{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_157-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZR 157/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachbauentschädigung III GemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli- chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5; SortG § 10a Abs. 3, 4 a) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann von Landwirten, die Nachbau hin- sichtlich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (\"Kooperationsabkom- men 1996\", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - ab- gedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbauentschädi- gung in der Höhe verlangt werden, wie sie das Kooperationsabkommen 1996 vorsieht. b) Gleiches gilt für Landwirte, die Nachbau hinsichtlich national geschützter Pflanzensorten betreiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 157/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachbauentschädigung III \n\nGemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli-\nchen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung \n(EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 \nAbs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5; SortG § 10a Abs. 3, 4 \n\na) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann von Landwirten, die Nachbau hin-\nsichtlich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber \nder Vereinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und \ndem Deutschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (\"Kooperationsabkom-\nmen 1996\", veröffentlicht im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts \nvom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom 13.9.2005 \n- X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - ab-\ngedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbauentschädi-\ngung in der Höhe verlangt werden, wie sie das Kooperationsabkommen \n1996 vorsieht. \n\nb) Gleiches gilt für Landwirte, die Nachbau hinsichtlich national geschützter \n\nPflanzensorten betreiben. \n\nBGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 157/03 - OLG Braunschweig \nLG Braunschweig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil \n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung \n\norganisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit \n\nder Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung \n\nvon Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-\n\nden. \n\nDer Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-\n\nschaftsjahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht geschützten \n\nSorte \"Solara\" und der nach nationalem Recht geschützten Sorten \"Granola\", \n\n\"Secura\" und \"Simone\" nach. \n\n3 \n\nEine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem \n\nDeutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-\n\nzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-\n\nmeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-\n\nwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen \n\n1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergü-\n\ntungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. \n\n4 \n\nDie Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr \n\n1999/2000 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-\n\nben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet \n\nfür die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz (Art. 14 \n\nAbs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über \n\nden gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV) oder auf \n\nGrund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt wird (§ 10a Abs. 3 \n\nSatz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 26. Januar 2001 vom Beklag-\n\nten Nachbaugebühren \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt 2.920,08 DM \n\n(gleich \n\n1.493,01 EUR). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage zur Zahlung von 824,46 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das \n\nOberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung einen weiteren (vom \n\nLandgericht auf Grund eines Rechenfehlers nicht berücksichtigten) Betrag von \n\n55,73 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht be-\n\nreits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist (612,82 EUR). \n\n6 \n\nDer Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV \n\nzu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 157/03, Vorlage-\n\nbeschluss in der Parallelsache X ZR 156/03 veröffentlicht in GRUR 2005, 240 \n\n- Nachbauentschädigung I): \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädi-\ngung \nim Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \nwenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemes-\nsen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-\nne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi-\ngung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver-\neinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne \nvon Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass \ndiese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-\nelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen \nwird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der \ngesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers \nliegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung \nerforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein \nAnspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen \nden Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \nbestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-\nkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschä-\ndigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der \nVerordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\n7 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit \n\nzwei parallelen Rechtssachen verbunden und hierauf durch Urteil seiner Zwei-\n\nten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, Slg. \n\n2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006, 742) \n\nwie folgt erkannt: \n\n1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt-\nschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) \nNr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\nschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung \nin Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die \nErzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte \nder untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-\nrie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich \nder Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-\nnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht \n- diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 \nüber die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der \nVerordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 \n\"deutlich niedriger\" sein muss als der Betrag, der für die Erzeu-\ngung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. \n\n2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen \nwerden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord-\nnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 \ndefiniert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, \nkönnen aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-\n\nchenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem \nInkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. \n\n3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und \nvon Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung \nNr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann \nnur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn \nsie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-\nteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf-\nfentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor \ndem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen \nwurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung \neinen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab-\nsatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verord-\nnung Nr. 2605/98 vorgesehenen. \n\n4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-\nbern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-\nkel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der \nVerordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, \nder weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben. \n\nI. