{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_197-03B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"X ZR 197/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 197/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 12. September 2003 aufgehoben, soweit \n\ndarin die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu 1 a im \n\nUrteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni \n\n2000 zurückgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber auf dem Gebiet \n\nder Herstellung und des Vertriebs von Kapillarrohrmatten. Der Beklagte zu 2 ist \n\nInhaber des europäischen Patents 0 299 909, das eine Raumdecke aus Metall-\n\nplatten betrifft, die zum Heizen oder Kühlen eingesetzt werden kann. \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"Aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehen-\n\nde Raumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchström-\n\nbare rohrförmige Leitungen zur Erzielung gewünschter Tempera-\n\nturwerte innerhalb des Raumes trägt, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die rohrförmigen Lei-\n\ntungen als flexible Röhrchen (4) ausgebildet sind, die mattenförmig \n\nzusammengefasst lose auf den Metallplatten (1) direkt aufliegen.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin wurde in einem Vorprozess, in dem der Senat ebenfalls \n\ndurch Urteil vom 13. Juni 2006 entschieden hat, verurteilt, es zu unterlassen, im \n\nBereich der Bundesrepublik Deutschland aus flexiblen Röhrchen bestehende \n\nMatten an Dritte anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, zur \n\nLeitung eines Heiz- oder Kühlmediums vorgesehen und für die Herstellung von \n\naus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehenden Raumde-\n\ncken, bei denen Matten direkt lose auf den Metallplatten aufliegen, verwendet \n\nzu werden. Zugleich wurde die Klägerin dazu verurteilt, über derartige seit dem \n\n1. Oktober 1995 vorgenommene Handlungen Rechnung zu legen, und es wur-\n\nde festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den aus solchen Handlungen \n\nentstandenen Schaden zu ersetzen. Die Berufung gegen dieses Urteil des \n\nLandgerichts Berlin wies das Kammergericht durch Urteil vom 12. September \n\n2003 zurück. Dieses Urteil verschickte die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer \n\nder Beklagte zu 2 ist, auch an Kunden der Klägerin und fügte eine so genannte \n\n\"Beschreibung der Ist-Situation\" bei, in der sie Ausführungen zum angeblichen \n\nSchutzbereich des Patents machte. Dort heißt es, das Patent umfasse auch \n\nAusführungen, bei denen die gelochten Deckenplatten mit Akustikvlies ausge-\n\nrüstet seien, wobei die Kapillarrohrmatten durch Akustikmatten und Blech- oder \n\nGipskarton abgedeckt würden. Weiter heißt es dort: \n\n\"Anspruch 1 sagt, dass die Kapillarrohre 'direkt' auf den Platten auf-\n\nliegen. Eine \n\nimmer häufiger anzutreffende Ausführung von \n\nAkustikdecken verwendet in etwa 0,3 mm starkes Akustikvlies, das \n\nauf die gelochten Blechplatten aufgeklebt wird. In diesem Fall kön-\n\nnen die KaRo-Matten natürlich nur auf das Vlies und nicht mehr di-\n\nrekt auf das Blech gelegt werden. Auch diese Ausführung ist von \n\ndem Anspruch 1 abgedeckt, da das Akustikvlies nicht zu Verbesse-\n\nrung der Kühlleistung eingesetzt wird, sondern als Akustikvlies Be-\n\nstandteil der Deckenplatte ist.\" \n\n4 \n\nGegen die Versendung des Begleitschreibens wendet sich die Klägerin, \n\nsoweit für das Revisionsverfahren von Interesse, mit dem Antrag, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Be-\n\nschreibung der Reichweite des zugunsten des Beklagten zu 2 er-\n\nteilten europäischen Patents 0 299 909 zu behaupten, dieses um-\n\nfasse auch \"auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten\", \n\nbei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, sondern auf \n\ndas Akustikvlies selbst gelegt würden. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Die Berufung hiergegen ist \n\nohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der die Be-\n\nklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollen. Die Klägerin tritt \n\ndem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlas-\n\nsung der Behauptung verurteilt, der Schutzbereich des europäischen Patents \n\n0 299 909 umfasse auch auf einem Akustikvlies aufliegende Kapillarrohrmatten. