{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_149-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"X ZR 149/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Auskunftsanspruch bei Nachbau III GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 8 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6 Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem An- haltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermeh- rungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendi- gen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 149/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAuskunftsanspruch bei Nachbau III \n\nGemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 8 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6 \n\nAuch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er \ndurch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermeh-\nrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für \ndasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendi-\ngen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 \n- X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I). \n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den be-\n\nklagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl \n\nvon Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu \n\nihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des B. D. \n\nP. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf \n\nAuskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch. \n\n2 \n\nFür die von der Klägerin zunächst bezeichneten 499 Pflanzensorten, für \n\ndie die Klägerin Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, besteht oder be-\n\nstand nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des Ge-\n\nmeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Aus-\n\nkunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/1998 in \n\nseinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial be-\n\nstimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter dieser Sorten im ei-\n\ngenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in wel-\n\nchem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht \n\ndie Klage zunächst im Weg des Versäumnisurteils abgewiesen. Im weiteren \n\nVerfahren hat die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht, \n\ndass der Beklagte im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz \n\ngeschützten Sorte \"J. \" und Saatweizen der gleichfalls national geschützten \n\nSorte \"B. \" bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschafts- \n\nrechtlich geschützten Sorte \"C. \" und im Jahr 2000 Getreide unbekannter \n\nArt habe reinigen lassen. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil auf den \n\nEinspruch der Klägerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Kläge-\n\nrin ihr Klagebegehren auf die Vegetationsperioden bis 2001/2002 erweitert. Sie \n\nhat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen Entschei-\n\ndung zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetations-\n\nperiode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er \n\ndurch Anbau von Vermehrungsmaterial der näher bezeichneten 499 Sorten \n\nebenfalls näher bezeichneter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter \n\nim eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat \n\n(Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Aus-\n\nkunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Maßgabe zu \n\nerteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw. \n\nbis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetati-\n\nonsperiode 1998/1999 für 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode \n\n1999/2000 für 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 für \n\n582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 für 576 Pflan-\n\nzensorten. Wegen der genauen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil \n\nverwiesen. Der Beklagte hat die Klageansprüche aus der Klageerweiterung \n\nhinsichtlich der Wintergerstensorte \n\n\"C. \" ab der Vegetationsperiode \n\n1999/2000 und der Sorten \"B. \" und \"J. \" für die Vegetationsperiode \n\n2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die \n\nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat \n\nder Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und im Umfang der \n\nKlageerweiterung Klageabweisung beantragt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Klage im \n\nUmfang der Klageerweiterung, soweit sie von den Parteien nicht übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen (OLG München GRUR-RR \n\n2003, 361 = OLG-Report München 2004, 114). Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweit-\n\ninstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die gel-\n\ntend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen des \n\nArt. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über \n\ndie Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 \n\ndes Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L \n\n173 vom 25.7.1995 S. 14, nachfolgend: NachbauV) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der \n\nVerordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem-\n\nSortV) und, soweit national geschützte Sorten betroffen seien, des § 10a Abs. 6 \n\nSortG nicht erfüllt seien. \n\n6 \n\nNach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - \n\nSchulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Aus-\n\nkünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass \n\ndieser vom \"Landwirteprivileg\" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhalts-\n\npunkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass \n\nes der Klägerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach \n\nden von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe der Beklagte im Juli 1999 \n\nWintergerste der Sorte \"C. \" aufbereiten lassen. Insoweit habe die Klägerin \n\nden \n\nNachweis einer Anlasstatsache geführt. Die von der Klägerin weiterhin geltend \n\ngemachten Reinigungstätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen \n\nnicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begründen, denn sie be-\n\nzögen sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsa-\n\nche bezüglich der Wintergerstensorte \"C. \" folge nach der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lediglich eine Auskunfts-\n\nverpflichtung des Beklagten hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich \n\nweiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufberei-\n\ntung erst am 23. Juli 1999 erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998, \n\nauf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken können, auch wenn \n\nbezüglich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr \n\n1999/2000 naheliege. Auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, wie sie in der Senatsentscheidung \"Nicola\" (BGHZ 117, 264) fest-\n\ngehalten seien, könne nicht zurückgegriffen werden, weil es dort ausschließlich \n\num eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit \n\nNachbau betrieben werde. \n\n7 \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch be-\n\nzüglich der nach nationalem Recht geschützten Sorten nicht zu; er ergebe sich \n\ninsbesondere nicht aus § 10a Abs. 6 SortG. