{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"X ZR 150/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 150/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n31. Juli 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 31. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-\n\nrinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufungen gegen das am 5. August 2003 verkündete Urteil \n\ndes 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wer-\n\nden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 ange-\n\nmeldeten deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatents), das einen Kindersicher-\n\nheitssitz betrifft. Es umfasst drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer \n\nSitzschale, die ein Rückenlehnenelement (14) aufweist, das mit ei-\n\nner Rückenlehne (16) und mit von der Rückenlehne (16) nach vor-\n\nne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) aus-\n\ngebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlos-\n\nsenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeige-\n\nnen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (29) vorgesehen sind, mit dem der \n\nKindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei \n\ndie Löcher (20) im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne \n\n(16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelements (14) \n\nderart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an \n\nder Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes der beiden Lö-\n\ncher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne \n\nfluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionie-\n\nrung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) \n\nund einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt \n\n(26) aufweist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 \n\nund 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. \n\nDas Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 5. August 2003 die Nichtig-\n\nkeitsklage des Klägers, mit der dieser geltend macht, der Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf \n\nerfinderischer Tätigkeit, abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen des \n\nKlägers zu 1 und der Klägerin zu 2, mit denen diese weiterhin erreichen wollen, \n\ndass das Streitpatent für nichtig erklärt wird. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel \n\nentgegen. \n\n4 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl.-Ing. C. W. \n\n ein schriftliches Gutachten \n\nerstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Auch über die Berufung \n\nder Berufungsklägerin zu 2, die im Termin nicht vertreten war, war durch streiti-\n\nges Urteil zu entscheiden. Im Falle der Säumnis einer ordnungsgemäß gelade-\n\nnen Partei ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht durch Versäumnisurteil, son-\n\ndern durch streitiges Urteil zu entscheiden \n\n(Sen.Urt. v. 01.02.1994 \n\n- X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; Urt. v. \n\n30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät). \n\n6 \n\nI. Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge. \n\nDie Streitpatentschrift beschreibt eingangs im Stand der Technik bekannte Aus-\n\nführungen solcher Sitze, die jedoch alle mit Nachteilen verbunden seien. Bei \n\ndem Sitz nach US-Patentschrift 4 613 188 seien die Sitzplatte wie auch die Sei-\n\ntenwangen des Kindersitzes mit Schlitzen ausgebildet, die zur Aufnahme und \n\nFührung des fahrzeugeigenen Diagonalgurts dienten. Es handele sich aber um \n\neine relativ komplizierte Ausbildung des Sitzes und der Führung des Gurtes. Im \n\nÜbergangsbereich zwischen der Rückenlehne und der Sitzplatte seien Löcher \n\nvorgesehen, die aber nur sehr bedingt zur Aufnahme eines Sicherheitsgurtes \n\ngeeignet seien, weil der Gurt am Rand des Lochs stark abgekrümmt werde, \n\nwas sich nachteilig auf die Sicherheit auswirke (Sp. 1 Z. 6-26). Bei dem Kinder-\n\nsicherheitssitz nach der europäischen Patentschrift 0 331 299 B 