{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"X ZR 156/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nachbauentschädigung VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemein- schaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes- sen wird? 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent- schädigung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver- einbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in- soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur- de? in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZR 156/03 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nNachbauentschädigung \n\nVO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß \n\nArt. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG) \n\nNr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \n\nArt. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über \n\ndie Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 \n\ndes Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der \n\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember \n\n1998 \n\nfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-\ndigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \nwenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes-\nsen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \neine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent-\nschädigung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen \nVereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im \nSinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, \ndaß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen \nKernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-\nmen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung \nder gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach-\nbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver-\neinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in-\nsoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden \nTatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der \n(EG) \nNr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, \nwenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur-\nde? \n\nin Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-\nschädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\nBGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig \n\nLG Braunschweig \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver \n\nund Asendorf \n\nam 11. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur \n\nAuslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß \n\nArt. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über \n\nden gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der \n\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom \n\n3. Dezember 1998 \n\nfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä-\ndigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) \nNr. 1768/95, sie müsse \"deutlich niedriger\" als der Betrag sein, \nder im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate-\nrial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, \nwenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes-\nsen wird? \n\n2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 \neine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent-\nschädigung bei gesetzlicher Veranlagung? \n\n Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen \nGedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? \n\n3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen \nVereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im \nSinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, \ndaß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen \nKernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom-\nmen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung \nder gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach-\nbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver-\neinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in-\nsoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden \nTatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? \n\n Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien-\nfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die \nEinhaltung der \n(EG) \nNr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, \nwenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur-\nde? \n\nin Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n\n4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere \nGrenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche \nEntschädigungsregelungen? \n\n5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-\ngungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent-\nschädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 \nder Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? \n\nGründe: \n\nI. Beim Bundesgerichtshof sind vier Verfahren anhängig, bei denen es \n\njeweils