{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_165-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"X ZR 165/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Bg Verkündet am: 5. Dezember 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Verwendet ein Luftfrachtführer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitglieds- staats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen folgende Klauseln \"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektroni- sche Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.\" \"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektroni- schen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Si- cherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufge- gebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unberührt.\" so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 165/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 307 Abs. 1 Bg \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerwendet ein Luftfrachtführer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitglieds-\nstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförde-\nrungsbedingungen folgende Klauseln \n\n\"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche \noder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektroni-\nsche Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten \nund andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster \nnicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als \naufzugebendes Gepäck verweigern.\" \n\n\"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder \nverderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektroni-\nschen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Si-\ncherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder \nMustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufge-\ngebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit \noder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob \n\nfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des \n(Warschauer) Abkommens bleiben unberührt.\" \n\nso werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben \nauf unangemessene Weise benachteiligt. \n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Oktober 2006 durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers und unter Zurückweisung \n\nder Revision der Beklagten wird das am 11. April 2003 verkündete \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Kosten-\n\nausspruch aufgehoben und insoweit abgeändert, als in der Sache \n\nzum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung der im ange-\n\nfochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, die \n\nfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Luft-\n\nbeförderungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit \n\neiner Person abgeschlossen wird, die in Ausführung ihrer gewerb-\n\nlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unterneh-\n\nmer): \n\n\"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechli-\n\nche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige \n\nelektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapie-\n\nre, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspa-\n\npiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf \n\ndie Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.\" \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahr-\n\nnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG \n\neingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen und verwendet \n\nin ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen die folgenden Klauseln: \n\nArt. VIII Nr. 5 c (nachfolgend Klausel 1): \n\n\"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche \n\noder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektro-\n\nnische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten \n\nund andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster \n\nnicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als \n\naufzugebendes Gepäck verweigern.\" \n\n3 \n\nArt. XV Nr. 3 c (nachfolgend Klausel 2): \n\n\"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder \n\nverderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektro-\n\nnischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, \n\nSicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder \n\nMustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufge-\n\ngebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob \n\nmit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese \n\ngrob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften \n\ndes [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in \n\nden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten, da durch sie die \n\nVertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt würden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndas erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klage-\n\nabweisung im Übrigen zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 2 verur-\n\nteilt. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision \n\ngreift diese das angefochtene Urteil (veröffentlicht in RRa 2003, 234 f.) an, so-\n\nweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Der Kläger ist der Revision entge-\n\ngengetreten und greift das Berufungsurteil im Wege der Anschlussrevision an, \n\nsoweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Beklagte ist der Anschluss-\n\nrevision entgegengetreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Revision und Anschlussrevision sind in zulässiger Weise eingelegt. Der \n\nZulässigkeit der Anschlussrevision steht nicht entgegen, dass das Berufungsge-\n\nricht die Revision nur für die Beklagte zugelassen hat. Denn die Anschlussrevi-\n\nsion ist auch dann statthaft, wenn die Revision für den Revisionsbeklagten nicht \n\nzugelassen worden ist, sofern mit der Anschlussrevision ein Anspruch zur \n\nÜberprüfung gestellt wird, der mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision je-\n\ndenfalls in unmittelbarem rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang \n\nsteht (BGHZ 155, 189, 191 f.; BGH, Urt. v. 30.9.2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, \n\n2286, 2287). Das ist hier der Fall, da die Anschlussrevision ebenso wie die \n\nHauptrevision eine Klausel über den Gepäcktransport in den Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen der beklagten Luftverkehrsgesellschaft betrifft. \n\n7 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beide mit der Klage angegrif-\n\nfenen Klauseln seien nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB \n\nentzogen. Für der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen verblei-\n\nbe nach der Rechtsprechung nur der enge Bereich derjenigen Leistungsbe-\n\nzeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen \n\nVertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne. \n\nZu diesem engen Bereich gehörten beide mit der Klage angegriffenen Klauseln \n\nnicht. Denn sie modifizierten lediglich die Hauptleistungspflicht der Beklagten \n\n(Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks), so dass beide Klauseln \n\nnicht notwendig seien, um den wesentlichen Vertragsinhalt zu bestimmen. \n\n8 \n\n2. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n9 \n\nDer Inhaltskontrolle steht weder - wie die Beklagte meint - die weltweite \n\nVerwendung der Klausel 2 durch fast alle Fluggesellschaften noch die Geneh-\n\nmigung der Klauseln durch die zuständige Behörde entgegen, denn auch sol-\n\nche Beförderungsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle auf der Grundla-\n\nge der §§ 305 ff. BGB (so schon zum AGB-Gesetz BGHZ 86, 284, 288 f., 291; \n\nvgl. auch Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, \n\nStand Dezember 2004, § 44 LuftVG Rdn. 46 m.w.N.). \n\n10 \n\nBei den Klauseln handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nerkannt hat, nicht um Leistungsbeschreibungen, die Art und Güte sowie Um-\n\nfang der Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem in der Regel als Werkver-\n\ntrag zu qualifizierenden Beförderungsvertrag (BGHZ 62, 71, 75; Giemulla/ \n\nSchmid, aaO, § 44 LuftVG Rdn. 27 m.w.N.) unmittelbar festlegen und deshalb \n\nder Inhaltskontrolle entzogen wären. Die Beklagte schuldet aus dem Beförde-\n\nrungsvertrag den Transport des Passagiers und seines Gepäcks als Erfolg, wo-\n\nbei über die Gepäckbeförderung kein gesonderter Vertag geschlossen wird, \n\nsondern bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien davon ausgegangen \n\nwird, dass der Fluggast Gepäck mitnimmt und dieses zusammen mit ihm beför-\n\ndert wird (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, § 44 LuftVG Rdn. 27 m.w.N.). Klausel 1 \n\nmodifiziert diese Leistungspflicht der Beklagten und gestaltet sie näher dahin \n\naus, dass im aufgegebenen Gepäck bestimmte Gegenstände nicht enthalten \n\nsein dürfen; Klausel 2 regelt Haftungsfragen. Beide Klauseln gehören damit \n\nnicht zu dem engen Bereich derjenigen Leistungsbezeichnungen, ohne deren \n\nVorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-\n\ntragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; Urt. v. 30.11.1993 \n\n- XI ZR 80/93, NJW 1994, 318 jew. m.w.N.), und unterliegen daher der Inhalts-\n\nkontrolle nach §§ 305 ff. BGB. \n\n \n \n\n11 \n\n12 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat Klausel 2 als unangemessene Benachteili-\n\ngung der Vertragspartner der Beklagen gewertet und dazu ausgeführt, diese \n\nRegelung weiche von den zwingenden Regeln des Warschauer Abkommens \n\n1955 (nachfolgend WA) und des Luftverkehrsgesetzes in der bis zum 28. Juni \n\n2004 geltenden Fassung (nachfolgend LuftVG a.F.) zum Nachteil der Passagie-\n\nre ab. