{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_166-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"X ZR 166/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 166/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 im \n\nschriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter \n\nScharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Mängelbe-\n\nseitigungsarbeiten aus einem Werkvertrag vom 17. Dezember 1992, den die \n\nN. GmbH mit der A. AG geschlossen hat. Die Beklagte ist Rechts- \n\nnachfolgerin der A. AG, die Klägerin trägt vor, sie sei Rechtsnachfolgerin der \n\nN. GmbH. \n\nDurch den Werkvertrag verpflichtete sich die A. AG zur Lieferung und \n\nzum Einbau eines Prozeßleitsystems für die automatische Steuerung und \n\nÜberwachung der Kläranlage G. . Nach dem schriftlichen Ver- \n\ntrag beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung \"zwei Jahre maximal \n\n8.800 Betriebsstunden\". \n\nGemäß Abnahmeprotokoll vom 14. März 1995, dem eine Mängelliste an-\n\nlag, und das der Zeuge R. für die Klägerseite unterzeichnet hat, wur- \n\nden die Arbeiten abgenommen. In dem Abnahmeprotokoll heißt es: \"Die Ge-\n\nwährleistung beginnt am 14. März 1995 und endet am 13. März 1997.\" \n\nIm Zuge des zweiten Bauabschnitts traten Probleme bei der System-\n\nsteuerung auf, die die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1996 der A. AG \n\nanzeigte. Am 23. Dezember 1996 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweis-\n\nverfahren ein. Inzwischen hat die Klägerin ein anderes Prozeßleitsystem instal-\n\nlieren lassen. Auf der Basis eines im Rahmen des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens eingeholten Sachverständigengutachtens beziffert die Klägerin die Kosten \n\nfür die Mängelbeseitigung auf rund 800.000,-- DM und verlangt von der Beklag-\n\nten diesen Betrag als Schadensersatz. \n\nDie Parteien haben darüber gestritten, ob die Klägerin aktivlegitimiert sei \n\nund darüber, ob Ansprüche der Klägerin verjährt seien. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Be-\n\nrufungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nIm Einverständnis der Parteien entscheidet der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung; die Parteien hatten Gelegenheit, bis zum 26. Oktober 2004 \n\nSchriftsätze einzureichen. \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nDas Berufungsgericht, das die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat, \n\nhat offengelassen, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel vorgelegen ha-\n\nben. Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt, da die \n\nVerjährungsfrist entsprechend dem schriftlichen Vertrag nach 8.800 Betriebs-\n\nstunden, die 366,67 Tagen entsprächen, am 17. März 1996 abgelaufen sei. Die \n\nvertragliche Regelung, nach der die Verjährungsfrist zwei Jahre, maximal \n\n8.800 Betriebsstunden, habe betragen sollen, sei eindeutig. Es sei nicht erwie-\n\nsen, daß der Zeuge R. das Abnahmeprotokoll mit dem Willen einer \n\nÄnderung dieser vertraglichen Gewährleistungsfrist unterzeichnet habe. Daß die \n\nParteien über eine Änderung der in dem ursprünglichen Vertrag vereinbarten \n\nGewährleistungsfrist gesprochen oder gar verhandelt hätten, behaupte die Klä-\n\ngerin auch nach diesbezüglichem Hinweis des Senats in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 13. August 2003 nicht. Deshalb komme es nicht darauf an, ob \n\nder Zeuge R. zu einer entsprechenden Vertragsänderung bevollmäch- \n\ntigt gewesen sei. Eine Beweiserhebung sei danach nicht erforderlich gewesen. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststel-\n\nlung, die Parteien hätten keine zweijährige, bis zum 13. März 1997 laufende \n\nVerjährungsfrist vereinbart, ist nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Mit Recht rügt \n\ndie Revision, der vom Berufungsgericht vermißte Vortrag sei in der Akte doku-\n\nmentiert und vom Berufungsgericht unter Verletzung ihres Grundrechts auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht zur Kenntnis genommen worden. \n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. August 2003 hat das Be-\n\nrufungsgericht, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, die folgende Er-\n\nklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beurkundet: \"Rechtsanwalt \n\nLamb bittet um Frist, um zu dem in der mündlichen Verhandlung angesproche-\n\nnen Punkt 'Vereinbarungen' - im Hinblick auf den die Verjährung betreffenden \n\nVermerk im Abnahmeprotokoll.\" Daraufhin hat das Berufungsgericht beiden Par-\n\nteien Schriftsatznachlaß bis zum 3. September 2003 eingeräumt. Mit Schriftsatz \n\nvon diesem Tage, an diesem Tage eingegangen, hat die Klägerin vorgetragen, \n\nwie es zu der Formulierung der Verjährungsregelung gekommen sei und daß \n\nspätere Verhandlungen zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten \n\nzu der Formulierung im Abnahmeprotokoll geführt hätten. \n\nDas Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. \n\nDies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Richter, die an dem angefochte-\n\nnen Urteil mitgewirkt haben, zum Ablehnungsgesuch der Klägerin. In dem dar-\n\naufhin ergangenen Beschluß wird davon ausgegangen, daß der Schriftsatz vom \n\n3. September 2003 nicht Gegenstand der dem Urteil zugrundeliegenden Bera-\n\ntung war. \n\nDanach kann an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Zweifel \n\nbestehen. Die Richter, die an dem Berufungsurteil mitgewirkt haben, haben das \n\nVorbringen in dem Schriftsatz vom 3. September 2003 nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen. Sie hatten zuvor in der mündlichen Verhandlung und haben auch im \n\nBerufungsurteil darauf hingewiesen, daß Vortrag dazu erforderlich gewesen sei, \n\nob die Parteien über eine Änderung der in dem ursprünglichen Vertrag verein-\n\nbarten Gewährleistungsfrist gesprochen oder verhandelt hätten, und der Kläge-\n\nrin eine Schriftsatzfrist eingeräumt, um Vortrag dazu nachzuholen. \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung \n\ndes Senats kommt nicht in Betracht, da eine bis zum 13. März 1997 laufende \n\nVerjährungsfrist jedenfalls durch die Beantragung des selbständigen Beweisver-\n\nfahrens unterbrochen worden wäre (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB in der im \n\nStreitfall anwendbaren, bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). \n\nDer Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es die fehlenden Feststellungen zur vereinbarten Verjährungsfrist nachho-\n\nlen kann. \n\nDer Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsver-\n\nfahren erfolgt wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsge-\n\nricht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG in der nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 weiterhin an-\n\nwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung). \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\n Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-166-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-166-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:11.295066+00:00"}}