{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"X ZR 186/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 186/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2008 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 2003 verkünde-\n\nte Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1991 unter Inan-\n\nspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldungen 592 572 und 712 203 vom \n\n5. Oktober 1990 und 7. Juni 1991 angemeldeten europäischen Patents 0 677 379 \n\n(Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-\n\npublik Deutschland erteilt worden ist. Das in englischer Sprache veröffentlichte \n\nStreitpatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von Polsterabschnitten aus bahn-\n\nförmigem Material und umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"1. An apparatus for converting sheet-like stock material into cut sections \n\nof dunnage, said machine comprising: \n\na) A frame (36) including an end plate (46) having an outlet open-\n\ning (48); \n\nb) a forming assembly (52), mounted to the frame (36), for forming \n\na continuous strip of dunnage (30) which travels through the \n\noutlet opening (48) in the end plate (46); \n\nc) \n\na stock supply assembly (50), located upstream of the forming \n\nassembly (52) which supplies the sheet-like stock material to \n\nthe forming assembly (52); \n\nd) a pulling/connecting assembly (54), mounted to the frame (36), \n\nwhich pulls the sheet-like stock material (22) from the stock \n\nsupply assembly (50); \n\ne) a motor (55), which powers the pulling/connecting assembly \n\n(54); and \n\nf) \n\na cutting assembly (56; 56'), mounted to the frame (36), which \n\ncuts the continuous strip of dunnage into cut sections of a de-\n\nsired length, wherein said cutting assembly (56; 56') includes: \n\nf1) cutting means (162, 289) movably mounted to a downstream \n\nside of the end plate (46) adjacent to the outlet opening (48) to \n\ncut the continuous strip of dunnage as it travels therethrough, \n\nf2) motor means (57, 196) including a motor (57) mounted to the \n\nframe (36) upstream of the end plate (46), said motor means \n\n(57, 196) being, through an opening in the end plate (46) opera-\n\ntively connected with said cutting means to transfer rotational \n\nmotion from the motor (57) to the cutting means (162, 289); \n\nwherein \n\ng) \n\nthe pulling/connecting assembly motor (55) and the cutting as-\n\nsembly motor (57) are positioned at substantially the same level \n\nas the forming assembly (52) and on respective sides thereof.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei \n\nnicht ursprünglich offenbart, darüber hinaus sei er im Hinblick auf die US-\n\nPatentschriften 4 699 609, 3 465 632 und 2 786 399 nicht patentfähig. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 677 379 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nHilfsweise hat sie das Streitpatent nach Maßgabe der in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Fassung der Patentansprüche \n\nverteidigt, weiter hilfsweise im Umfang der ursprünglichen Unteransprüche. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. August 2003 abzuändern \n\nund die Nichtigkeitsklage abzuweisen. \n\nSie verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Senat zu Protokoll gegebenen Fassung. \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich ergänzend zu ihrem \n\nbisherigen Vorbringen auf die US-Patentschriften 2 882 802, 3 603 216, 3 509 797, \n\n3 613 522, 3 799 039, 4 026 198, 4 181 070, die deutsche Offenlegungsschrift \n\n29 16 518 und Dubbels Taschenbuch für den Maschinenbau, 2. Band, 1953, Sei-\n\nte 666. \n\n11 