{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_152-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"X ZR 152/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. März 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gummielastische Masse II PatG § 6 Satz 2; BGB §§ 743, 745 Solange die Mitinhaber eines gemeinschaftlichen Patents hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluß getroffen haben und auch ein nach § 745 Abs. 2 BGB insoweit bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist, kann von dem die Erfindung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB benutzenden Mitin- haber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 152/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n22. März 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\ngummielastische Masse II \n\nPatG § 6 Satz 2; BGB §§ 743, 745 \n\nSolange die Mitinhaber eines gemeinschaftlichen Patents hierüber weder eine \n\nVereinbarung noch einen Beschluß getroffen haben und auch ein nach § 745 \n\nAbs. 2 BGB insoweit bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist, kann \n\nvon dem die Erfindung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB benutzenden Mitin-\n\nhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt \n\nwerden. \n\nBGH, Urt. v. 22. März 2005 - X ZR 152/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 23. Oktober 2003 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger und die Beklagte, bei welcher der Kläger vom 1. März 1976 \n\nbis 31. August 1984 als Chemiker tätig war, sind infolge eines Urteils des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 18. September 1997 gemeinschaftlich Inhaber \n\n(der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %) des deutschen Patents 37 28 216, \n\ndas Mittel und Verfahren zur Herstellung einer gummielastischen Masse auf \n\nBasis von polymerisierbaren Polyethermaterialien betrifft und von dem Kläger \n\nunter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 28. August 1986 am \n\n24. August 1987 angemeldet worden ist. \n\nNeben dem vom Oberlandesgericht München rechtskräftig entschiede-\n\nnen Rechtsstreit, in dem das Senatsurteil vom 17. Januar 1995 (X ZR 130/93, \n\nu.a. Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse) ergangen ist und der die Frage \n\nbetraf, wer Erfinder dieses Patents sei, führten die Parteien ferner eine arbeits-\n\ngerichtliche Auseinandersetzung, die sie am 12. Mai 1999 mit einem Vergleich \n\nvor dem Landesarbeitsgericht München beendeten. Der Vergleich beinhaltet \n\nunter anderem, daß der Kläger der Beklagten ohne jegliche Tätigkeitsverpflich-\n\ntung für zehn Jahre exklusiv sein Wissen auf dem Polyethergebiet für Dental-\n\nabdruckmassen zur Verfügung stellt und hierfür 1 Mio. DM zuzüglich gesetzli-\n\ncher Mehrwertsteuer erhält. Ferner verpflichtete sich der Kläger unter Über-\n\nnahme einer Vertragsstrafe für den Zuwiderhandlungsfall, es zu unterlassen, \n\nbestimmtes Abdruckmaterial für Dentalzwecke oder Teile hiervon herzustellen, \n\nherstellen zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben, bewerben \n\nzu lassen, in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen. \n\nDer Kläger begehrt nunmehr mit seiner im Jahre 2001 erhobenen Klage \n\nvon der Beklagten eine Lizenzgebühr sowie ein Eintrittsgeld nebst Verzugszin-\n\nsen, weil die Beklagte die Erfindung in Benutzung genommen habe, sowie Zu-\n\nstimmung zu einer bestimmten Verwaltung des Patents. Das Zahlungsbegeh-\n\nren hat der Kläger dabei im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Dem als \n\nerste Stufe geltend gemachten Auskunftsbegehren hat das Landgericht teilwei-\n\nse entsprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, \n\nwelche Produkte sie unter Verwendung des Patents herstellt und welche Um-\n\nsätze sie mit diesen Produkten in der Zeit seit dem 24. August 1987 getätigt \n\nhat. \n\nDie von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos ge-\n\nblieben (Urt. abgedr. u.a. GRUR 2004, 323). Die Beklagte verfolgt ihren Klage-\n\nabweisungsantrag mit der Revision weiter. Der Kläger tritt diesem Rechtsmittel \n\nentgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie von dem Berufungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige \n\nRevision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\n1. Die von den Vorinstanzen zuerkannte Auskunft soll dem Kläger dazu \n\nverhelfen, seinen bisher unbezifferten Antrag auf Zahlung einer Lizenzgebühr \n\nsowie eines Eintrittsgelds näher präzisieren zu können. Der Auskunftsanspruch \n\nsetzt deshalb zunächst voraus, daß dem Kläger der Zahlungsanspruch dem \n\nGrunde nach zusteht. Der Kläger, der behauptet, die Beklagte benutze die \n\nnach dem Patent geschützten Mittel bzw. das dort ferner beanspruchte Verfah-\n\nren zur Herstellung einer gummielastischen Masse, stützt diesen Anspruch auf \n\ndie in §§ 741 ff. BGB enthaltenen gesetzlichen Regeln für die Gemeinschaft \n\nnach Bruchteilen, weil er davon ausgeht, daß die Parteien für ihre Beziehung in \n\nAnsehung des Patents bislang nichts anderes vereinbart haben. \n\nDieser auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Ausgangspunkt \n\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Satz 2 PatG bilden Miter-\n\nfinder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht \n\nanderweitig durch Vereinbarung geregelt haben (Sen.Urt. v. 17.12.2000 \n\n- X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 \n\n- Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v. \n\n18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion). \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit einer in der Lite-\n\nratur vorherrschenden Meinung (z.B. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., § 19 V. b) \n\n7.; Chakraborty/Tilmann, Festschrift für König, 2003, 63, 78 f.; Storch, Fest-\n\nschrift für Preu, 1988, 39, 46 f.; Fischer, GRUR 1977, 313, 316; a.A. z.B. Gen-\n\nnen, Festschrift für Bartenbach, 2005, 335 ff.; Heide, Mitt. 2004, 499, 502) aus \n\n§ 743 Abs. 1 BGB gefolgert, daß dem Kläger seinem Anteil von 60 % entspre-\n\nchend die Gebrauchsvorteile zustehen, welche die Beklagte durch Benutzung \n\ndes Patents gezogen hat. Denn Früchte im Sinne dieser Vorschrift seien auch \n\nGebrauchsvorteile. § 743 Abs. 2 BGB, wonach jeder Teilhaber zum Gebrauch \n\ndes gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt sei, als nicht der Mitge-\n\nbrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt werde, besage nicht, daß diese \n\nNutzung kostenlos erfolgen könne. Sachgerecht sei vielmehr ein Ausgleichs-\n\nanspruch des Mitinhabers des Patents. Das vermeide unbillige Ergebnisse vor \n\nallem in den Fällen, in denen - wie hier - ein Teilhaber tatsächlich oder recht-\n\nlich nicht in der Lage sei, das gemeinschaftliche Patent zu benutzen, und trage \n\ndem Umstand Rechnung, daß auch der nicht nutzende Mitinhaber anteilig die \n\nanfallenden Gebühren für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts mitzutragen \n\nhabe. \n\nDem kann - wie die Revision zu Recht geltend macht - sowohl in der Be-\n\ngründung als auch im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. \n\nb) Die vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltene Vorschrift gilt der \n\nVerteilung der Früchte, welche die Gemeinschaft gezogen hat oder dieser zu-\n\nstehen (BGHZ 40, 326, 330). Wie auch der Wortlaut \"gebührt\" deutlich macht, \n\nweist § 743 Abs. 1 BGB jedem Teilhaber insoweit eine bestimmte Rechtspositi-\n\non zu. Was den Gebrauch des Gegenstands des gemeinschaftlichen Rechts \n\ndurch die Teilhaber anbelangt, findet sich die deren gesetzliches Verhältnis \n\nbestimmende Zuweisungsnorm jedoch in § 743 Abs. 2 BGB. \n\nGegenstand eines gemeinschaftlichen Patents ist die geschützte Lehre \n\nzum technischen Handeln; der Gebrauch besteht demgemäß in deren Nutzung, \n\nindem beispielsweise geschützte Erzeugnisse hergestellt, verwendet, angebo-\n\nten oder in den Verkehr gebracht werden (vgl. § 9 Satz 2 PatG; Chakrabor-\n\nty/Tilmann, Festschrift für König, 2003, 63, 76; Storch, Festschrift für Preu, \n\n1988, 39, 44; a.A. hinsichtlich des Inverkehrbringens z.B. Koch, BB 1989, \n\n1138, 1141; vgl. ferner Fischer, GRUR 1977, 313, 314). Dieser Gebrauch \n\ndurch einen Teilhaber bedeutet immer auch Nutzung des Anteils des anderen \n\nTeilhabers. Mangels realer Teilung kann kein Teilhaber den Gegenstand, an \n\ndem das Recht besteht, ohne Inanspruchnahme auch des Anteils des anderen \n\nTeilhabers in der Weise gebrauchen, die nach § 903 BGB beispielsweise hin-\n\nsichtlich des Eigentums an Sachen und nach § 9 Satz 2 PatG hinsichtlich einer \n\nErfindung dem Rechtsinhaber zusteht und den Wert des Rechts bestimmt. Oh-\n\nne eine besondere Regelung wäre der Gegenstand des gemeinschaftlichen \n\nRechts deshalb von einem Teilhaber nur mit Zustimmung des anderen Teilha-\n\nbers oder durch gemeinschaftliches Handeln zu nutzen und die Verwirklichung \n\ndes wirtschaftlichen Werts des Rechts durch eigenen Gebrauch des Gegen-\n\nstands hinge von der Mitwirkung aller Teilhaber ab. Dem trägt das Bürgerliche \n\nGesetzbuch in abgestufter Weise Rechnung, indem es einerseits als gesetzli-\n\nche Regel durch § 743 Abs. 2 BGB jedem Teilhaber die Befugnis zu eigenem \n\nGebrauch zuweist, und zwar in Abweichung von der Regel in § 743 Satz 1 BGB \n\nunabhängig von dem jeweiligen Anteil der anderen, und indem es andererseits \n\ndurch § 745 BGB die Möglichkeit einer mit Stimmenmehrheit zu treffenden ge-\n\nmeinschaftlichen Regelung (Abs. 1) eröffnet oder einen Anspruch auf eine billi-\n\nge Regelung begründet (Abs. 2). Wenn und solange es an einem Beschluß \n\noder einer in § 745 Abs. 2 BGB ebenfalls genannten, angesichts der Vertrags-\n\nfreiheit jederzeit möglichen Vereinbarung der Teilhaber fehlt und auch der An-\n\nspruch auf eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspre-\n\nchende Benutzung nicht geltend gemacht ist und deshalb § 743 Abs. 2 BGB \n\neingreift, ist mithin jeder Teilhaber, der die dort genannte Grenze nicht über-\n\nschreitet, gleichermaßen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands \n\nbefugt (vgl. Storch, Festschrift für Preu, 1988, 39, 45; ähnlich Fischer, GRUR \n\n1977, 313, 314; a.A. z.B. Sefzig, GRUR 1995, 302, 304; Lüdecke, Erfindungs-\n\ngemeinschaften, 1962, 210 f.). Diese Grenze ist erst erreicht, wenn der Ge-\n\nbrauch des einen Teilhabers die Gebrauchsbefugnis und den hierauf gestütz-\n\nten tatsächlichen Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt. Das ist bei-\n\nspielsweise der Fall, wenn der nutzende Teilhaber durch eigene oder ihm zu-\n\nrechenbare Handlungen dem anderen Teilhaber den tatsächlichen Mitge-\n\nbrauch verweigert oder dessen Nutzung stört. Läßt sich das nicht feststellen, \n\nlösen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht \n\naus, weil es sich um Vorteile befugter Eigennutzung handelt. \n\nc) Diese vom Bundesgerichtshof erstmals in seiner Entscheidung vom \n\n29. Juni 1966 (V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708) beim Miteigentum an ei-\n\nnem Grundstück