{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_195-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"X ZR 195/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 195/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nam 13. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Anzeige des Richters Dr. K. gemäß § 48 ZPO wird \n\nfestgestellt, daß keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist. \n\nGründe: \n\nI. Der Richter Dr. K. hat angezeigt: \n\n\"Die L. ist und war ein großer Mandant meiner früheren Kanzlei \n\nF. ... , \n\ninsbesondere \n\nin \n\nden \n\nBereichen \n\nVergaberecht, öffentliches Recht und Vertragsrecht. Selbst bin ich \n\nvon ca. 1995 bis etwa 2001 in erheblichem Umfang für die L. \n\nvergaberechtlich tätig gewesen, danach noch gelegentlich in die-\n\nsem Rechtsgebiet. Zumindest im Jahre 2004 war ich allerdings \n\nnicht mehr in Mandaten der L. tätig. Soweit ich erkennen kann, \n\nwar F. ... \n\nin der \n\njetzt \n\nterminierten Sache \n\nin den Vorinstanzen nicht beauftragt.\" \n\nDen Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. \n\nDie Klägerin hat erklärt, aus ihrer Sicht sei kein Grund zur Ablehnung we-\n\ngen Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die Beklagte hat sich nicht ge-\n\näußert. \n\nII. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit. \n\n1. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeig-\n\nnet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen \n\n(§ 42 Abs. 2 ZPO). Sie ist mit anderen Worten gegeben, \"wenn Umstände vor-\n\nliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit \n\naufkommen lassen\" (§ 1036 ZPO). Es muß sich um objektive Gründe handeln, \n\ndie vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürch-\n\ntung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen \n\nund damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstel-\n\nlungen der Partei scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei \n\nvernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommen-\n\nheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Urt. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03, \n\nNJW-RR 2003, 1220). \n\n2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist eine Befangenheit des Richters \n\nDr. K. nicht zu besorgen. Es liegen keine Umstände vor, die auch nur \n\nden bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit be-\n\ngründen. \n\nHerr Dr. K. war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befaßt. \n\nWährend der Zeit seiner Anwaltstätigkeit war er in dieser Sache weder zum \n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt - in welchem Falle er schon von \n\nGesetzes wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen wäre \n\n(§ 41 Nr. 4 ZPO) -, noch hat er die Klägerin in dieser Sache beraten. Er hat die \n\nKlägerin überhaupt nur im Vergaberecht betreut, das hier keine Rolle spielt. Er \n\nkann deshalb der rechtlichen Problematik des Falles unbefangen gegenübertre-\n\nten. \n\nHerr Dr. K. steht auch nicht in nahen geschäftlichen oder persönli-\n\nchen Beziehungen zu der Klägerin. Geschäftliche Beziehungen haben in Ge-\n\nstalt des früheren Mandatsverhältnisses bestanden, sind aber inzwischen end-\n\ngültig gelöst. Sie haben auch nicht etwa zu nahen persönlichen Beziehungen \n\ngeführt, die gegebenenfalls das Ende der geschäftlichen Beziehung überdauert \n\nhaben könnten. Von dem früheren Mandatsverhältnis ist vielmehr allenfalls eine \n\nbloße Bekanntschaft mit leitenden Angestellten der Klägerin verblieben, die kei-\n\nne Besorgnis der Befangenheit begründen kann (Stein/Jonas/Bork, ZPO, \n\n22. Aufl., § 42 Rdn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. demgegenüber zu \n\neiner nahen persönlichen Beziehung als Ablehnungsgrund - Ehe mit einer Füh-\n\nrungskraft - BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679). \n\nUnter solchen Umständen besteht bei vernünftiger Betrachtung in der \n\nRegel kein Anlaß zu der Befürchtung, daß ein Richter, der früher Rechtsanwalt \n\nwar, seine Amtspflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder \n\nwill. Es ist im allgemeinen nicht zu besorgen, daß ein Richter und ehemaliger \n\nRechtsanwalt nur wegen der aus einem früheren Mandatsverhältnis herrühren-\n\nden Bekanntschaft mit einer Partei die streitige Rechtsfrage nicht offen und un-\n\nbefangen beurteilen wird. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurtei-\n\nlung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-13/x-zr-195-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-13/x-zr-195-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:36.051405+00:00"}}