um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich ge-\n\nschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung geht. Im vorliegenden Rechts-\n\nstreit geht es um folgendes: \n\nDie Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung \n\norganisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit \n\nder Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung \n\nvon Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-\n\nden. \n\nDer im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene ursprüngliche Beklagte \n\nbaute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 Win-\n\ntergerste der Sorte \"Theresa\" sowie Winterweizen der Sorten \"Bandit\", \"Contur\" \n\nund \"Titmo\" nach. Bei diesen Sorten handelt es sich um nach europäischem \n\nRecht geschützte Wintergetreidesorten. \n\nÜber diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft. Den \n\nAbschluß einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen \n\ndem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher \n\nPflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des \n\nGemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-\n\nwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996) \n\nlehnte der Beklagte ab. Im Jahr 2000 schlossen die Berufsverbände ein neues \n\nKooperationsabkommen, das für die Zeit ab dem Anbau zur Ernte 2001 gelten \n\nsollte und eine Vergütung bis zur Höhe von 60% der jeweils festgelegten \n\nLizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut (Z-Lizenzgebühr) vorsah. \n\nDie jeweiligen Sortenschutzberechtigten haben die Klägerin zur Gel-\n\ntendmachung der Nachbauentschädigung ermächtigt. Die Klägerin bemißt die-\n\nse für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauverein-\n\nbarung geschlossen haben, auf 80% der damaligen Lizenzgebühr. Auf der \n\nGrundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit Rechnung \n\nvom 22. November 1999 von diesem eine Nachbaugebühr in Höhe von insge-\n\nsamt 2.317,19 DM (= 1.184,76 EUR). \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-\n\ngehenden Klage zur Zahlung von 1.003,35 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlung weite-\n\nrer 181,41 EUR nebst Zinsen verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\nII. Vor der Entscheidung über den Rechtsstreit ist gemäß Art. 234 Abs. 1 \n\nBuchst. a, Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuho-\n\nlen. Die Vorlage an den Gerichtshof ist geboten, weil es um die Auslegung von \n\nGemeinschaftsrecht (Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 \n\nder Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz \n\nvom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 vom \n\n3. Dezember 1998) geht und von ihr die Sachentscheidung im vorliegenden \n\nRechtsstreit abhängt. \n\n1. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage u.a. eine angemessene Entschä-\n\ndigung für die von dem Beklagten in dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 nachge-\n\nbauten Wintergetreidesorten, die nach europäischem Recht geschützt sind. \n\nDer gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der \n\nRechtsinhaber befugt ist, Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten \n\nSorte zu erzeugen, zu vermehren, zum Zweck der Vermehrung aufzubereiten, \n\nzum Verkauf anzubieten oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen und zu \n\ndiesen Zwecken aufzubewahren (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) \n\nNr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli \n\n1994 - ABl. L 227 S. 1 - in der Fassung der VO vom 25. Oktober 1995 - ABl. \n\nL 258/3 - GSortVO). Hiervon macht Art. 14 Abs. 1 GSortVO für Landwirte inso-\n\nweit eine Ausnahme, als sie befugt sind, im Feldanbau im eigenen Betrieb Er-\n\nzeugnisse zu verwenden, die sie im eigenen Betrieb durch Anbau von Vermeh-\n\nrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen haben. Zum Ausgleich der Nach-\n\nbaubefugnis hat der nachbauende Landwirt dem Inhaber des Sortenschutzes \n\neine angemessene Entschädigung zu zahlen (Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel-\n\nstrich GSortVO). Die individuelle Zahlungspflicht des Landwirts entsteht im \n\nZeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im \n\nFeldanbau. Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung \n\nbestimmen, wobei er keinen Zahlungstermin bestimmen darf, der vor dem Ent-\n\nstehungszeitpunkt der Pflicht \n\nliegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) \n\nNr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom \n\n24. Juli 1995 - ABl. L 173/14 - NachbauVO 1995). \n\nDie Höhe der zu zahlenden angemessenen Entschädigung kann zwi-\n\nschen dem Sortenschutzinhaber und dem nachbauenden Landwirt vertraglich \n\nvereinbart werden (Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995). Eine solche Individualver-\n\neinbarung hat der ursprüngliche Beklagte nicht geschlossen. Wird ein solcher \n\nVertrag nicht geschlossen, so ist der Landwirt auf \"gesetzlicher\" Grundlage zu \n\nveranlagen, wovon die Parteien im Streitfall ausgehen. \n\n2. Grundlage für die Bemessung der geschuldeten angemessenen Ent-\n\nschädigung im gesetzlichen Veranlagungsverfahren ist Art. 5 Abs. 2 Satz 1 \n\nNachbauVO 1995. Danach muß der Entschädigungsbetrag \"deutlich niedriger\" \n\nsein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungs-\n\nmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung \n\nzugelassenen Kategorie verlangt wird. \n\nIn den folgenden Absätzen der Vorschrift werden Maßstäbe für die Be-\n\nmessung der Entschädigungshöhe genannt. Nach Abs. 3 gilt die Höhe der Ent-\n\nschädigung als deutlich niedriger im Sinne des Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel-\n\nstrich GSortVO, \n\n\"wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als \nein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung \nbestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwi-\nschen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem \nNachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftli-\nchen Sortenschutz unterliegenden Sorte herbeizuführen oder zu \nstabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, \nwenn es sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber insgesamt \neinen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner \nSorte erhält\". \n\nIn den Erwägungsgründen zur NachbauVO 1995 heißt es, die Kommis-\n\nsion sehe sich gegenwärtig außerstande, die Höhe der angemessenen Ent-\n\nschädigung festzusetzen. Jedoch sollten die Anfangshöhe sowie die Regelung \n\nfür spätere Anpassungen so bald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli \n\n1997 festgelegt werden. \n\nDie durch Verordnung (EG) Nr. 2605/98 vom 3. Dezember 1998 \n\n(NachbauVO 1998) in Art. 5 eingefügten Abs. 4 und 5 bestimmen: \n\n\"(4) Ist im Falle von Abs. 2 die Höhe der Entschädigung durch \nVereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinha-\nbern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbe-\nreitervereinigungen - festgesetzt, die in die Gemeinschaft auf \ngemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niederge-\nlassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betref-\nfenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für \ndie Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der \nKommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen \nschriftlich von bevollmächtigten Vertreten der entsprechenden \nVereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Ge-\nmeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden. \n\n (5) Liegt im Falle von Abs. 2 keine Vereinbarung im Sinne von \nAbs. 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50% des Be-\ntrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz \ngemäß Abs. 2 verlangt wird. ...\" \n\nIn den Erwägungsgründen wird darauf hingewiesen, daß inzwischen in \n\nmehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züch-\n\ntern und von Landwirten geschlossen worden seien, die unter anderem die Hö-\n\nhe der Entschädigung beträfen. Es sei zu gewährleisten, daß die Vereinbarun-\n\ngen in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemein-\n\nschaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gälten. In Gebieten oder für \n\nArten, die keiner solchen Vereinbarung unterlägen, belaufe sich die Entschädi-\n\ngung im \"Prinzip auf 50% der Beträge\", die für die Erzeugung von Vermeh-\n\nrungsmaterial in Lizenz verlangt werde. Sie sei in geeigneter Weise zu staffeln, \n\nsofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sor-\n\ntenschutzrechte festgelegt werde. \n\n3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Höhe der angemessenen \n\nEntschädigung habe sich am Markt zu orientieren. Der europäische Verord-\n\nnungsgeber habe zwar in Art. 14 Abs. 3 GSortVO und Art. 5 der NachbauVO \n\n1995 zunächst auf die Z-Lizenz abgestellt. Nachdem die Praxis aber gezeigt \n\nhabe, daß sich taugliche Lizenzwerte durch Vereinbarungen herausgebildet \n\nhätten, knüpfe der europäische Verordnungsgeber in Art. 1 NachbauVO 1998 \n\nunmittelbar an diese Vereinbarungen an und gebe ihnen eine Leitfunktion. \n\nDie Entschädigung für die von dem Beklagten im Wirtschaftsjahr \n\n1998/1999 nachgebauten EG-Wintergetreidesorten sei gemäß Art. 5 Abs. 5 \n\nNachbauVO 1998 mit 50% der Z-Lizenzgebühr zu bemessen, weil zu diesem \n\nZeitpunkt noch kein wirksames Abkommen vorgelegen habe. Hierfür komme es \n\nnicht nur auf das Bestehen des Abkommens an, sondern auf dessen Publikati-\n\non im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts. Nach dem Wortlaut des \n\nArt. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 sei die Leitlinienfunktion eindeutig nur für auf \n\nbestimmte Weise publizierte Abkommen festgelegt. Die Erwägungsgründe zur \n\nVerordnung sprächen dafür, daß Art. 5 Abs. 5 immer nur dann anzuwenden sei, \n\nwenn kein publiziertes Abkommen bestehe, weil sonst ein durch die genannten \n\nVorschriften nicht geregelter Bereich bleibe. \n\n4. Die Revision beanstandet diese Ausführungen als fehlerhaft. Sie \n\nmeint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den \n\nSortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80% der \n\nZ-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 sei die für den Nachbau \n\nzu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in dem-\n\nselben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt \n\nbzw. vereinbart werde. Die von der Klägerin verlangten 80% der Z-Lizenz-\n\ngebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 \"deutlich niedriger\" \n\nals die übliche Lizenzgebühr. \n\nBei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der \n\nGSortVO geschützten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 NachbauVO \n\n1998 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Koopera-\n\ntionsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 \n\nAbs. 5 NachbauVO 1998 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Ab-\n\nkommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, daß die schon \n\nbei Inkrafttreten der NachbauVO 1998 (24. Dezember 1998) begründete Sperr-\n\nwirkung der Nachvereinbarung durch die NachbauVO auch nur für eine Über-\n\ngangszeit außer Kraft gesetzt werden sollte. \n\n5. Von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 NachbauVO 1995/1998 \n\nhängt es ab, wie im Streitfall über das Begehren der Klägerin zu entscheiden \n\nist. \n\na) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur hat sich \n\nzu der Frage, was unter einem \"deutlich niedrigeren\" Entgelt im Sinne von Art. 5 \n\nAbs. 2 NachbauVO 1995 zu verstehen und nach welchen Maßstäben die Ent-\n\nschädigung zu bemessen ist, bislang keine einheitliche Linie entwickelt. Neben \n\ndem Berufungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen, die Gegenstand \n\nder Vorlagen sind, ist auch das LG Frankfurt am Main (Urt. v. 19. Juni 2002 \n\n- 2/6 O 17/02) zu dem Ergebnis gelangt, die 50%-Regelung des Art. 5 Abs. 5 \n\nNachbauVO 1998 sei zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"deutlich \n\nniedriger\" heranzuziehen. Daß diese Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt \n\nnoch nicht in Kraft getreten gewesen sei, stehe ihrer Anwendung nicht entge-\n\ngen (Umdruck S. 7; im Ergebnis ebenso Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. An-\n\nhang 7, Rdn. 19; Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen \n\nund europäischen Sortenschutz, Bd. 1 Rdn. 364 und wohl auch \n\nKeukenschrijver, Sortenschutzgesetz, § 10 a Rdn. 27 Fn. 42). Demgegenüber \n\nhaben das LG Düsseldorf (Urt. v. 5. April 2001 - 4 O 267/00, InstGE 1, 61 und \n\nUrt. v. 23. August 2001 - 4a O 131/01 unveröff.), das LG Bad Kreuznach (Urt. v. \n\n14. November 2001 - 3 O 337/00) und das LG München I (Urt. v. 16. Januar \n\n2003 - 7 O 1027/02) die Auffassung vertreten, ein Entgelt in Höhe von 80% der \n\nZ-Lizenzgebühr sei \"deutlich niedriger\" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. \n\nAnhaltspunkte für die Höhe der Nachbauvergütung liefere die NachbauVO \n\n1998, auch wenn sie nicht unmittelbar auf Nachbauhandlungen anzuwenden \n\nsei, die vor deren Inkrafttreten erfolgt seien. Da Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 \n\nauf das Kooperationsabkommen 1996 verweise, sei es unter dessen Heranzie-\n\nhung sachgerecht, bei der gesetzlichen Veranlagung einen Vergütungssatz in \n\nHöhe von 80% der Z-Lizenzgebühr zugrundezulegen. Dem stehe nicht entge-\n\ngen, daß die Vereinigungen der Züchter und Landwirte im Januar 2000 ein \n\nneues Abkommen geschlossen hätten, da diesem ausdrücklich keine Rückwir-\n\nkung zukomme. Zu demselben Ergebnis gelangen das LG München I (Urt. v. \n\n3. September 2002 - 7 O 22433/01 unveröff.) und das OLG München (Urt. v. \n\n22. Mai 2003 - 6 U 1574/03, OLG-Report München 2003, 346) in einem Verfah-\n\nren, das ebenfalls vor dem Senat anhängig (X ZR 85/03), aber nicht Gegen-\n\nstand einer der Vorlagen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften ist. \n\nb) aa) Art. 5 NachbauVO regelt nicht, wem in dem Fall, daß ein Vertrag \n\nzwischen dem Sortenschutzberechtigten und dem nachbauenden Landwirt \n\nnicht zustande kommt, die Befugnis der Bestimmung der Entschädigung zuste-\n\nhen soll. Da der Sortenschutzinhaber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 NachbauVO \n\n1995 den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bestimmen kann, könnte anzuneh-\n\nmen sein, daß ihm auch die Befugnis obliegt, die Höhe der Entschädigung zu \n\nbestimmen. Dies würde bedeuten, daß dem Sortenschutzinhaber ein gewisser \n\nSpielraum zugestanden wird, innerhalb dessen er die Entschädigung festsetzen \n\nkann, und ferner, daß das Gericht die Angemessenheit der Entschädigung nur \n\ndahin überprüfen kann, ob bei der Bestimmung die Maßstäbe des Art. 5 \n\nNachbauVO 1998 sowie der Billigkeit eingehalten worden sind. \n\nbb) Nach Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995 schuldet der Beklagte für den \n\nNachbau der