{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_142-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"X ZR 142/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Dd Der aus Delikt in Anspruch Genommene trägt die Beweislast für die Einwilligung in eine Eigentumsverletzung, die bei Ausführung eines Werkvertrags erfolgt, dessen Inhalt hinsichtlich Art und Umfang der geschuldeten Eingriffe streitig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 142/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2004 \nWeschenfelder \nJustizobersekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 Dd \n\nDer aus Delikt in Anspruch Genommene trägt die Beweislast für die Einwilligung in \n\neine Eigentumsverletzung, die bei Ausführung eines Werkvertrags erfolgt, dessen \n\nInhalt hinsichtlich Art und Umfang der geschuldeten Eingriffe streitig ist. \n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03 - OLG Hamm \n\nLG Arnsberg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Rich-\n\nter Dr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 9. Juli 2003 verkündete \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nIm Herbst 2001 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1, Baumkulturen \n\nin seiner Baumschule durch oberirdisches Abhacken und Schreddern zu ver-\n\nnichten. Die Arbeiten sollten am 15. Oktober 2001 durch den Mitarbeiter S. \n\n der Beklagten zu 1 durchgeführt werden. Da dieser an diesem Tag verhin-\n\ndert war, erledigte ein anderer Mitarbeiter, der Beklagte zu 2, die Vernichtung \n\ndes Baumbestands, nachdem er vor Beginn der Arbeiten vom Kläger eingewie-\n\nsen worden war, welche Flächen geschreddert werden sollten. Der Kläger be-\n\nhauptet, den Beklagten zu 2 hierbei angewiesen zu haben, weder die rechts \n\ndes durch die Baumschule führenden Wegs neben einem Gatter befindlichen \n\nLinden noch die etwas weiter links am Wege stehenden Eichen und Linden zu \n\nschreddern. Die Beklagten behaupten, die etwas weiter links am Wege ste-\n\nhenden Eichen und Linden seien nicht ausgenommen worden. \n\nDa der Beklagte zu 2 am 15. Oktober 2001 auch die etwas weiter links \n\nam Wege stehenden Eichen und Linden abhackte und schredderte, verlangt \n\nder Kläger Schadensersatz. Das Landgericht hat diese Klage nach Anhörung \n\ndes Klägers und Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Die hiergegen vom \n\nKläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt nun-\n\nmehr mit der Revision sein Schadensersatzbegehren weiter. \n\nDie Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zugelassene und auch im übrigen zulässige Revision des Klägers \n\nführt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die landgerichtliche \n\nFeststellung, der Beklagte zu 2 sei nicht von den ihm an Ort und Stelle gege-\n\nbenen Anweisungen des Klägers abgewichen, gemäß § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nbinde oder ob eine solche Bindungswirkung deshalb zu verneinen sei, weil \n\nBeweisangebote des Klägers zum Pflegezustand der nach seiner Behauptung \n\nnicht zu schreddernden Bäume nicht vollständig ausgeschöpft worden seien. \n\nDenn die insoweit vom Kläger vorgetragenen Indiztatsachen ließen keinen si-\n\ncheren Schluß auf die Richtigkeit der gegenteiligen Behauptung des Klägers \n\nzu. Angesichts der Aussage des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters S. \n\n , die das Landgericht zu seiner Feststellung veranlaßt habe, komme deshalb \n\nallenfalls ein non liquet hinsichtlich des am 15. Oktober 2001 abgesprochenen \n\nAuftragsumfangs in Betracht. Auch das müsse zur Klageabweisung führen. \n\nDenn der Kläger habe nicht nur als Anspruchsteller die Voraussetzungen für \n\neinen Schadensersatzanspruch auf vertraglicher Grundlage zu beweisen, son-\n\ndern trage im Streitfall auch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs we-\n\ngen Verletzung seines Eigentums an den streitigen Bäumen die Beweislast in \n\nder Frage, ob deren Vernichtung unerlaubt geschehen sei. Bei feststehender \n\nEigentumsverletzung