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, es gehe vorliegend nicht um die im Verlet-\n\nzungsprozess bereits entschiedene Frage, ob die Klägerin flexible Röhrchen \n\nverwenden dürfe, die befüllt mit Wasser aus sich heraus in der Lage seien, \n\nrecht großflächig auf einem Blech lose aufzuliegen. Denn die Röhrchen würden \n\nnicht in diesem Sinne flexibel verwendet, wenn sie auf ein Akustikvlies aufge-\n\nklebt würden. Diese Verwendungsweise betreffe die Unteransprüche 6 und 11 \n\ndes Patents. Aus den abhängigen Unteransprüchen könne Patentschutz jedoch \n\nnur in Verbindung mit dem rückbezogenen unabhängigen Hauptanspruch be-\n\ngehrt werden. Ein selbständiger Schutz der Elemente eines Unteranspruchs \n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nscheide im Rahmen des § 14 PatG aus. Da die Unteransprüche 6 und 11 den \n\nSchutzbereich des Patents nicht erweiterten, sei die von der Beklagten zu 1 in \n\ndem Rundschreiben beanstandete Verwendung von auf einem Akustikvlies auf-\n\nliegenden Kapillarmatten, bei denen die Matten nicht mehr direkt auf das Blech, \n\nsondern auf das Akustikvlies selbst aufgeklebt würden, nicht vom Schutzbe-\n\nreich des Patents erfasst. \n\n2. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin macht einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG \n\ngeltend. Sie beanstandet die sachliche Richtigkeit der im Klageantrag wieder-\n\ngegebenen Äußerung der Beklagten. Voraussetzung eines solchen Anspruchs \n\nist eine hinreichend konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten \n\nRechts. Eine solche muss im Verfahren festgestellt werden. Sie liegt vor, wenn \n\nVerletzungen des geschützten Rechts ernstlich und konkret als unmittelbar be-\n\nvorstehend zu besorgen sind (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, NJW 1990, \n\n2469, 2470 - Anzeigenpreis II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und \n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 1 ff.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.9 ff.; Melullis, Handbuch des Wettbe-\n\nwerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 567). Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr \n\nsetzt eine wettbewerbswidrige rechtswidrige Handlung des Verletzers voraus \n\n(BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der \n\nWiederholungsgefahr). Das Vorhandensein dieser konkreten Gefahr hat das \n\nBerufungsgericht bisher nicht festgestellt. Es hat nicht festgestellt, dass die Be-\n\nklagte die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Äußerung \n\naufgestellt hat. Eine Wiederholungsgefahr bestünde daher nur, wenn sich diese \n\nÄußerung als eine Verallgemeinerung der Äußerungen darstellen würde, die die \n\nBeklagte zu 1 in ihrer \"Beschreibung der Ist-Situation\" gemacht hat. \n\n10 \n\nIst dies der Fall, so setzt der Anspruch der Klägerin weiter voraus, dass \n\ndiese Äußerung wettbewerbswidrig und rechtswidrig war. Hierzu kommt es auf \n\ndie Auslegung des im Streit befindlichen Patents an, die der Senat im Revisi-\n\nonsverfahren X ZR 153/03 wie folgt vorgenommen hat: \n\n11 \n\nDas Klagepatent betrifft eine Raumdecke, die aus Metallplatten und einer \n\nTragekonstruktion besteht. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannt, \n\nbei solchen Raumdecken an den Platten oder der Tragekonstruktion Rohre für \n\nden Durchlauf eines Heiz- oder Kühlmediums zu befestigen. Dabei sei es anzu-\n\nstreben, dass die Verbindung zwischen den Metallplatten und den Rohren mög-\n\nlichst gleichmäßig fest und gut wärmeleitend sei, um eine hohe Wärme- bzw. \n\nKühlwirkung zu erzielen. Bei den bekannten Konstruktionen sei eine Vielzahl \n\nvon Rohrverbindungsstellen erforderlich, wodurch die Montage erschwert werde \n\nund sich die Gefahr von Undichtigkeiten erhöhe. Auch das Auswechseln einzel-\n\nner Metallplatten wie auch der Rohre werde dadurch kompliziert. Vor diesem \n\nHintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, \n\neine aus Metallplatten und einer Tragekonstruktion für diese bestehende \n\nRaumdecke, die von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmbare rohrförmi-\n\nge Leitungen zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte innerhalb des \n\nRaums trägt, zu schaffen, die sich einfach montieren lässt und auch spätere \n\nReparatur- oder Wartungsarbeiten ohne Schwierigkeiten ermöglicht, wobei \n\ntrotzdem eine hohe Heiz- bzw. Kühlwirkung erreicht wird. \n\n12 \n\nHierzu lehrt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Raumdecke mit \n\nfolgenden Merkmalen: \n\nRaumdecke aus \n\n1. Metallplatten und \n\n2. einer Tragekonstruktion; \n\n3. die Raumdecke trägt rohrförmige Leitungen, die \n\na) als flexible Röhrchen ausgestaltet und \n\nb) mattenförmig zusammengefasst \n\nc) \n\nlose auf den Metallplatten \n\nd) direkt aufliegen und \n\ne) zur Erzielung gewünschter Temperaturwerte \n\nf) von einem Heiz- oder Kühlmedium durchströmt werden \n\nkönnen. \n\n13 \n\nAus den Merkmalen 3 a, 3 c und 3 d ergibt sich, dass die Röhrchen lose \n\naufgrund ihres Eigengewichts und des Gewichts der durchgeleiteten Flüssigkeit \n\nauf den Metallplatten aufliegen. Allein durch dieses lose Aufliegen soll eine hin-\n\nreichende Wärmeübertragung stattfinden. Weitere Anforderungen an die Be-\n\nschaffenheit der Röhrchen stellt Patentanspruch 1 nicht. \n\n14 \n\nPatentanspruch 1 des Patents befasst sich somit mit der Problematik der \n\nWärmeleitung und der einfachen Montage. Fragen der Schalldämmung werden \n\nerst in den Patentansprüchen 6 bis 11 angesprochen. Keiner der Unteransprü-\n\nche gibt jedoch an, dass die Röhrchen auf der mit einem Akustikvlies beklebten \n\nMetallplatte aufliegen. Bei der Raumdecke nach Patentanspruch 6 haben die \n\nMetallplatten Öffnungen für den Schalldurchtritt. Patentanspruch 7 beschreibt \n\neine Ausführungsform, bei der auf die Röhrchen eine schalldämmende Schicht \n\naufgelegt wird. Diese soll nach Unteranspruch 8 zugleich wärmeisolierend sein. \n\nNach Unteranspruch 9 soll die schalldämmende Schicht aus Steinwolle beste-\n\nhen. Nach Unteranspruch 10 soll die Raumdecke insgesamt unter einer fest \n\nangeordneten schallabsorbierenden Decke aufgehängt sein. Unteranspruch 11 \n\nschließlich beschreibt eine Raumdecke, bei der die Metallplatten auf der Unter-\n\nseite mit einer schallschluckenden Schicht bedeckt sind. \n\n15 \n\nEntscheidend für die Frage, ob gleichwohl eine identische Verwirklichung \n\nder im Patent unter Schutz gestellten Erfindung vorliegt, ist daher, ob die in der \n\n\"Beschreibung der Ist-Situation\" dargestellte Ausführungsform den Sinngehalt \n\ndes Patentanspruchs 1 ausfüllt, weil sie sämtliche Anweisungen der im Patent \n\nunter Schutz gestellten Lehre technisch identisch verwirklicht (BGHZ 112, 140, \n\n155 - Befestigungsvorrichtung II). Dies hängt davon ab, ob das Akustikvlies auf \n\ndie Wärmeübertragung Einfluss nimmt und wie groß gegebenenfalls dieser Ein-\n\nfluss ist. Bilden Metallplatte und das verklebte 0,3 mm starke Akustikvlies eine \n\nEinheit und wird die Wärmeübertragung dadurch nicht oder nur in geringem \n\nUmfang berührt, so ist die in der \"Beschreibung des Ist-Zustandes\" geschilderte \n\nAusführung vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 erfasst. Das Akustikvlies ver-\n\nhindert dann funktional die mit der direkten Auflage der Röhrchen bezweckte \n\nForm der Wärmeübertragung ohne zusätzliche Mittel nicht. Dies wird das Beru-\n\nfungsgericht zu prüfen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass \n\nnach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Klägervortrag die angestrebte \n\nWärmeübertragung durch die Ausstattung mit einem Akustikvlies eingeschränkt \n\nwird, wobei die Minderleistung 30 bis 40 % betragen soll. \n\n16 \n\nErgibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufklärung, dass die in \n\nder \"Beschreibung der Ist-Situation\" geschilderte Ausführungsform nicht unter \n\nden Wortlaut des Patentanspruchs 1 fällt, so kommt eine äquivalente Benut-\n\nzung in Betracht, die das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat. Feststellun-\n\ngen hierzu fehlen und können in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden. \n\nDabei wird es ebenfalls entscheidend auf den Einfluss des aufgeklebten Akus-\n\ntikvlieses auf die Wärmeübertragung ankommen. Nach Wiedereröffnung der \n\nTatsacheninstanz besteht auch insoweit Gelegenheit zu weiterem Vorbringen \n\nund gegebenenfalls um Sachaufklärung. \n\nMelullis \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2000 - 16 O 195/00 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2003 - 5 U 6683/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_197-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/x-zr-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_197-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_197-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/x-zr-197-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_197-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:06.556480+00:00"}}