{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_181-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"X ZR 181/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rollenantriebseinheit II BGB § 612 Abs. 2 Die Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichen- de Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann da- nach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 Schutzrechten - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung). führen können BGB §§ 612 Abs. 2, 316, 315 Abs. 1 a) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung. b) Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hin- sichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als prägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des Geschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Umstände und Bedeutung der Erfindung. c) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergü- tung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen Abschlag angemessen erscheinen lassen. d) Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den bil- ligen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitneh- mererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Ge- schäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Be- dürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen be- nutzt wurden. e) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 181/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRollenantriebseinheit II \n\nBGB § 612 Abs. 2 \n\nDie Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers gemäß § 612 Abs. 2 \nBGB besteht nur, wenn im Dienstvertrag mit ihm oder anderweitig keine abweichen-\nde Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der \nzwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Vereinbarungen ab. Er kann da-\nnach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem \nZiel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu \n(Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 \nSchutzrechten \n- X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung). \n\nführen können \n\nBGB §§ 612 Abs. 2, 316, 315 Abs. 1 \n\na) Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die Übertragung seiner \nErfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen verlangen kann, bedarf der \nFeststellung im Einzelfall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände. Dabei \nstreitet weder hierfür noch für das Gegenteil eine tatsächliche Vermutung. \n\nb) Bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer ist eine hin-\nsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke vorrangig mittels der \nRegeln über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Für diese sind als \nprägende Umstände maßgeblich vor allem die Ausgestaltung der Stellung des \nGeschäftsführers, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, \nsowie Umstände und Bedeutung der Erfindung. \n\nc) Es ist naheliegend, dass redliche Vertragsparteien bei der Festlegung der Vergü-\ntung des Geschäftsführererfinders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der \nüblichen Vergütung eines freien Erfinders ausgehen und daran die Überlegung \nanknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umstände des Einzelfalls davon einen \nAbschlag angemessen erscheinen lassen. \n\nd) Auch bei der Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführererfinders im Wege \nergänzender Vertragsauslegung sind die Gesichtspunkte zu beachten, die den bil-\nligen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitneh-\nmererfinders im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen herbeiführen. Hierbei ist \ninsbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Ge-\nschäftsführers, die zu der Erfindung geführt hat, an ein im Betrieb erkanntes Be-\ndürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob und \ninwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtungen be-\nnutzt wurden. \n\ne) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig \ngeboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung \nder Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während \nein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein \nkaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 \n- X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz). \n\nBGH, Urt. v. 26. September 2006 - X ZR 181/03 - OLG München \nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter \n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung für ei-\n\nne auf diese übertragene Erfindung. Die Beklagte befasst sich mit der Herstel-\n\nlung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeu-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ngen verwendet werden. Der Kläger war von 1989 bis 1994 Geschäftsführer der \n\nBeklagten. \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents \n\n0 391 175 (nachfolgend: Patent), das am 23. März 1990 angemeldet und des-\n\nsen Erteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden ist. Als Erfinder ist al-\n\nlein der Kläger benannt. \n\nDas Patent betrifft eine Rollenantriebseinheit, die zur Beladung von Flug-\n\nzeugen verwendet wird. