{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_170-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"X ZR 170/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 170/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2008 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2003 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das eu-\n\nropäische Patent 0 535 754 im Umfang der Patentansprüche 7, 9 \n\nund 10 nur insoweit mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-\n\nrepublik Deutschland für nichtig erklärt wird, als diese Ansprüche \n\nauf die Patentansprüche 1 bis 4 und 7 bis 9 rückbezogen sind. \n\nAuf die Anschlussberufung der Klägerin wird das europäische Pa-\n\ntent 0 535 754 auch im Umfang des Patentanspruchs 8 mit Wir-\n\nkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für \n\nnichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 535 754 (Streitpa-\n\ntents), das am 1. Oktober 1992 angemeldet worden ist. Es betrifft ein Gerät \n\nzum Melken von Tieren und ein Verfahren zur Zitzennachbehandlung eines \n\ngemolkenen Tieres und umfasst 14 Patentansprüche. Mit der Nichtigkeitsklage \n\nangegriffen werden die Patentansprüche 1 bis 4, 7 und 9 bis 14, in der Beru-\n\nfungsinstanz auch Patentanspruch 8. Diese haben in der Verfahrenssprache \n\nEnglisch folgenden Wortlaut: \n\n1. An implement for milking animals, such as cows, automatically, \n\ncomprising an automatically operable cleaning member (84) for \n\nthe cleaning of the teats of an animal before milking, a milking \n\nrobot (8) with an arm (45) for the connecting of teat cups (53; \n\n54) to the teasts of the animal and successively milking of the \n\nanimal and disconnecting the teat cups (53; 54) from the teats \n\nof the animal, characterized in that the implement further com-\n\nprises an automatically operable after-treating device (105) for \n\nafter-treating the udder and/or the teats of a milked animal in-\n\ncluded in the robot arm (45). \n\n2. An implement as claimed in claim 1, characterized in that the af-\n\nter-treating device (105) includes a spray nozzle (108) as well \n\nas a supply line (107) having incorporated therein a valve (110). \n\n3. An implement as claimed in claim 2, characterized in that the \n\nvalve (110) is arranged near the spray nozzle (108). \n\n4. An implement as claimed in claim 2 or 3, characterized in that \n\nthe spray nozzle (108) is arranged at the end of the robot arm \n\n(45) of the milking robot (8). \n\n7. An implement as claimed in any one of claim 2 to 6, character-\n\nized in that the spray nozzle (108) ist arranged at or near the \n\narm of an arm (45) of a milking robot (8) for the automatic milk-\n\ning of animals in such an manner that, relative to this end (45), \n\nthere is obtained a forwardly and upwardly directed fanshaped \n\nspray pattern. \n\n8. An implement as claimed in claim 7, characterised in that the \n\nfan-shaped spray pattern extends at an angle, in the range be-\n\ntween 10 and 50°, relative to a vertical plane through the front \n\nteat cups (53). \n\n9. An implement as claimed in any one of claims 2 to 8, character-\n\nized in that the top angle of the fan-shaped spray pattern given \n\nby the spray nozzle (108) is approximately 45°. \n\n10. An implement as claimed in any one of the preceding claims, \n\ncharacterized in that the after-treating liquid contains a disinfec-\n\ntant agent. \n\n11. A method of after-treating the teats of a milked animal in an im-\n\nplement for the automatic milking of animals, which implement \n\nincludes a milking robot with an arm (45) for