{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_148-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"X ZR 148/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 148/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nam 6. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDas Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen \n\nProf. Dr. H. F. S. wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nabzulehnen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 199 58 638 (Streitpa-\n\ntents), das Vorrichtung und Verfahren zum individuellen Filtern von über ein \n\nNetzwerk übertragenen Informationen betrifft. Auf die Nichtigkeitsklage der Klä-\n\ngerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat die Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. F. S. , \n\n , zum gerichtlichen Sachverständigen be- \n\nstellt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten am 19. Juli 2005 \n\nvorgelegt. Mit Schriftsätzen vom 17. August, 26. Oktober und 8. Dezember \n\n2005 hat die Beklagte beantragt, den gerichtlichen Sachverständigen wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin tritt den Ablehnungsgesuchen entgegen. \n\nII. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnungsgesuche vom 26. Oktober \n\nund 8. Dezember 2005 bereits unzulässig sind, weil sie nicht gemäß § 406 \n\nAbs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die \n\nErnennung des gerichtlichen Sachverständigen gestellt worden sind und die \n\nBeklagte insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die geltend gemachten \n\nAblehnungsgründe unverzüglich vorgebracht hat, nachdem sie dazu in der La-\n\nge war. Denn die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind jedenfalls unbegrün-\n\ndet, weil ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt. \n\n5 \n\n1. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus den-\n\nselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt wer-\n\nden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom \n\nGericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an \n\nseiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden \n\nPartei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der \n\nBefangenheit. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die \n\nvom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Be-\n\nfürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvor-\n\neingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 \n\n- X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 \n\n- X ZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 \n\n- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Sen.Beschl. v. \n\n28.10.2003 - X ZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB \n\n74/04, NJW 2005, 1869). \n\n6 \n\n2. Hiernach ausreichende Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. \n\n7 \n\na) An dem Ablehnungsgesuch vom 17. August 2005, das die Beklagte \n\nmit der Vermutung begründet hat, der Sachverständige oder einer seiner Mitar-\n\nbeiter habe das gerichtliche Gutachten dem Förderverein für Freie Informatio-\n\nnelle Infrastruktur e.V. (FFII) zugänglich gemacht, welcher im Internet hieraus \n\nzitiert hat, hat die Beklagte nicht festgehalten, nachdem der Sachverständige \n\ndem entgegengetreten ist und die Klägerin erklärt hat, ihrerseits den FFII infor-\n\nmiert zu haben. Jedenfalls ergeben sich aus der Internetveröffentlichung hier-\n\nnach keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. \n\n8 \n\nb) Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen vermag aus der \n\nSicht einer verständigen Partei auch nicht der Umstand zu erregen, dass der \n\nSachverständige die Klägerin und/oder den FFII wegen der Internetveröffentli-\n\nchung nicht gerichtlich oder außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch ge-\n\nnommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob dem Sachverständigen, wie die Be-\n\nklagte meint, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen. Denn es \n\nmuss dem Sachverständigen, aus dessen Gutachten lediglich zwei Seiten wie-\n\ndergegeben worden sind und der vom FFII nicht namentlich genannt worden ist, \n\nüberlassen bleiben, ob er Veranlassung sieht, seine Rechte zu verfolgen. Eine \n\nvernünftige Partei in der Situation der Beklagten wird deswegen nicht an seiner \n\nUnparteilichkeit zweifeln. Soweit die Beklagte in dem Verhalten der Klägerin \n\nund des FFII eine ihr gegenüber begangene unerlaubte Handlung sieht, bleibt \n\nes ihr unbenommen, selbst die ihr geboten erscheinenden Maßnahmen gegen \n\nweitere Rechtsverletzungen zu ergreifen. \n\n9 \n\nc) Aus diesem Grunde muss auch das Ablehnungsgesuch vom 8. De-\n\nzember 2005 ohne Erfolg bleiben. Soweit in diesem Gesuch ein weiterer \n\nAblehnungsgrund darin gesehen wird, dass der Sachverständige in seiner Stel-\n\nlungnahme vom 15. November 2005 zu der Bemerkung in seinem Gutachten, \n\nder Patentanspruch enthalte \"Banalitäten, die den neutralen Fachmann in Er-\n\nstaunen versetzen\", zur \"Klarstellung … auf die Übersetzung des Wortes 'Bana-\n\nlität’ verwiesen\" hat, die nach einem Fremdwörterbuch \"Plattheit, Selbstver-\n\nständlichkeit, Gewöhnlichkeit, Fadheit\" laute, hat er durch die Hervorhebung \n\ndes Wortes \"Selbstverständlichkeit\" deutlich gemacht, dass es ihm nicht um \n\neine Herabsetzung der Erfindung zu tun war. Die in der Qualifikation als \"banal\" \n\noder \"selbstverständlich\" liegende kritische sachliche Wertung muss die Beklag-\n\nte hinnehmen. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.09.2003 - 4 Ni 41/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/x-zr-148-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/x-zr-148-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:41.222280+00:00"}}