{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_191-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"X ZR 191/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Aufbereiter GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6 a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzin- haber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beab- sichtigt. b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 191/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n30. März 2005 \nWeschenfelder \nJustizobersekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAufbereiter \n\nGemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6 \n\na) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer \nbestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der \nAufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzin-\nhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das \nein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen \nhat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beab-\nsichtigt. \n\nb) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das \nder Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt. \n\nBGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 - OLG Zweibrücken \n\n LG Kaiserslautern \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezem-\n\nber 2003 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für ei-\n\nne Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Ge-\n\nsellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflan-\n\nzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, Auskunft \n\nvon der Beklagten. Diese bereitet für Landwirte Erntegut auf. \n\nFür die in den Klageanträgen bezeichneten Getreide- und Futterpflan-\n\nzensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des \n\nGemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin begehrt von \n\nder Beklagten Auskunft darüber, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/98, \n\n1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 die in den Klageanträgen genannten - je-\n\nweils etwa 500 - geschützten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat, \n\nwer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschütz-\n\nten Sorte aufbereitet wurden. Ferner macht sie für eine Vielzahl von Gemein-\n\nschaftssorten Unterlassungsansprüche geltend. \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlan-\n\ndesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, die Kla-\n\ngeansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft in eigenem Namen geltend zu \n\nmachen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nWie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bestehen keine Be-\n\ndenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft \n\ndie Rechte von Sortenschutzinhabern geltend macht, die zu ihren Gesellschaf-\n\ntern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschaf-\n\nterin der Klägerin ist. Zum einen besteht das hierfür erforderliche eigene wirt-\n\nschaftliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. \n\nZum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der \n\nVerordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden Gem-\n\nSortV) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die \n\nAusnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, \n\nS. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung \n\nsowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt (BGH, Urt. v. \n\n11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung). \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landge-\n\nricht angenommen, die geltend gemachten Auskunftsansprüche setzten nicht \n\nvoraus, daß die Beklagte hinsichtlich jeder Sorte, für die der Anspruch geltend \n\ngemacht wird, darlege, daß eine Nachbauhandlung vorliege oder zu erwarten \n\nsei. Es genüge vielmehr sowohl nach Gemeinschafts- als auch nach deutschem \n\nRecht, wenn der Erbringer den Nachbau vorbereitender Dienstleistungen über-\n\nhaupt die Aufbereitung geschützter Sorten betreibe. Diese Voraussetzung sei \n\nerfüllt, da die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Saatgut der \n\ngemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten \"Bandit\", \"Charger\", \"Tilburi\", \"Caro-\n\nla\", \"Ritmo\", \"Semper\" und \"Theresa\" sowie der nach dem Sortenschutzgesetz \n\ngeschützten Sorten \"Avanti\", \"Milva\", \"Jumbo\" und \"Loreley\" aufbereitet habe. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nNach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV übermitteln \n\ndie Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den Inhabern des Sortenschutzes \n\nauf Verlangen relevante Informationen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache \n\nC-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vor-\n\nschrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV \n\nnicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht ge-\n\nben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Auf-\n\nbereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über \n\nAnhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Land-\n\nwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehö-\n\nrenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum \n\nZweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Die Sorten-\n\nschutzinhaber, deren Rechte die Klägerin geltend macht, können daher den \n\ngeltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, daß die Beklag-\n\nte nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten anderer Berech-\n\ntigter aufbereitet hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit den festge-\n\nstellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der Inhaber der betreffenden Sor-\n\nten wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber begrün-\n\nden will. Vielmehr begründet die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbe-\n\nreitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich \n\ngeschützten Sorte, für die die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt sind. \n\nDenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht ausdrücklich \n\naus, daß der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, von einem Aufbereiter Aus-\n\nkünfte über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt \n\ndafür verfügt, daß dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte \n\ngewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzu-\n\nbereiten beabsichtigt (Rdn. 53 der Entscheidungsgründe). Insoweit muß der \n\nAufbereiter allerdings die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen \n\nLandwirte übermitteln, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhalts-\n\npunkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt, sondern auch über alle anderen \n\nLandwirte, für die er Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzu-\n\nbereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder \n\nauf andere Weise bekannt war. \n\n2. \n\nEntsprechendes gilt nach § 10a Abs. 6 SortG, soweit die Klagean-\n\nsprüche auf deutsche Sortenschutzrechte gestützt werden. Denn auch das \n\ndeutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nach-\n\nbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Aus-\n\nkunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich \n\neiner bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von \n\nder Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 165 \n\n- Auskunftsanspruch bei Nachbau). Soweit der Senat in dieser Entscheidung \n\nzum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob inso-\n\nweit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt \n\nbestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob \n\nes ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unab-\n\nhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet, \n\nist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden. Das entspricht der \n\nSelbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultie-\n\nrenden Ansprüche (vgl. BGHZ 117, 264, 272 f., 275 ff. - Nicola) und stellt im \n\nübrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemein-\n\nschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. \n\n3. \n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen \n\nhiernach die ausgesprochene Verurteilung auch hinsichtlich derjenigen Sorten \n\nnicht, hinsichtlich derer festgestellt ist, daß sie von der Beklagten aufbereitet \n\nworden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht die notwendigen Feststellun-\n\ngen dazu getroffen, in welchen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung erfolgt ist. \n\na) \n\nDie Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3 \n\nsechster Spiegelstrich GemSortV setzt voraus, daß der Berechtigte ein ent-\n\nsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet, und besteht nur für \n\ndas Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Nach \n\nArt. 9 Abs. 3 Satz 1 NachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für \n\nbis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach \n\nArt. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, daß der Berechtigte in dem ersten der \n\nvergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet \n\nhat. Soweit im deutschen Text der Verordnung davon die Rede ist, daß es sich \n\nbei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr \n\nhandeln \"soll\", in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden \n\nSorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht, \n\ndaß der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die \n\nVoraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen \n\nkann. \n\nDas zeigen etwa die französischen, englischen, italienischen, spanischen \n\nund niederländischen Textfassungen des Art. 9 Abs. 3, nach denen das erste \n\nauskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens \n\nist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum \n\nkann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen \n\nangesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spie-\n\ngelstrich GemSortV entspricht. Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vor-\n\nschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen \n\nNachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. \n\n10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 \n\n- Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 \n\nRdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur \n\ndann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten be-\n\nruht. Da Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen, kann die Verurtei-\n\nlung der Beklagten auch hinsichtlich der Sorten \"Bandit\", \"Charger\", \"Tilburi\", \n\n\"Carola\", \"Ritmo\", \"Semper\" und \"Theresa\" nicht bestehenbleiben. \n\nb) \n\nHinsichtlich der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten \n\n\"Avanti\", \"Milva\", \"Jumbo\" und \"Loreley\" gilt im Ergebnis nichts anderes. Da der \n\nAuskunftsanspruch auch nach deutschem Recht Anhaltspunkte für die Aufbe-\n\nreitung einer geschützten Sorte erfordert, erstreckt er sich nicht auf Wirtschafts-\n\njahre, für die solche Anhaltspunkte nicht dargetan sind. \n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum \n\nzeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der Verletzung eines \n\ngewerblichen Schutzrechts ergibt. Zwar begründet insoweit jede Verletzungs-\n\nhandlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen \n\n- vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher \n\nWeise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegrif-\n\nfene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind \n\n(BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR \n\n2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]). Der mit der Klage \n\ngeltend gemachte Auskunftsanspruch ist indessen nicht auf eine Sortenschutz-\n\nverletzung gegründet. Dem Sortenschutzinhaber ist es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. a SortG vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für \n\nVermehrungszwecke aufzubereiten. Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt \n\nsich nach § 10a Abs. 2 aber nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau \n\nvon Vermehrungsmaterial einer zum Nachbau zugelassenen geschützten Sorte \n\nim eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet, \n\nsoweit der Landwirt seinen Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 6 nach-\n\nkommt. Dieses sortenschutzfreie Erntegut darf auch zum Zwecke des Nach-\n\nbaus aufbereitet werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 SortG) und bleibt unabhängig \n\ndavon sortenschutzfrei, ob der Aufbereiter den nach § 10a Abs. 6 auch ihn tref-\n\nfenden Auskunftsanspruch erfüllt. Aus den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ergibt sich somit nicht, daß die Voraussetzungen eines Auskunftsan-\n\nspruchs nach § 37b SortG oder eines auf § 242 BGB gegründeten, der Beziffe-\n\nrung eines Schadensersatzanspruchs dienenden und zusätzlich Verschulden \n\nvoraussetzenden Auskunftsanspruchs gegeben wären. \n\nIII. \n\nNach dem zu II 1 und II 3 a Ausgeführten kann auch die Zuerken-\n\nnung der auf Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV gestützten geltend gemachten \n\nUnterlassungsansprüche nicht bestehenbleiben. \n\nNach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen \n\nwerden, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sorten-\n\nschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen vor-\n\nnimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b \n\nGemSortV hat der gemeinschaftliche Sortenschutz unter anderem die Wirkung, \n\ndaß allein der Sortenschutzinhaber zur Aufbereitung zum Zwecke der Vermeh-\n\nrung berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14 \n\nAbs. 1 GemSortV eingeschränkt wird. Im gegenwärtigen Stadium des Verfah-\n\nrens kann die - gegebenenfalls nicht ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften zu entscheidende - Frage offenbleiben, ob und \n\ninwieweit die Erfüllung der von Art. 14 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen und in \n\nder Nachbauverordnung konkretisierten Pflichten, die nach Art. 14 Abs. 3 \n\nSatz 1 GemSortV zu den Bedingungen für das Eingreifen des Landwirteprivi-\n\nlegs des Art. 14 Abs. 1 GemSortV gehören, Voraussetzung für die Rechtferti-\n\ngung der Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus ist und ob insoweit auf die \n\nErfüllung der Auskunftspflicht des Aufbereiters, der Verpflichtungen des Land-\n\nwirts oder aber der Verpflichtungen beider abzustellen ist. Denn zu alledem feh-\n\nlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\nIV. \n\nEine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insgesamt \n\nverwehrt. Die Klägerin hat die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Auf-\n\nbereitungshandlungen in der Meinung, damit die Klageansprüche ausreichend \n\nzu rechtfertigen, ausdrücklich nur beispielhaft vorgetragen. Das Berufungsge-\n\nricht hatte nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, der Klägerin \n\nGelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch zu den übrigen Sorten, hinsichtlich \n\nderer sie Ansprüche geltend macht, Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlun-\n\ngen der Beklagten darzulegen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsge-\n\nricht Gelegenheit, dies nachzuholen. \n\nZugleich hat das Berufungsgericht damit Gelegenheit zur Prüfung, in-\n\nwieweit die Angaben der Beklagten zur Aufbereitung der von der Klägerin kon-\n\nkret genannten Sorten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht worden \n\nsind und inwieweit sie den geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zr-191-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zr-191-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:11.126247+00:00"}}