the connecting and \n\ndisconnecting of the teat cups from the animal's teat and \n\nwherein after the animal has been milked, the teat cups are dis-\n\nconnected from the animal's teats and automatically an after-\n\ntreating liquid is sprayed from said arm (45) against the udder \n\nand/or the teats. \n\n12. A method as claimed in claim 11, characterized in that the after-\n\ntreating liquid is sprayed in a fan-shaped pattern, while, during \n\nspraying, the pattern is moved along under the udder in a direc-\n\ntion corresponding to that extending from the plane of the fan-\n\nshaped pattern to the teat cups. \n\n13. A method as claimed in claim 12, characterized in that each \n\ntime, after an animal has been milked, the after-treating liquid is \n\nsprayed from the rear side of the udder in the direction of the \n\nfront side thereof. \n\n14. A method as claimed in claim 12 or 13, characterized in that, af-\n\nter the disconnection of the teat cups and prior to the spraying \n\nof the udder and/or the teats, the robot arm ist brought in a posi-\n\ntion wherein the plane of the fan-shaped spray pattern exactly \n\ntouches the udder or lies exactly slightly thereoutside. \n\n2 \n\nDas Bundespatentgericht hat antragsgemäß das Streitpatent im Umfang \n\nder Patentansprüche 1 bis 4, 7 und 9 bis 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet \n\nder Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Gegen dieses Urteil hat die \n\nBeklagte Berufung eingelegt und beantragt, \n\nunter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts die Klage \n\nabzuweisen. \n\n3 \n\nHilfsweise beantragt sie, Patentansprüche 1 und 2 in folgender Fassung \n\naufrechtzuerhalten: \n\n\"1A. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. \n\nvon Kühen, mit einer automatisch zu betätigenden Reini-\n\ngungseinheit (84) zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor \n\ndem Melken und einem Melkroboter (8) mit einem Arm (45) \n\nzum Anschließen von Zitzenbechern (53; 54) an die Zitzen \n\ndes Tieres und anschließenden Melken des Tieres sowie zum \n\nAbkoppeln der Zitzenbecher (53; 54) von den Zitzen des Tie-\n\nres, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Vorrichtung \n\naußerdem eine automatisch zu betätigende Nachbehand-\n\nlungsvorrichtung (105) zum Nachbehandeln des Euters und/ \n\noder der Zitzen eines gemolkenen Tieres aufweist, die sich in \n\ndem Roboterarm (45) befindet, und die Nachbehandlungsvor-\n\nrichtung einer Sprühdüse umfasst, die nahe dem Ende des \n\nRoboterarms derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl rela-\n\ntiv zum Ende des Roboterarms nach vorn und oben gerichtet \n\nist. \n\n 1B. Vorrichtung zum automatischen Melken von Tieren, wie z.B. \n\nvon Kühen, mit einer automatisch zu betätigenden Reini-\n\ngungseinheit (84) zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor \n\ndem Melken und einem Melkroboter (8) mit einem Arm (45) \n\nzum Anschließen von Zitzenbechern (53; 54) an die Zitzen \n\ndes Tieres und anschließenden Melken des Tieres sowie zum \n\nAbkoppeln der Zitzenbecher (53; 54) von den Zitzen des Tie-\n\nres, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Vorrichtung \n\naußerdem eine automatisch zu betätigende Nachbehand-\n\nlungsvorrichtung (105) zum Nachbehandeln des Euters und/ \n\noder der Zitzen eines gemolkenen Tieres aufweist, wobei der \n\nRoboterarm mittels tierabhängiger Koordinaten positioniert \n\nwird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zuge-\n\nführt worden sind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrich-\n\ntung (105) in dem Roboterarm (45) befindet und eine Sprüh-\n\ndüse umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeord-\n\nnet ist.