{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"X ZR 150/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 150/03 \nX ZB 38/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Juli 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und \n\ndie Richter Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nI. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die \n\nErstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss \n\naller Auslagen und Abgaben auf 11.477,55 € festgesetzt. \n\nII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nIII. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Bundespatentge-\n\nrichts vom 5. August 2003 unter 2. (Herabsetzung des Streit-\n\nwerts gemäß § 144 PatG für das erstinstanzliche Verfahren) \n\nwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens tragen der Berufungskläger zu 1 und die Berufungsbeklag-\n\nte je zur Hälfte. \n\nIV. Die Anträge der Berufungskläger auf Herabsetzung des Streit-\n\nwerts gemäß § 144 PatG für das Berufungsverfahren werden \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nZu I.: \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mit \n\n11.477,55 € abgerechnet (120 h à 80,-- € zuzüglich Umsatzsteuer und Ausla-\n\ngen). \n\nDer Berufungskläger zu 1 ist dem entgegengetreten. \n\nFür die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist aufgrund der \n\nErteilung des Gutachtenauftrages nach dem 30. Juni 2004 das Justizvergü-\n\ntungs- und Entschädigungsgesetz maßgeblich. Die Vergütung von Sachver-\n\nständigen in Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 dieses Geset-\n\nzes gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Er-\n\nmessen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9 \n\nAbs. 1 Satz 3 JVEG). Der Senat hat angesichts der Schwierigkeiten, die sich für \n\nden Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, es in \n\ndem dort zu beurteilenden Einzelfall als angemessen angesehen, auf die Hono-\n\nrargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- € beträgt \n\n(Sen.Beschl. v. 07.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 184 f. - Sachverständi-\n\ngenentschädigung IV). Ein Stundensatz von 80,-- € ist danach hier jedenfalls \n\nnicht übersetzt. Er entspricht der Honorargruppe 7, die nach Anlage 1 zu § 9 \n\nAbs. 1 JVEG beispielsweise für als Sachverständige tätige Architekten und In-\n\ngenieuren maßgeblich ist. \n\n4 \n\nAuch gegen den Ansatz von 120 Stunden für die Gutachtenerstellung \n\nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Arbeitsweise des gerichtlichen \n\nSachverständigen muss diesem grundsätzlich selbst überlassen bleiben. Einem \n\nStundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden \n\nGutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht \n\nohne weiteres abgesprochen werden. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fäl-\n\nlen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 \n\n- Sachverständigenentschädigung III; Beschl. v. 07.11.2006, aaO) erscheint ein \n\nAufwand von 120 Stunden als nicht übersetzt. \n\nZu II.: \n\n5 \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- €. Auf die-\n\nsen Betrag hat das Bundespatentgericht nach den übereinstimmenden Anga-\n\nben beider Parteien den Streitwert festgesetzt. Er entspricht dem Streitwert in \n\nden Verletzungsverfahren. Es haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, \n\ndie eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Die Belastung des Beru-\n\nfungsklägers zu 1 mit Schadensersatzansprüchen oder Verfahrenskosten, die \n\ner für die Ermittlung des Streitwerts als maßgeblich ansehen will, ist nicht ent-\n\nscheidend. Vielmehr kommt es auf den Wert der Nichtigerklärung des Streitpa-\n\ntents an \n\nZu III.: \n\n6 \n\nDie Beschwerden des Berufungsklägers zu 1 und der Berufungsbeklag-\n\nten gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 un-\n\nter 2. waren zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht hat den für den Beru-\n\nfungskläger zu 1 maßgebenden Streitwert danach gemäß § 144 Abs. 1 PatG \n\nauf 100.000,-- € herabgesetzt. Hiergegen haben der Berufungskläger zu 1 und \n\ndie Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Der Berufungskläger zu 1 möch-\n\nte eine Herabsetzung auf 50.000,-- € erreichen, die Berufungsbeklagte tritt einer \n\nHerabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG in vollem Umfang entgegen. \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts lagen in der \n\nersten Instanz vor. Dem Berufungskläger zu 1 war in erster Instanz Verfahrens-\n\nkostenhilfe versagt worden. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch \n\ndie Belastung mit den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens kam daher in diesem \n\nStadium des Verfahrens in Betracht. Die Grundzüge des Senatsbeschlusses \n\nvom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I), \n\nwonach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage bei einer vermögenslosen \n\nund nicht mehr tätigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich \n\nnicht übertragen. Andere Gründe hat der Berufungsbeklagte nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n8 \n\nGründe für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 \n\nPatG hat der Berufungskläger zu 1 nicht dargelegt. Er hat insbesondere entge-\n\ngen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27. Juli 2004 unter IV. sich \n\nnicht zu dem Antrag der Berufungsbeklagten erklärt, ihr die Unterlagen zugäng-\n\nlich zu machen, mit denen die Anträge auf Streitwertherabsetzung begründet \n\nworden sind. Solche Angaben können daher bei der Entscheidung über die \n\nHerabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG nicht berücksichtigt werden (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 27.07.2004 unter IV.). \n\nZu IV.: \n\n9 \n\nAus den zuvor genannten Gründen kam auch eine Herabsetzung des \n\nStreitwerts in der Berufungsinstanz gemäß § 144 PatG nicht in Betracht. Hinzu \n\nkommt, dass dem Berufungskläger zu 1 anders als in der ersten Instanz Verfah-\n\nrenskostenhilfe bewilligt worden ist, so dass eine Gefährdung seiner wirtschaft-\n\nlichen Lage jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bei der Berufungsklä-\n\ngerin zu 2 kam hingegen eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht \n\nmehr in Betracht, da sie, wie sie selbst vorträgt, jedenfalls seit März 2005 zah-\n\nlungsunfähig ist. \n\nMelullis \n\nAmbrosius \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-31/x-zr-150-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":7},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-31/x-zr-150-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:26.466735+00:00"}}