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die \n\nPatentschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat von 1993 bis 1998 Rollenan-\n\ntriebseinheiten hergestellt, die mit dem im Patentanspruch 1 beschriebenen \n\nSchleppkeil ausgestattet sind. Rollenantriebseinheiten, die eine in den Unteran-\n\nsprüchen 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents beschriebene \"Federlösung\" aufwei-\n\nsen, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt gebaut. \n\nIn einer in Englisch abgefassten Vereinbarung (\"Assignment\", Anl. K 13) \n\nvom 28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimm-\n\nten - im Einzelnen nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserun-\n\ngen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit. \n\nZur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt, \n\ner sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Schlepp-\n\nkeillösung. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass die Unteransprü-\n\nche 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Patents, die eine Federlösung beschreiben, von \n\neinem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen J. , stammten, so dass \n\nder Kläger allenfalls Miterfinder sein könne. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben \n\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Re-\n\nvision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des ersten Berufungs-\n\nurteils insoweit, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Vergü-\n\ntung abgewiesen hat. Der Senat hat den Rechtsstreit insoweit an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat daraufhin entspre-\n\nchend den zuletzt vom Kläger gestellten Anträgen entschieden. Es hat die Be-\n\nklagte zur Zahlung einer Vergütung von 641.247,45 € zuzüglich Zinsen verur-\n\nteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, an den Kläger \n\nals Vergütung 3 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach \n\ndem 30. November 1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebs-\n\neinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung das \n\nPatent benutzt wird. \n\n7 \n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat \n\nzugelassenen Revision. Der Kläger tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, nach dem Senatsurteil vom \n\n17. Oktober 2000 stehe fest, dass der Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB von der \n\nBeklagten eine Vergütung verlangen könne. Bezüglich der Schleppkeillösung \n\nsieht es den Kläger \"im Hinblick auf die Frage der Vergütung\" als Alleinerfinder \n\nan. Im weiteren Verlauf seiner Überlegungen folgt das Berufungsgericht den \n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen und spricht dem Kläger eine \n\nVergütung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze zu, welche die Beklagte mit Rol-\n\nlenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil erzielt hat. Der \n\nZeuge J. habe zu der Schleppkeillösung des Klägers keinen schöpfe- \n\nrischen Beitrag geleistet. Aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der \n\nErfindung Geschäftsführer bei der Beklagten war, folgt nach Auffassung des \n\nBerufungsgerichts keine Reduzierung der von dem gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen ermittelten Vergütung. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige \n\ndie Geschäftsführerstellung des Klägers berücksichtigt, indem er letztlich eine \n\nbetriebsbezogene Überprüfung der Vergütung vorgenommen habe. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in \n\nvollem Umfang stand. \n\n1. Allerdings greifen die Verfahrensrügen der Revision nicht durch. Das \n\nBerufungsgericht hat im erforderlichen Umfang eine ergänzende Stellungnahme \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen zu dem von der Beklagten vorgelegten Pri-\n\nvatgutachten eingeholt und war nicht gehalten, den anwesenden Privatgutach-\n\nter entsprechend dem Antrag der Beklagten anzuhören. Eine Vernehmung des \n\nPrivatgutachters als sachverständiger Zeuge kam nicht in Betracht, weil die Be-\n\nklagte nicht dargelegt hatte, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen \n\nUmstände der Privatgutachter aufgrund seiner Sachkunde wahrgenommen ha-\n\nben sollte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 196/01, NJW-RR 2004, \n\n1362 f.). Die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters der Beklagten \n\nging erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht ein. \n\nEine weitere schriftliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen war \n\n10 \n\n11 \n\nvor dem Termin deshalb nicht einzuholen. Es war auch nicht geboten, den ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen im Termin ausdrücklich zu der ergänzenden Stel-\n\nlungnahme des Privatgutachters zu befragen. Denn diese beschränkte sich auf \n\nRechtsausführungen und die Wiederholung von Argumenten, die schon im Ur-\n\nsprungsgutachten des Privatgutachters enthalten waren und deshalb von dem \n\ngerichtlichen Sachverständigen bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme \n\nberücksichtigt wurden. Im Übrigen konnte die Beklagte den gerichtlichen Sach-\n\nverständigen im Termin befragen. \n\n12 \n\n2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Kläger hinsichtlich der Schleppkeillösung als Alleinerfinder \n\nansieht. \n\n13 \n\nIm Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil des Se-\n\nnats obliegenden tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne \n\nVerfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeil-\n\nlösung und der maßgeblich auf den Zeugen J. zurückgehenden Fe- \n\nderlösung verneint. Zudem ist die Federlösung nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts in den nach dem Klageantrag allein maßgeblichen Rollenan-\n\ntriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 nicht realisiert worden. Auf dieser \n\nGrundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen eventuellen \n\nMiterfinderanteil J. bei der Bestimmung einer Vergütung des Klä- \n\ngers nur für die Schleppkeillösung außer Betracht lassen. Denn es fehlt an ei-\n\nnem schöpferischen Beitrag des Zeugen J. zu der Erfindung der \n\nSchleppkeillösung (vgl. Sen.Urt. v. 19.06.2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 \n\n- Verkranzungsverfahren). \n\n14 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, \n\ndass nach dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 die Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Zahlung einer Vergütung an den Kläger ohne Weiteres feststehe. \n\n15 \n\na) In seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 hat der Senat ausgeführt, das \n\nBerufungsgericht müsse prüfen, ob der Kläger durch die Vereinbarung vom \n\n28. März 1990 (Anl. K 13) seine Erfindung - nach dem seinerzeit der revisions-\n\nrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt seinen Anteil an der \n\nErfindung - auf die Beklagte übertragen habe und ob er dafür eine Vergütung \n\ngemäß § 612 Abs. 2 BGB verlangen könne. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, \n\ndie Vergütungspflicht setze voraus, dass die Beteiligten im Dienstvertrag oder \n\neiner anderen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben. In \n\ndiesem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich auf sein Urteil vom 11. April \n\n2000 (X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung) hingewie-\n\nsen. Danach kann ein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 2 BGB etwa \n\ndann ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich \n\nbeschäftigt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umstän-\n\nden zu Schutzrechten führen. Die ihm damit aufgegebene Prüfung der Vergü-\n\ntungspflicht hat das Berufungsgericht unterlassen. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht wird deshalb nunmehr zunächst festzustellen \n\nhaben, ob dem Kläger im Hinblick auf die ihm als Geschäftsführer im Anstel-\n\nlungsvertrag oder durch eventuelle sonstige Vereinbarungen mit der Beklagten \n\nübertragenen Aufgaben überhaupt ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für \n\ndie Erfindung zusteht. Dazu bedarf es einer Prüfung und Auslegung des Ge-\n\nschäftsführervertrags. Ergäbe sich daraus eine Pflicht des Klägers zur Übertra-\n\ngung seiner Erfindungen, müsste festgestellt werden, ob die vereinbarten Ge-\n\nschäftsführerbezüge auch als Vergütung für die Übertragung gezahlt werden \n\nsollten, so dass dem Kläger insoweit keine weiteren Ansprüche zustehen könn-\n\nten. Ergebnis der Auslegung könnte aber auch sein, dass den Kläger keine \n\nÜbertragungspflicht traf oder dass die Übertragung zwar geschuldet, dafür aber \n\nkeine Vergütung bestimmt war. Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Er-\n\nfahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne \n\nangemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 \n\n- Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. \n\nauch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. \n\nUrt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789). Das würde dafür sprechen, \n\ndass die Parteien jedenfalls von der Notwendigkeit einer solchen Gegenleistung \n\nausgegangen sind. Ob ein Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für die \n\nÜbertragung seiner Erfindungen auf das von ihm vertretene Unternehmen ver-\n\nlangen kann, bedarf somit der Feststellung im Einzelfall unter Würdigung aller \n\ntatsächlichen Umstände. Dabei streitet weder hierfür noch für das Gegenteil \n\neine tatsächliche Vermutung. \n\n17 \n\nc) Sollte eine gesonderte Erfindervergütung für den Kläger nicht schon \n\naufgrund seines Geschäftsführervertrags ausgeschlossen sein, müsste das Be-\n\nrufungsgericht sodann prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung der \n\nVereinbarung vom 28. März 1990 (Anl. K 13) zukommt. Das Berufungsurteil \n\nerwähnt diese Vereinbarung zwar im Tatbestand, geht auf sie in den Entschei-\n\ndungsgründen jedoch nicht ein. Das Berufungsgericht hätte dazu festzustellen, \n\nob die Vereinbarung K 13 auch die Übertragung der Rechte aus der Anmeldung \n\ndes Patents umfasste und, sofern dies der Fall gewesen sein sollte, inwiefern in \n\ndieser Vereinbarung eine abschließende Regelung der Vergütung für die Über-\n\ntragung getroffen wurde. \n\n18 \n\n4. Sollte das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommen, dass \n\ndem Kläger für die Erfindung eine Vergütung