{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_185-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"X ZR 185/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Aufbereiter II GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 9; SortG § 10a Abs. 2, Abs. 6 Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein kön- nen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 185/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAufbereiter II \n\nGemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 9; SortG § 10a Abs. 2, Abs. 6 \n\nWer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu \nVermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, \neine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer \nvorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 \nGemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht \nnur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass \ner bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 \nAbs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein kön-\nnen. \n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 185/03 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2003 im Kostenaus-\n\nspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten \n\ngegen das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrech-\n\nten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bun-\n\ndesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesell-\n\nschafter der Klägerin ist, im Weg gewillkürter Prozessstandschaft den Beklag-\n\nten, der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen \n\nKörnerfrucht aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleis-\n\ntungen für die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach natio-\n\nnalem oder Gemeinschaftsrecht geschützter Pflanzensorten zum Zweck des \n\nNachbaus auf Auskunft über die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98, \n\n1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in \n\nAnspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beru-\n\nfung des Beklagten ist mit der \"klarstellenden Maßgabe\" des Berufungsgerichts, \n\ndass die Verpflichtung zur Auskunft über die Sortenbezeichnung nur bestehe, \n\nsofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf \n\nandere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\n3 \n\nDie zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, \n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-\n\ntragen ist. \n\nI. Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sorten-\n\nschutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das Beru-\n\nfungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004 \n\nI 2263 = GRUR 2004, 587 \n\n- STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch \n\nihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt blei-\n\nben. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung ergibt sich für den \n\ngemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl \n\nEG Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: NachbauV). Fehlte es an ihr, wä-\n\nre die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestützt ist, \n\nmangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur Prozess-\n\nführungsbefugnis des Prozessstandschafters Senat BGHZ 149, 165, 167 ff. - \n\nAuskunftsanspruch bei Nachbau I). Dies stände einer Entscheidung in der Sa-\n\nche grundsätzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, \n\ndem \n\nin der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor § 253). \n\n4 \n\nII. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Aufbereiter im Sinn des \n\nnationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistun-\n\ngen im Sinn des europäischen Sortenschutzrechts angesehen. Der Beklagte \n\nuntersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe \n\neine Empfehlung zur Verwendung handelsüblicher Beizmittel ab. Er stelle dem \n\nLandwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verfügung und baue sie am \n\nAufbereitungsort auf. Mitarbeiter des Beklagten, ein Agrotechniker und ein \n\nElektriker, blieben während der Aufbereitung vor Ort, um Störungen im techni-\n\nschen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu können. Sie stellten die An-\n\nlage ein und sorgten für deren funktionsfähigen Zustand. Daraus folge eine \n\nAuskunftspflicht des Beklagten sowohl nach nationalem wie nach Gemein-\n\nschaftsrecht. \n\n5 \n\nIII. 1. Der Beklagte greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deut-\n\nsche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier maß-\n\ngeblichen Fragen überein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Be-\n\nrücksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden maßgeblichen \n\nRechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen \n\nSortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender \n\nDienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt \n\nauch umgekehrt. \n\n6 \n\n2. a) Die Revision meint allerdings, der Beklagte sei nicht als Aufbereiter \n\nbzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen. \n\nDie Begriffe würden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich \n\nnäher definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermiete-\n\nten, seien nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie \n\nverfügten auch nicht über die zu übermittelnden Informationen. Die Begriffe \n\nseien am maßgeblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich \n\ngeregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die \n\ndiese Informationspflichten erfüllen könnten. Danach sei aber nicht auf die \n\nHerrschaft über