1 stehe von der \n\nRückseite der Sitzschale ein Flansch weg, was erhöhten Materialaufwand mit \n\nsich bringe und außerdem zu einem so großen Abstand von der Rückenlehne \n\ndes Fahrzeugsitzes führe, dass die Fußfreiheit des Kindes beeinträchtigt werde \n\n(Sp. 1 Z. 27-44). Der Kindersitz nach der US-Patentschrift 4 883 315 sei mit \n\nnach rückwärts stehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der \n\nfahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei Löcher in den Laschen ge-\n\nsteckt und liege dann nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne des Kindes \n\nan, sondern er verlaufe an der Rückseite der Rückenlehne. Daher trage die Rü-\n\nckenlehne zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeugsicherheitsgurt \n\nund Kindersicherheitssitz nicht mit bei. Deshalb müssten die Laschen eine be-\n\nstimmte mechanische Festigkeit besitzen, was wiederum nur mit entsprechen-\n\ndem Materialaufwand erreicht werden könne (Sp. 1 Z. 45 - Sp. 2 Z. 10). \n\nSchließlich habe der Kindersitz nach der deutschen Offenlegungsschrift \n\n38 09 968 A 1 den Nachteil, dass er nicht mit einem fahrzeugeigenen Drei-\n\npunktgurt befestigt werden könne, weil sich dort zwar Löcher, die den Gurt auf-\n\nnehmen könnten, im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und den \n\nSeitenwangen des Rückenlehnenelements befänden und so ausgebildet seien, \n\ndass der Gurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegen könne, die Aus-\n\nführung der Löcher lasse jedoch eine besondere Positionierung des jeweiligen \n\nkraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersicherheitssitz \n\nan dem Fahrzeugsitz befestigt sei, nicht zu oder könne diese nicht gewährleis-\n\nten (Sp. 2 Z. 14-46). \n\n7 \n\nDie Streitpatentschrift (Sp. 2 Z. 47-54) bezeichnet es vor diesem Hinter-\n\ngrund als Aufgabe der Erfindung, einen Kindersicherheitssitz zu schaffen, der \n\nmittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunktsicherheitsgurtes zuver-\n\nlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und be-\n\ntriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des Kindersicher-\n\nheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt. \n\n8 \n\nDazu schlägt die Streitpatentschrift einen Kindersicherheitssitz mit fol-\n\ngenden Merkmalen vor: \n\n1. \n\nDer Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem \n\nRückenlehnenelement (14) auf; \n\n2. \n\ndas Rückenlehnenelement (14) ist \n\n2.1 mit einer Rückenlehne (16) und \n\n2.2 mit von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seiten-\n\nwangen (18) ausgebildet; \n\n3. \n\ndas Rückenlehnenelement (14) ist seitlich mit Löchern (20) \n\nausgebildet, \n\n3.1 welche durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen \n\nRand begrenzt und \n\n3.2 \n\nzum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunktsicher-\n\nheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicher-\n\nheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist; \n\n4. \n\ndie Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rü-\n\nckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des Rückenleh-\n\nnenelements (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeugsi-\n\ncherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne (16) \n\nanliegt; \n\n5. \n\njedes der beiden Löcher (20) weist \n\n5.1 \n\nzur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des \n\nFahrzeugsicherheitsgurtes (28) einen Abschnitt auf, \n\n5.1.1 der sich an der Oberseite befindet, \n\n5.1.2 mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtet \n\n5.1.3 und schlitzartig ausgebildet ist, \n\n5.2 \n\nsowie einen daran nach unten anschließenden Erweite-\n\nrungsabschnitt (26). \n\n9 \n\nDas Streitpatent beschreibt damit einen Kindersitz, der als Schalenele-\n\nment (Merkmal 1) mit Rückenlehne und Seitenteilen (Merkmalsgruppe 2) aus-\n\ngebildet ist. Im Übergang zwischen Rückenteil und Seitenteilen sind Öffnungen \n\nvorhanden, die einen besonders ausgestalteten Rand