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. P. , \n\neingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\n, vom 19. September 2006 \n\ngänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 \n\ndes Streitpatents ist patentfähig. \n\n13 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine, die dazu dient, bahnförmiges Aus-\n\ngangsmaterial, beispielsweise mehrlagiges Papier, in Abschnitte eines Polsterpro-\n\ndukts mit relativ geringer Dichte umzuwandeln, die als Schutzverpackungsmaterial \n\nverwendet werden können und Kunststoffteilchen aus Gründen des Umweltschutzes \n\nersetzen sollen. Maschinen, mit denen solche Polsterkörper hergestellt werden, wa-\n\nren nach der Beschreibung am Prioritätstag des Streitpatents in zahlreichen Ausfüh-\n\nrungsformen bekannt (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 7 - 17) und wiesen eine Höhe \n\nvon ca. 42 Zoll (ca. 107 cm), eine Breite von 36 Zoll (ca. 91 cm) und eine Länge von \n\n67 Zoll (ca. 170 cm; Beschreibung Spalte 2, Zeilen 18 - 26) sowie verschiedene Ar-\n\nten von Schneidvorrichtungen auf. Das Streitpatent nennt Maschinen mit manuellen \n\nSchneidvorrichtungen, mit hydraulisch mittels Kolbenmotoreinheiten angetriebenen \n\nSchneidvorrichtungen, bei denen die Motoreinheit auf einer stromabwärts der durch \n\ndie Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Endwand angebracht ist, \n\nsowie mit Elektromagneten betätigte Schneidvorrichtungen, bei denen der Elektro-\n\nmagnet auf der stromaufwärts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gele-\n\ngenen Seite der Rückwand der Maschine angebracht ist und ein Schneidmittel betä-\n\ntigt, das mit der stromabwärts gelegenen Seite der Rückwand schwenkbar verbun-\n\nden ist (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 27 - 54). \n\n14 \n\nAn allen diesen Maschinen kritisiert das Streitpatent, es fehle in der Ver-\n\npackungsindustrie eine Maschine, die zwar das gleiche Ausgangsmaterial wie die \n\nbekannten Maschinen verwende, jedoch die notwendige Flexibilität aufweise, ver-\n\nschiedenen Verpackungsformen Rechnung zu tragen (Spalte 2, Zeile 55 - Spalte 3, \n\nZeile 13). \n\n15 \n\n2. Zur Lösung dieses Problems ist nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung \n\nzur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterab-\n\nschnitten mit folgenden Vorrichtungsteilen auszubilden: \n\na) mit einem Rahmen, der eine Endplatte mit einer Auslassöffnung \n\nenthält; \n\nb) mit einer an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum For-\n\nmen eines Endlospolsterstreifens, der durch die Auslassöffnung in \n\nder Endplatte läuft; \n\nc) mit einer sich stromaufwärts der Formvorrichtung befindenden Ver-\n\nsorgungseinrichtung, die der Formvorrichtung das bahnförmige \n\nAusgangsmaterial zuführt; \n\nd) mit einer an dem Rahmen angebrachten Zieh-/Verbindungs-\n\nvorrichtung, die das bahnförmige Ausgangsmaterial von der Ver-\n\nsorgungsvorrichtung zieht; \n\ne) mit einem Motor, der die Zieh-/Verbindungsvorrichtung antreibt, \n\nund \n\nf) \n\neiner an dem Rahmen angebrachten Schneidvorrichtung, die den \n\nEndlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge \n\nschneidet, wobei die Schneidvorrichtung folgendes enthält: \n\nf1) ein Schneidmittel, das an einer stromabwärts gelegenen Seite der \n\nEndplatte neben der Auslassöffnung beweglich angebracht ist, um \n\nden Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden, \n\nf2) ein einen Motor enthaltendes Motormittel, das stromaufwärts der \n\nEndlosplatte an dem Rahmen angebracht ist, wobei das Motormit-\n\ntel durch eine Öffnung der Endlosplatte mit dem Schneidmittel \n\nwirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor auf \n\ndas Schneidmittel übertragen