die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die \n\nHerrschaft über das Aufbereitungsgut maßgeblich, das nach dem nicht wider-\n\nlegten Vorbringen des Beklagten während des Aufbereitungsvorgangs bei de-\n\nren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften in Sachen Schulin ./. STV (C-305/00; Slg. 2003 I \n\n3225 = GRUR 2003, 868) komme es für die Auskunftspflicht darauf an, ob der \n\num Auskunft Ersuchte in die das geschützte Saatgut betreffende Handelskette \n\neingegliedert sei. Für dieses Ergebnis sprächen auch praktische Erwägungen. \n\nAuskunft könne nämlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden \n\nGuts kenne. Das treffe aber regelmäßig nur für den zu, der in die Absatzkette \n\n7 \n\n8 \n\nintegriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er \n\neine geschützte Sorte aufbereite. Als erfasst könne daher nur derjenige ange-\n\nsehen werden, der eigenständige Verfügungsgewalt über das aufzubereitende \n\nSaatgut erlangt habe. \n\nDie Revisionserwiderung meint demgegenüber, Aufbereiter sei, wer die \n\nArbeiten durchführe, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut \n\nerforderlich seien. \n\nb) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von Leßmann \n\n(Aufbereitung von Nachbausaatgut und Aufbereiterpflichten, AUR 2005, 313 ff.) \n\nvertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer für die Aufbereitung \n\nvon Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im \n\nFeldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvor-\n\nrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender \n\nDienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) \n\nNr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom \n\n27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn \n\ner in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren \n\nGelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf \n\nInformationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV \n\nnäher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Ein-\n\ngliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch \n\nein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise \n\nzu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des \n\nAufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender \n\nDienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht, \n\nwer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von Ma-\n\nschinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stel-\n\nlungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren \n\nC-336/02 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) oder wer bei \n\nGelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als \n\nsolcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung \n\nhat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. \n\nGesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des Beklagten in den Pro-\n\nzess der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und verfah-\n\nrensfehlerfrei festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststel-\n\nlungen geht die Tätigkeit des Beklagten deutlich über den demnach nicht rele-\n\nvanten Bereich hinaus. Damit ist der Beklagte nicht nur nach Gemeinschafts-\n\nrecht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationa-\n\nlen Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision \n\nschon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem Sortenschutzberechtig-\n\nten eine weitere Erkenntnisquelle für seine Ansprüche gegenüber dem nach-\n\nbauenden Landwirt eröffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verfügungsgewalt \n\nüber das Erntegut auf ihn übergeht. \n\n9 \n\nc) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-\n\nschieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801 \n\n= GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer \n\nvorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen \n\ndie Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das \n\n\"Landwirteprivileg\") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42). Das Recht \n\nzur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab (EuGH, \n\naaO Rdn. 44). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem \n\nAufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der \n\nAufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnah-\n\nmeregelung in Anspruch nimmt (EuGH, aaO Rdn. 46). Dies nimmt die Fälle, in \n\ndenen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt \n\ngeht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren \n\nNachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Er-\n\nbringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und \n\nunterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften \n\nRegeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht \n\ndes Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung \n\nder Ansprüche des Sortenschutzberechtigten gegenüber dem nachbauenden \n\nLandwirt dient. \n\n10 \n\nd) Für das Argument der Revision, Aufbereiter könne nur sein, wer ei-\n\ngenständige Verfügungsgewalt über das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jegli-\n\nchem Anhaltspunkt in den maßgeblichen Normen. \n\n11 \n\n3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen \n\ndie Annahme nicht, dass der Klägerin Auskunftsansprüche gegen den Beklag-\n\nten zustehen. \n\n12 \n\na) Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers, den die Klägerin \n\nwahrnimmt, ist (wie der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt) auch ge-\n\ngenüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der \n\nSortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu \n\nverlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch An-\n\nbau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum \n\nZweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt \n\nist (EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 \n\n- Aufbereiter I). Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen über Dienst-\n\nleistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für \n\ndie Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Im Übrigen ist es auch \n\nder Klägerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogen-\n\nheit der Auskunftsansprüche eine sinnvolle Abgrenzung der Auskunftspflichten \n\nvorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann, \n\nwenn keine Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer (bestimmten) geschützten \n\nSorte vorliegen, eine Auskunft bezüglich dieser nicht verlangt werden kann \n\n(EuGH, aaO Rdn. 54). \n\n13 \n\nb) Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt, wie der Senat \n\nbereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 30.3.3005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 \n\n- Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes. \n\n14 \n\nc) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs \n\nsind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine \n\nFeststellungen dazu getroffen, dass den Sortenschutzinhabern, deren Rechte \n\ndie Klägerin wahrnimmt, Anhaltspunkte für einen Nachbau einer bestimmten \n\ngeschützten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass \n\nderartige Feststellungen noch getroffen werden können. Das Berufungsgericht \n\nhat deshalb Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Frage, \n\nob sortenspezifische Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Beklagten zur \n\nAuskunft bestehen, erneut zu prüfen. \n\n15 \n\nIII. Nach dem vorstehend Aufgeführten kann auch die Zuerkennung der \n\nUnterlassungsansprüche keinen Bestand haben. \n\n16 \n\nUnterlassungsansprüche gegen den Aufbereiter national geschützter \n\nSorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, für den die \n\nAufbereitung erfolgt, seinen in § 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten Verpflich-\n\ntungen nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings OLG München, \n\nUrt. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, OLG-Report München 2005, 722; Revision vor \n\ndem Senat anhängig unter dem Az. X ZR 110/05). Aber auch hier ist die Beja-\n\nhung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil \n\nsein Bestehen in einer nur schwer in das System der Auskunftsansprüche ein-\n\nzufügenden Weise von dem späteren Willensentschluss des Landwirts, seinen \n\nVerpflichtungen nachzukommen, und dessen Betätigung abhängig gemacht \n\nwürde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines Dritten, \n\nnämlich des Landwirts, zurückgegriffen werden müsste, auf das der Aufbereiter \n\nnicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende \n\nAusgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das Oberlandesgericht \n\nMünchen mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung \n\ninsgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenwärtigen Stadium \n\ndes Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls wird hinsichtlich der \n\nnational geschützten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der \n\nAufbereiter seinen eigenen Auskunftspflichten gegenüber dem Berechtigten \n\nnicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch Edgar Krieger, Der Nach-\n\nbau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, mit dem Argument, \n\ndass § 10a Abs. 2 SortG die Zulässigkeit des Nachbaus allein von der Erfüllung \n\nder Verpflichtungen des Landwirts abhängig macht). Hinsichtlich der gemein-\n\nschaftsrechtlich geschützten Sorten mögen die Verhältnisse im rechtlichen An-\n\nsatz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht \n\nzwingend, im Bereich der \"Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz\" \n\nnach Art. 14 GemSortV, also im Bereich des sogenannten Landwirteprivilegs, \n\nArt. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NachbauV in dem Sinn zu ver-\n\nstehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch \n\ndes Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings Edgar \n\nKrieger, aaO, S. 48 f.). Art. 9 NachbauV könnte dann eine abschließende Rege-\n\nlung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94 \n\nAbs. 1 GemSortV auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch ent-\n\nsprechend einschränkte oder ausschlösse. Einer Entscheidung bedarf es aber \n\nauch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vor-\n\nabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die an-\n\ngesichts der mangelnden Liquidität der Frage des Unterlassungsanspruchs ge-\n\ngen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten wäre, we-\n\ngen der fehlenden Klärung der Frage, ob Ansprüche insoweit überhaupt in Be-\n\ntracht kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird gegebenen-\n\nfalls selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm eingeräumten Mög-\n\nlichkeit, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG einzuholen, Ge-\n\nbrauch macht. \n\n17 \n\nIV. Weil die Zulässigkeit der Klage bisher nicht umfassend geklärt ist und \n\nweil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vor-\n\nliegen, nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden können, ist eine Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/x-zr-185-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/x-zr-185-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:39.014212+00:00"}}