zusteht, die er bislang weder \n\ndurch seine Geschäftsführerbezüge noch aufgrund der Vereinbarung K 13 er-\n\nhalten hat, so ist auf Folgendes hinzuweisen: \n\n19 \n\na) Der Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers für Erfindungen rich-\n\ntet sich, sofern er nicht in seinem Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) oder an-\n\nderweitig ausdrücklich vertraglich geregelt ist, nach § 612 Abs. 2 BGB. Nach \n\ndieser Vorschrift ist bei Fehlen einer Taxe grundsätzlich die übliche Vergütung \n\ngeschuldet. Die übliche Vergütung eines Geschäftsführererfinders lässt sich \n\nallerdings entgegen der Revision weder anhand der Erfahrungswerte ihres Pri-\n\nvatgutachters noch aufgrund der \n\nlangjährigen Entscheidungspraxis der \n\nSchiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen \n\nPatent- und Markenamt bestimmen. Denn es gibt schon keinen Erfahrungssatz, \n\ndass die dem Privatgutachter aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen \n\nSachverhalte einen Schluss darauf zulassen, welche Vergütung gewöhnlich \n\ngewährt wird. Die Erfahrungen der Schiedsstelle beziehen sich nicht auf die \n\nVergütung von Geschäftsführererfindern, auf die es hier allein ankommt. Die \n\nÜblichkeit einer Vergütung wird sich für Geschäftsführererfinder auch kaum ü-\n\nber eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. \n\n20 \n\nb) Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht (vgl. Sen.Urt. v. \n\n04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Veröffentlichung vorgesehen - zum Werkver-\n\ntragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht) wird bei der Übertragung \n\neiner Erfindung durch einen Geschäftsführer jedoch ohne weiteres angenom-\n\nmen werden können, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze das Recht zur \n\nBestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll. Die hin-\n\nsichtlich der Vergütungsregelung bestehende Vertragslücke ist daher nicht \n\ndurch einen Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen, der den Interessen der Par-\n\nteien und ihrer Willensrichtung typischerweise nicht entsprechen würde. Viel-\n\nmehr ist es auch hier geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung heranzuziehen, wofür die den Gegenstand der Leistung und die \n\ndas Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich sind (vgl. dazu \n\nSen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, aaO). Das sind bei der Erfindervergütung \n\ndes Geschäftsführers vor allem die Ausgestaltung seiner Geschäftsführerstel-\n\nlung, wie Aufgabenkreis und vereinbarte Geschäftsführerbezüge, sowie Um-\n\nstände und Bedeutung der Erfindung. Es erscheint naheliegend, dass redliche \n\nVertragsparteien bei der Festlegung der Vergütung des Geschäftsführererfin-\n\nders mangels anderer Anknüpfungspunkte von der üblichen Vergütung eines \n\nfreien Erfinders ausgehen und sich dann fragen würden, ob und in welchem \n\nUmfang die prägenden Umstände ihres Einzelfalls davon einen Abschlag an-\n\ngemessen erscheinen lassen. Insbesondere die Geschäftsführerstellung in ihrer \n\nkonkreten Ausgestaltung im Einzelfall ist bei der Bestimmung der Erfindervergü-\n\ntung angemessen zu berücksichtigen. \n\n21 \n\nc) Dies lässt das Berufungsurteil vermissen. Es verweist insoweit ledig-\n\nlich auf eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen. \n\nDarin habe dieser eine betriebsbezogene Überprüfung der Vergütung vorge-\n\nnommen und dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsführerstellung des Klä-\n\ngers in die Bemessung der Vergütung einfließe. Ausweislich seiner vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme will der ge-\n\nrichtliche Sachverständige als betriebsbezogene Umstände berücksichtigt ha-\n\nben, dass die Erfindung eine Weiterentwicklung einer in dem Unternehmen be-\n\nreits vorhandenen Ausführungsform betrifft und vom Kläger im Rahmen von \n\nEntwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht wurde; ferner habe er frühere \n\neinschlägige Umsätze der Beklagten und die aus einer alten Kundenbeziehung \n\nresultierende Auftragslage in seine Beurteilung einbezogen. Dazu verweist der \n\nSachverständige auf sein ursprüngliches gerichtliches Gutachten. In diesem hat \n\ner jedoch die Vergütung berechnet, die im Wege der Lizenzanalogie einem frei-\n\nen Erfinder gezahlt werden müsste. Die von ihm in diesem Zusammenhang be-\n\nrücksichtigten Faktoren weisen keinen Bezug zu einer Geschäftsführerstellung \n\ndes Klägers auf. Vielmehr sind sie ausweislich des Gutachtens bei jedem freien \n\nErfinder zu berücksichtigen. \n\n22 \n\nEs handelt sich um die auf S. 25 des Berufungsurteils aufgezählten Ge-\n\nsichtspunkte (Verwertbarkeit der lizenzierten Erfindung in der Werbung, Auf-\n\nwand für die Einführung der Erfindung in die Serienfertigung, Umsatzsteigerung \n\ndank der Erfindung, Rechtsbeständigkeit des Patents, durch das Patent verlie-\n\nhene Monopolstellung auf dem relevanten Produktmarkt, aufgrund der Erfin-\n\ndung erzielbare technische Vorteile sowie Schutzrechtskosten). Soweit das \n\nGutachten in diesem Zusammenhang auf die in der ergänzenden Stellungnah-\n\nme des Sachverständigen angeführten betriebsbezogenen Umstände abstellt, \n\nstehen diese allesamt in keinem Zusammenhang zu der Geschäftsführerstel-\n\nlung des Klägers. Vielmehr beeinflussen sie stets den Wert der Erfindung eines \n\nfreien Erfinders. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Ge-\n\nschäftsführererfinders im Wege ergänzender Vertragsauslegung sind aber auch \n\ndie Gesichtspunkte zu beachten, die den billigen Ausgleich zwischen den Inte-\n\nressen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders im Gesetz über Arbeit-\n\nnehmererfindungen herbeiführen. Insoweit gilt hier nichts anderes als bei der \n\nBilligkeitsprüfung nach §§ 316, 315 Abs. 1 BGB (dazu Sen.Urt. v. 24.10.1989 \n\n- X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz). \n\n23 \n\nHierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die \n\nerfinderische Tätigkeit des Geschäftsführers an ein im Betrieb erkanntes Be-\n\ndürfnis, dort vorhandene Vorarbeiten oder laufende Projekte anknüpft und ob \n\nund inwieweit für die erfinderische Tätigkeit betriebliche Mittel und Einrichtun-\n\ngen benutzt wurden. So war nach dem Vortrag des Klägers eine Reklamation \n\ndes Hauptabnehmers A. Anlass für seine zur Schleppkeillösung führenden \n\nBemühungen. Auch wird ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien \n\nErfinders regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Auf-\n\ngaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertra-\n\ngen werden, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der \n\nGeschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt. Einem Ab-\n\nschlag kann weiter entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer zu einer Über-\n\ntragung nicht verpflichtet war und die Erfindung auf dem freien Markt hätte ver-\n\nwerten können. \n\n24 \n\nd) Sollte sich aufgrund der neuen Verhandlung ergeben, dass eine im \n\nSinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und die da-\n\nnach bestehende Vertragslücke auch durch ergänzende Vertragsauslegung \n\nnicht zu schließen ist, stünde es dem Kläger zu, die Vergütung gemäß §§ 316, \n\n315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Bestimmung der \n\nVergütung hat der Kläger mit seinem Klageantrag, in dem er die seiner Ansicht \n\nnach geschuldete Erfindervergütung begehrt, getroffen. Das Berufungsgericht \n\nwird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und inwieweit diese Vergütung der \n\nBilligkeit entspricht. Auf die Leistungsklage des Klägers könnte es die als billig \n\ngeschuldete Vergütung zusprechen, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsur-\n\nteil erlassen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 271, 280; BGH, Urt. v. 24.11.1995 \n\n- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Gottwald in MünchKomm. z. BGB, 4. Aufl., \n\nBd. 2 a, § 315 Rdn. 46). \n\n25 \n\nDie interessengerechte Wertung, die für die Billigkeitsprüfung der Vergü-\n\ntung erforderlich ist, schließt es aus, den Geschäftsführererfinder ohne weiteres \n\nwie einen freien Erfinder zu vergüten. Wie der Senat bereits entschieden hat, \n\nkönnen in die Billigkeitserwägungen nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die für \n\ndie Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von \n\nBedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzge-\n\nber im Rahmen des ArbEG beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen \n\ndes Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfin-\n\ndung im Rahmen des Betriebs mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist \n\n(Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, aaO). Diese prägenden betriebsbezoge-\n\nnen Umstände wurden bereits bei der ergänzenden Vertragsauslegung erörtert \n\nund sind auch in dem durch eine Prüfung der Billigkeit gezogenen Rahmen re-\n\nlevant. \n\n26 \n\ne) Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine Erfindervergütung \n\nfür den Kläger zu bestimmen hat, weist der Senat darauf hin, dass keine Be-\n\ndenken dagegen bestehen, hier den Sondervorrichtungsbau als relevante \n\nBranche für die Ermittlung der üblichen Erfindervergütung eines Geschäftsfüh-\n\nrers anzusehen. Die Revision vermag nicht darzulegen, warum nicht Sonder-\n\nvorrichtungsbau, sondern Flugzeugbau die relevante Branche sei. Bei der Rol-\n\nlenantriebseinheit, für die der patentgemäße Schleppkeil Verwendung findet, \n\nhandelt es sich um eine in den Frachtraum eines Flugzeugs eingebaute, be-\n\nsondere Ladevorrichtung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Ausgestaltung \n\nin relevanter Weise durch flugtechnische Anforderungen beeinflusst werden \n\nkönnte. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.01.1997 - 7 O 21948/94 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.11.2003 - 6 U 2464/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_181-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/x-zr-181-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_181-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_181-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/x-zr-181-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_181-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:18.374468+00:00"}}