\" \n\n4 \n\nPatentanspruch 2: \n\n\"Vorrichtung nach Anspruch 1A oder 1B, d a d u r c h g e k e n n -\n\nz e i c h n e t , dass die Nachbehandlungsvorrichtung (105) eine \n\nSprühdüse (108) sowie eine Zufuhrleitung (107) mit darin eingebau-\n\ntem Ventil (110) hat.\" \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHieran anschließen sollen sich die erteilten Vorrichtungsansprüche 3 bis \n\n10, die nur in ihrem Rückbezug auf die vorhergehenden Ansprüche 1A bis 2 \n\ngeändert werden, sowie die Verfahrensansprüche 11 bis 14 in der erteilten \n\nFassung. \n\nDem tritt die Klägerin entgegen. Sie erweitert im Wege der Anschlussbe-\n\nrufung ihre Klage auf den erteilten Patentanspruch 8 und beantragt, das Streit-\n\npatent auch im Umfang dieses Patentanspruchs für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. \n\n8 \n\nAls gerichtlicher Sachverständige hat Prof. Dr. H. W. \n\n , geschäftsführender Direktor und Leiter des Lehrstuhls für Verfahrenstechnik \n\nin der Nutztierhaltung an der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität \n\nG. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-\n\nlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anschlussberufung hat \n\nErfolg. \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Gerät zum Melken von Tieren und ein Ver-\n\nfahren zur Nachbehandlung der Zitzen. Die Streitpatentschrift gibt als im Stand \n\nder Technik bekannt Vorrichtungen an, die über eine Reinigungseinheit zum \n\nReinigen der Zitzen des Tieres vor dem Melken verfügen, so zum Beispiel die \n\nMelkvorrichtung nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung \n\n0 323 444. Es sei jedoch aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die für \n\nMilch geltenden Qualitätsnormen wichtig, die Zitzen nicht nur vor, sondern auch \n\nnach dem Melken zu reinigen (Sp. 1 Z. 14-17). Das Desinfizieren des Euters \n\nund/oder der Zitzen des gemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier \n\nweniger Infektionen aufträten (Sp. 1 Z. 21-26). \n\n11 \n\nPatentanspruch 1 beschreibt dazu eine Vorrichtung zum automatischen \n\nMelken von Tieren, zum Beispiel von Kühen, mit folgenden Merkmalen: \n\n1. \n\nDie Vorrichtung umfasst eine Reinigungseinheit zum Reini-\n\ngen der Zitzen eines Tieres vor dem Melken. \n\n1.1 Die Reinigungseinheit ist automatisch zu betätigen. \n\n2. \n\nDie Vorrichtung umfasst einen Melkroboter mit einem Arm, \n\nder dient: \n\n2.1 \n\nzum Anschließen von Zitzenbechern an die Zitzen des Tie-\n\nres, \n\n2.2 \n\n2.3 \n\nzum anschließenden Melken des Tieres und \n\nzum Abkoppeln der Zitzenbecher von den Zitzen des Tie-\n\nres. \n\n3. \n\nDie Vorrichtung weist außerdem eine Nachbehandlungsein-\n\nrichtung zur Nachbehandlung des Euters und/oder der Zit-\n\nzen des gemolkenen Tieres auf, die \n\nautomatisch zu betätigen und \n\n(am Roboterarm angeordnet) \"included in the robot arm\" ist. \n\n3.1 \n\n3.2 \n\n12 \n\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Streitpatent-\n\nschrift zeigen eine patentgemäße Vorrichtung. \n\n13 \n\nDer Melkroboter (8) hat bei einer solchen Vorrichtung einen Roboterarm \n\n(45), der mittels einer Kolben-/Zylindereinheit über einen Führungswagen in der \n\nHöhe und über vertikale Schwenkachsen seitlich zum Melkstand zu verfahren \n\nist. Der Roboterarm (45) kann so eine dreidimensionale Bewegung im Raum \n\nausführen. Bei dem in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel wird \n\ndie im Patentanspruch selbst mit der