wird, wobei \n\ng) der Zieh-/Verbindungsvorrichtungsmotor und der Schneidvorrich-\n\ntungsmotor auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Form-\n\nvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten positioniert sind. \n\n16 \n\nMit einer solchen Ausgestaltung wird der Beschreibung zufolge eine kompakte \n\nBauform der Maschine erreicht, die ausrichtungsmäßig flexibel ist (\"orientational fle-\n\nxibility\" aufweist). Als von besonderer Bedeutung hierfür nennt das Streitpatent die \n\nKomponenten der Scheidvorrichtung und ihre Anordnung (Spalte 3, Zeilen 14 - 28). \n\nAls erreichbare Abmessungen der Maschine nennt die Beschreibung beispielhaft ei-\n\nne Länge von ca. 1,41 m, eine Breite von ca. 0,6 m und eine Höhe von ca. 0,30 m \n\n(Spalte 4 - 7). Ab Spalte 16, Zeile 27 (deutsche Übersetzung ab Seite 28, Zeile 22), \n\nwird beschrieben, wie die Umformvorrichtung als modulartiges Bauteil an Gestängen \n\noder dergleichen so positioniert werden kann, dass das Verpackungssystem ver-\n\nschiedenen Einbausituationen angepasst und die Umformvorrichtung insbesondere \n\nvertikal ausgerichtet werden kann. Daraus ist zu ersehen, dass das Streitpatent unter \n\n\"ausrichtungsmäßiger Flexibilität\" (\"orientational flexibility\") versteht, dass die Vor-\n\nrichtung ohne weitere Eingriffe in ihre Bauform tauglich ist, die von ihr verarbeiteten \n\nPapierbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Laufrichtung des Papiers \n\noder in einem Winkel dazwischen durch die Maschine hindurchzubefördern, dabei \n\numzuformen und die erzeugten Polsterabschnitte direkt an der Stelle zur Verfügung \n\nzu stellen, an der diese zur Polsterung eines Gegenstandes in seiner Verpackung \n\nbenötigt werden, indem die Vorrichtung an der gewünschten Stelle und in der ge-\n\nwünschten Ausrichtung in Verpackungssysteme in der Art eines modulförmigen Bau-\n\nteils integriert werden kann. \n\n17 \n\nDies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem nicht nur der Motor für die \n\nZieh-/Verbindungsvorrichtung, sondern auch der Motor für die Schneidvorrichtung in-\n\nnerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung angeordnet wird, nämlich im wesentli-\n\nchen auf der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten \n\n(Merkmal g), wobei die Schneidvorrichtung durch einen Motor angetrieben wird, der \n\neine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel überträgt (Merkmal f2). \n\nAuf diese Weise wird dafür gesorgt, dass sich alle Teile der Umformvorrichtung bis \n\nauf die Papierrollen und deren Halterungen sowie die Schneidvorrichtung innerhalb \n\ndes Rahmens der Umformvorrichtung befinden, die Motoren an der Stelle positioniert \n\nsind, an der durch die Trichterform der Formvorrichtung, die durch das notwendige \n\nEinrollen der Papierbahnen bedingt ist, Raum für die Montage von Antriebsmitteln \n\nzur Verfügung steht, wodurch Raum gespart wird, so dass die Umformvorrichtung für \n\nihren Zweck, ausrichtungsmäßig flexibel eingesetzt zu werden, eine kompakte Bau-\n\nform erhält. Gleichzeitig wird durch die Wirkverbindung des Motormittels mit der \n\nSchneidvorrichtung durch eine Öffnung der Endplatte und die dadurch bedingte Aus-\n\nrichtung des Motors, wie dies aus Figur 3 des Streitpatents ersichtlich ist, die nach \n\nden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen die für das fachmännische \n\nVerständnis naheliegende Ausführungsform der Erfindung zeigt, sichergestellt, dass \n\ndie Wirkverbindung zwischen Motor und Schneidvorrichtung in jeder Ausrichtung, in \n\nder die Maschine in einem Verpackungssystem positioniert wird, einwandfrei arbeitet. \n\n18 \n\nII. Der Nichtigkeitsgrund