Wintergetreidesorten im Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine ange-\n\nmessene Entschädigung, die mangels einer Vereinbarung zwischen den Par-\n\nteien nach Abs. 2 deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der im selben Ge-\n\nbiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der \n\nuntersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird. Als \n\n\"deutlich niedriger\" gilt nach Abs. 3 der Bestimmung eine Entschädigung, wenn \n\nsie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um ein vernünftiges Verhält-\n\nnis zwischen Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und Nachbau des Ern-\n\nteguts herbeizuführen, und der sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber einen \n\nangemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält. \"Deut-\n\nlich niedriger\" bedeutet stets einen fühlbaren Abschlag gegenüber den üblichen \n\nLizenzsätzen. Es ist geltend gemacht, im Wirtschaftsleben werde die Herabset-\n\nzung eines Entgelts um 20% als erheblicher Nachlaß angesehen. \n\ncc) Dies führt zu der Frage, nach welchen Maßstäben die Angemessen-\n\nheit der Entschädigung bei gesetzlicher Veranlagung zu bemessen ist. In \n\nBetracht kann die Heranziehung der Regeln des Art. 5 Abs. 4 und 5 \n\nNachbauVO1998 kommen. Da die Verordnung am 24. Dezember 1998 in Kraft \n\ngetreten ist, die Aussaat der geschützten Wintergetreidesorten, die Gegenstand \n\ndes Rechtsstreits sind, aber im Herbst 1998 vor Inkrafttreten der Verordnung \n\nlag, könnte diese im Streitfall nur Anwendung finden, wenn die Regelungen in \n\nden Abs. 4 und 5 als Ausdruck einer allgemeinen Wertung zu verstehen wären, \n\ndie bereits vor Inkrafttreten Überzeugung der betroffenen Kreise gewesen war, \n\naber erst in der NachbauVO 1998 ihren Niederschlag gefunden hat. \n\nDiese Vorschriften könnten für den Streitfall wertmäßige Anhaltspunkte \n\nfür die Höhe der Nachbauentschädigung enthalten. Art. 5 Abs. 4 NachbauVO \n\n1998 macht bei Fehlen einer vertraglichen Festlegung der Entschädigung durch \n\ndie Parteien das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen berufsständischen \n\nVereinigungen zur Bestimmung der Entschädigung dienstbar, indem er dieser \n\nVereinbarung eine Leitlinienfunktion zuerkennt. Dies könnte dahin aufgefaßt \n\nwerden, daß der Verordnungsgeber die im gesetzlichen Veranlagungsverfahren \n\nzu bestimmende angemessene Entschädigung weitgehend an die vereinbarte \n\nEntschädigungsregelung angleichen will, zugleich aber eine unmittelbare Um-\n\nsetzung der Regeln der Vereinbarung vermeiden möchte, weil die vereinbarte \n\nBerechnungsmethode von der gesetzlichen Bestimmung abweichen kann. Hät-\n\nte der Verordnungsgeber eine unmittelbare Übernahme gewollt, wäre zu erwar-\n\nten gewesen, daß er dies entsprechend zum Ausdruck bringt. Aus der Heran-\n\nziehung der Vereinbarung als Leitlinie könnte demnach zu folgern sein, daß \n\ndem Sortenschutzinhaber bei der Bestimmung der Entschädigung ein gewisser \n\nRahmen vorgegeben ist, innerhalb dessen sich die vom nicht gebundenen \n\nLandwirt zu entrichtende Entschädigung zu halten hat, ohne daß die einzelnen \n\nBemessungsregeln übernommen werden müßten. \n\nDaraus könnte im Streitfall folgen, daß auch bei Heranziehung des \n\nKooperationsabkommens 1996, das für beide Parteien als Leitlinie maßgeblich \n\nsein könnte, der von der Klägerin als Vertreterin der Sortenschutzinhaber ver-\n\nlangte Satz von 80% der Z-Lizenz als angemessen angenommen werden könn-\n\nte. Denn das Abkommen sieht vor, daß Landwirte, die bei dem Nachbau einen \n\nSaatgutwechsel von 0 - 20% vornehmen (das heißt bei der Aussaat 80 bis \n\n100% Nachbaumaterial vermischt mit 0 - 20% neu erworbenen Z-Lizenz-\n\nSaatguts verwenden), eine vertragliche Nachbaugebühr in Höhe von 80% einer \n\nder in dem Abkommen festgelegten pauschalierten Lizenzsätze zu entrichten \n\nhaben. Geht demnach das Kooperationsabkommen selbst von einem Höchst-\n\nsatz von 80% aus, könnte dieser zwischen den Vertretern der beteiligten Be-\n\nrufsgruppen einvernehmlich festgelegte Satz für den Nachbau noch im Rahmen \n\ndes Bestimmungsermessens des Sortenschutzinhabers liegen und daher je-\n\ndenfalls nicht unangemessen sein. \n\ndd) Andererseits könnte aus der Leitlinienfunktion einer Vereinbarung \n\nzwischen berufsständischen Vereinigungen auch gefolgert werden, daß auch \n\nbei der gesetzlichen Veranlagung die wesentlichen Kernelemente (Berech-\n\nnungsparameter) übernommen werden sollen. Dies würde dazu führen, daß \n\nsich im Ergebnis zwischen der Berechnung auf der Grundlage der Vereinba-\n\nrung und der Berechnung auf Grund des Gesetzes keine wesentlichen Unter-\n\nschiede ergäben. \n\nGegen diese Auslegung könnte allerdings sprechen, daß der gesetz-\n\nlichen Entschädigung und dem Kooperationsabkommen 1996 unterschiedliche \n\nBerechnungsmethoden zugrunde liegen. \n\n(1) Die auf Grund des Gesetzes zu zahlende Entschädigung orientiert \n\nsich als Ausgleich für die dem Landwirt gewährte Befugnis