten aus Formen angezweifelt, weil dort auch davon die \n\nRede ist, verschiedene der mit dem Laser bestrahlten Materialien seien flüssig \n\ngeworden bzw. hätten eine Kohlenkruste gebildet. Der auch hierzu befragte \n\ngerichtliche Sachverständige ist dem jedoch nicht beigetreten. Abgesehen da-\n\nvon war die Erkenntnis, dass tatsächlich auch Kautschuk mittels Lasertechnik \n\nbeseitigt werden kann, durch den Aufsatz \"Laserfräsen, Formabtrag mit Hoch-\n\nleistungslasern\" aus dem Jahre 1991 (Anl. K17) vorgegeben, der das Laserab-\n\ntragen von Flexodruck-Walzen behandelt, die üblicherweise eine Gummibe-\n\nschichtung aufweisen. Beschrieben war damit zwar kein Reinigungsvorgang, \n\nsondern eine formgebende Bearbeitung. Das beschriebene Verfahren schließt \n\naber die Möglichkeit ein, die Beschichtung aus Kautschuk bereichsweise bis auf \n\ndie Walze wegzunehmen. Angesichts der fachlichen Qualifikation des Fach-\n\nmanns unterliegt es deshalb keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Stand \n\nder Technik es nahelegte, sich den Vorschlag der europäischen Patentanmel-\n\ndung auch zur Reinigung von inneren Oberflächen zunutze zu machen, die \n\nrestliche Stücke aus Kautschuk enthalten. \n\n23 \n\nWas schließlich die Notwendigkeit nicht erodierender Arbeitsweise anbe-\n\nlangt, handelte es sich angesichts der Produktidentität, die durch die Form ge-\n\nwährleistet werden soll, ohnehin um eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen \n\nfehlte es in der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 auch insoweit nicht \n\nan einem entsprechenden Hinweis. So ist im Zusammenhang mit der dort ab-\n\ngehandelten französischen Patentschrift 2 535 380 erwähnt, dass die Leistung \n\ndes Impulslasers so zu bemessen ist, dass die Dekontaminierung ohne Be-\n\nschädigung der Metalloberfläche abläuft. Im Weiteren wird das Verfahren nach \n\nder französischen Patentschrift zwar als riskant bezeichnet; gleichwohl enthielt \n\ndie europäische Patentanmeldung damit aber jedenfalls eine Anregung, durch \n\nVersuche zu klären, ob mit den dort vorgeschlagenen Mitteln und Verfahrens-\n\nschritten nicht auch die Kautschukentfernung auf nicht erodierende Weise mög-\n\nlich sei. \n\n24 \n\nDer Senat ist überzeugt davon, dass solche Versuche im Fachkönnen la-\n\ngen und die Erkenntnis vermitteln, dass und wie der Abtrag von Kautschukres-\n\nten ohne Formverschleiß erfolgen kann. Denn aufgrund der ihm auf der Hoch-\n\nschule und in der Praxis vermittelten systematischen Denk- und Vorgehenswei-\n\nse war der Fachmann gewohnt, auf Grund von naheliegenden Überlegungen \n\ngewonnene Erkenntnisse durch geeignete Versuche zu überprüfen. Da das \n\nGebiet der Oberflächenbearbeitung mittels Lasers seit Jahren eingeführt war, \n\nmuss das auch im Hinblick auf das selbstverständliche Bestreben angenommen \n\nwerden, jede Erosion der inneren Oberflächen der Form zu vermeiden. Der ge-\n\nrichtliche Sachverständige hat dies bestätigt, indem er Versuche insoweit als \n\nfachlich angezeigt und machbar bezeichnet hat. Als Indiz hierfür kann im Übri-\n\ngen der Umstand herangezogen werden, dass nicht einmal im Streitpatent nä-\n\nhere Parameter der Verfahrensgestaltung genannt sind. Offensichtlich geht \n\nauch das Streitpatent also davon aus, dass die nach seiner Lehre notwendige \n\nergebnisorientierte Verfahrensgestaltung einem Fachmann jedenfalls durch im \n\nFachkönnen liegende Versuche möglich war. Für die europäische Patentan-\n\nmeldung gilt angesichts der bereits erwähnten Angaben des gerichtlichen \n\nSachverständigen zu dem Offenbarungsgehalt dieser Schrift nichts anderes. \n\nSomit erschloss sich auch das Merkmal 2 b (3) bzw. 3 b (1) als mögliches und \n\ngeeignetes Lösungsmittel in naheliegender Weise. \n\n25 \n\n4. Die unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der beschränk-\n\nten Fassung zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des \n\nHauptanspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass mit ihnen mehr als im handwerkli-\n\nchen Können des Fachmanns liegende Ausgestaltungen der nach allem nahe-\n\nliegenden Lehre zum technischen Handeln des Streitpatents beinhalten. Die \n\nBeklagte macht eine erfinderische Tätigkeit insoweit auch nicht geltend. \n\n26 \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 121 \n\nAbs. 2 Satz 2 PatG. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 Ni 13/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/x-zr-13-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/x-zr-13-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR__13-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:43.829356+00:00"}}