{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"X ZR 156/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachbauentschädigung II GemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli- chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung (EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5 Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 kann von Landwirten, die Nachbau hinsicht- lich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der Ver- einbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deut- schen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (veröffentlicht im Amtsblatt des Ge- meinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsur- teil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei Nachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbau- entschädigung grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 % der Z-Lizenzgebühr verlangt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 156/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachbauentschädigung II \n\nGemSortV (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli-\nchen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; NachbauV (Verordnung \n(EG) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 \nAbs. 3 der VO (EG) Nr. 2100/94) Art. 5 \n\nFür das Wirtschaftsjahr 1998/1999 kann von Landwirten, die Nachbau hinsicht-\nlich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesverband der Pflanzenzüchter und dem Deut-\nschen Bauernverband vom 3. Juni 1996 (veröffentlicht im Amtsblatt des Ge-\nmeinschaftlichen Sortenamts vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsur-\nteil vom 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 f. - Auskunftsanspruch bei \nNachbau II - abgedruckt) nicht beigetreten sind, in Deutschland eine Nachbau-\nentschädigung grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 % der Z-Lizenzgebühr \nverlangt werden. \n\nBGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig \nLG Braunschweig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil \n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung \n\norganisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit \n\nder Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung \n\nvon Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-\n\nden. \n\n2 \n\nDer im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene und von den jetzigen Be-\n\nklagten beerbte ursprüngliche Beklagte (nachfolgend: der Beklagte) baute in \n\nseinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Ge-\n\nmeinschaftsrecht geschützte Sorten, und zwar Wintergerste der Sorte \"There-\n\nsa\" sowie Winterweizen der Sorten \"Bandit\", \"Contur\" und \"Ritmo\" nach. \n\n3 \n\nÜber diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft. Den \n\nAbschluss einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen \n\ndem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflan-\n\nzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-\n\nmeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirt-\n\nschaft und Pflanzenzüchtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996), \n\ndas in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssät-\n\nzen abgelöst worden ist, lehnte er ab. \n\n4 \n\nDie Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr \n\n1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen haben, \n\nauf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der im selben Gebiet für \n\ndie Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt \n\nwird (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des \n\nRates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 - GemSortV). \n\nAuf der Grundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit \n\nRechnung vom 22. November 1999 von diesem eine Nachbaugebühr in Höhe \n\nvon insgesamt 2.317,19 DM (gleich 1.184,76 EUR). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage zur Zahlung von 1.003,35 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlung weiterer \n\n181,41 EUR nebst Zinsen verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsan-\n\nspruch weiter, soweit er ihr nicht bereits in den Vorinstanzen zugesprochen \n\nworden ist. \n\n6 \n\nDer Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV \n\nzu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - X ZR 156/03, GRUR \n\n2005, 240 - Nachbauentschädigung I): \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-\ndigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \nwenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages be-\nmessen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei-\nne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi-\ngung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen \nVereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im \nSinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, \ndass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen \nKernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-\nmen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung \nder gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach-\nbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Verein-\nbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit \nauch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa-\nchen gegen den Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \nbestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-\nkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-\nschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\n7 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Sache mit \n\nzwei weitgehend parallelen Rechtssachen verbunden und sodann durch Urteil \n\nseiner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05-- \n\n9/05, Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. \n\n2006, 742) wie folgt erkannt: \n\n1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt-\nschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung \n(EG) \nNr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\nschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung \nin Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die \nErzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte \nder untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-\nrie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich \nder Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-\nnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - \ndiese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 \nüber die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) \nNr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 \"deutlich \nniedriger\" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von \nVermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird. \n\n2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen \nwerden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord-\nnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 \ndefiniert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, \nkönnen aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-\n\nchenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem \nInkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. \n\n3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und \nvon Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung \nNr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann \nnur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn \nsie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-\nteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf-\nfentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor \ndem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wur-\nde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen \nanderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 \nder Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung \nNr. 2605/98 vorgesehenen. \n\n4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha-\nbern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In-\nhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti-\nkel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der \nVerordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, \nder weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben. \n\nI. Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen \n\nließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in \n\nHöhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich \n\nan den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von Ver-\n\nmehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-\n\nrin verlangten 80 % der Z-Lizenzgebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1768/95 \"deutlich niedriger\" als die übliche Lizenzgebühr. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nBei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der \n\nGemSortV geschützten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 nicht \n\nzur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperationsabkommen \n\nvom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 der Ver-\n\nordnung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkommens ent-\n\nscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttre-\n\nten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 am 24. Dezember 1998 begründete \n\nSperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine \n\nÜbergangszeit habe außer Kraft gesetzt werden sollen. \n\n11 \n\nDie Klägerin macht nunmehr geltend, dem Urteil des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die \n\nNachbaugebühren letztlich zu berechnen seien. Das müsse gelten, obgleich \n\ndas Kooperationsabkommen erst im Jahr 1999 der Kommission mitgeteilt und \n\nveröffentlicht worden sei. Die alsbaldige Mitteilung und Veröffentlichung nach \n\nInkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 reichten indessen aus, um die \n\nLeitlinienfunktion der Vereinbarung auszulösen; dem entsprächen auch die Er-\n\nwägungen des Gerichtshofs, wonach eine Anhaltspunktwirkung gegeben sei. \n\nAndererseits gelte der starre Prozentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fas-\n\nsung für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht, vielmehr sei die Vereinbarung \n\nals Leitlinie oder Anhaltspunkt auch heranzuziehen, soweit sich aus ihr ein hö-\n\nherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der \n\nVereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu \n\n20 % Saatgutwechsel betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche \n\nSaatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %. \n\n12 \n\nII. Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-\n\ngung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-\n\ngung 80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen \n\nWert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den \n\nMarktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-\n\ngung deutlich geringer als die Z-Lizenzgebühr sein müsse, sei eine rechneri-\n\nsche Anknüpfung an die Z-Lizenzgebühr nicht erforderlich. Parameter des Ko-\n\noperationsabkommens 1996 sei nicht die Z-Lizenzgebühr, sondern eine nicht \n\nsortenspezifische fiktive Nachbaugebühr. \n\n13 \n\nIII. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in \n\nArt. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-\n\nspruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter \n\nnach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 \n\nAbs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und \n\ndem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier \n\ninteressierenden Zeit keine Rolle. Auf die Leitlinienfunktion des Kooperations-\n\nabkommens kann für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 noch nicht abgestellt wer-\n\nden, weil dieses Abkommen noch nicht veröffentlicht war. Demnach muss auf \n\ndie Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die \n\nVerordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung zurückgegriffen werden, wo-\n\nnach sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entschädigung in Höhe \n\nvon 50 % des für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz verlang-\n\nten Betrags als fester Satz ergibt. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperations-\n\nabkommen 1996 als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den Par-\n\nteien unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Kläge-\n\nrin zugesprochen worden ist. Damit hat es letztlich auf das Kooperationsab-\n\nkommen 1996 zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach \n\nder für das weitere Verfahren bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften noch nicht möglich war. Der Senat versteht \n\nNr. 3 des Tenors dieser Entscheidung dahin, dass vor Mitteilung und Veröffent-\n\nlichung der Vereinbarung diese dem Vergütungsanspruch nicht - und damit \n\nauch nicht als Anhaltspunkt - zugrunde gelegt werden kann. \n\n15 \n\nVielmehr hätte sich nach dem Erkenntnis des Gerichtshofs das Beru-\n\nfungsgericht für dieses Wirtschaftsjahr auf die Vorgaben in Art. 5 Abs. 2, Abs. 5 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 1768/95 \n\nin der durch die Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98 ergänzten Fassung stützen und 50 % der für die Erzeugung von \n\nVermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen \n\nZertifizierung zugelassenen Kategorie als festen Satz (Gerichtshof Rdn. 46, 47) \n\nzubilligen müssen, da diese als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-\n\nchenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der \n\nVerordnung Nr. 2605/98 dienen können (Gerichtshof, Tenor Nr. 2). \n\n16 \n\n3. Danach hätte sich indessen keine höhere Entschädigungsverpflichtung \n\ndes Beklagten als die Entschädigung ergeben, die das Berufungsgericht der \n\nKlägerin zugesprochen hat. Zugrunde zu legen ist entsprechend den Vorgaben \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für das Wirtschaftsjahr \n\n1998/1999 ein Lizenzsatz in Höhe von 50 % der Z-Lizenz. Dieser Lizenzsatz ist \n\nfür die Folgezeit für den Fall gesetzlich normiert, dass eine Vereinbarung zwi-\n\nschen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten nicht vor-\n\nliegt (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verord-\n\nnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung); für die Zeit vor Mitteilung und Ver-\n\nöffentlichung der Vereinbarung muss das ebenso gelten (vgl. Gerichtshof \n\nRdn. 43). Er stellt zugleich die angemessene Entschädigung im Sinn des \n\nArt. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV dar. Nr. 3 des Tenors der Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften schließt es \n\nnämlich aus, auf die zwar schon abgeschlossene, aber noch nicht mitgeteilte \n\nund veröffentlichte Vereinbarung auch nur als Anhaltspunkt zurückzugreifen. \n\nDagegen hat der Gerichtshof einen Rückgriff auf die mithin noch verbleibende \n\nsubsidiäre Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der \n\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung selbst als mögli-\n\nchen Anhaltspunkt genannt. Mangels anderer greifbarer, insbesondere besser \n\ngeeigneter Anhaltspunkte sieht der Senat die dort genannte Entschädigung als \n\ndie angemessene im Sinn des Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV an. \n\nDarauf, dass die Werte der genannten Bestimmung in den mittlerweile gelten-\n\nden Vereinbarungen z.T. deutlich unterschritten werden, kommt es dabei nicht \n\nin entscheidungserheblicher Weise an. \n\n17 \n\n4. Auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Klägerin eine Haupt-\n\nsacheforderung, die den von den Vorinstanzen der Klägerin zuerkannten Be-\n\ntrag jedenfalls nicht überschreitet. Das Berufungsurteil ist deswegen nicht zu-\n\ngunsten der Klägerin abzuändern. \n\n18 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3278/01 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 188/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-156-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/x-zr-156-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:09.571349+00:00"}}