zum Nachbau in er-\n\nster Linie nach den im gesetzlichen Verfahren geschuldeten Auskünften. Nach \n\nArt. 8 Abs. 2 bis 6 NachbauVO 1995 hat der Landwirt, der sich mit dem Sorten-\n\nschutzinhaber nicht gemäß Abs. 1 über den Inhalt seiner Auskunftspflicht ver-\n\ntraglich geeinigt hat, dem Sortenschutzinhaber Informationen zu geben. Vor \n\nallem hat er eine Aufstellung relevanter Informationen zu liefern, die nach \n\nBuchst. a) bis f) insbesondere Angaben über die Verwendung des Ernteer-\n\nzeugnisses der geschützten Sorten auf einer oder mehreren Flächen seines \n\nBetriebes, sowie Angaben über die Menge des nachgebauten Saatguts und zu \n\ndem Saatgut selbst enthalten müssen. Die Angaben über die Nachbaumenge \n\npro geschützter Sorte in Gewicht reichen zwar aus, zusammen mit der Z-Lizenz \n\nden Entschädigungsbetrag auf der gesetzlichen Basis zu errechnen; sie genü-\n\ngen jedoch nicht, um nach der Berechnungsmethode des Kooperationsabkom-\n\nmens vorzugehen. Vielmehr wären weitere Angaben zu Anbauflächen und \n\nSaat-/Pflanzgutwechsel erforderlich, wollte man die in dem Kooperationsab-\n\nkommen vereinbarte Veranlagung nach bestimmten Pauschalen pro bebautem \n\nHektar durchführen. Daß die Instanzgerichte im Streitfall letztendlich in der La-\n\nge waren, die Entschädigung nach dem Höchstsatz des Kooperationsabkom-\n\nmens zu errechnen, beruht darauf, daß der Beklagte der Klägerin freiwillig An-\n\ngaben über die Größe seiner Anbauflächen gemacht hat, zu denen er auf \n\nGrund des Gesetzes nicht verpflichtet war. \n\n(2) Gleiches gilt für die in dem Kooperationsabkommen vereinbarte Ab-\n\nstufung nach Nachbauquoten und die Berechnung nach der pauschal bemes-\n\nsenen Z-Lizenz und pauschalen Aussaatstärken. Nach Art. 14 Abs. 3 vierter \n\nSpiegelstrich GSortVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 NachbauVO 1995 \n\nist Grundlage für die Bemessung der Nachbaugebühr bei einer Veranlagung \n\nnach dem Gesetz allein diejenige Vergütung, die im selben Gebiet für die Er-\n\nzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird. \n\nDemgegenüber steht die nach dem Kooperationsabkommen zu zahlende \n\nNachbaugebühr, ausgehend von einem pauschalierten Lizenzsatz, in Abhän-\n\ngigkeit von einer in dem Abkommen pauschalierten Aussaatstärke und ist da-\n\nnach gestaffelt, in welchem Maße der nachbauende Landwirt dem Nachbau \n\nneu hinzuerworbenes Saatgut beimischt. Das Kooperationsabkommen 1996 \n\ngibt für die einzelnen Fruchtsorten pauschale Aussaatstärken pro Hektar an. \n\nZur maßgeblichen Berechnungsgröße wird dadurch die Anbaufläche, auf der \n\nNachbau betrieben wird. Auf den so ermittelten Betrag wird ein Rabatt von \n\n20 - 100% gewährt, dessen Höhe im Einzelfall davon abhängt, in welchem Um-\n\nfang (frisches) Z-Saatgut beigemischt wird. Um die Entschädigung nach diesem \n\nSystem berechnen zu können, verpflichtet sich der nachbauende Landwirt da-\n\nzu, Angaben über die mit Nachbausaatgut bebauten Flächen und den Saatgut-\n\nwechsel zu erteilen. Diese Berechnungsmethode läßt sich im gesetzlichen Ver-\n\nanlagungsverfahren nicht anwenden. Der Landwirt schuldet keine Angaben zu \n\nder Größe der bebauten Flächen und zu dem von ihm betriebenen Saat-/ \n\nPflanzgutwechsel. \n\n(3) Gegen die Übernahme der Berechnungsparameter des Kooperati-\n\nonsabkommens 1996 könnten weiter grundsätzliche Erwägungen ins Feld ge-\n\nführt werden: Es erscheint schwer vorstellbar, daß die Verordnung eine Veran-\n\nlagung auf gesetzlicher Basis auf der Grundlage von Parametern vorgibt, auf \n\nderen Mitteilung der Sortenschutzinhaber keinen Anspruch hat. Damit hinge die \n\nHöhe der nach dem Gesetz geschuldeten Nachbauentschädigung davon ab, \n\ninsoweit ein Landwirt freiwillige Auskünfte erteilt. Dies widerspräche dem We-\n\nsen des Auskunftsanspruchs, der nach deutschem Rechtsverständnis regelmä-\n\nßig als Hilfsanspruch der Vorbereitung des Hauptanspruchs dient und sich des-\n\nhalb stets auf diejenigen Auskünfte erstreckt, die zur Berechnung des Hauptan-\n\nspruchs erforderlich sind (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., \n\nRdn. 1101a; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 38 \n\nRdn. 5, 7, jeweils m.w.N.). Zudem handelt es sich bei den im Rahmen der Ab-\n\nrechnung auf der Grundlage der Vereinbarung zu berücksichtigenden Parame-\n\ntern vielfach um solche, die eine Ermäßigung der Vergütung zur Folge haben. \n\nWerden sie nicht mitgeteilt, könnte das dadurch aufgefangen werden, daß ihre \n\nBerücksichtigung zugunsten des Landwirts unterbleibt mit der Folge, daß eine \n\nhöhere Vergütung zu leisten ist. \n\nee) Diese Überlegungen setzen allerdings voraus, daß das Kooperati-\n\nonsabkommen 1996 Leitlinie für die Festsetzung der Entschädigung ist. Dies \n\nkönnte nur dann der Fall sein, wenn es sich bei diesem Vertragswerk um eine \n\nVereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO handelte. Danach kann \n\neine Vereinbarung berufsständischer Vereinigungen nur dann für die