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nach-\n\nbau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdrücklich \n\nverneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen gebun-\n\nden, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. \n\nEine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem \n\nRecht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die Sortenschutzinhaber \n\nmüssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes entsprechen-\n\nde Vorkehrungen treffen, die der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr \n\nAuskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Klägerin nachgewiesene Kauf \n\nvon Z-Saatgut der Saathafersorte \"J. \" wie der Kauf der Saatweizensorte \n\n\"B. \" lägen nach dem Zeitraum, für den Auskunft begehrt werde. Der Kauf \n\nsei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen \n\nAuskunftsanspruch für zurückliegende Vegetationsperioden. \n\n8 \n\nEin allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165, 172 ff. - Auskunftsanspruch bei \n\nNachbau I) zu verneinen. Die für ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe \n\nsich erst aus dem Nachbau als solchem. \n\n9 \n\nWas die Klageerweiterung anbetreffe, beständen ebenfalls, soweit nicht \n\ndie übereinstimmende Erledigungserklärung eingreife, keine Auskunftsansprü-\n\nche. \n\n10 \n\nII. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch \n\nbeziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachge-\n\nwiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem ei-\n\ngenen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch ma-\n\nche. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder \n\neinzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der \n\nLandwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz \n\nfallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien \n\nvielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemein-\n\nschaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem-\n\nSortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der \n\nNachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft ver-\n\npflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtli-\n\nche der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemes-\n\nsen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-\n\nbau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich \n\nbereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass \n\nder Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb ge-\n\nwonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der \n\nKlägerin. \n\n11 \n\nUnzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch \n\nzudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-\n\nhandlungen. \n\n12 \n\nEntsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sor-\n\nten gelten. Auch hier beschränke sich der Auskunftsanspruch entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten \"B. \" und \"J. \" \n\nund die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. § 10a Abs. 6 SortG gewähre den Aus-\n\nkunftsanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten üblichen \n\nVoraussetzungen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Nachbaus. Dies \n\nnehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen \n\nGebrauch machten. \n\n13 \n\nSchließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. \n\nKostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien \n\nnicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof \n\nausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen \n\ngewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des \n\n§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe nicht für vier Zeit-\n\nräume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht, \n\nsondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Be-\n\ntracht kommenden Sorten konkretisiert. \n\n14 \n\nIII. Die Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sor-\n\nten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewie-\n\nsen habe, für zutreffend. \n\n15 \n\nZu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, \n\ndass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sor-\n\ntenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. \n\n8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes. \n\n16 \n\nIV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision \n\nstand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftli-\n\nche Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemein-\n\nschaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der Beklagte ist dem \n\nnicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung \n\nder Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine \n\nBedenken mehr. \n\n17 \n\n1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage \n\nnicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hält der Revision der Klä-\n\ngerin stand. \n\n18 \n\na) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die Sortenschutzinhaber \n\nhinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stüt-\n\nzen sich auf Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV. Art. 8 NachbauV enthält \n\nhierzu ergänzende Regelungen. \n\n19 \n\nDie Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf \n\ndie einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR \n\n2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = \n\nGRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I \n\n9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat \n\nund woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sor-\n\ntenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt \n\nnachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. \n\n30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 \n\n- X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mit-\n\nhin sortenbezogen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von \n\nSortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der \n\neinzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin wei-\n\ntergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen \n\n(Sen.Urt. aaO - Auskunftsanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die \n\nKlägerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen \n\nRechtsprechung abzuweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen \n\naufzuzeigen, wo anders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen \n\nRechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könn-\n\nte. \n\n20 \n\nDie danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was \n\ndie gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, nur für die Wintergers-\n\ntensorte \"C. \" festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klä- \n\ngerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich \n\nanderer gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der \n\nAuffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht. \n\n21 \n\nb) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunfts-\n\nanspruch der 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG. Dieser be-\n\nstimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch ma-\n\nchen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Um-\n\nfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grund-\n\nsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149, \n\n165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). \n\n22 \n\nDie Möglichkeit des Nachbaus ist für die beiden national geschützten \n\nSorten \"B. \" und \"J. \" festgestellt. Die Negativauskunft für die Hafer- \n\nsorte \"J. \" für einen bestimmten Zeitraum steht der Möglichkeit des Nach- \n\nbaus, insbesondere auch für andere Zeiträume, nicht entgegen. Für alle ande-\n\nren national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch \n\nfür sich in Anspruch nimmt, scheidet ein solcher nach der Rechtsprechung des \n\nSenats aus. Denn der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt \n\nbestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut oder je-\n\ndenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hatte. Eine solche Darlegung ist nicht \n\nerfolgt. Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass allge-\n\nmein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen. Urt. v. 30.3.2005 \n\n- X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter II 2). \n\n23 \n\nc) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind die-\n\nse durch die im Prozess erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstim-\n\nmenden Teilerledigungserklärungen weggefallen. Die Erledigungserklärungen \n\nbezogen sich nur auf die den Anlasstatsachen nachfolgenden Vegetationsperi-\n\noden. Weitergehende Auskunftsansprüche standen den Sortenschutzinhabern \n\nnicht zu. Sie können grundsätzlich auch für frühere Perioden in Betracht kom-\n\nmen. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, setzt die Auskunftsverpflich-\n\ntung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV aber voraus, dass der Be-\n\nrechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier: \n\nden Landwirt) richtet, und sie besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der \n\nAuskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie für eines oder mehrere der \n\ndrei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt nicht bereits früher \n\nrelevante Informationen übermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 NachbauV). Zu der pa-\n\nrallelen, den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat \n\nder Senat im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden, \n\ndie Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der ver-\n\ngangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes \n\nAuskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (Sen.Urt. aaO - Aufberei-\n\nter I, Entscheidungsgründe unter II 3 a). Für den Auskunftsanspruch gegenüber \n\ndem Landwirt gilt angesichts der sachlichen Übereinstimmung der für den \n\nLandwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 NachbauV mit der für den Aufbe-\n\nreiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 NachbauV nichts anderes. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat allerdings - von seinem Standpunkt aus folge-\n\nrichtig - zu der Frage, wann die Klägerin erstmals ein auf Anlasstatsachen be-\n\nruhendes Auskunftsverlangen an den beklagten Landwirt gerichtet hat, keine \n\nFeststellungen getroffen. Insoweit kann die Klägerin aber nicht rügen, dass die \n\nUnterlassung entsprechender Feststellungen verfahrensfehlerhaft sei. Sie hatte \n\nsich nämlich auf den Standpunkt gestellt und steht weiterhin auf dem Stand-\n\npunkt, dass ihr ein umfassender Auskunftsanspruch zustehe. Allerdings hätte \n\nsie Anlass gehabt, zur Frage des auf Anlasstatsachen beruhenden Auskunfts-\n\nverlangens näher vorzutragen, weil die Rechtslage seinerzeit noch nicht ausrei-\n\nchend geklärt war. Zwar hatte die Auffassung der Klägerin seinerzeit auch Un-\n\nterstützung in der Literatur gefunden (vgl. Krieger, Der Nachbau von geschütz-\n\nten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, insbes. S. 119 ff.), und sie entsprach \n\nauch einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst verbreiteten \n\nAuffassung. Diese war allerdings schon im Verlauf des Prozesses, u.a. auf zwei \n\nVorlagen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften und infolge einer Entscheidung des Senats \n\n(BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in einem grundlegenden \n\nWandel begriffen. Gleichwohl hat sich die Klägerin auch noch im Berufungsver-\n\nfahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte ohne weiteres zur Aus-\n\nkunft für alle Wirtschaftsjahre, für die die Klägerin Auskunft verlangt, verpflichtet \n\nsei. Wenn sie bei dieser Sachlage näheren Vortrag unterlassen hat, handelte \n\nsie auf eigenes Risiko, und es bedarf insoweit keiner Wiedereröffnung der Tat-\n\nsacheninstanzen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, diesen unterlassenen Vor-\n\ntrag nachzuholen. \n\n25 \n\n3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist \n\nim Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausge-\n\nschlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach \n\ngeltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung \n\nden Bundesgerichtshof binde (BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, \n\nMDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier \n\nnicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. \n\nDie an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, \n\ndie insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte \n\naber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-\n\nten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung \n\nder Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine \n\nunwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der \n\nSortenschutzinhaber nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen An-\n\nspruch geworden. \n\n26 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.05.2002 - 7 O 5540/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.09.2003 - 6 U 3623/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/x-zr-149-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/x-zr-149-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:28.805079+00:00"}}