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG a.F. hafte der Luftfrachtführer für Schä-\n\nden, die an Sachen entstehen, die der Fluggast an sich trage oder mit sich füh-\n\nre. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG a.F. hafte der Luftfrachtführer ferner für den \n\nSchaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck entstehe. Die \n\nLuftbeförderung umfasse nach § 44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG a.F. den Zeitraum, in \n\ndem sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines \n\nLuftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befänden. Diese \n\nRegelungen seien gemäß § 49 Abs. 1 LuftVG a.F. durch im Voraus geschlos-\n\nsene Vereinbarungen nicht abdingbar. Die Vorschriften der §§ 44 ff. LuftVG a.F. \n\nbeinhalteten eine Verschuldenshaftung mit widerlegbarer Verschuldensvermu-\n\ntung. Von ihr weiche die in der Klausel 2 getroffene Regelung ab, indem sie die \n\nHaftung der Beklagten generell für den Fall ausschließe, dass die Beklagte le-\n\ndiglich leichte Fahrlässigkeit an der Entstehung des Schadens treffe. Diese Ab-\n\nweichung von den zwingenden Regeln der §§ 44 bis 49 LuftVG a.F. benachtei-\n\nlige den Fluggast unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n13 \n\n2. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. \n\nKlausel 2 hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich, \n\nwie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, aus § 307 \n\nAbs. 1 BGB, weil die Klausel gegen zwingendes Recht verstößt und die Ver-\n\ntragspartner der Beklagten aus diesem Grunde unangemessen benachteiligt \n\n(BGHZ 118, 194, 198; 152, 121, 133, jew. m.w.N.). \n\n14 \n\na) Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie das Berufungsgericht gemeint \n\nhat, die Klausel 2 von zwingenden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in \n\nseiner früheren Fassung abweicht. Denn der Kläger macht mit der Klage aus-\n\nschließlich in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend. Für diese \n\nist das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision geltende Recht maß-\n\ngeblich, so dass der rechtlichen Beurteilung das im Laufe des Revisionsverfah-\n\nrens in Kraft getretene Recht zugrunde zu legen ist (BGHZ 9, 101 f.; 141, 329, \n\n336 - Tele-Info-CD m.w.N.). \n\n15 \n\nFür die Bundesrepublik Deutschland ist am 28. Juni 2004 das Überein-\n\nkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über \n\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen, BGBl. \n\n2004 II, 458, nachfolgend MÜ) in Kraft getreten (BGBl. 2004 II, 1371). Durch \n\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens der Europäischen Gemeinschaft \n\nist das Abkommen auch für die Europäische Gemeinschaft in Kraft getreten \n\n(vgl. Giemulla/Schmid, aaO, MÜ Einl. Rdn. 35). Es enthält in den Art. 17, 22 \n\nund 26 Vorschriften über die Haftung des Luftfrachtführers für die Zerstörung, \n\nden Verlust oder die Beschädigung aufgegebenen und nicht aufgegebenen \n\nReisegepäcks, so dass die genannten Vorschriften auf Beförderungsverträge \n\nder Beklagten anzuwenden sind, die Flüge zwischen Mitgliedstaaten des Ab-\n\nkommens betreffen. \n\n16 \n\nDie Haftung von Luftfahrtunternehmen ist ferner Gegenstand der Rege-\n\nlungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über \n\ndie Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285, 1) in der \n\nFassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140, 2). \n\nDiese Verordnung ist für die Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten des Montrealer \n\nÜbereinkommens in Kraft getreten (Art. 2 VO/EG 889/2002). Der Geltungsbe-\n\nreich ihrer Vorschriften über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Be-\n\nförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks im Luftverkehr ist auf Beförderun-\n\ngen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates erstreckt (Art. 1 \n\nAbs. 2 VO/EG 889/2002) und es ist bestimmt worden, dass für die Haftung ei-\n\nnes Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck \n\nalle einschlägigen Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens gelten \n\n(Art. 1 Abs. 4 VO/EG 889/2002). Bei der Beklagten handelt es sich, wie die Be-\n\nklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, um ein Luft-\n\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft. \n\n17 \n\nSchließlich ist das Luftverkehrsgesetz durch das Gesetz zur Harmonisie-\n\nrung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 I, 550) \n\ngeändert worden; die Änderung ist am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. § 44 \n\nLuftVG bestimmt nunmehr, dass die Vorschriften des 2. Unterabschnitts des \n\nLuftverkehrsgesetzes (§§ 44 ff. LuftVG) in der seit dem 28. Juni 2004 geltenden \n\nFassung gegenüber den Regelungen in den in § 