Festset-\n\nzung der Entschädigung verwendet werden, wenn diese der Kommission zu-\n\nsammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten \n\nVertretern der entsprechenden Vereinigung mitgeteilt und daraufhin im Amts-\n\nblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde. Das Kooperati-\n\nonsabkommen 1996 wurde unstreitig erst am 16. August 1999 im Amtsblatt und \n\ndamit jedenfalls nach dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Wirt-\n\nschaftsjahr 1998/1999 veröffentlicht. \n\nDies führt zu der weiteren Frage, welche Anforderungen Art. 5 Abs. 4 \n\nNachbauVO 1998 an das Vorliegen einer Vereinbarung stellt, die vor Inkrafttre-\n\nten der Verordnung von den Vereinigungen der Züchter und Landwirte abge-\n\nschlossen worden ist. Außer Zweifel steht, daß die formalen Voraussetzungen \n\nfür Vereinbarungen gelten, die nach Inkrafttreten der NachbauVO 1998 abge-\n\nschlossen worden sind. Hingegen erscheint es bedenklich, die formalen Anfor-\n\nderungen des Art. 5 Abs. 4 auch auf Kooperationsabkommen anzuwenden, die \n\nbereits vor Inkrafttreten der NachbauVO 1998 nach nationalem Recht wirksam \n\nzustande gekommen sind. Die Verordnung enthält keinen Hinweis auf eine \n\nrückwirkende Erfassung aller bereits bestehenden Abkommen. Freilich bedeu-\n\ntet dies nicht, daß mangels formaler Voraussetzungen zwangsläufig dem Ko-\n\noperationsabkommen 1996 auch die Leitlinienfunktion bei der Bemessung der \n\nNachbauentschädigung abzusprechen wäre. Vielmehr könnte aus der Rege-\n\nlung und dem ersichtlichen Bestreben des Verordnungsgebers, Vereinbarungen \n\nzwischen den Parteien oder zwischen den berufsständischen Vereinigungen \n\nden Vorrang zu geben, geschlossen werden, daß den bestehenden, wirksam \n\ngeschlossenen Abkommen für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten der \n\nNachbauVO 1998 Leitlinienfunktion zuerkannt wird. \n\nff) Wäre davon auszugehen, daß eine Vereinbarung im Sinne des Art. 5 \n\nAbs. 4 NachbauVO 1998 nicht vorliegt, so würde sich die Entschädigung nach \n\nAbs. 5 seinem Wortlaut entsprechend auf 50% der Z-Lizenz belaufen. Dies \n\nwürde bedeuten, daß der Beklagte lediglich diesen Betrag schuldete. \n\nArt. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 läßt sowohl den Schluß zu, daß mit 50% \n\nein Mindestbetrag gemeint ist, als auch umgekehrt, daß der Bemessungssatz \n\ndie oberste Grenze einer angemessenen Entschädigung darstellt, und zwar \n\nunabhängig davon, ob die Entschädigung entsprechend Art. 5 Abs. 4 \n\nNachbauVO 1998 nach einem Kooperationsabkommen oder unmittelbar nach \n\nAbs. 5 zu berechnen ist. Diese letztere Deutung könnte zur Folge haben, daß \n\nVereinbarungen, welche den Entschädigungssatz von 50% der Z-Lizenz unter- \n\nbzw. überschreiten, als Leitlinie im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO ausfie-\n\nlen. Dagegen könnte allerdings sprechen, daß, wie die Erwägungsgründe ver-\n\ndeutlichen, der Verordnungsgeber der Vereinbarung zwischen Vereinigungen \n\nder Züchter und Landwirte den Vorrang eingeräumt und nur bei Fehlen einer \n\nsolchen Vereinbarung die Entschädigung in Gebieten oder für Arten \"im Prinzip\" \n\nauf 50% der Z-Lizenzgebühr festgelegt hat. \n\nc) Auf das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedli-\n\nche Höhe der Entschädigung, die sich bei der einen Auslegung zwischen der \n\nBerechnung nach dem gesetzlichen und der nach dem vertraglichen Veranla-\n\ngungsverfahren ergibt, läßt sich eine Entscheidung für eine der denkbaren In-\n\nterpretationen nicht mit zwingendem Ergebnis stützen; insoweit sind sachliche \n\nGründe für eine ggf. auftretende unterschiedliche Behandlung denkbar. \n\naa) Eine Rechtfertigung könnte die mit der Verneinung einer Bindung an \n\ndie Höchstsätze des Art. 5 Abs. 4 und 5 NachbauVO verbundene Besserstel-\n\nlung der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen 1996 beigetreten sind, \n\ngegenüber gesetzlich veranlagten Landwirten dadurch erfahren, daß sich diese \n\nweitergehenden Offenbarungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten unterworfen \n\nhaben. So verpflichtet sich der vertraglich gebundene Landwirt, neben den kon-\n\nkreten Sortenbezeichnungen und entsprechenden Sortenschlüsseln die mit zer-\n\ntifiziertem Saat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die zertifizierte \n\nSaat- und Pflanzgutmenge pro Abrechnungseinheit (nebst Belegen), die mit \n\nNachbausaat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die Nachbausaat- \n\nund Pflanzgutmenge pro Abrechnungseinheit sowie Namen und Anschriften der \n\nAufbereiter von Nachbausaatgut anzugeben. Weiterhin obliegt dem Landwirt \n\ndie Pflicht, Stichprobenkontrollen zuzulassen und dabei geeignete Nachweise, \n\nwie zum Beispiel Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut zu erbringen. Dem-\n\nentsprechend kann der Sortenschutzinhaber die dem Kooperationsabkommen \n\nbeigetretenen Landwirte hinsichtlich des von ihnen betriebenen Nachbaus we-\n\nsentlich einfacher und mit