{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"X ZR 150/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 150/03\nX ZB 38/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2004 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und den Richter Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nI. Die Beschwerde des Berufungsklägers zu 1 gegen den Be-\n\nschluß des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 zu 1., mit \n\ndem der Antrag des Berufungsklägers zu 1 auf Verfahrens-\n\nkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des \n\nBerufungsklägers zu 1 als unzulässig verworfen. \n\nII. Dem Berufungskläger zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe \n\nfür die Durchführung des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens be-\n\nwilligt. Ihm werden Patentanwalt M. und Rechtsanwalt \n\nP. beigeordnet. \n\nIII. Das Gesuch der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Nichtigkeits-\n\nBerufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird \n\nzurückgewiesen. \n\nIV. Dem Berufungskläger zu 1 wird im Hinblick auf die Beschwerde \n\nbeider Parteien gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts \n\nvom 5. August 2003 unter 2. und den hilfsweise gestellten An-\n\ntrag der Berufungskläger, den Streitwert auch für das Beru-\n\nfungsverfahren gemäß § 144 PatG herabzusetzen, aufgegeben, \n\nzu dem Antrag der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, ihr \n\ndie Unterlagen zugänglich zu machen, mit denen die Anträge \n\nauf Streitwertherabsetzung begründet worden sind. \n\nGründe:\n\nZu I: \n\nDer Berufungskläger zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 aus-\n\ndrücklich den Antrag gestellt, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzu-\n\nheben und dem Berufungskläger zu 1 Prozeßkostenhilfe (richtig: Verfahrens-\n\nkostenhilfe) zu gewähren. Diese Beschwerde ist gemäß §§ 135 Abs. 3 und 99 \n\nAbs. 2 PatG nicht zulässig. Der Berufungskläger zu 1 hat zu diesem Antrag er-\n\nklärt, die Bezugnahme in der Berufungsbegründung solle lediglich dazu dienen, \n\nauf die Beschwerde bezüglich der Streitwertherabsetzung und die Argumente in \n\ndiesem Verfahren zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Eine \n\nRücknahme der Beschwerde ist damit nicht erfolgt. Auf Antrag der Berufungs-\n\nbeklagten war daher die Beschwerde insoweit durch Beschluß zu verwerfen. \n\nZu III: \n\nDer Antrag der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Berufungsverfahren \n\nVerfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet. Bei der Berufungsklä-\n\ngerin zu 2 handelt es sich um eine juristische Person. Nach § 132 Abs. 2 PatG \n\nist auf die Verfahrenskostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren § 116 ZPO anzuwen-\n\nden. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person auf \n\nihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den \n\nam Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden \n\nkönnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-\n\ngung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies hat die Berufungsklä-\n\ngerin zu 2 - auch auf entsprechenden Hinweis - nicht dargelegt. Sie hat geltend \n\ngemacht, die Unterlassung der Rechtsverfolgung liefe dem allgemeinen Inte-\n\nresse zuwider, da an der Bestandskraft des Patents der Beklagten starke Zwei-\n\nfel bestünden und die Beklagte mit dem Patent im Rahmen von zivilrechtlichen \n\nUnterlassungsklagen gegen Dritte, insbesondere auch gegen die Berufungs-\n\nklägerin zu 2, vorgehe. An dem Widerruf eines nicht bestandskräftigen Patents \n\nbestehe ein allgemeines Interesse, zumal es sich bei einer Nichtigkeitsklage um \n\neine Popularklage handele. \n\nDiese Begründung reicht nicht aus. Zwar liegt die förmliche Nichtigerklä-\n\nrung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine \n\nSchutzwürdigkeit zukommt, im öffentlichen Interesse (Sen. Urt. v. 13.01.1998 \n\n- X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Diesem Interesse \n\nhat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Einspruch \n\nals auch die Nichtigkeitsklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden \n\nkann. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme, daß die Nichtigerklärung \n\neines solchen Patents stets eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe wäre, die \n\nhier die Berufungsklägerin zu 2 für diese wahrzunehmen hätte. Auch der Um-\n\nstand, daß Dritte und auch die Berufungsklägerin zu 2 in einem Verletzungs-\n\nrechtsstreit in Anspruch genommen werden, spricht nicht ohne weiteres dafür, \n\ndaß die Unterlassung der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwi-\n\nderlaufen würde. Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die \n\nEntscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an-\n\nsprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (Zöller/Philippi, \n\nZPO, 24. Aufl., § 116 Rdn. 15; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 6. Aufl., \n\n§ 130 Rdn. 28). Hierzu hat die Berufungsklägerin zu 2 nichts vorgetragen. \n\nGründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise von dem Grundsatz ab-\n\nzuweichen, daß die juristische Person nur dann eine von der Rechtsordnung \n\nanerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft ver-\n\nfolgen kann (BVerfGE 35, 348, 356), hat die Berufungsklägerin zu 2 mithin nicht \n\ndargelegt. \n\nZu IV: \n\nDer Berufungskläger zu 1 wird darauf hingewiesen, daß nach der Ent-\n\nscheidung des Senats vom 20. Januar 2004 (X ZR 3/00) Angaben, deren Wei-\n\ntergabe der Antragsteller widersprochen hat, bei der Entscheidung über die \n\nHerabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG unberücksichtigt bleiben kön-\n\nnen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-27/x-zr-150-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-27/x-zr-150-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_150-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:01.894528+00:00"}}