{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_158-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZR 158/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SortG § 10a Abs. 3, 4; GemSortV (VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 14 Abs. 3, NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnah- meregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5 Nachbauentschädigung IV Für die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschütz- ten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Land- wirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüch- ter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (\"Kooperationsab- kommen 1996\", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts im Senatsurteil vom 13.9.2005 vom 16.8.1999; auszugsweise auch - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abge- druckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 - X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 158/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nSortG § 10a Abs. 3, 4; GemSortV (VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 14 Abs. 3, \nNachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnah-\nmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5 \n\nNachbauentschädigung IV \n\nFür die Entschädigung für den Nachbau von nach nationalem Recht geschütz-\nten Pflanzensorten gelten für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 gegenüber Land-\nwirten, die der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüch-\nter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (\"Kooperationsab-\nkommen 1996\", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts \nim Senatsurteil vom 13.9.2005 \nvom 16.8.1999; auszugsweise auch \n- X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abge-\ndruckt) nicht beigetreten sind, dieselben Grundsätze wie für den Nachbau von \nnach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten (hierzu Sen.Urt. v. 27.6.2007 \n- X ZR 156/03 - Nachbauentschädigung II, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\nBGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 158/03 - OLG Braunschweig \nLG Braunschweig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, \n\nwird das am 25. September 2003 verkündete Urteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Braunschweig abgeändert und insge-\n\nsamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, \n\nwird das am 13. November 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Braunschweig im Kostenausspruch aufgeho-\n\nben und im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte unter \n\nAbweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Kläge-\n\nrin 306,80 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 2001 zu zah-\n\nlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Siebtel \n\nund der Beklagte drei Siebtel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung \n\norganisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit \n\nder Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung \n\nvon Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-\n\nden. \n\nDer Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-\n\nschaftsjahr 1998/1999 nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar \n\nWintergerste der Sorten \"Theresa\" und \"Duet\" sowie Winterweizen der Sorte \n\n\"Ritmo\" und Kartoffeln der Sorte \"Solara\" sowie nach nationalem Recht ge-\n\nschützte Kartoffeln der Sorten \"Cilena\", \"Linda\", \"Rikea\" und \"Secura\" nach. Er \n\nhat der Klägerin hierüber Auskunft erteilt. \n\n3 \n\nEine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem \n\nDeutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-\n\nzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-\n\nmeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-\n\nwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen \n\n1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergü-\n\ntungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. \n\n4 \n\nDie Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr \n\n1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-\n\nben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet \n\nfür die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 \n\nAbs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über \n\nden gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf \n\nGrund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt wird (§ 10a Abs. 3 \n\nSatz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 14. April 2000 vom Beklagten \n\nNachbaugebühren in Höhe von insgesamt 1.989,88 DM. Der Beklagte beglich \n\nlediglich einen Teilbetrag von 643,64 DM. Den Differenzbetrag (688,32 EUR) \n\nhat die Klägerin verzinslich gerichtlich geltend gemacht. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-\n\nden Klage zur Zahlung von 82,46 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich dabei \n\ndarauf gestützt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf die Höchstbeträge des \n\nKooperationsabkommens 1996 beschränke, d.h. bei Wintergerste von 12,80 \n\nDM/ha, bei Winterweizen von 14,40 DM/ha und bei Kartoffeln von 100 DM/ha. \n\nFür die Kartoffelsorte \"Solara\" belaufe sich die Entschädigung dagegen auf \n\n50 % der Z-Lizenzgebühr, mithin auf 7,00 DM/dt, da für sie das Kooperations-\n\nabkommen noch nicht heranzuziehen sei. Einschließlich der hinzutretenden \n\nMehrwertsteuer ergebe sich eine Gebührenforderung von insgesamt 804,91 \n\nDM, auf die bereits 643,64 DM bezahlt seien. Die Berufung der Klägerin ist er-\n\nfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den \n\nVorinstanzen zugesprochen worden ist. \n\n6 \n\nDer Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV \n\nzu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 158/03, im Druck \n\nnicht veröffentlicht; Vorlagebeschluss \n\nim ähnlich gelagerten Verfahren \n\nX ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I): \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädi-\nim Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \ngung \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \n\nwenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemes-\nsen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-\nne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi-\ngung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver-\neinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne \nvon Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass \ndiese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-\nelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen \nwird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der \ngesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers \nliegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung \nerforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein \nAnspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen \nden Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \nbestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-\nkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschä-\ndigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der \nVerordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\n7 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit \n\nzwei teilweise parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil \n\nseiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 \n\n- 9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. \n\n2006, 742) wie folgt erkannt: \n\n1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt-\nschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) \nNr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\nschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung \nin Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die \nErzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte \nder untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-\nrie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich \nder Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-\nnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - \ndiese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 \nüber die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der \nVerordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 \n\"deutlich niedriger\" sein muss als der Betrag, der für die Erzeu-\ngung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. \n\n2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen \nwerden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord-\nnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 \ndefiniert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, \nkönnen aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-\nchenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem \nInkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. \n\n3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und \nvon Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung \nNr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann \nnur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn \nsie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-\nteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf-\nfentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor \ndem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen \nwurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung \neinen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab-\nsatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-\nnung Nr. 2605/98 vorgesehenen. \n\n4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-\nbern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-\nkel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der \nVerordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, \nder weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDas Rechtsmittel der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. \n\nI. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen \n\nließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in \n\nHöhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich \n\nan den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Ver-\n\nmehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-\n\nrin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1768/95 \"deutlich niedriger\" als die übliche Lizenzgebühr. \n\n10 \n\nBei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach ge-\n\nmeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Wintergetreidesorten komme \n\nArt. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung \n\n(EG) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das \n\nKooperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. \n\nFür Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 2605/98 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Ab-\n\nkommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon \n\nbei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) be-\n\ngründete Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für \n\neine Übergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen. \n\n11 \n\nDie Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die \n\nNachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 \n\nhabe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits \n\nvorgelegen, wenn sie auch erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und \n\nveröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Veröffentlichung nach \n\nInkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die \n\nLeitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Er-\n\nwägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. \n\nAndererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten \n\nFassung für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, sondern die Vereinbarung \n\nals Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer \n\nSatz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Ver-\n\neinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % \n\nSaatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstär-\n\nke mal pauschale Lizenz mal 80 %. \n\n12 \n\nII. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-\n\ngung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-\n\ngung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen \n\nWert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den \n\nMarktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-\n\ngung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechneri-\n\nsche Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Ko-\n\noperationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht \n\nsortenspezifische fiktive Nachbaugebühr. \n\n13 \n\nIII. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in \n\nArt. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-\n\nspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter \n\nnach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 \n\nAbs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und \n\ndem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier \n\ninteressierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperations-\n\nabkommens kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-\n\nden, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf \n\ndie Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die \n\nVerordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wo-\n\nnach sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entschädigung in Höhe \n\nvon 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-\n\nten Betrags als fester Satz ergibt. \n\n14 \n\n2. Das Landgericht hat außer bei der Kartoffelsorte \"Solara\" den Satz, \n\nder sich nach dem Kooperationsabkommen 1996 als Höchstsatz ergibt, und \n\nder rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, der Klageforderung \n\nzugrunde gelegt, soweit diese der Klägerin zugesprochen worden ist; das Beru-\n\nfungsgericht hat hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung für die Sorte \"Sola-\n\nra\" offen gelassen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen sei, weil die \n\nKlägerin insoweit durch die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls nicht be-\n\nschwert sei. Damit haben die Vorinstanzen für alle Sorten mit Ausnahme der \n\nKartoffelsorte \"Solara\" letztlich auf das Kooperationsabkommen 1996 zurück-\n\ngegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach der für das weitere \n\nVerfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften bei nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorten noch nicht \n\nmöglich war. Der Senat versteht Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, \n\ndass vor Mitteilung und Veröffentlichung der Vereinbarung diese dem Vergü-\n\ntungsanspruch nicht - und damit auch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt \n\nwerden kann. \n\n15 \n\nVielmehr hätten sich die Vorinstanzen nach dem Erkenntnis des Ge-\n\nrichtshofs für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von \n\nVermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen \n\nZertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof, Rdn. 46, \n\n47) zubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der ent-\n\nsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten \n\nder Verordnung Nr. 2605/98 hätten dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2). \n\n16 \n\n3. Für die nach nationalem Recht geschützten Kartoffelsorten \"Cilena\", \n\n\"Linda\", \"Rikea\" und \"Secura\" gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Ge-\n\nmeinschaftsrecht geschützten Sorten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur \n\nZahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 SortG. Auch \n\nnach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwischen Inhabern des \n\nSortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts zwar im \n\nGrundsatz entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständischen \n\nVereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Auf das \n\nKooperationsabkommen 1996 kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 aber \n\nschon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil dadurch eine nicht angemes-\n\nsene und vom Gesetzgeber auch ersichtlich nicht gewollte Differenzierung hin-\n\nsichtlich der Vergütung für den Nachbau national und gemeinschaftsrechtlich \n\ngeschützter Sorten einträte. Vielmehr ist auch hier auf einen Satz von 50 % der \n\nZ-Lizenz zurückzugreifen (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch \n\nzum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; \n\nKeukenschrijver, Sortenschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders. in Busse, \n\nPatG, 6. Aufl. 2003, § 9c (RegE) Rdn. 14; ders., Das \"Landwirteprivileg\" im na-\n\ntionalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Fest-\n\nschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474; Kühnen in Schulte, PatG, 7. Aufl. \n\n2005, § 9c Rdn. 21; Scharen in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 9c \n\nPatG Rdn. 21 f.; LG Frankfurt am Main AgrarRecht 2001, 328, 329). Demnach \n\nist der Satz von 50 % der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Li-\n\nzenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen \n\nKategorie auch für die nachgebauten national geschützten Sorten heranzuzie-\n\nhen. \n\n17 \n\n4. a) Der für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei nach Gemeinschafts-\n\nrecht wie nach dem Sortenschutzgesetz zugrunde zu legende Lizenzsatz ist für \n\ndie Folgezeit im Gemeinschaftsrecht für den Fall gesetzlich normiert, dass eine \n\nVereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von \n\nLandwirten nicht vorliegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der \n\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor \n\nMitteilung und Veröffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. \n\nGerichtshof Rdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im \n\nSinn der gesetzlichen Regelungen sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im \n\nnationalen Recht dar. Nr. 3 des Tenors der Entscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften schließt es nämlich aus, für nach Gemein-\n\nschaftsrecht geschützte Sorten auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch \n\nnicht mitgeteilte und veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt \n\nzurückzugreifen. Dagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin \n\nnoch verbleibende subsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung \n\nselbst als möglichen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbe-\n\nsondere besser geeigneter Anhaltspunkte und auch unter Berücksichtigung des \n\nUmstands, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gel-\n\ntenden Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, sieht der Senat die \n\ndort genannte Entschädigung als die angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 \n\n4. Gedankenstrich GemSortV wie des § 10a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SortG \n\nan. \n\n18 \n\nb) Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Klägerin eine Haupt-\n\nsacheforderung von 50 % der Z-Lizenz, somit von 1.243,68 DM, auf die der \n\nBeklagte vorprozessual bereits 643,64 DM bezahlt hat. Bei Klageerhebung \n\nstand damit zugunsten der Klägerin noch ein Betrag von 600,04 DM (gleich \n\n306,80 EUR) offen. Hierauf hat das Landgericht der Klägerin bereits einen Be-\n\ntrag von 82,46 EUR zugesprochen, so dass zugunsten der Klägerin ein weite-\n\nrer zu erstattender Hauptsachebetrag von 224,34 EUR verbleibt, der wie die \n\nbereits zugesprochene Hauptsacheforderung unter dem Gesichtspunkt der \n\nProzesszinsen zu verzinsen ist. \n\n19 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3354/01 (742) - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 186/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_158-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-158-03","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9c","ref_norm":"9c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_158-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_158-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-158-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_158-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:39.892553+00:00"}}