werde die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zwar re-\n\ngelmäßig indiziert. Das gelte aber nicht uneingeschränkt. So sei anerkannt, \n\ndaß der sich auf ein Notwehrrecht berufende Schädiger zwar das Vorliegen \n\neiner Notwehrlage, nicht aber beweisen müsse, daß seine Verteidigungshand-\n\nlung sich innerhalb der Grenzen notwendiger Verteidigung gehalten habe. Eine \n\nÜberschreitung dieser Grenzen habe der Gegner zu beweisen, obwohl nur bei \n\nEinhaltung dieser Grenzen das Verhalten des Schädigers gerechtfertigt sei. \n\nEine vergleichbare Interessenlage sei hier gegeben, weil der vom Kläger erteil-\n\nte Auftrag notwendig mit zerstörenden Eingriffen in dessen Eigentum verbun-\n\nden gewesen sei. Der Besteller, der mit Abschluß des Werkvertrags seine Ein-\n\nwilligung in die Eigentumsverletzung erteilt habe, müsse seine Behauptung, \n\ndaß diese Einwilligung mit bestimmten, im konkreten Fall nicht beachteten Ein-\n\nschränkungen versehen gewesen sei, nach den an das Regel-Ausnahme-\n\nVerhältnis anknüpfenden Beweislastgrundsätzen als Ausnahme von der Regel \n\nbeweisen. \n\nDas hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n2. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, handelt \n\nes sich bei dem Zusammentreffen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund \n\neiner Verletzung einer vertraglich begründeten Pflicht mit einem Schadenser-\n\nsatzanspruch aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz, \n\ndie sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts- und Vertragsrecht ergibt \n\n(z.B. BGHZ 46, 140). Das hat zur Folge, daß jeder Anspruch nach seinen Vor-\n\naussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurtei-\n\nlen ist und seinen eigenen Regeln folgt (z.B. BGHZ 101, 337). Ausnahmen \n\nhiervon kommen nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Sie sind bejaht worden, \n\nwenn einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragshaftung zu entnehmen ist, \n\ndaß hierdurch ein Sachverhalt erschöpfend geregelt sein soll, oder wenn die \n\nMöglichkeit des Geschädigten, nach einem Ausschluß mit seinem vertraglichen \n\nSchadensersatzanspruch auf den aus demselben Sachverhalt hergeleiteten \n\ndeliktischen Anspruch auszuweichen, jedenfalls den Zweck einer für den ver-\n\ntraglichen Schadensersatzanspruch geltenden gesetzlichen Vorschrift vereiteln \n\nund diese gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (z.B. BGHZ 46, \n\n140; 46, 313; 47, 53; 66, 315; 96, 221), wie es etwa der Fall sein kann, wenn \n\ndie Anerkennung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs die durch ein \n\ngesetzliches Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eröffnete \n\nMöglichkeit des Unternehmers vereitelte, zunächst selbst für die Beseitigung \n\neines Werkmangels Sorge zu tragen. \n\na) Ein derartiger Sachverhalt ist im Hinblick auf die Beweislastverteilung \n\nbei Eigentumsverletzung nicht gegeben. \n\nEs ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - seit langem \n\nanerkannt, daß denjenigen, der das Eigentum eines anderen verletzt hat, die \n\nBeweislast trifft, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet (z.B. BGH, Urt. v. \n\n25.06.1953 - IV ZR 20/53, LM Nr. 1 zu § 823 BGB). Wird dieses Recht aus \n\ndem Abschluß eines den Eingriff in das Eigentum betreffenden Werkvertrags \n\nhergeleitet, verlangt das deliktsrechtliche Anspruchssystem deshalb, daß der \n\nUnternehmer das Zustandekommen eines Werkvertrags mit diesem Inhalt be-\n\nweist. Das steht zwar im Gegensatz zu den Beweislastgrundsätzen, die im Ver-\n\ntragsrecht gelten. Denn hier hat als Anspruchsteller der Besteller, der einen \n\nSchadensersatzanspruch wegen Verletzung einer sich aus dem Werkvertrag \n\nergebenden Pflicht geltend macht, erst einmal darzutun und im Bestreitensfalle \n\nzu beweisen, daß der behauptete Werkvertrag zustande gekommen ist (z.B. \n\nBGHZ 61, 118). Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung, die erkennen lie-\n\nße, daß bei im Prozeß zweifelhaft gebliebenem Auftrag oder dessen Inhalt die-\n\nse Regelung auch für die im Rahmen des konkurrierenden Schadensersatzan-\n\nspruchs aus unerlaubter Handlung zu beantwortende Frage der Rechtswidrig-\n\nkeit maßgeblich sein könnte oder nach den Vorgaben des Gesetzes allein de-\n\nren Anwendung eine dem Sachverhalt gerecht werdende Lösung darstellte. \n\nSowohl die Beweislast des Anspruchstellers für die anspruchsbegründenden \n\nVoraussetzungen des vertraglichen Schadensersatzanspruchs als auch die \n\nBeweislast des Verletzers für den seinen Eingriff in das Recht des anderen \n\nrechtfertigenden Grund folgen vielmehr dem Grundsatz, wonach derjenige, der \n\nan einen bestimmten Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge anknüpft, \n\nfür deren Voraussetzungen einzustehen hat (z.B. BGHZ 113, 222; Sen.Urt. v. \n\n11.10.1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49), und sind damit gleichermaßen sach-\n\nlich begründete Ausformungen ein und desselben Systems, das notwendig ist \n\nund angesichts des Fehlens einer umfassenden unmittelbaren Regelung im \n\nGesetz entwickelt wurde, um dem Tatrichter eine entweder zur Verurteilung \n\noder zur Klageabweisung führende Entscheidung auch dann zu ermöglichen, \n\nwenn eine entscheidungserhebliche Tatfrage im Prozeß nicht geklärt werden \n\nkann. \n\nb) Durchschlagende Gründe, von der dadurch vorgegebenen Anwen-\n\ndung beider Beweislastregeln nebeneinander abzusehen, sind auch im Streit-\n\nfall nicht gegeben. Die Rechtfertigungslast dessen, der einen Eingriff in frem-\n\ndes Eigentum begangen hat, beruht auf der Überlegung, daß ein Eingriff in be-\n\nstehende fremde Rechte in der Regel ohne weiteres den Schluß auf die Wider-\n\nrechtlichkeit zuläßt (so schon RG WarnRspr 1916, 304). Das streitet für den \n\nSchadensersatz verlangenden Eigentümer, so daß die Rechtswidrigkeit des \n\nEingriffs eines besonderen Beweises durch ihn nicht bedarf, obwohl sie an-\n\nspruchsbegründende Voraussetzung für Schadensersatz wegen unerlaubter \n\nHandlung ist. Es ist nicht ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn der \n\nEigentümer von Sachen und derjenige, der in dieses Recht durch Zerstörung \n\nderselben eingreift, in werkvertraglichen Beziehungen zueinander stehen. \n\nEntgegen der Meinung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Grund hier-\n\nfür auch nicht daraus, daß der unstreitig abgeschlossene Werkvertrag das Ab-\n\nhacken und Schreddern von Bäumen auf dem Gelände des Klägers betraf und \n\nim Prozeß lediglich zu klären ist, ob dieser Auftrag auch die streitigen Bäume \n\numfaßte. Die sich aus dem abgeschlossenen Werkvertrag ergebende - wie sich \n\ndas Oberlandesgericht ausgedrückt hat - Notwendigkeit zu zerstörenden Ein-\n\ngriffen in das Eigentum des Klägers entzieht nämlich dem der erörterten Be-\n\nweislastverteilung zugrundeliegenden Schluß nicht die Grundlage. Denn diese \n\nbesteht in der Erfahrung, daß Rechte wie das Eigentum nur in dem jeweils ge-\n\nringstmöglichen Umfang preisgegeben zu werden pflegen. Auch wenn der im \n\nStreitfall abgeschlossene Werkvertrag eine besondere Nähe der Beklagten zu \n\ndem streitigen Eigentum des Klägers begründet haben mag, erlaubt deshalb \n\nseine Existenz allein keine Aussage, daß umfassende Befugnis zu Eingriffen \n\nbestanden habe. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Beweislast \n\nbei behaupteter Notwehr läßt sich insoweit Gegenteiliges nicht herleiten. Auch \n\nbei ihr kommt vielmehr eine vergleichbare Überlegung zum Tragen, wie sie der \n\nRegel zugrunde liegt, daß der Eingriff in ein geschütztes Recht dessen Rechts-\n\nwidrigkeit indiziere. Die Beschränkung der Beweislast des Verletzers auf das \n\nVorliegen einer Notwehrlage rechtfertigt sich nämlich ebenfalls, weil diese in \n\nder Regel ohne weiteres den Schluß auf ein weiteres Merkmal des maßgebli-\n\nchen Tatbestands, hier nämlich darauf zuläßt, daß die Handlung sich im Rah-\n\nmen notwendiger Verteidigung gehalten hat. \n\nEin Ausnahmetatbestand, der eine Beweislast des Klägers für die Wi-\n\nderrechtlichkeit der Vernichtung der streitigen Bäume rechtfertigen könnte, \n\nkönnte möglicherweise allerdings in Betracht gezogen werden, wenn ein zu-\n\nnächst auch die Beseitigung dieser Bäume umfassender Auftrag nachträglich \n\neingeschränkt worden wäre. