{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_182-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-04","aktenzeichen":"X ZR 182/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 182/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n4. Oktober 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 24. September 2003 verkündete Urteil \n\ndes 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 635 373 (Streitpa-\n\ntents), das unter Inanspruchnahme japanischer Patentanmeldungen vom \n\n20. Juli und 29. November 1993 am 13. Dezember 1993 angemeldet und unter \n\nanderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Es \n\nbetrifft ein \"ink jet recording apparatus using recording unit with ink cartridge \n\nhaving ink inducing element\" und umfasst 39 Patentansprüche. \n\n2 \n\nDer allein angegriffene Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache \n\nEnglisch: \n\n\"An ink cartridge comprising: \n\nan ink-reserving portion with a porous member for storing ink; \n\nan ink-supply portion for supplying ink from said ink-reserving por-\n\ntion to an outside of said ink cartridge; \n\ncharacterized in that \n\nan ink-inducing element is arranged between said ink-reserving por-\n\ntion and said ink-supply portion so as to press said porous member \n\nof said ink-reserving portion so that said porous member is de-\n\nformed; \n\na holding member for holding said ink inducing element; \n\na restriction member to limit said ink inducing element to slide to-\n\nward said ink-supply portion; \n\nsaid ink-inducing element is slidably held by said holding member, \n\nand is formed as a bundle of fibers in which each fiber is provided \n\nalong a sliding direction of said ink-inducing element.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin will erreichen, dass Patentanspruch 1 für nichtig erklärt wird, \n\nweil die Lehre des Streitpatents nicht neu sei und jedenfalls nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit beruhe. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nDie Beklagte tritt dem entgegen. \n\n7 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. S. B. , \n\n , ein schriftli- \n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-\n\nhandlung steht auch nicht fest, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des \n\nStreitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und aus diesem Grunde \n\nPatentanspruch 1 für nichtig zu erklären wäre. \n\n9 \n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung, z.B. \n\neinen Tintenstrahldrucker. Diese weist einen Schlitten auf, an dem die Auf-\n\nzeichnungseinheit (auch Tintenstrahleinheit) lösbar montiert werden kann. In \n\ndie Aufzeichnungseinheit sind der Tintenstrahlkopf (auch Aufzeichnungskopf) \n\nund die Tintenpatrone (auch Tintentank) integriert, wobei Tintenstrahlkopf und \n\nTintenpatrone gleichfalls lösbar miteinander verbunden sind. \n\n10 \n\nDie Beschreibung (S. 2 Z. 38 f.) gibt an, dass bei solchen Vorrichtungen \n\ndie Tintenpatrone mit einem Mechanismus versehen sein muss, der einen Un-\n\nterdruck erzeugt, bei dem der Wassersäulendruck der Tinte auf einem Wert \n\ngehalten wird, der in ausreichender Weise geringer ist als der Atmosphären-\n\ndruck, um ein Lecken von Tinte aus den Düsen des Aufzeichnungskopfes zu \n\nstoppen. Als in der Tintenpatrone vorgesehener Mechanismus zum Erzeugen \n\neines Unterdrucks finde - wie in der Beschreibung weiter ausgeführt wird - ein \n\nporöses Element als Tintenabsorptionselement Verwendung, das eine Kapillar-\n\nkraft des porösen Elements erzeuge. Bei der Vorrichtung, die in der japani-\n\nschen Patentanmeldung 2-187364 beschrieben werde, besitze die Tintenpatro-\n\nne eine solche Konstruktion. Der Tinteneinlassabschnitt des Aufzeichnungskop-\n\nfes sei unter Druck in den Tintenabsorber der Tintenpatrone eingesetzt, um den \n\nWirkungsgrad in Bezug auf den Verbrauch der Tinte zu erhöhen. Die Kapillar-\n\nkraft des porösen Elements werde dabei an dieser Stelle erhöht, indem der Tin-\n\ntenabsorber um den Tinteneinlassabschnitt herum verformt werde. \n\n11 \n\nBei lösbaren Aufzeichnungsköpfen ergibt sich jedoch, wie die Beschrei-\n\nbung weiter ausführt, die Schwierigkeit, dass nach Trennen und Verbinden von \n\nTintenpatrone und Aufzeichnungskopf dieser keine Tinte aus der Tintenpatrone \n\naufnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass beim Trennen Luft in die Tintenpat-\n\nrone eindringt und so verhindert, dass eine durchgehende Tintenbahn zwischen \n\nder Tintenpatrone und dem Aufzeichnungskopf gebildet wird. Zusätzlich zu die-\n\nsem Problem soll nach der Streitpatentschrift berücksichtigt werden, dass, \n\nwenn der