{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"X ZR 156/03","doktyp":null,"leitsatz":"Nachbauentschädigung VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemein- schaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes- sen wird? 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent- schädigung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver- einbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in- soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur- de? in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?","text_plain":"berichtigte Fassung des Veröffentlichungsvermerks \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nNachbauentschädigung \n\nVO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß \n\nArt. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \n\nArt. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über \n\ndie Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 \n\ndes Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der \n\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember \n\n1998 \n\nfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-\ndigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \nwenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes-\nsen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \neine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent-\nschädigung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen \nVereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im \nSinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, \ndaß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen \n\nKernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-\nmen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung \nder gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach-\nbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver-\neinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in-\nsoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden \nTatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der \n(EG) \nNr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, \nwenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur-\nde? \n\nin Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-\nschädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\nBGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig \n\nLG Braunschweig","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zr-156-03-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zr-156-03-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:06.155118+00:00"}}