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen \n\nließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in \n\nHöhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich \n\nan den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Ver-\n\nmehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-\n\nrin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1768/95 \"deutlich niedriger\" als die übliche Lizenzgebühr. \n\n10 \n\nBei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach ge-\n\nmeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Kartoffelsorten komme Art. 5 \n\nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Ko-\n\noperationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für \n\ndiese Bestimmung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkom-\n\nmens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei \n\nInkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) begründe-\n\nte Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine \n\nÜbergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen. \n\n11 \n\nDie Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die \n\nNachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 \n\nhabe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits \n\nvorgelegen, sei bereits der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht gewesen. \n\nIhr sei daher Leitlinienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Pro-\n\nzentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die \n\nVerordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeit-\n\nraum nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar \n\nauch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. \n\nDer Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt \n\nnur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf \n\nder Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %. \n\n12 \n\nII. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-\n\ngung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-\n\ngung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen \n\nWert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den \n\nMarktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-\n\ngung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechneri-\n\nsche Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Ko-\n\noperationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht \n\nsortenspezifische fiktive Nachbaugebühr. \n\n13 \n\nIII. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in \n\nArt. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich NachbauV den Sortenschutzinhabern An-\n\nspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter \n\nnach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 \n\nAbs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und \n\ndem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier \n\ninteressierenden Zeit keine Rolle. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber \n\nauf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Koope-\n\nrationsabkommens abzustellen. Ein Rückgriff auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. \n\n2605/98 ergänzten Fassung verbietet sich deshalb. \n\n14 \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperati-\n\nonsabkommen als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Par-\n\nteien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Klä-\n\ngerin zugesprochen worden ist. \n\n15 \n\nb) Damit hat das Berufungsgericht für die gemeinschaftsrechtlich ge-\n\nschützte Sorte zu Recht auf das Kooperationsabkommen 1996 als Leitlinie zu-\n\nrückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für den Fall geboten \n\nwar, dass diese - wie hier geschehen - der Kommission mitgeteilt und im Amts-\n\nblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht waren. Damit bildete \n\naber die gesamte Vereinbarung die maßgebliche Leitlinie und nicht etwa - wie \n\ndies die Klägerin meint - ein aus dieser Vereinbarung nachträglich herausge-\n\nrechneter Faktor. Eine weitere Angemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche \n\nVorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung - möglicherweise anders, was hier \n\naber keiner Entscheidung bedarf, als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies er-\n\nscheint unter dem Gesichtspunkt, dass diese Kontrolle bereits beim Aushan-\n\ndeln der Vereinbarung zwischen der Vereinigung von Sortenschutzinhabern \n\nund der Vereinigung von Landwirten erfolgen wird, auch grundsätzlich als hin-\n\nnehmbar, jedenfalls solange die vertragsschließenden Vereinigungen ausrei-\n\nchend repräsentativ für die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zweifeln kein \n\nAnlass besteht. Die Klägerin muss sich an der Vereinbarung auf Grund von \n\nderen Leitlinienfunktion auch gegenüber Dritten, die nicht auf deren Grundlage \n\neinen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen (vgl. die Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat der Gerichts-\n\nhof ausgeführt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern als Leitlinie \n\ndienen kann (Rdn. 43). \n\n16 \n\n2. Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis \n\ndasselbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich \n\ndie Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 \n\nSatz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwi-\n\nschen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit \n\ndes Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständi-\n\nschen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die \n\nRegelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten \n\nFassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen \n\nwerden (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen \n\nund europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sorten-\n\nschutzgesetz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders., Das \"Landwirteprivileg\" im nationa-\n\nlen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift \n\nfür Eike Ullmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen \n\n1996 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei \n\nnach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen. \n\n17 \n\n3. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der nach \n\ndem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entschädigung werden von \n\nder Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur \n\nÜberprüfung (§ 546 ZPO). \n\n18 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3725/01 (785) - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 187/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_157-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-157-03","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1768/95","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"GSortV","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_157-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_157-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-157-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_157-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:07.124522+00:00"}}