wesentlich weniger wirtschaftlichen Aufwendungen \n\nkontrollieren als den Landwirt, der sich für das gesetzliche Veranlagungsverfah-\n\nren entschieden hat. Dies läßt es im Gegenzug gerechtfertigt erscheinen, den \n\nvertraglich gebundenen Landwirt gegenüber dem nach Gesetz veranlagten \n\nLandwirt, der die Auskunftsleistungen nicht in entsprechendem Umfang er-\n\nbringt, anders zu behandeln und ihm auf Grund seiner freiwilligen Mitwirkung \n\nVergünstigungen in Form von Pauschalbeträgen sowie Nachlässen einzuräu-\n\nmen. Aus denselben Gründen ist es deshalb auch nicht ohne weiteres zu bean-\n\nstanden, daß die nach dem gesetzlichen Veranlagungsverfahren zu zahlende \n\nVergütung anhand der Z-Lizenz und nicht anhand der niedrigeren Pauschal-\n\nlizenz, die Grundlage der vertraglichen Abrechnung bilden, errechnet wird. \n\nbb) Es könnte ferner von Bedeutung sein, daß das mit den Nachbauvor-\n\nschriften erstrebte Ziel, die sich gegenüberstehenden Interessen der Sorten-\n\nschutzinhaber einerseits und der Landwirte andererseits angemessen auszu-\n\ngleichen (vgl. Art. 2 NachbauVO 1995), nicht mehr erreicht werden könnte, \n\nwenn die im Kooperationsabkommen enthaltenen Vergütungsregelungen in \n\ngleicher Weise im gesetzlichen Veranlagungsverfahren angewendet würden. \n\nDer Gemeinschaftsgesetzgeber hat in der Einleitung der NachbauVO 1995 zum \n\nAusdruck gebracht, daß er sich gegenwärtig außerstande sieht, im Rahmen des \n\ndurch Art. 14 Abs. 3 GSortVO gewährten Ermessensspielraums die Höhe der \n\nangemessenen Entschädigung festzusetzen. Er hat sich deshalb in Art. 5 \n\nNachbauVO 1995 zu einem Entschädigungssystem entschlossen, das der ver-\n\ntraglichen Regelung (Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995) gegenüber der gesetzli-\n\nchen (Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995) den Vorrang eingeräumt, zugleich sich \n\naber veranlaßt gesehen, ausschließlich hinsichtlich der im gesetzlichen Veran-\n\nlagungsverfahren festzusetzenden Entschädigung anzuordnen, daß diese deut-\n\nlich niedriger sein müsse als die Z-Lizenz, die von den Vermehrern von Saatgut \n\nzu entrichten ist, die dieses nicht als Saatgut für den eigenen Betrieb, sondern \n\nzum Zwecke der Veräußerung erzeugen. Daraus könnte zu folgern sein, der \n\nGemeinschaftsgesetzgeber habe damit bewußt in Kauf genommen, daß die \n\nHöhe der Entschädigung und der Festsetzungsmodus je nach Art des Veranla-\n\ngungsverfahrens differieren können. \n\ncc) Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine unterschiedliche Behand-\n\nlung der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen beigetreten sind, und de-\n\nnen, die das gesetzliche Veranlagungsverfahren gewählt haben, nicht zu bean-\n\nstanden sein. Die gesetzlichen Bestimmungen wie auch das Kooperationsab-\n\nkommen zielen im Interesse aller Beteiligten darauf ab, möglichst flächendek-\n\nkend vertragliche Vereinbarungen zu schließen, um eine möglichst gleichmäßi-\n\nge Behandlung gleicher Fälle in den jeweiligen Gebieten zu erreichen. Dies wird \n\ndem Sortenschutzinhaber ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch schwer \n\nfallen, weil er nicht in der Lage sein wird, seinen Anspruch auf Zahlung der \n\nNachbauvergütung gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GSortVO wirk-\n\nsam durchzusetzen; denn eine Pflanze kann nicht daraufhin überprüft werden, \n\nob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt \n\nworden ist. Dem trägt das Kooperationsabkommen Rechnung, indem es über \n\ndie Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 vierter Spie-\n\ngelstrich GSortVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 NachbauVO, durch die \n\nVerbesserung des Schutzes für Pflanzenzüchter einen Anreiz für die Züchtung \n\nund Entdeckung neuer Sorten zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe zur \n\nGSortVO, vgl. auch Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deut-\n\nschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1 Rdn. 364 ff.), hinausgehend \n\neinerseits der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Z-Saat-/Pflanzgut \n\n(Kooperationsabkommen Teil A Ziffer 1 und Teil B Ziffer 1) und der Kontroll-\n\nmöglichkeiten dient, andererseits aber die Interessen der Landwirte an niedri-\n\ngen Kosten für das nachgebaute Vermehrungsmaterial durch pauschale Aus-\n\nsaatstärken sowie die Gewährung und Staffelung von Rabatten nach Saatgut-\n\nwechsel je Fruchtart wahrt. Landwirten, die sich - gegebenenfalls aus guten \n\nGründen - für eine Veranlagung nach den gesetzlichen Regeln entschieden \n\nhaben, gleiche Tarife einzuräumen, ohne daß sie ihrerseits Auskünfte in ver-\n\ngleichbarem Umfang erbringen, erscheint nicht ohne weiteres geboten oder \n\nsachgerecht. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zr-156-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zr-156-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_156-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:34.926952+00:00"}}