{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_189-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"X ZR 189/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schalungsteil EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1 Ein Angebot kann auch nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ/§ 3 Abs. 1 PatG 1981 dann zum Stand der Technik rechnen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte vor dem für die Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Zeitpunkt nach der Lebenserfahrung nahelag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 189/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nnein \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchalungsteil \n\nEPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 3 Abs. 1 \n\nEin Angebot kann auch nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ/§ 3 Abs. 1 PatG 1981 dann \nzum Stand der Technik rechnen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung der \ndem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte vor dem für \ndie Schutzfähigkeitsprüfung relevanten Zeitpunkt nach der Lebenserfahrung \nnahelag. \n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 2008 - X ZR 189/03 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 8. Oktober 2003 verkündete Urteil des \n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Inhaber des am 22. Juni 1995 unter Inanspruchnahme \n\nder Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 29. Juni 1994 angemeldeten \n\neuropäischen Patents 692 352 (Streitpatents), das ein \"die Sichtfläche eines \n\nBetonfertigteils bildendes Schalungsteil\" betrifft und sieben Patentansprüche \n\numfasst, die in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt lauten: \n\n\"1. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil \n\naus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Beton-\n\nfertigteil eingegossen wird, dadurch gekennzeichnet, daß an der \n\nNahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der \n\nUnterseite eine Wassernase ausgespart wird, derart, daß das \n\nSchalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unter-\n\nseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2) \n\naus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Mate-\n\nrial aufweist. \n\n 2. Schalungsteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß \n\ndas Profil (2) an seiner Unterseite Stege (2a) aufweist, die über \n\ndie Unterseite des Schalungsteils geringfügig vorstehen. \n\n 3. Schalungsteil nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-\n\nnet, daß das Profil (2) aus Gummi besteht, dessen Oberfläche \n\nwenigstens an der dem Schalungsteil (1) zugewandten Seite ei-\n\nne für die Haftung am Schalungsteil ausreichende Rauigkeit \n\naufweist. \n\n 4. Schalungsteil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß in das Schalungsteil (1) Metallstücke (7) ein-\n\ngespritzt sind. \n\n 5. Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil \n\naus faserverstärktem, feinkörnigen Material, das in das Beton-\n\nfertigteil eingegossen wird, nach einem der Ansprüche 1 bis 3, \n\ndadurch gekennzeichnet, daß das Schalungsteil einstückig als \n\nWinkelteil ausgebildet ist (Fig. 3). \n\n 6. Schalungsteil nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß \n\ndie Schenkellängen (8, 9) entsprechend den jeweiligen Anforde-\n\nrungen des Einzelfalls gefertigt sind. \n\n 7. Schalungsteil nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeich-\n\nnet, daß es an seiner Eckkante eine Fase (10) aufweist.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\nim Hinblick auf eine eigene offenkundige Vorbenutzung, nämlich eine ohne \n\nGeheimhaltungsverpflichtung erfolgte Lieferung eines Abdeck- und Abschalpro-\n\nfils aus faserverstärktem Feinbeton mit einer Fase als Wassernase an die \n\nRechtsvorgängerin der S. GmbH + Co. \n\nin S. \n\n , am 30. Mai 1994, sowie auf die Veröffentlichung der französischen Pa- \n\ntentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK1) und die US-Patentschrift 4 223 502 (Anl. \n\nNK6) nicht schutzfähig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespa-\n\ntentgericht hat sich die Klägerin auf eine weitere offenkundige Vorbenutzung \n\ndurch ein Angebot an die H. GmbH & Co. \n\n KG \n\nin \n\nB. Anfang Juni 1994 gestützt. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass \n\nder Gegenstand des Streitpatents nicht ausreichend offenbart sei, weil nicht \n\nbeschrieben werde, wie das Profil an dem Schalungsteil haften solle. Sie hat \n\nbeantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Der Be-\n\nklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere die Vorbenut-\n\nzungshandlung wie deren Neuheitsschädlichkeit in Abrede gestellt. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Patentgericht hat unter Verneinung ausreichender Substantiierung \n\nder behaupteten Vorbenutzungen die Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\nMit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin, unter Abänderung des \n\nangefochtenen Urteils das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären, \n\nwährend der Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt. Im Berufungsverfah-\n\nren hat sie sich zusätzlich auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmus-\n\nters 1 858 742 gestützt. \n\n5 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. N. V. T. \n\n ein schrift- \n\nliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schalungsteil, das die Sichtfläche eines \n\nBetonfertigteils bildet und in das Betonfertigteil eingegossen ist. Derartige \n\nSchalungsteile sind aus der in der Streitpatentschrift abgehandelten Veröffentli-\n\nchung der französischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK1) und aus der \n\ndort ebenfalls abgehandelten US-Patentschrift 4 223 502 (Anl. NK6) bekannt. \n\nDiese Schalungsteile haben jedoch keine Wassernase, die entsprechend der \n\ndurch Patentanspruch 1 geschützten Lehre hergestellt ist. \n\n8 \n\n2. Durch das Streitpatent soll (abweichend von der in der Beschreibung \n\nangegebenen Aufgabe) ein leicht in ein Betonfertigteil einzubauendes Scha-\n\nlungselement bereitgestellt werden, bei dem ein Kriechen von Regenwasser \n\nvermieden wird. \n\n9 \n\nHierzu stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Schalungsteil unter \n\nSchutz, \n\n(1) \n\ndas die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildet und in die-\n\nses eingegossen wird, \n\n(2) \n\n(3) \n\naus faserverstärktem, feinkörnigem Material besteht, \n\nwobei an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und \n\ndem Beton eine Wassernase ausgespart wird, indem \n\n(3.1) \n\ndas Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner \n\nUnterseite ein Profil aufweist, \n\n(3.1.1) das der Form der Wassernase entspricht und \n\n(3.1.2) aus gummielastischem Material besteht, \n\n(3.1.3) das an dem Schalungsteil haftet. \n\n10 \n\n3. Einen Schnitt des noch in seiner Herstellungsform haftenden Scha-\n\nlungsteils zeigt als Ausführungsbeispiel die nachfolgend verkleinert wiederge-\n\ngebene Figur 1: \n\n11 \n\nII. Das Streitpatent offenbart die in Patentanspruch 1 unter Schutz ge-\n\nstellte technische Lehre so, dass der Fachmann, ein mit der Herstellung von \n\nFertigbauteilen befasster Bauingenieur vorzugsweise mit Fachhochschulab-\n\nschluss und einiger Berufserfahrung sowie Kenntnissen sowohl im Werkstoff-\n\nbereich als auch hinsichtlich der Konstruktion von Fertigbauteilen, sie ausfüh-\n\nren kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Die \n\nKlägerin hat die Ausführbarkeit nur deshalb in Zweifel gezogen, weil dem \n\nnacharbeitenden Fachmann nicht angegeben werde, wie die Anhaftung des \n\nProfils am Schalungsteil erreicht werde. Der Feinzement kann nach ihrer An-\n\nsicht nicht der Haftvermittler sein, weil er als Trennmittel diene. \n\n12 \n\nDem ist schon das Bundespatentgericht zu recht nicht gefolgt. Aus der \n\nFigur 1 des Streitpatents ergibt sich nämlich, dass das Profil im Reibschluss \n\neingebaut werden kann. Das genügt bereits für die Ausführbarkeit. Zudem ist \n\nder Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2 Z. 29 bis 33) zu entnehmen, dass \n\ndas Profil aus Gummi bestehen kann, dessen Oberfläche im Bereich der Be-\n\nrührung mit dem Schalungsteil eine gewisse Rauhigkeit aufweist, so dass das \n\nProfil an dem Schalungsteil haftet. An dieser Stelle muss auch, wie dies das \n\nBundespatentgericht richtig gesehen hat, kein Feinzement als Trennmittel auf-\n\ngetragen sein. Außerdem kann - auch das hat das Bundespatentgericht