des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ liegt entgegen \n\nder Auffassung der Klägerin nicht vor. Soweit diese meint, das Merkmal der Übertra-\n\ngung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel sei in den ur-\n\nsprünglichen Unterlagen nicht offenbart, verkennt sie, dass in den ursprünglichen Un-\n\nterlagen (WO 92/05948) Seite 13, Zeilen 22 - 38, im Einzelnen beschrieben wird, wie \n\ndie Drehbewegung des Motors (Fig. 3, Bezugszeichen 57) über die Welle (Fig. 3, \n\nBezugszeichen 196) auf die Scheibe (Fig. 4, Bezugszeichen 194) übertragen wird, \n\nso dass die Schneidvorrichtung über den an einem tangentialen Teil der Scheibe an-\n\ngeordneten Arm (Fig. 4, Bezugszeichen 192) angetrieben wird. \n\n19 \n\nIII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da er von \n\nkeiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der Gesamtheit seiner \n\nMerkmale vorweggenommen ist. Gegenteiliges macht auch die Klägerin nicht gel-\n\ntend. Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch nicht \n\nfeststellen, dass dieser Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik \n\nnahegelegt war (Art. 56 EPÜ). \n\n20 \n\n1. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, sind auf dem Gebiet \n\ndes Streitpatents in Großunternehmen Fachleute mit der Entwicklung von Maschinen \n\nder hier fraglichen Art befasst, die eine Ausbildung zum Ingenieur auf dem Gebiet \n\ndes Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik absolviert haben und über hinrei-\n\nchende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Verpackungsmaterial \n\nund der zu seiner Herstellung erforderlichen Maschinen verfügen. Typischerweise \n\nsind auf diesem Gebiet jedoch mittelständische Unternehmen tätig, in denen Mitar-\n\nbeiter mit der Herstellung und Entwicklung derartiger Maschinen befasst werden, die \n\neine Lehre absolviert und danach aufgrund langjähriger Berufserfahrung in einer me-\n\nchanischen Werkstatt oder einem Betrieb entsprechende Kenntnisse erworben ha-\n\nben, die durch eine auch theoretisch ausgerichtete Ausbildung auf einer Berufsaka-\n\ndemie ergänzt werden. Hiervon sind auch die Parteien in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat ausgegangen. \n\n21 \n\n2. Technikern dieser Qualifikation war der grundsätzliche Aufbau einer Ma-\n\nschine zur Umwandlung von bahnförmigen Lagen aus Papier in Endlospolsterstreifen \n\nund deren Teilung in einzelne Abschnitte, die für Verpackungszwecke verwendet \n\nwerden können, aus dem Stand der Technik bekannt. \n\n22 \n\na) Schon in der US-Patentschrift 2 786 399, die eine Maschine zum Umformen \n\nvon bahnförmigem Papier in Papierpellets für Maschinenölfilter betrifft, wird der \n\ngrundsätzliche Aufbau einer Papierumformmaschine nach Art des Streitpatents be-\n\nschrieben. Bei der genannten Maschine wird das bahnförmige Material von einer Pa-\n\npierrolle (Fig. 1, Bezugszeichen 11) abgezogen (Merkmal a) und zunächst einer kon-\n\nvergierenden, in etwa trichterförmigen Formvorrichtung (Fig. 1, Bezugszeichen 14; \n\nMerkmal b) und sodann einer Rollenanordnung (Fig. 1, Bezugszeichen 15; Merkmal \n\nd) zugeführt. Dabei wird die Papierbahn zunächst zu einem Strang geformt und so-\n\ndann mittels der Rollenanordnung gefaltet und verbunden (Spalte 1, Zeilen 41 - 60 = \n\nBeschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, Abs. 2 und 3). Stromabwärts befindet \n\nsich am Ende der Maschine eine Auslassöffnung (Merkmal a) in Form eines Rohres, \n\ndurch das der gefaltete Papierstang einer Schneidvorrichtung (Merkmal f, f1) zuge-\n\nführt wird, die den gefalteten Papierstang in Pellets der gewünschten Größe schnei-\n\ndet. Die Maschine verfügt über zwei Motoren, von denen einer (Fig. 