Angabe, dass sie automatisch abbiegen \n\nsolle, nicht näher beschriebene Reinigungsvorrichtung (84) zur Vorbehandlung \n\nder Zitzen (Merkmal 1) mittels einer an dieser Einrichtung angesteckten Trä-\n\ngerplatte von dem Roboterarm (45/46) angesaugt. Anschließend werden mit \n\nihrer Hilfe die Zitzen gereinigt und die Einrichtung sodann nach Gebrauch von \n\ndem Roboterarm abgekoppelt, um schließlich von diesem getrennt in einem \n\nTräger bis zum nächsten Gebrauch aufbewahrt zu werden (Sp. 6 Z. 32 - Sp. 7 \n\nZ. 1 = Übersetzung S. 11 Z. 6 - S. 12 Z. 5). Nach der Reinigung wird der Robo-\n\nterarm genutzt, um die Zitzenbecher anzusetzen, die ebenfalls am Kopf des \n\nArms gehalten sind. Nach Beendigung des Melkvorgangs werden die Zitzenbe-\n\ncher abgekoppelt, und es kommt die am Roboterarm angeordnete Einrichtung \n\nzur Nachbehandlung der Zitzen zum Einsatz. Über diese Nachbehandlungsein-\n\nrichtung gibt Patentanspruch 1 an, dass sie automatisch zu betätigen und \"in-\n\ncluded in the robot arm\" sein soll. Die Streitpatentschrift gibt weiter an, dass \n\nmittels der Nachbehandlungseinrichtung eine Nachbehandlungsflüssigkeit auf \n\ndas Euter des Tieres gesprüht werden könne. Diese Flüssigkeit könne ein Des-\n\ninfektionsmittel enthalten. Das Desinfizieren des Euters und/oder der Zitzen des \n\ngemolkenen Tieres trage dazu bei, dass bei dem Tier weniger Infektionen auf-\n\nträten (Sp. 1 Z. 21-26). \n\n14 \n\nIn Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht versteht der Senat die \n\nAngabe, dass die Nachbehandlungseinrichtung \"included in the robot arm\" sein \n\nsoll, dahingehend, dass die Nachbehandlungsvorrichtung vom Roboterarm auf-\n\ngenommen, in diesen einbezogen sein soll und über dessen Bewegung positio-\n\nniert wird. Aus dem Begriff \"included\" ergibt sich hingegen nicht, dass die Nach-\n\nbehandlungsvorrichtung vollständig im Innern des Roboterarms angeordnet \n\nsein soll. Der Begriff ist weit und umfasst im Deutschen die Begriffe Einschlie-\n\nßen, Umfassen, Enthalten, Einbeziehen, Erfassen und Aufnehmen. Die Streit-\n\npatentschrift verwendet diesen Begriff ebenso. In Spalte 7 Zeilen 24 ff. be-\n\nschreibt sie beispielsweise die Nachbehandlungseinrichtung und enthält hierzu \n\ndie Aussage, dass diese u.a. ein Druckgefäß aufweist, was sie ebenfalls mit \n\ndem Begriff \"includes\" umschreibt. Auch aus Figur 7 ist nicht zu entnehmen, \n\ndass die Streitpatentschrift den Begriff in einem engeren Sinne verwendet. Aus \n\ndieser Figur ergibt sich über die räumliche Anordnung nur, dass die Sprühdüse \n\n(108) sich unter der Trägerplatte (111) am Ende des Roboterarms befindet. \n\nÜber die Anordnung der übrigen Bauelemente der Nachbehandlungseinrich-\n\ntung ist den Zeichnungen nichts Konkretes zu entnehmen. Die Beschreibung \n\nenthält über die weitere räumliche Anordnung der Nachbehandlungsvorrichtung \n\nebenfalls keine Angaben, die über die Beschreibung des Ausführungsbeispiels \n\nnach den Figuren 6 und 7 hinausgingen (Sp. 7 Z. 21-27 und 49-54). Aus der \n\nFunktion der Nachbehandlungsvorrichtung lässt sich derartiges ebenfalls nicht \n\nherleiten. Über die Funktion ist der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass der \n\nRoboterarm Einrichtungen zum Anschließen der Zitzenbecher, dem Melken und \n\nAbkoppeln der Zitzenbecher aufweisen soll und daneben auch die Nachbe-\n\nhandlungseinrichtung, die eine Flüssigkeit gegen das Euter sprühen soll. Wie \n\nzur Erfüllung dieser Funktion die Nachbehandlungseinrichtung bezogen auf den \n\nRoboterarm im Einzelnen angeordnet sein soll, geht daraus nicht hervor und \n\nbleibt dem Fachmann überlassen. \n\n15 \n\nPatentanspruch 1 enthält auch keine Vorgaben dazu, wie die Reini-\n\ngungsvorrichtung, die vor dem Melken zum Einsatz kommt, und die Nachbe-\n\nhandlungseinrichtung aneinander angepasst sind und wie sie getrennt vonein-\n\nander im Einzelnen jeweils zu den unterschiedlichen Zwecken einzusetzen \n\nsind. \n\n16 \n\nDer das Verfahren zum Nachbehandeln der Zitzen betreffende Patentan-\n\nspruch 11 beschreibt den Einsatz einer automatischen Melkvorrichtung mit fol-\n\ngenden Merkmalen: \n\nA) \n\nDie Nachbehandlung erfolgt in einer automatischen Melk-\n\nvorrichtung, die einen Melkroboter mit einem Roboterarm \n\naufweist, der \n\nA) 1 zum Anschließen der Zitzenbecher an die Tierzitze und \n\nA) 2 zum Abkoppeln der Zitzenbecher von der Tierzitze dient: \n\nB) \n\nDie Zitzenbecher werden nach dem Melken des Tieres von \n\nden Tierzitzen abgenommen. \n\nC) \n\nEine Nachbehandlungsflüssigkeit wird \n\nC) 1 von dem Roboterarm gesprüht und \n\nC) 2 automatisch auf das Euter und/oder die Zitzen aufgebracht. \n\n17 \n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist Merkmal C1 dabei so zu ver-\n\nstehen, dass der Arm, der zum Anschließen und Abkoppeln der Zitzenbecher \n\ndient, zugleich auch die Nachbehandlungsvorrichtung trägt, von der aus die \n\nNachbehandlungsflüssigkeit gesprüht werden kann. \n\n18 \n\n19 \n\nII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu. \n\n1. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 16 653 beschreibt ein Melkver-\n\nfahren und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens. Diese Vor-\n\nrichtung weist einen Roboterarm auf, dort bezeichnet als kartesischer Roboter-\n\nmanipulator (60). Die Beschreibung (Sp. 6 Z. 30-40) erläutert dazu, dass mit \n\n\"kartesisch\" gemeint ist, dass der Manipulator in der Lage ist, den Anbrin-\n\ngungsmechanismus in drei aufeinander senkrecht stehenden Richtungen zu \n\nverstellen. Er ist an einem Schlitten befestigt und nimmt die zur Durchführung \n\ndes Melkverfahrens erforderlichen Werkzeuge auf. Seine Bewegungen werden \n\nüber Sensoren und eine Mikroprozessorsteuereinheit gesteuert. Der Roboter-\n\nmanipulator legt den Melkbecher an das Euter der Kuh an, indem er den An-\n\nbringungsmechanismus unter das Euter der Kuh führt. Nach Abschluss des \n\nMelkvorgangs kann der Roboterarm die Melkeinrichtung entfernen und ein Des-\n\ninfektionsmittel auf das Euter aufbringen (Sp. 8 Z. 42-45). Damit gibt diese \n\nSchrift eine Vorrichtung an, die die Merkmale 1.1 bis 1.2.1 der obigen Merk-\n\nmalsgliederung umfasst. Zu ihr gehört danach auch eine Nachbehandlungsein-\n\nrichtung, die das Euter nach dem Melken automatisch unter Einsatz des Robo-\n\nterarms mit einem Desinfektionsmittel behandeln soll. Allerdings gibt die Schrift \n\nnicht an, wie dies geschehen soll. Aus ihr ergibt sich insoweit nur, dass der Ro-\n\nboterarm das Desinfektionsmittel aufbringen können soll. Daraus folgt jedoch \n\nnicht, dass die Einrichtung, die das Desinfektionsmittel aufträgt, vom Roboter-\n\narm aufgenommen, in diesen einbezogen und über dessen Bewegung positio-\n\nniert wird, wie dies das Streitpatent mit \"included in the robot arm\" ausdrückt. \n\n20 \n\n2. Die Vorrichtung nach der europäischen Patentanmeldung 0 323 444 \n\numfasst eine Reinigungseinheit zum Reinigen der Zitzen eines Tieres vor dem \n\nMelken, die automatisch zu betätigen ist (Sp. 5 Z. 33-38). Die Melk- und Reini-\n\ngungseinrichtungen sind bei der Vorrichtung als integrale Einheit ausgebildet \n\nund unter dem Melkstandboden angeordnet. Durch eine abdeckbare Öffnung \n\nsind das Melkgeschirr und die Reinigungsvorrichtung, die von einem Arm ge-\n\ntragen werden, teleskopartig nach oben und unten zu bewegen und durch eine \n\nAufwärtsbewegung an das Tier anzuschließen. Der Arm (26) ist U-förmig aus-\n\ngebildet, die Steuer- und Regeleinheit (35) steuert einen pneumatischen oder \n\nhydraulischen Zylinder. Auf diese Weise wird der Arm an das Euter herange-\n\nführt. Der Arm kann sowohl in der Höhe (Sp. 3 Z. 57-61) als auch in seitlicher \n\nRichtung (Sp. 3 Z. 24-26) bewegt werden. Neben den Einrichtungen zum Mel-\n\nken trägt der Arm auch ein Becken zum Desinfizieren oder Reinigen und zwar \n\nin der Weise, dass die Baugruppe, die einerseits die Zitzenbecher zum Melken \n\nund andererseits das Reinigungsbecken umfasst, über eine Achse um \n\n180 Grad gewendet werden kann. Das schalenförmige Reinigungsbecken (31) \n\nist mit Sprühdüsen (60) im Beckenboden ausgestattet. Zum Reinigen des Eu-\n\nters und der Zitzen kann durch die Sprühdüsen (60) gegen das Euter eine Des-\n\ninfektionslösung, Warmwasser als Spülmittel oder irgendeine andere zum Wa-\n\nschen, Spülen, Desinfizieren oder sonst zum Reinigen des Euters geeignete \n\nFlüssigkeit gespritzt werden (Sp. 5 Z. 19-28). Wann das Reinigen des Euters \n\nerfolgen soll, ob vor oder nach dem Melken oder vor und nach dem Melken, \n\nsagt die Schrift nicht aus. \n\n21 \n\n22 \n\nIII. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung war \n\njedoch dem Fachmann nahegelegt. \n\nAls Fachmann, auf dessen Kenntnisse hier abzustellen ist, ist - wie der \n\ngerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher erläutert \n\nhat - ein Fachhochschul- oder Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Agrar- \n\noder Ingenieurwissenschaften mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Automa-\n\ntisierung von landwirtschaftlichen Arbeitsverfahren anzusehen, der in Entwick-\n\nlungsabteilungen, erforderlichenfalls mit weiteren Fachleuten, beispielsweise \n\nauch Tierärzten, zusammenarbeitet. \n\n23 \n\nEinem solchen Fachmann war bekannt, welche Arbeitsschritte beim au-\n\ntomatisierten Melkvorgang anfallen. Diese sind in der zum Stand der Technik \n\ngehörenden Veröffentlichung von Artmann über den \"Robotereinsatz in der \n\nLandwirtschaft am Beispiel des Melkens\" auf S. 49 im Einzelnen dargestellt. \n\nDem Fachmann war danach geläufig, dass eine Nachbehandlung nach dem \n\nMelken stattzufinden und in einer Desinfektion des Euters und/oder der Zitzen \n\nzu bestehen hatte. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme entnahm er zudem \n\nauch Veröffentlichungen wie z.B. Müller \"Krankheiten bei Rindern, Schweinen, \n\nSchafen\" 1947, S. 213; Alpha Laval \"Fight mastitis it pays\" 1974, S. 4. Für ihn \n\nbestand, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, Veranlas-\n\nsung, nach einem Weg zu suchen, diese Nachbehandlung in den vollautomati-\n\nschen Melkvorgang zu integrieren. Diese Notwendigkeit ergab sich auch aus \n\nden beiden zuvor erörterten Schriften, insbesondere war in der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift 39 16 653 bereits eine Integration der Euternachbehandlung \n\nin den automatisierten Melkvorgang angelegt. Dort heißt es allerdings nur, dass \n\nder Roboterarm, der unter das Euter der Kuh verschwenkt werden kann, auto-\n\nmatisch das Desinfektionsmittel auftragen können soll. Aus der bereits erwähn-\n\nten Schrift von Artmann, S. 55 ergibt sich zu dieser Problematik, dass die Des-\n\ninfektion der Zitzen unter anderem durch die Integration einer Sprüheinrichtung \n\nerfolgen könne, was leicht