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht festge-\n\nstellt. Der unstreitige Umstand, daß die Beteiligten vor Beginn der in Auftrag \n\ngegebenen Arbeiten eine Einweisung des Ausführenden für notwendig hielten \n\nund diese wiederholten, als sich herausstellte, daß statt des Mitarbeiters S. \n\nder \n\nBe- \n\nklagte zu 2 tätig werden würde, spricht ohnehin dagegen, daß der Umfang der \n\nin Auftrag gegebenen Rodung bereits vorher näher festgelegt war. \n\n3. Die Klagabweisung wegen eines non liquet hinsichtlich des Inhalts \n\ndes zustande gekommenen Werkvertrags auch insoweit, als die Klage gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1 auf § 831 BGB und gegenüber dem Beklagten zu 2 auf \n\n§ 823 Abs. 1 BGB gestützt ist, kann mithin keinen Bestand haben. Dies macht \n\neine Zurückverweisung der Sache notwendig: \n\nBei zulässiger Berufung muß nach der im Streitfall anwendbaren ZPO in \n\nder Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) \n\ndas Berufungsgericht eine Kontrolle in zweierlei Hinsicht durchführen. Es muß \n\nnach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO das angefochtene Urteil erster Instanz in \n\ntatsächlicher Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterziehen und ferner eine \n\nRechtsfehlerkontrolle vornehmen (BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 257/03, NJW \n\n2004, 1876; vgl. auch Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 64). Da das Berufungsgericht die tatsächliche Inhaltskontrolle dahinstehen \n\nhat lassen, ist diese mithin nachzuholen. \n\nSie kann in aller Regel nicht sogleich von dem mittels Revision angeru-\n\nfenen Bundesgerichtshof vorgenommen werden, weil es insoweit um Tatsa-\n\nchenfeststellung geht. Erst wenn das Berufungsgericht insbesondere entschie-\n\nden hat, ob Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungs-\n\nerheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Tatrichters begründet sind, \n\nwofür die Sicht des Berufungsgerichts maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.03.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152), kann das Revisionsgericht sich \n\nmit dieser Frage nach Maßgabe der für das Revisionsverfahren geltenden Be-\n\nstimmungen beschäftigen und eine Rechtskontrolle insoweit vornehmen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751). \n\nDie tatsächliche Inhaltskontrolle des Urteils des Landgerichts durch das \n\nOberlandesgericht ist hier auch nicht als leere Förmelei entbehrlich, wovon \n\nauszugehen wäre, wenn Zweifel an den im ersten Rechtszug festgestellten \n\nTatsachen schlechterdings ausgeschlossen wären. Denn die Möglichkeit von \n\nZweifeln hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf unerledigte Beweis-\n\nangebote des Klägers zum Pflegezustand selbst aufgezeigt. Das Berufungsge-\n\nricht wird sich deshalb jedenfalls mit der Frage befassen müssen, ob der be-\n\nhauptete Pflegezustand der jeweiligen Flächen einen Rückschluß auf den ver-\n\neinbarten Umfang der vorzunehmenden Arbeiten zuläßt. Entgegen der Mei-\n\nnung der Revision erübrigt sich das nicht etwa deshalb, weil bereits das Land-\n\ngericht sich in seinem Urteil mit dem behaupteten Pflegezustand der streitigen \n\nBäume befaßt hat. Denn das Landgericht hat die Behauptung des Klägers nur \n\nzum Anlaß zu Überlegungen genommen, ob der Beklagte zu 2 trotz der vom \n\nLandgericht angenommenen gegenteiligen Anweisung des Klägers sich vor \n\nVernichtung dieser Bäume hätte vergewissern müssen, ob er wirklich auch sie \n\nabhacken und schreddern solle. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zr-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zr-142-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:20.986746+00:00"}}