1, Bezugszei-\n\nchen 29) etwa mittig der Rollenanordnung angeordnet ist und diese antreibt, wodurch \n\ndie Papierbahn von der Vorratsrolle abgezogen und durch die Maschine transportiert \n\nwird (Merkmale d, g teilweise). Der zweite Motor (Fig. 1, Bezugszeichen 40) ist \n\nstromaufwärts des Maschinenendes angeordnet und treibt das Schneidwerkzeug an, \n\ndurch welches der gefaltete Papierstang nach Austritt aus der Auslassöffnung ge-\n\nschnitten wird (Merkmal g teilweise). Alle Teile der Vorrichtung werden auf einen \n\nRahmen montiert, der fragmentarisch in Figur 1 bei Bezugszeichen 17 angedeutet \n\nist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich al-\n\nlerdings dadurch von der aus Fig. 1 der US-Patentschrift 2 786 399 bekannten Ma-\n\nschine, dass dort nicht wie nach der Lehre des Streitpatents sowohl der Motor für \n\nden Transport der Papierbahn und als auch der Motor zum Antrieb der Schneidvor-\n\nrichtung auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf je-\n\nweiligen Seiten davon positioniert sind (Merkmal g). \n\n23 \n\nDie US-Patentschrift 3 509 797 zeigt eine weitere derartige Maschine, bei der \n\ndie Papierbahnen sowohl horizontal (Fig. 17) als auch vertikal durch die Umformma-\n\nschine geführt werden können (Fig. 1, 2, 5), bei der Maschine nach der US-\n\nPatentschrift 3 613 522 wird die Schneidvorrichtung manuell bedient und bei der Vor-\n\nrichtung nach der US-Patentschrift 3 603 216 über einen Fußschalter. Die Vorrich-\n\ntungen nach den genannten US-Patentschriften liegen daher vom Gegenstand des \n\nStreitpatents weiter entfernt als die Umformvorrichtung nach der US-Patentschrift \n\n2 786 399 und geben demzufolge keine Anregung zur Anordnung der Motoren zum \n\nAntrieb der Zieh-/Verbindungsvorrichtung und der Schneidvorrichtung nach der Leh-\n\nre des Streitpatents. Alle diese Umformvorrichtungen sind, einmal montiert, in ihrer \n\nArbeitsrichtung festgelegt und daher nicht geeignet, in der Art eines Moduls und in ih-\n\nrer Arbeitsrichtung variabel in ein Verpackungssystem integriert zu werden. \n\n24 \n\nAuch die eine Papierknüllvorrichtung betreffende US-Patentschrift 2 882 802 \n\nbeschreibt eine Vorrichtung der beschriebenen Art. Bei ihr ist der Motor für die \n\nZieh-/Verbindungsvorrichtung zwar unter der konvergierenden \n\ntrichterförmigen \n\nFormvorrichtung angeordnet. Diese Vorrichtung unterscheidet sich aber dadurch vom \n\nGegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, dass nach dessen Lehre auch \n\nder Motor für die Schneidvorrichtung auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die \n\nFormvorrichtung und der Motor für die Schneidvorrichtung und die Zieh-/Ver-\n\nbindungsvorrichtung auf jeweiligen Seiten der Formvorrichtung positioniert sind \n\n(Merkmal g), während die Schneidvorrichtung nach der US-Patentschrift 2 882 802 \n\nvon Elektromagneten betätigt wird, die unterhalb der Schneidvorrichtung und damit \n\nstromabwärts der Endplatte des Maschinenrahmens angeordnet sind (Fig. 2, Be-\n\nzugszeichen 26). \n\n25 \n\nAus den genannten Schriften und ihrer Zusammenschau ist weiter ersichtlich, \n\ndass mit der Anordnung des Antriebsmotors zum Transport des Papiers unter der \n\nFormvorrichtung Raum gespart und eine kompakte Bauweise der Maschine erreicht \n\nwerden kann. \n\n26 \n\nb) Allen diesen aus dem Stand der Technik bekannten Papierumformungsma-\n\nschinen ist jedoch gemeinsam, dass sie konstruktiv auf den Einsatzort, an dem sie \n\naufgestellt werden, ausgelegt sind, also ausrichtungsmäßig im Sinne des Streitpa-\n\ntents unflexibel sind. Zwar wird bereits in der US-Patentschrift 4 026 198 das Prob-\n\nlem eines zu großen Raumbedarfs angesprochen und ein in gewisser