herangezogenen Grundsätze sind auch dann anzuwenden, \n\nwenn - wie hier - zwei Personen Miterfinder sind und ihnen das Patent gemein-\n\nschaftlich zusteht. Die §§ 741 ff. BGB gelten - vorbehaltlich spezialgesetzlicher \n\nNormen - nach dem eindeutigen Wortlaut von § 741 BGB grundsätzlich für jed-\n\nwedes Recht, das mehreren gemeinschaftlich zusteht. Sie erfassen deshalb \n\nauch das erteilte Patent. Dies widerspricht auch nicht dem Willen des Gesetz-\n\ngebers. Das kann daraus gefolgert werden, daß er bei der Neufassung des \n\nPatentgesetzes (Fassung in der Bekanntmachung vom 16.12.1980 - BGBl. \n\n1981 I 1) davon abgesehen hat, die Geltung der §§ 741 ff. BGB oder einzelner \n\nvon ihnen, insbesondere von § 743 Abs. 2 BGB, einzuschränken. Deshalb wä-\n\nre allenfalls noch eine dem Zweck des Patentrechts Rechnung tragende teleo-\n\nlogische Reduktion in Betracht zu ziehen. Schon die erforderliche Notwendig-\n\nkeit hierzu ist jedoch nicht zu erkennen. Denn es kann nicht angenommen wer-\n\nden, daß es Zweck des Patentrechts sei, einen Patentinhaber gemäß § 743 \n\nAbs. 1 BGB auch an den Gebrauchsvorteilen eines selbst benutzenden Miter-\n\nfinders anteilig teilhaben zu lassen. Dies wird schon daran deutlich, daß der \n\nAlleinerfinder, der als Patentinhaber die Entscheidung trifft, die Erfindung nicht \n\nselbst zu benutzen, bei Unterbleiben einer Lizenzierung Ersatz für Gebrauchs-\n\nvorteile ebenfalls nur von etwaigen unbefugten Benutzern verlangen kann. \n\nÜberdies bildet § 743 Abs. 2 BGB, welcher der Anwendung des § 743 Abs. 1 \n\nBGB auf Gebrauchsvorteile des befugt nutzenden Patentinhabers entgegen-\n\nsteht, nach dem bereits Ausgeführten nur die vom Gesetz bereitgestellte Vor-\n\ngabe. Deren Anwendung kann durch einen Mehrheitsbeschluß nach § 745 \n\nAbs. 1 BGB, der dem Minderheitsteilhaber den seinem Anteil entsprechenden \n\nBruchteil der Gebrauchsvorteile beläßt (vgl. § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB), oder \n\nmittels Durchsetzung des in § 745 Abs. 2 BGB geregelten Anspruchs abge-\n\nwendet werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, es also dem Inter-\n\nesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, daß der selbst Nutzen-\n\nde für Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil entsprechenden Bruchteil \n\nübersteigen, einen Ausgleich in Geld leistet. Schließlich kann nach § 749 \n\nAbs. 1 BGB jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlan-\n\ngen (so für Patent z.B. Kraßer, aaO, § 19 V. b) 10.; Storch, Festschrift für Preu, \n\n1988, 39, 42; a.A. z.B. Fischer, GRUR 1977, 313, 318), die bei einem gemein-\n\nschaftlichen Patent grundsätzlich gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Verkauf er-\n\nfolgt. Diese für eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gesetzlich vorgesehenen \n\nMöglichkeiten reichen auch im Falle eines gemeinschaftlichen Patents aus, \n\ndamit der Teilhaber, der den Gegenstand des Rechts nicht selbst gebrauchen \n\nwill oder beispielsweise auf Grund der eigenen sächlichen und/oder personel-\n\nlen Situation nicht gebrauchen kann oder etwa wegen eingegangener Bindun-\n\ngen nicht gebrauchen darf, den ihm gebührenden Anteil am wirtschaftlichen \n\nWert des gemeinschaftlichen Rechts realisieren kann. Diese Möglichkeiten \n\nerlauben insbesondere auch, der vom Berufungsgericht für entscheidungser-\n\nheblich gehaltenen Lasten- und Kostentragungspflicht (§ 748 BGB) Rechnung \n\nzu tragen. \n\n3. Für den Streitfall ergibt sich danach, daß der Kläger für die Zeit, in der \n\ner es unterlassen hat, von den in § 745 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten \n\nMöglichkeiten Gebrauch zu machen, keine Ausgleichszahlung