richtig \n\ngesehen - das Profil mit einem Haftvermittler, etwa einem Klebstoff, versehen \n\nwerden; dies bereitete dem Fachmann keine Schwierigkeiten. Auch der gericht-\n\nliche Sachverständige hat die Auffassung des Bundespatentgerichts bestätigt \n\nund ist in der mündlichen Verhandlung dabei geblieben. \n\n13 \n\nIII. Die Lehre des Streitpatents ist auch gegenüber dem Stand der Tech-\n\nnik patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b \n\nEPÜ). \n\n14 \n\n1. a) Sie ist gegenüber allen vorveröffentlichten, zum Stand der Technik \n\nrechnenden Dokumenten neu (Art. 54 EPÜ). Weder die Veröffentlichung der \n\nfranzösischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK1) noch die US-Patent-\n\nschrift 4 223 502 (Anl. NK6) zeigt oder beschreibt eine Wassernase an der \n\nNahtstelle zwischen dem bekannten Schalungsteil und dem Beton, in den das \n\nSchalungsteil eingegossen wird (Merkmalsgruppe 3), die mittels eines Profils \n\nnach Merkmalsgruppe (3.1) ausgebildet ist. \n\n15 \n\naa) Die Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung zeigt ledig-\n\nlich die Möglichkeit auf, bei einem Betonformelement wie einem Randstein oder \n\neiner Platte einen Einsatz als Tropfnase (zur Herstellung eines hängenden \n\nTropfens - \"goutte pendante\") vorzusehen, der parallel zum Rand des Elements \n\nangeordnet ist (Beschr. S. 2 Z. 14 - 21, S. 4 Z. 9 - 15 und S. 5 Z. 8/9; Patentan-\n\nspruch 5; Figur 1 und 2: Einsatz 2, und Figur 3, Bezugszeichen G). \n\n16 \n\nbb) Bei der US-Patentschrift erfolgt die Abdichtung der Plattenkante seit-\n\nlich durch die konventionelle Dichtung (10), die aus Neopren hergestellt werden \n\nkann (Beschr. Sp. 3 Z. 58 - 65). Wassernasen werden in ihr nicht angespro-\n\nchen. \n\n17 \n\ncc) Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 858 742 zeigen \n\nund beschreiben das Einbringen einer Dreikantleiste, die aus Kunststoff oder \n\nKautschuk bestehen kann, zum Ausbilden einer Fase wie einer Wassernase in \n\neinem gegossenen Betonkörper. Diese Leiste kann mittels eines Befestigungs-\n\nnagels am Schalungsrahmen befestigt werden (Fig. 2, 3). Eine Befestigung an \n\neinem einzugießenden Schalungsteil (Merkmal 3.1.3) wird jedoch nicht gelehrt \n\nuns scheidet schon deshalb aus, weil die Gebrauchsmusterunterlagen nur ei-\n\nnen insgesamt gegossenen Betonkörper, nicht aber einen eingegossenen, vor-\n\nfabrizierten Schalungsrahmen zeigen. Selbst für eine Anbringung am Beton-\n\nkörper fehlt es an einem Hinweis. \n\nb) Auch die behaupteten Vorbenutzungen können den Gegenstand des \n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents nicht vorwegnehmen. \n\naa) Das gilt zunächst für die behauptete Vorbenutung bei der S. \n\n GmbH + Co. \n\n(1) Die Klägerin hat zu dieser Vorbenutzung geltend gemacht, sie habe \n\nam 30. Mai 1994, also vor dem Prioritätstag - dies hat der Beklagte unter Vor-\n\nlage einer Erklärung der S. GmbH + Co. bestritten - , ohne Ge-\n\nheimhaltungsverpflichtung Abdeck- und Abschalprofile der Typen … , \n\n… und … aus \n\nfaserverstärktem Feinbeton mit einer Sichtfläche \n\nund mit schwalbenschwanzförmigen Nuten geliefert, die den Gegenstand des \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents vorwegnähmen. Die rechte Fase habe als \n\nWassernase gedient. \n\n21 \n\n(2) Die behauptete Vorbenutzung kann entgegen der Auffassung des \n\nBundespatentgerichts nicht wegen mangelnder Substantiierung des Klagevor-\n\ntrags außer Acht gelassen werden. Der Vortrag war zudem geeignet, eine of-\n\nfenkundige Vorbenutzung darzulegen, denn die Lieferung patentgemäßer Ge-\n\ngenstände zur Weiterveräußerung, von der bei einem Betonwerk ausgegangen \n\nwerden muss, macht die in den gelieferten Gegenständen verkörperte Lehre \n\nregelmäßig öffentlich (Sen.Urt. v. 19.5.1999 - X ZR 87/98, GRUR 1999, 976, \n\n977 - Anschraubscharnier; v. 13.3.2001 - X ZR 155/98, GRUR 2001, 819 \n\n- Schalungselement). Gesichtspunkte, aus denen sich hier Abweichendes er-\n\ngeben könnte, sind nicht erkennbar. \n\n22 \n\n(3) Die hierzu vorgelegte Zeichnung (Anl. NK3) zeigt zwar ein Scha-\n\nlungsteil mit einer daran ersichtlich angegossenen Plattendecke sowie einer am \n\nÜbergang zwischen beiden ausgebildeten, triangelförmigen Wassernase, gibt \n\njedoch keinen Hinweis auf die Merkmalsgruppe (3.1). Der der zugehörigen An-\n\nlage NK9 weiter zu entnehmende Einbauvorschlag zeigt und nennt weiter eine \n\nmontierte Dreikantleiste in dem Triangel, zeigt aber nicht, ob die Montage an \n\ndem Schalungsteil oder aber an dem Schaltisch erfolgen soll, sondern lässt \n\ndies offen. Auch das Material der Dreikantleiste wird nicht genannt. \n\n23 \n\nbb) Die Vorbenutzung durch Lieferung an die H. GmbH \n\n& Co. \n\n KG \n\nin B. \n\nist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie \n\nverspätet vorgebracht wurde. Das geltende Verfahrensrecht bietet keine \n\nGrundlage, den Vortrag der Klägerin zu dieser Vorbenutzung als verspätet zu-\n\nrückzuweisen (vgl. Jestaedt, Prozessförderungs- und Mitwirkungspflichten im \n\nPatentnichtigkeitsverfahren, Festschrift für Henning Piper (1996), S. 695, \n\n697 ff.; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. 2008, Rdn. 248). \n\nAuch aus dieser behaupteten Vorbenutzung ergibt sich jedoch kein weiterer \n\nrelevanter Stand der Technik. Nach den Angaben in der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung des Zeugen R. , deren Inhalt sich die Klägerin spätestens in der Be- \n\nrufungsbegründung zu eigen gemacht hat, erfolgte die behauptete Lieferung \n\nerst nach dem Prioritätstag; diese stellt schon aus diesem Grund keinen rele-\n\nvanten Stand der Technik dar. Das nach der Behauptung der Klägerin vor dem \n\nPrioritätstag erfolgte Angebot ist - wie schon nach der früheren Rechtslage (zu \n\ndieser BGH, Urt. v. 17.10.1958 - I ZR 34/57, GRUR 1959, 178, 179 - Heiz-\n\npreßplatte; Urt. v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 520 - Blitzlichtgerät) - \n\nnur dann geeignet, beachtlichen Stand der Technik zu schaffen, wenn im Ein-\n\nzelfall die Weiterverbreitung einer dem Angebotsempfänger übermittelten \n\nKenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hätte (vgl. \n\nMelullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 50 zu § 3 PatG). Da-\n\nvon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn dem schriftli-\n\nchen Angebot sind die entsprechenden Informationen nicht zu entnehmen. Für \n\nderen Vermittlung durch die Lieferung selbst fehlt es an einer Grundlage, weil \n\ndiese erst nach dem Prioritätstag erfolgt ist. Dass die Angebotsempfängerin \n\nrechtlich nicht gehindert war, ihre Kenntnisse an Dritte weiterzugeben, reicht, \n\ndie Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin unterstellt, nicht \n\naus, um einen solchen Angebotsinhalt zum Stand der Technik zu rechnen. \n\n24 \n\n25 \n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht \n\nauch auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). \n\na) Es war zwar, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend an-\n\ngegeben hat, bekannt und entsprach fachüblichem Handeln, eine Wassernase \n\nzwischen dem Schalungselement und dem Beton dadurch auszubilden, dass \n\nauf dem Schaltisch ein Verdrängungskörper fixiert wurde, der gleichzeitig als \n\nAnschlag für das Schalelement diente, und neben ihm eine Abdichtung anzu-\n\nbringen, um den Austritt von Zementleim aus der Fuge zwischen Schaltisch \n\nund Fertigteil zu verhindern. Die Anordnung des fugenbildenden und zugleich \n\nabdichtenden Profils unmittelbar am Schalteil war jedoch nicht bekannt und \n\nauch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. \n\n26 \n\nb) aa) Es ist nicht ersichtlich, welche Anregungen der Fachmann durch \n\ndie genannten Veröffentlichungen zu der durch das Streitpatent erheblich ver-\n\neinfachten und durch die Schaffung einer Möglichkeit, das Schalungsteil an \n\nanderer Stelle als das Betonfertigteil zu fabrizieren, eine größere Flexibilität des \n\nHerstellungsvorgangs erlaubenden Herstellung der Wassernase erhalten oder \n\ndass er diese Anregungen seinem Fachkönnen oder Fachwissen entnehmen \n\nkonnte. Das gilt aus den unter III 1 a cc genannten Gründen insbesondere auch \n\nfür die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 858 742, auf die sich \n\ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung in erster Linie gestützt hat. \n\n27 \n\nbb) Auch die von der Klägerin behaupteten Vorbenutzungshandlungen \n\nlegen - die Angaben der Klägerin als richtig unterstellt - den Gegenstand des \n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents weder allein noch in Zusammenschau mit \n\nden übrigen Entgegenhaltungen nahe. \n\n28 \n\n(1) Den nach dem Vortrag der Klägerin nach S. \n\n(oben III 1 b aa (3)) gelieferten Fertigteilen war nicht anzusehen, wie die Was-\n\nsernase erzeugt worden war. Dass die anklebbare Dreikantleiste zum Liefer-\n\numfang der Klägerin gehört haben soll, sagt nichts darüber aus, dass auch sie \n\nan die Abnehmerin geliefert wurde, und schon gar nichts darüber, wo sie gege-\n\nbenenfalls angeklebt wurde, insbesondere, dass dies an dem Schalungsteil der \n\nFall gewesen sein soll, und dass Dritten hierüber vor dem Prioritätstag Kennt-\n\nnisse vermittelt wurden. \n\n29 \n\n(2) Der Ort der Anbringung der Dreikantleiste ergab sich für den Fach-\n\nmann auch nicht aus den Umständen. Er konnte es - bei nachträglichem Guss \n\nder Plattendecke - zunächst weiterhin als gangbar ansehen, die Leiste am \n\nSchaltisch, so wie dies der vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten \n\nüblichen Praxis entsprach, zu befestigen. Dabei standen am Schaltisch je nach \n\nseiner Beschaffenheit verschiedene Befestigungsmöglichkeiten zur Auswahl. \n\nAuf einem hölzernen Schaltisch konnte die Leiste angenagelt, verklebt oder \n\nauch dauerhaft befestigt werden, an einem Stahltisch aus Stahl, wie er der in-\n\ndustriellen Fertigung besser entsprochen haben dürfte, mittels eines Magneten, \n\nmittels einer Verklebung oder mittels einer dauerhaften Verschraubung befes-\n\ntigt werden. Es war für den Fachmann aber auch prinzipiell nicht ausgeschlos-\n\nsen, die Leiste am Schalungsteil zu befestigen. Diese bloße Möglichkeit reicht \n\naber nicht ohne Weiteres hin, eine Anbringung am Schalungsteil, die nicht vor-\n\nbeschrieben ist, als naheliegend im Sinn der Regelung in Art. 56 EPÜ anzuse-\n\nhen. Sie ist in der Skizze nicht angesprochen und für sie fehlt auch sonst eine \n\nAnregung; für eine Feststellung dahin, dass diese Art der Anbringung schon vor \n\ndem Prioritätstag des Streitpatents fachüblich gewesen wäre oder dem in der \n\nFachwelt verbreiteten Können entsprochen hätte, fehlt es an tatsächlichen \n\nGrundlagen. Damit ergab sich diese Möglichkeit auch nicht aus einem Griff in \n\nden bekannten Formenschatz, aus dem sich der Fachmann bedienen konnte. \n\nZudem bestand für den Fachmann keine Notwendigkeit dafür, von einer Befes-\n\ntigung der Leiste am Schaltisch abzugehen, auch wenn berücksichtigt wird, \n\ndass an einem Schaltisch aus Stahl die besonders einfache Möglichkeit des \n\nAnnagelns der Leiste kaum in Frage kommen kann. Der Fachmann stand damit \n\nauch nicht in einer unter Umständen einer erfinderischen Leistung entgegen-\n\nstehenden \"Einbahnstraßen\"-Situation im Sinn der Praxis des Europäischen \n\nPatentamts, die ihm keine andere Wahl gelassen hätte, als die Leiste an dem \n\nSchalungsteil anzubringen (vgl. nur EPA, Technische Beschwerdekammer, \n\nEntscheidung v. 15.3.1984 - T 2/83, ABl. EPA 1984, 265 = GRUR Int. 1984, \n\n527 - Simethicon-Tablette, Entscheidungsgründe unter 6; Moufang in Schulte, \n\nPatG, 7. Aufl. 2005, Rdn. 82 zu § 4; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. \n\n2003, Rdn. 85 zu § 4). \n\n30 \n\ncc) Schließlich rechtfertigt auch die von der Klägerin vorgebrachte Ar-\n\ngumentation, dass sich aus dem Erfordernis, die Fertigteile kostengünstig her-\n\nzustellen, zu der arbeitssparenden Anbringung des Profils an dem Schalungs-\n\nteil führe, keine Verneinung der erfinderischen Leistung. Zwar wird der \n\nWunsch, zu einer kostengünstigen Herstellungsweise zu kommen, in Industrie \n\nund Gewerbe in aller Regel vorhanden sein, jedoch bietet er für sich noch keine \n\nAnregung zu einer bestimmten, bisher noch nicht bekannten Lösung. \n\n31 \n\nIV. Die nachgeordneten Patentansprüche haben mit Patentanspruch 1 \n\nBestand. \n\n32 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 Ni 58/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_189-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/x-zr-189-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_189-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_189-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/x-zr-189-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_189-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:30.438597+00:00"}}