haben (Merkmalsgrup-\n\npe 3). Die Löcher sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und \n\nden Seitenwangen so ausgebildet, dass ein Dreipunktsicherheitsgurt einfach \n\nhindurch gesteckt werden kann und sodann an der Vorderseite der Rückenleh-\n\nne anliegt (Merkmal 4). Die Verjüngung des seitlichen Schlitzes im oberen Be-\n\nreich führt dazu, dass der fahrzeugeigene Dreipunktgurt nicht verdreht einge-\n\nbaut werden und dieser sich auch im Betrieb und während des Crashfalls nicht \n\nverdrehen kann. Daraus folgt eine flächenbündige, auf der Vorderseite der Rü-\n\nckenlehne des Kindersitzes verlaufende Gurtanlage (Merkmalsgruppe 5). \n\nII. Im Stand der Technik waren folgende Kindersicherheitssitze bekannt: \n\n1. US-Patentschrift 4 613 188 (K 3). \n\nDie Figuren 1 und 2 sind nachstehend wiedergegeben: \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDer Kindersitz nach dieser Schrift wird durch einen Beckengurt auf dem \n\nFahrzeugsitz gehalten. Wenn er durch einen Dreipunktsicherheitsgurt fixiert \n\nwerden soll, wird der Beckenteil des Gurtes seitlich von außen durch die Schlit-\n\nze 78 über die Seitenwangen 76, dann durch die Schlitze 56, 58 unter der Sitz-\n\nschale geführt; der Schulterteil des Gurtes verläuft hinter dem Kindersitz, ohne \n\nzu dessen Halterung beizutragen. Allerdings gibt die Entgegenhaltung auch ei-\n\nne Anordnung an, bei der ein Dreipunktsicherheitsgurt durch die Durchgangslö-\n\ncher 80 an der Rückenlehne im Übergangsbereich zum Sitz geführt wird. In \n\nSp. 4 Z. 19 bis 23 dieser Entgegenhaltung wird beschrieben, dass jeder Seiten-\n\nlehnenteil 18 und 20 im Übergangsbereich zwischen dem Sitzflächenteil 14 und \n\ndem Rückenlehnenteil 16 mit einer Durchgangsöffnung versehen ist, durch die \n\nder Gurt geführt werden kann, \"if necessary\". Dies hat, worauf auch die Streit-\n\npatentschrift hinweist (Sp. 1 Z. 21-25), bei einem nicht in Becken- und Schulter-\n\ngurt teilbaren Dreipunktgurt zur Folge, dass der Gurt am Rand des entspre-\n\nchenden Lochs stark abgekrümmt wird, was sich nachteilig auf die Sicherheit \n\nauswirkt. \n\n14 \n\n2. Die europäische Patentanmeldung 0 388 473 (K 4) zeigt den folgen-\n\nden Kindersicherheitssitz gemäß Figur 2 dieser Schrift: \n\n15 \n\nDie Schrift beschreibt die Fixierung des Kindersicherheitssitzes mittels \n\neines fahrzeugeigenen Dreipunktgurtes in einer Vorrichtung hinter der Rücken-\n\nlehne des Kindersitzes. \n\n16 \n\n3. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 38 09 968 (K 5) beschreibt einen \n\nKindersicherheitssitz, der gemäß Figur 1 \n\nFIG. 1 \n\nausgestaltet ist. Der Kindersitz nach dieser Schrift ist mit einer Vorrichtung ver-\n\nsehen, die es auf einfache Weise ermöglicht, die Sitz- bzw. Liegeposition des \n\nKindes zu verändern. Das Kind wird von einem in der Sitzschale befindlichen \n\nGurtsystem gehalten. Es wird lediglich beschrieben, dass die Öffnungen 3 und \n\n4 dazu dienen, den fahrzeugfesten Gurt durchzuführen. Die Lage und Form \n\ndieser Löcher erlaubt die Fixierung des Kindersitzes im Fahrzeug nur mit einem \n\nBeckengurt, mit einem ungeteilten Dreipunktgurt ist dies hingegen ausge-\n\nschlossen oder nur unter Inkaufnahme von Verdrehungen des Gurtes möglich. \n\n17 \n\n4. Die deutsche Patentschrift 22 05 859 (K 6) gibt drei Ausführungsfor-\n\nmen eines Kindersitzes an, die nachfolgend in den Figuren 2, 4 und 6 darge-\n\nstellt sind: \n\n18 \n\nBei der ersten Ausführungsform kommt nur ein Beckengurt zur Anwen-\n\ndung, der das Kind im Sitz hält, Öffnungen für den Gurt sind nicht vorhanden. \n\nBei der zweiten Ausführungsform werden Schulter- und Beckengurt in zwei \n\nvoneinander getrennte Führungen gebracht, nicht aber durch Löcher gesteckt, \n\ndie mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten. Bei der dritten Ausführungs-\n\nform wird der Dreipunktgurt durch einen Durchlass gezogen, der hinter der Rü-\n\nckenlehne liegt. Insofern stimmt diese Lösung mit der Lösung nach K 4 überein. \n\n19 \n\nIII. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Lösung des \n\nStreitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Wie \n\nder gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, sind typischer-\n\nweise Ingenieure ((TU oder FH) der Studiengänge Fahrzeugtechnik oder Ma-\n\nschinenbau mit Vertiefung in Kraftfahrzeugtechnik), aber auch staatlich geprüfte \n\nTechniker mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung als Entwickler von Kin-\n\ndersitzen tätig. \n\n20 \n\nBei Zugrundelegung einer derartigen Ausbildung und Berufserfahrung \n\nmag es - wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat - im Rahmen der \n\nWeiterentwicklung von Kindersicherheitssitzen nahegelegen haben, auch den \n\nSchultergurt eines fahrzeugeigenen Dreipunktgurts zur Festlegung des Kinder-\n\nsitzes auf dem Fahrzeugsitz zum Einsatz zu bringen. Dies macht einen geradli-\n\nnigen Verlauf des Schultergurts erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die zum \n\nDurchführen des fahrzeugeigenen Gurts bestimmten Schlitze einerseits größer \n\nsein und andererseits weiter nach oben reichen müssen, als dies im Stand der \n\nTechnik der Fall war. \n\n21 \n\nMit den entsprechenden Änderungen der Schlitze zur Durchführung des \n\nfahrzeugeigenen Gurts ist die Lösung des Streitpatents jedoch nicht erreicht. \n\nEntweder wird auch bei solchen Lösungen der Schultergurt des fahrzeugeige-\n\nnen Dreipunktgurtes an der Rückseite der Rückenlehne des Kindersitzes ge-\n\nführt oder durch den Verlauf des Gurtes an der Vorderfläche des Kindersitzes \n\neine stabile Rückenanlage des Kindes verhindert. Letzteres lässt sich dadurch \n\nändern, dass eine zweite Tragstruktur ausgebildet wird, die die Rückenlehne für \n\ndas Kind bildet und hinter der der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt geführt wird. \n\nDer Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und \n\ndurch die Abbildung 6 erläutert. Dort wird ein Kindersitz dargestellt, bei dem \n\nzwei Tragstrukturen ausbildet sind, nämlich eine Tragstruktur der Rückenlehne \n\nfür das Kind und eine Tragstruktur für das Gesamtsystem, die durch den fahr-\n\nzeugeigenen Sicherheitsgurt beansprucht wird. Bei diesem Kindersitz verläuft \n\nder fahrzeugfeste Dreipunktgurt hinter der Rückenlehne des Kindersitzes zwi-\n\nschen beiden Tragstrukturen. Solche Lösungen benötigen jedoch zusätzlichen \n\nBauraum, der im Crashfall nicht zur Verfügung steht und deshalb nachteilig für \n\ndie Sicherheit des Kindes ist, die das wichtigste Entwicklungskriterium darstellt. \n\nBei der Lösung des Problems, unter dem Gesichtspunkt den Bauraum zu ver-\n\nringern, wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige weiter über-\n\nzeugend ausgeführt hat, jedoch in erster Linie darauf verfallen, Änderungen am \n\nverwendeten Werkstoff oder der Geometrie des Kindersitzes vorzunehmen. \n\nDies bringt ihn nicht zur Lösung des Streitpatents. Der Stand der Technik, wie \n\ner unter II dargestellt wurde, zeigt, dass die Fachwelt in diese Richtung gedacht \n\nhat, nicht jedoch an die Ausgestaltung der Schlitze gemäß Merkmalsgruppen 4 \n\nund 5 des Streitpatents, die dazu führt, dass eine flächenbündige Gurtanlage \n\nauf der Vorderseite der Rückenlehne des Kindersitzes gewährleistet wird. Im \n\nHinblick auf die dazu erforderliche Kombination der dargelegten \n\n- möglicherweise jeweils für sich genommen kleinen - Schritte kann der Senat \n\njedenfalls nicht feststellen, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich \n\nwar, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. \n\nMit Patentanspruch 1 haben die Patentansprüche 2 und 3, die Ausgestal-\n\ntungen des Kindersitzes betreffen, ebenfalls Bestand. \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 97 ZPO. \n\n22 \n\n23 \n\nMelullis \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-31/x-zr-150-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-31/x-zr-150-03-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:31.580835+00:00"}}