mechanisierbar sei. \n\n24 \n\nWie die Integration der Nachbehandlungseinrichtung im Einzelnen erfol-\n\ngen soll, lässt sich jedoch auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ent-\n\nnehmen. Dieser gibt nur an, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung automa-\n\ntisch zu betätigen sein soll und sich \"included in the robot arm\" befinden soll. \n\nDiese beiden Merkmale lagen jedoch als solche - ohne Angaben zu ihrer Aus-\n\ngestaltung - für den Fachmann nahe. \n\n25 \n\nDass eine automatische Betätigung vorzusehen war, folgt schon daraus, \n\ndass es darum ging, den gesamten Melkvorgang einschließlich der Vor- und \n\nNacharbeiten zu automatisieren, wie dies auch die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 39 16 653 bereits vorsah. Für die Vorbehandlung greift das Ausfüh-\n\nrungsbeispiel des Streitpatents den aus dieser Schrift bekannten Gedanken \n\nauf, die Reinigungseinrichtung und die Melkeinrichtung jeweils gesondert durch \n\nden Roboterarm zu ergreifen, zu seinem Einsatzort zu bringen und nach Aus-\n\nübung seiner Funktion wieder zurückzustellen und abzukoppeln. Der Patentan-\n\nspruch in seiner erteilten Fassung verzichtet auf eine solche Festlegung und \n\nschließt damit auch die Möglichkeit einer dauerhaften Befestigung am Roboter-\n\narm ein. Weiter enthält Patentanspruch 1 des Streitpatents lediglich den Ge-\n\ndanken, die automatisch zu betätigende Nachbehandlungseinrichtung zu integ-\n\nrieren und dazu den Roboterarm vorzusehen. Dies lag für den Fachmann je-\n\ndoch nahe. Bei der Melkvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift \n\nwar es aufwendig, dass die einzelnen Schritte, nämlich die Reinigung, das Mel-\n\nken und die Nachbehandlung jeweils gesondert das Ansteuern des jeweiligen \n\nWerkzeugs, das Greifen dieses Werkzeugs, das Ansteuern der Zitzen und an-\n\nschließend das Zurücklegen des Werkzeugs notwendig machten. Der Fach-\n\nmann, der eine automatisch zu betätigende Nachbehandlungseinrichtung in \n\neine Vorrichtung zum automatischen Melken von Kühen integrieren wollte, hat-\n\nte Veranlassung, diesen Vorgang zu vereinfachen. Dafür bot es sich an, die \n\njeweilige Einrichtung fest mit dem Roboterarm zu verbinden, wie dies etwa aus \n\nder europäischen Patentanmeldung 0 323 444 bekannt ist. Mit der Schaffung \n\nder in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Einheit werden die \n\neinzelnen Arbeitsvorgänge des jeweiligen Ergreifens und Absetzens der Einheit \n\nvermieden. Der Roboterarm, mit dem diese Schritte ausgeführt werden, ist bei \n\nder Vorrichtung nach dieser Schrift unter der Kuh verschwenkbar, befindet sich \n\nalso dort, wo die Nachbehandlung, z.B. mit einer Sprüheinrichtung, erfolgen \n\nsoll. Festlegungen in der Art der Reinigungseinrichtung enthält diese Schrift \n\nnicht, auch wenn sie die in Anspruch 2 beschriebene Verschwenkung bevor-\n\nzugt. Im Einzelnen bleibt die Gestaltung der Reinigungseinrichtung jedoch dem \n\nausführenden Fachmann überlassen. Die Sprüheinrichtung besteht üblicher-\n\nweise, wie sich auch aus der Schrift von Artmann auf S. 53 ergibt, aus einem \n\nSchlauch, der in einer Sprühdüse endet. Bekannt war es, worauf auch die \n\nStreitpatentschrift Bezug nimmt, das Desinfektionsmittel mittels einer Sprühlan-\n\nze in Handarbeit aufzutragen. Wenn diese Handarbeit durch einen Roboterarm \n\nnachvollzogen werden soll, so bot es sich an, den in der Sprühdüse endenden \n\nSprühschlauch mit dem Roboterarm in eine Verbindung zu bringen. Es musste \n\ndazu nur der Schritt vollzogen werden, überhaupt die Integration der Sprühein-\n\nrichtung vorzusehen; war dieser Schritt einmal vollzogen, so bot sich dazu in \n\nerster Linie der Roboterarm an, der bei der Melkvorrichtung nach der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 39 16 653 unter der Kuh verschwenkbar ist. \n\n26 \n\nIV. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 nicht patentfähig. Die Fassung des Hilfsantrags 1A unterscheidet \n\nsich von der erteilten Fassung dadurch, dass die Sprühdüse nahe dem Ende \n\ndes Roboterarms derart angeordnet ist, dass der Sprühstrahl relativ zum Ende \n\ndes Roboterarms nach vorn und oben gerichtet ist. Diese Ergänzung ist in der \n\nursprünglichen Anmeldung in Sp. 1 Z. 35 bis 40 enthalten. Auch mit dieser Er-\n\ngänzung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch nicht auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit. In der Veröffentlichung von Artmann wird auf S. 55 ausge-\n\nführt, dass der Roboter die Handarbeit zur Desinfektion der Zitzen nachvollzie-\n\nhen kann. Wird die Nachbehandlung in Handarbeit vollzogen, so kommt, da \n\nsich die Person, die die Desinfektion vornimmt, neben der Kuh befindet, nur ein \n\nSprühen von der Seite nach oben auf die Zitzen der Kuh in Betracht. Vollzieht \n\nein Roboter diese Tätigkeit nach, so bietet sich das Beibehalten dieser Sprüh-\n\nrichtung an. \n\n27 \n\nDie Fassung nach dem Hilfsantrag 1B unterscheidet sich von der erteil-\n\nten dadurch, dass der Roboterarm mittels tierabhängiger Koordinaten positio-\n\nniert wird, die zuvor einem Steuercomputer des Roboterarms zugeführt worden \n\nsind, wobei sich die Nachbehandlungsvorrichtung in dem Roboterarm befindet \n\nund eine Sprühdüse umfasst, die nahe dem Ende des Roboterarms angeordnet \n\nist. Die Ergänzung ist in der ursprünglichen Anmeldung enthalten in Sp. 13 \n\nZ. 39 bis 43. Auch nach dieser Ergänzung beruht der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sowohl aus der deutschen Offen-\n\nlegungsschrift 39 16 653 (Sp. 7/8) als auch aus der europäischen Patentanmel-\n\ndung 0 323 444 (Sp. 5 Z. 33-44) als auch aus der Abhandlung von Artmann \n\n(S. 58 1. Abs.) ergibt sich, dass dem Steuercomputer tierabhängige Daten zu-\n\ngeführt werden, die zur Steuerung der Vorrichtung dienen. Der Sachverständi-\n\nge hat bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es oh-\n\nne die Eingabe dieser Daten in den Steuercomputer nicht möglich sei, \n\nüberhaupt einen automatischen Melkvorgang durchzuführen. Dass sich die \n\nSprühdüse nahe dem Ende des Roboterarms befindet, ist eine naheliegende \n\nAlternative. Um das Sprühmittel in der angesprochenen Weise von unten und \n\nvon der Seite auf das Euter aufzubringen, bietet es sich an, die Sprühdüse na-\n\nhe dem Ende des so ausgerichteten Roboterarms anzuordnen. \n\n28 \n\nDas Verfahren nach Patentanspruch 11 enthält keine Angaben, die über \n\nden Einsatz einer Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinausgehen. Auch sein \n\nGegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dass die übrigen Patent-\n\nansprüche, die auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, eigenständigen erfin-\n\nderischen Gehalt hätten, macht auch die Beklagte nicht geltend. Das gilt auch \n\nfür den erstmals in der Berufungsinstanz angegriffenen Patentanspruch 8. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 91 \n\nAbs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.10.2003 - 4 Ni 5/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/x-zr-170-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/x-zr-170-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:49:40.549479+00:00"}}