von der Beklag-\n\nten beanspruchen und deshalb auch nicht die begehrte Auskunft verlangen \n\nkann. Da nichts dafür ersichtlich oder dargetan ist, daß die Parteien bisher ei-\n\nnen Beschluß über die Benutzung des gemeinschaftlichen Patents getroffen \n\nhaben, kommt es darauf an, wann der Kläger von der Beklagten verlangt hat, \n\ndaß deren Benutzung nur gegen eine seinem Anteil entsprechende Lizenz er-\n\nfolgen dürfe und ob dieses Verlangen dem Interesse beider Teilhaber Rech-\n\nnung tragendem billigem Ermessen entspricht. Das erfordert weitere tatrichter-\n\nliche Feststellungen, die das Berufungsgericht - von seiner rechtlichen Würdi-\n\ngung allerdings folgerichtig - bisher nicht getroffen hat. So fehlen schon Fest-\n\nstellungen dazu, wann der Kläger wegen eines Ausgleichs in Geld an die Be-\n\nklagte herangetreten ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung löst nicht \n\nerst ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einen Anspruch nach § 745 \n\nAbs. 2 BGB aus (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 15.09.1997 - II ZR 94/96, NJW \n\n1998, 372, 373 m.w.N.; insoweit anders allerdings noch BGH, Urt. v. \n\n29.06.1966 - V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1709). Da mit einer auf § 745 \n\nAbs. 2 BGB gestützten Klage keine rechtsgestaltende Entscheidung erstrebt \n\nwird, entsteht im Falle seiner sachlichen Berechtigung der Anspruch aus § 745 \n\nAbs. 2 BGB bereits mit der erstmaligen Beanspruchung einer Benutzungsrege-\n\nlung. Dieser Zeitpunkt ist mithin festzustellen. Ferner ist die nach § 745 Abs. 2 \n\nBGB erforderliche Billigkeitsentscheidung Sache des Tatrichters. Hierbei hat er \n\ndie Umstände des Falls umfassend zu würdigen. Im Streitfall wird insbesondere \n\nzu berücksichtigen sein, daß der Kläger nach dem zwischen den Parteien zu-\n\nstande gekommenen Vergleich sich gegen Zahlung eines beträchtlichen Be-\n\ntrags verpflichtet hat, sein Wissen auf dem Gebiet, zu dem auch das gemein-\n\nschaftliche Patent gehört, über einen Zeitraum exklusiv zur Verfügung zu stel-\n\nlen, innerhalb dessen die Schutzdauer des gemeinschaftlichen Patents abläuft. \n\n4. Die damit notwendige Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht erübrigt sich nicht etwa wegen der auf § 286 ZPO gestützten Rü-\n\nge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Parteien mit \n\nihrem Vergleich bereits eine einvernehmliche Nutzungsregelung über das ge-\n\nmeinschaftliche Patent getroffen hätten. Diese Rüge ist unberechtigt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sich mit der Frage befaßt, ob die Parteien sich mit dem Ver-\n\ngleich über die Nutzung und Verwertung des gemeinschaftlichen Patents geei-\n\nnigt haben, dies aber verneint, weil der Wortlaut des Vergleichs hierfür nichts \n\nhergebe. Die Rüge ist daher lediglich der revisionsrechtlich unbeachtliche Ver-\n\nsuch, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen möglichen zu setzen, die \n\nder Tatrichter getroffen hat. Das Berufungsgericht wird deshalb nunmehr den \n\nStreitfall unter dem sich von seiner bisherigen Prüfung unterscheidenden Ge-\n\nsichtspunkt zu würdigen haben, ob es angesichts des Vergleichs der Parteien \n\nund der übrigen Tatumstände billigem Ermessen entspricht, daß der Kläger \n\nbeginnend mit seinem entsprechenden Verlangen eine Lizenz für Benutzungs-\n\nhandlungen der Beklagten erhält. \n\nMelullis Scharen Keukenschrijver \n\n Asendorf Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/x-zr-152-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/x-zr-152-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_152-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:00.175504+00:00"}}