Weise \"flexib-\n\nler\" Einsatz einer Umformmaschine erwogen, indem diese - wie in den Fig. 16 - 18 \n\ndargestellt - zum Zwecke der Raumersparnis um 90 Grad verschwenkt aufgestellt \n\nwird. Diese Maschine ist in der Ausführungsform, bei der die Papierbahn nicht hori-\n\nzontal, sondern vertikal durch die Maschine geführt wird (Ausführungsbeispiel \n\nFig. 17, 18), ebenso wie im Falle der die Papierbahnen vertikal verarbeitenden Ma-\n\nschinen nach der US-Patentschrift 3 509 797 (Ausführungsform nach Fig. 1, 2, 5) je-\n\ndoch konstruktiv auf die jeweilige Verarbeitungsrichtung festgelegt. Weder aus den \n\nFiguren noch aus den Beschreibungen ist zu entnehmen, wie die für die Papierum-\n\nformung und die Herstellung der Posterabschnitte erforderlichen Antriebsmittel aus-\n\ngelegt und positioniert sein müssen, damit die Maschine an beliebigen Stellen eines \n\nVerpackungssystems in der an dieser Stelle erforderlichen Ausrichtung zum Einsatz \n\ngebracht werden können. \n\n27 \n\nDie übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen vom Gegen-\n\nstand der Erfindung weiter ab als der bereits erörterte Stand der Technik und geben \n\nkeine Anregungen, wie eine Umformmaschine der hier fraglichen Art für einen flexib-\n\nlen Einsatz in Verpackungssystemen konstruktiv auszulegen ist. \n\n28 \n\nDemzufolge ist aus dem Stand der Technik zwar zu ersehen, dass durch un-\n\nterschiedliche Anordnung der Antriebsmittel einer Papierumformmaschine eine mehr \n\noder weniger kompakte Bauweise erreicht werden kann, die auch zu einer Raumer-\n\nsparnis führen kann, wenn eine Maschine nachgefragt wird, die in beengter Umge-\n\nbung aufgestellt werden muss. Alle im Stand der Technik am Prioritätstag bekannten \n\nMaschinen waren jedoch auf die Arbeitsweise in einer durch ihre Konstruktion vorge-\n\ngebenen Ausrichtung an einem bestimmten Aufstellungsort festgelegt. Eine Bauwei-\n\nse, deren konstruktive Mittel in den Merkmalen f2 und g des Streitpatents niederge-\n\nlegt sind und die dafür sorgt, dass die Papierumformeinrichtung ohne Eingriffe in die \n\nAnordnung ihrer Komponenten in jeder gewünschten Ausrichtung in einem Ver-\n\npackungssystem zum Einsatz kommen kann, war dem Stand der Technik unbekannt. \n\nAus ihm sind Anregungen zu einer Gesamtkombination, wie sie mit Patentanspruch 1 \n\nunter Schutz gestellt ist, nicht zu entnehmen. Die patentgemäße Bauform, bei der al-\n\nle Antriebsaggregate, insbesondere auch das Antriebsaggregat für die Schneidein-\n\nrichtung, in den Raum innerhalb des Rahmens verlegt und so positioniert sind, dass \n\ndie montierte Umformmaschine ohne Rücksicht auf die Laufrichtung der Papierbahn \n\nnicht auf eine bestimmte Arbeitsrichtung festgelegt ist, sondern je nach den Erforder-\n\nnissen des Verpackungssystems, in dem die Umformeinrichtung eingesetzt werden \n\nsoll, nach der konkreten Einsatzart vertikal, horizontal oder einer sonst gewünschten \n\nArbeitsrichtung ausgerichtet werden kann, ist im Stand der Technik ohne Vorbild. An-\n\nregungen, in dieser Richtung zu arbeiten, sind nicht ersichtlich. Der Gegenstand \n\nnach Patentanspruch 1 ist daher als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten \n\n(Art. 56 EPÜ). \n\n29 \n\nMit Patentanspruch 1 haben auch die übrigen Patenansprüche Bestand. \n\n30 \n\nIV. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher abzuändern und die \n\nKlage mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO abzuweisen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.08.2003 - 1 Ni 7/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/x-zr-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/x-zr-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:50.812495+00:00"}}