Aufzeichnungskopf von dem Vorratsbehälter getrennt ist, Tinte aus \n\ndem Tintenverbindungsabschnitt leckt; es soll gewährleistet werden, dass dem \n\nAufzeichnungskopf ständig die geeignete Menge an Tinte zugeführt wird und \n\nbeim Verbrauch der in der Tintenpatrone gespeicherten Tinte der Wirkungsgrad \n\nmöglichst groß ist (Streitpatentschrift S. 3 Z. 52-54). \n\n12 \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe \n\nder Erfindung, eine Tintenpatrone mit geringen Kosten und hoher Zuverlässig-\n\nkeit zu schaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden eines Aufzeich-\n\nnungskopfes und einer Tintenpatrone das Lecken von Tinte verhindert und eine \n\nbeständige Tintenzufuhr sichergestellt wird. \n\n13 \n\nDie Streitpatentschrift schlägt hierzu eine Tintenpatrone mit folgenden \n\nMerkmalen vor: \n\nTintenpatrone mit \n\n1. \n\neinem Tintenspeicherteil mit einem porösen Element zum \n\nSpeichern von Tinte, \n\n2. \n\neinem Tintenzuführabschnitt zum Zuführen der Tinte vom \n\nTintenspeicherteil zur Außenseite der Tintenpatrone und \n\n3. \n\neinem Tinteninduzierelement zwischen dem Tintenspeicher-\n\nteil und dem Tintenzuführabschnitt. \n\n4. \n\nDas Tinteninduzierelement \n\n4.1 \n\nist so gegen das poröse Element gedrückt, dass dieses ver-\n\nformt ist, \n\n4.2 \n\nist von einem Halteglied so gehalten, \n\n4.2.1 dass es zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann, \n\n4.2.2 wobei die Gleitbewegung durch ein Begrenzungsglied be-\n\ngrenzt wird, und \n\n4.3 \n\nist als Faserbündel ausgebildet, dessen Fasern in Gleitrich-\n\ntung angeordnet sind. \n\n14 \n\nDamit umfasst die Tintenpatrone nach Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents einen Tintenspeicherteil mit einem porösen Element zum Speichern von \n\nTinte und einen Tintenzuführabschnitt. Zwischen dem Tintenspeicherteil und \n\ndem Tintenzuführabschnitt ist ein Tinteninduzierelement angeordnet, das aus \n\neinem Faserbündel besteht, wobei jede Faser parallel zum Tintenstrom vom \n\nTintenspeicher zum Tintenzuführabschnitt angeordnet ist. Merkmal 4.1 ist dabei \n\nso zu verstehen, dass das Tinteninduzierelement permanent so gegen das po-\n\nröse Element gedrückt ist, dass dieses verformt ist; die Verformung erfolgt nicht \n\nerst beim Verbinden von Tintenpatrone und Aufzeichnungskopf. Dies ergibt sich \n\ndaraus, dass Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Patrone als solche ist, \n\nnicht dagegen eine Patrone, die einem Aufzeichnungskopf Tinte zuführt; letzte-\n\nres ist erst Gegenstand von Patentanspruch 4. Dieses Verständnis des Patent-\n\nanspruchs 1 ist durch die - maßgebliche - englische Fassung vorgegeben, als \n\ndanach das Tinteninduzierelement so gegen das poröse Element gedrückt ist, \n\ndass dieses verformt ist (is deformed). Das Tinteninduzierelement kann in ei-\n\nnem Halteglied gleiten, wobei ein Begrenzungselement die Gleitbewegung in \n\naxialer Richtung beschränkt. Über die Gleitbewegung können Toleranzen in der \n\nLänge der Fasern des Faserbündels ausgeglichen werden. \n\n15 \n\nII. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Sie wird in keiner der entgegenge-\n\nhaltenen Druckschriften vollständig beschrieben. Keine der Entgegenhaltungen \n\noffenbart ein Element, das zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann und über \n\neine Gleitbewegung die Toleranzen des Tinteninduzierelements ausgleichen \n\nkann. Dies gilt auch für die US-Patentschrift 3 355 239 (D3). \n\n16 \n\nDie US-Patentschrift 3 355 239 (D3) zeigt eine Schreib-/Zeichenvor-\n\nrichtung (Marker). Diese weist einen rohrförmigen Tank auf, in dem sich porö-\n\nses Füllmaterial befindet, das die Tinte speichert. Sie hat eine Spitze aus zu \n\nKapillarwirkung fähigem Material, deren hinteres Ende in das poröse Füllmate-\n\nrial hineinragt und deren vorderes Ende als Schreibspitze ausgebildet ist. Die \n\nSpitze ist so gelagert, dass sie sich bei einer Zunahme des Schreibdrucks nach \n\ninnen bewegt und das Ende des Füllmaterials zusammendrückt. Dies bewirkt, \n\ndass der Tintenfluss zunimmt. Setzt man den rohrförmigen Tintentank mit der \n\nTintenpatrone gleich, stellt der hintere Teil der Spitze das Tinteninduzierelement \n\ndar, das das Füllmaterial verformt und für eine Zunahme des Tintenflusses \n\nsorgt. Dieses ist jedoch nicht als Faserbündel ausgebildet. Eine Gleitbewegung \n\nzum Ausgleich der Toleranzen in der Länge dieses Faserbündels ist daher we-\n\nder erforderlich noch vorgesehen. Damit verwirklicht die Vorrichtung nach die-\n\nser Schrift jedenfalls nicht diese Merkmale der Lehre des Streitpatents. \n\n17 \n\nIII. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zur \n\nÜberzeugung des Senats fest, dass die Lehre des Streitpatents nach dem \n\nStand der Technik für den Fachmann nahegelegt war. \n\n18 \n\nMit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass \n\nauf dem Gebiet der Entwicklung von Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen \n\nDiplomingenieure (TU oder FH) tätig sind, die durch praktische Tätigkeiten auf \n\ndiesem Gebiet Erfahrung im methodischen Konstruieren und in der Entwicklung \n\ngesammelt haben. \n\n19 \n\nVerhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tatsächli-\n\nchen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass unter Berücksichtigung der Kenntnisse \n\nund Erfahrungen eines solchen Fachmanns Veranlassung dafür bestand, eine \n\nelastische Gestaltung zum Ausgleich von Toleranzen im Faserbündel durch ein \n\nTinteninduzierelement gemäß Merkmalsgruppe 4 zu erreichen. \n\n20 \n\nMit der Ausgestaltung des Tinteninduzierelements gemäß Merkmals-\n\ngruppe 4 wird gewährleistet, dass zu jeder Zeit ein luftblasenfreier Kontakt zwi-\n\nschen dem Tinteninduzierelement und dem Tintenkanal des Aufzeichnungskop-\n\nfes besteht. Eine Lösung, die dieses Ziel erreicht, gab es bereits im Stand der \n\nTechnik. Die japanische Offenlegungsschrift 05-104735 (D4) betrifft eine Tin-\n\ntenpatrone mit einem Gehäuse, das ein poröses Teil zur Aufnahme der Tinte \n\nenthält, und einem Tintenauslass, in dem sich ein poröses Teil oder Faserbün-\n\ndelteil befindet, das in Kontakt mit dem porösen Teil in dem Gehäuse steht und \n\neine höhere Dichte als dieses aufweist. Dieses Faserbündel ist, wie das Bun-\n\ndespatentgericht ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, \n\nin dem Halteelement (25) befestigt, damit erreicht wird, dass das Faserbündel \n\nsich in das Speicherelement hineindrückt, um einen ungestörten Tintenfluss \n\nvom porösen Element zum Tintenkanal im Aufzeichnungskopf zu gewährleis-\n\nten. Toleranzen in den Abmessungen des Faserbündels werden bei der Lösung \n\nnach dieser Schrift durch ein poröses Kissen aufgefangen, das am Aufzeich-\n\nnungskopf angebracht ist. Dieses wird in der Entgegenhaltung als \"elastisches \n\nporöses Teil\" (33) bezeichnet. Damit wird ein feststehendes - nicht wie beim \n\nStreitpatent ein gleitendes - Teil zum Ausgleich der Toleranzen eingesetzt, das \n\nzudem am Aufzeichnungskopf angebracht ist. Aus Sicht des Fachmanns mag \n\nAnlass bestanden haben, über eine Verlagerung dieses Elements vom Auf-\n\nzeichnungskopf an die Patrone nachzudenken, beispielsweise deshalb, weil die \n\nPatrone das kostengünstigere Element ist und zudem in regelmäßigen Abstän-\n\nden ausgetauscht wird. Das führte den Fachmann aber noch nicht zur Lösung \n\ndes Streitpatents. Wollte er lediglich eine solche Verlagerung erreichen, be-\n\nstand die vergleichsweise einfache Möglichkeit, das poröse Kissen nach oben \n\nzu verschieben, am Ende des Faserbündels zu befestigen und dann das poröse \n\nElement im Tintentank entsprechend einzustellen. Die Hilfsmittel, den jeweiligen \n\nDruck so einzustellen, hat der Fachmann nach den überzeugenden Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents \n\nbeherrscht. Die Lösung des Streitpatents verlangte demgegenüber eine Neu-\n\nkonstruktion, bei der ein elastisches Zwischenteil durch eine konzeptionell an-\n\nders zu bewertende federnde gleitfähige Lagerung des Tinteninduzierelements \n\nersetzt wird. Zwar waren dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nausgeführt hat und wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist, aus \n\nder Konstruktionstechnik allgemein Mittel bekannt, einen Toleranzausgleich, wie \n\nihn das Streitpatent vorschlägt, vorzusehen. Auf sie überzugehen, setzte aber \n\nzunächst die Abstraktion des Problems der elastischen Bauweise und sodann \n\ndie Wahl eines anderen Konstruktionsansatzes voraus. Der Fachmann kannte \n\nzwar die dazu einsetzbaren Mittel, deren Verwendung nahegelegen haben \n\nmag, wenn der Schritt zu der anderen Konzeption vollzogen war. Der Senat \n\nkann jedoch nicht feststellen, dass für den Fachmann Anlass bestand, diesen, \n\neine Neukonstruktion verlangenden Schritt zu vollziehen. \n\n21 \n\nDie übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gaben hierzu \n\ngleichfalls keine Veranlassung. \n\n22 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 PatG i.V. mit § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2003 - 4 Ni 35/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zr-182-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-04/x-zr-182-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_182-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:39.300917+00:00"}}