44 Nr. 1 bis 6 genannten Ab-\n\nkommen und Verordnungen nur subsidiäre Geltung haben. \n\n18 \n\n19 \n\nMaßgebend für die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klauseln sind daher \n\nnunmehr die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. \n\nb) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ hat der Luftfrachtführer im Rahmen der \n\nHöchstbetragshaftung nach Art. 22 Abs. 2 MÜ den Schaden zu ersetzen, der \n\ndurch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck \n\nentsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust \n\noder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder wäh-\n\nrend eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisege-\n\npäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Wie sich aus der Erwägung 7 \n\nder Verordnung (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 13. Mai 2002 ergibt, mit der diese Regelung in das Gemeinschaftsrecht \n\nübernommen worden ist (Art. 1 Nr. 4 der Verordnung), dient die Regelung der \n\nVerstärkung des Schutzes der Fluggäste und ihrer Angehörigen; sie ist daher \n\neine Gefährdungshaftung (vgl. Littger/Kirsch, ZLW 2003, 563, 572) oder eine \n\nder Gefährdungshaftung angenäherte Erfolgshaftung (Giemulla/Schmid, aaO, \n\n§ 44 LuftVG Rdn. 4) und nicht mehr eine Haftung für vermutetes Verschulden \n\nwie nach Art. 20 WA. Sie unterscheidet sich von der Haftung des Luftfrachtfüh-\n\nrers für nicht aufgegebenes Reisegepäck (sog. Handgepäck). Nach der Rege-\n\nlung des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei nicht aufgege-\n\nbenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände nur dann, wenn \n\nder Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurück-\n\nzuführen ist. Im Unterschied zur Haftung für aufgegebenes Reisegepäck ist die \n\nHaftung für das sog. Handgepäck daher als Verschuldenshaftung ausgebildet. \n\n20 \n\nDie Haftung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ ist zwingend. Eine Bestim-\n\nmung in Beförderungsverträgen, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers \n\nganz oder teilweise ausgeschlossen oder der in dem Montrealer Übereinkom-\n\nmen festgesetzte Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist gemäß \n\nArt. 26 MÜ nichtig. \n\n21 \n\nc) Die angegriffene Klausel bestimmt, dass die Beklagte für Schäden an \n\nbestimmten Gegenständen im aufgegebenen Reisegepäck nur für Vorsatz und \n\ngrobe Fahrlässigkeit haften will, gleichgültig, ob diese Gegenstände mit oder \n\nohne Wissen der Beklagten im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten \n\nsind. Das soll auch für schädigende Ereignisse gelten, die an Bord des Flug-\n\nzeugs oder während der Zeit eintreten, in der das aufgegebene Gepäck sich in \n\nder Obhut des Luftfrachtführers befindet. Diese Regelung bedingt die Haftung \n\ndes Luftfrachtführers für aufgegebenes Reisegepäck nach der zwingenden Vor-\n\nschrift des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ für die in Klausel 2 genannten Gegenstän-\n\nde ab, indem an deren Stelle eine Haftung für Verschulden des Luftfrachtfüh-\n\nrers in der Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzt wird. Dies wi-\n\nderspricht Art. 17 Abs. 2 MÜ, da die Vorschrift das aufgegebene Reisegepäck \n\nerfasst und die in Klausel 2 genannten Gegenstände nicht von der verschul-\n\ndensunabhängigen Haftung des Luftfrachtführers für die Zerstörung, den Ver-\n\nlust oder die Beschädigung an Bord des Luftfahrzeugs oder während der Zeit, \n\nin der es sich in der Obhut des Luftfrachtführers befand, ausnimmt. \n\n22 \n\nIndem durch die Klausel 2 von den zwingenden Vorgaben des Art. 17 \n\nAbs. 2 Satz 1 MÜ abgewichen und eine im Montrealer Übereinkommen nicht \n\nvorgesehene, der Verschuldenshaftung für nicht aufgegebenes Reisegepäck \n\nnachgebildete Haftung für Teile des aufgegebenen Reisegepäcks begründet \n\nwerden soll, bewirkt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung der \n\nVertragspartner der Beklagten und ist mithin unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). \n\nDaher kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur Obhutshaftung folgt, der Luftfrachtführer \n\nhabe nur dann Obhut an den von ihm beförderten Gütern, wenn es sich um mit \n\nseinem Willen in seinem Einflussbereich befindliche Gegenstände handle, weil \n\nGegenstand der Haftungsbeschränkung nach Klausel 2 lediglich Schäden an \n\nsolchen Sachen seien, die gegen den Willen der Beklagten in ihren Einflussbe-\n\nreich gelangt seien. Die Revision verkennt insoweit bereits, dass die Klausel die \n\nHaftung der Beklagten auch für solche Gegenstände im aufgegebenen Reise-\n\ngepäck regelt, von denen die Beklagte Kenntnis hat und die sie daher mit ihrem \n\nWillen in ihre Obhut genommen hat. \n\n23 \n\nIV. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet. \n\n24 \n\n1. Hinsichtlich der Klausel 1 hat das Berufungsgericht im Wesentlichen \n\nausgeführt, diese Bestimmung benachteilige die Vertragspartner nicht unange-\n\nmessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Luftfrachtführer ein \n\nlegitimes Interesse daran habe, dass zerbrechliche oder verderbliche, insbe-\n\nsondere aber wertvolle und nur schwer wiederzubeschaffende Gegenstände \n\nnicht in das aufzugebende Gepäck gelangten. \n\n25 \n\n2. Diese Ausführungen greift die Anschlussrevision mit Erfolg an, da die \n\nKlausel 1 im Zusammenwirken mit Klausel 2 die Vertragspartner der Beklagten \n\nentgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt \n\n(§ 307 Abs. 1 BGB). \n\n26 \n\nBei der Entscheidung kann dahinstehen, ob Klausel 1 für sich betrachtet \n\nnicht beanstandet werden könnte, weil das Verbot des ersten Halbsatzes nur \n\nder Wahrnehmung des Zurückweisungsrechts des zweiten Halbsatzes dienen \n\nund ein berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen sein könnte, aufzu-\n\ngebendes Reisegepäck von Flugpassagieren dann zurückzuweisen und nicht \n\nzu befördern, wenn dieses die in der Klausel genannten zerbrechlichen, ver-\n\nderblichen oder wertvollen Gegenstände enthält. Denn Klausel 1 beschränkt \n\nsich nicht darauf, der Beklagten ein Recht zur Zurückweisung von Reisegepäck \n\nvorzubehalten, das den Beförderungsbedingungen widersprechende Gegens-\n\ntände enthält, sondern steht im Zusammenhang mit der Klausel 2, die die Haf-\n\ntung der Beklagten für aufgegebenes Reisegepäck betrifft, das die in Klausel 1 \n\ngenannten Gegenstände enthält und unabhängig davon gelten soll, ob der \n\nFlugpassagier diese Gegenstände bei der Aufgabe des Reisegepäcks dekla-\n\nriert. Indem Klausel 1 die Gegenstände benennt, die im aufzugebenden Reise-\n\ngepäck nicht enthalten sein dürfen, und Klausel 2 die Haftung der Beklagten für \n\naufgegebenes Reisegepäck unabhängig davon beschränken will, ob die Be-\n\nklagte von dem nach Klausel 1 ihr vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht hat, \n\ndie Beförderung von Reisegepäck, das derartige Gegenstände enthält, zu ver-\n\nweigern, dient Klausel 1 der Durchsetzung der mit der Klausel 2 angestrebten \n\nHaftungsbeschränkung. \n\n27 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die \n\nbelastende Wirkung einer Klausel, die für sich betrachtet noch hinnehmbar sein \n\nmag, durch eine oder mehrere andere Vertragsbestimmungen derart verstärkt \n\nwerden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unange-\n\nmessen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in Wechselwirkung, von de-\n\nnen eine schon isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung der \n\nVertragspartner des Verwenders enthält, während die andere für sich gesehen \n\nnicht zu beanstanden ist, kann sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln \n\nerstrecken (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 m.w.N.; \n\nvgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rdn. 155). Eine \n\nsolche Wechselwirkung weisen die Klauseln 1 und 2 auf, denn die Beklagte will \n\nauch dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schäden am aufgege-\n\nbenen Reisegepäck des Flugpassagiers haften, wenn sie Kenntnis davon hat, \n\ndass dieses Gegenstände enthält, die den Beförderungsbedingungen wider-\n\nsprechen, und sie das Gepäck gleichwohl bei der Aufgabe zur Beförderung ent-\n\ngegengenommen hat, statt es in Ausübung des in Klausel 1 vorbehaltenen \n\nRechts zurückzuweisen. Klausel 1 stellt demzufolge zusammen mit Klausel 2 \n\neine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar \n\nund ist wegen ihres Zusammenwirkens mit Klausel 2 unwirksam. Im Falle eines \n\nderartigen Zusammenwirkens zweier Klauseln sind beide Klauseln unwirksam, \n\nweil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der Klauseln beste-\n\nhen bleiben soll (BGHZ 127, 245, 253). Deshalb bedarf es auch keiner Ent-\n\nscheidung, ob Klausel 1 in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Klau-\n\nsel 2 nicht enthalten, der Inhaltskontrolle standhalten würde. \n\n28 \n\n29 \n\nDie Beklagte ist daher auf die Anschlussrevision dem auf Klausel 1 be-\n\nzogenen Unterlassungsbegehren entsprechend zu verurteilen. \n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nAsendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2002 - 26 O 48/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2003 - 6 U 206/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_165-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/x-zr-165-03","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_165-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_165-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/x-zr-165-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_165-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:32.457332+00:00"}}