{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_136-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"X ZR 136/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Baumscheibenabdeckung PatG § 14 Solange der Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht ermittelt ist, fehlt es an einer Grundlage für rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob eine Patentverlet- zung in Form einer abgewandelten Ausführung vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 136/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBaumscheibenabdeckung \n\nPatG § 14 \n\nSolange der Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht ermittelt ist, fehlt es an \neiner Grundlage für rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob eine Patentverlet-\nzung in Form einer abgewandelten Ausführung vorliegt. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - X ZR 136/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen \n\nAmbrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 4. September 2003 verkündete Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des am 1. Dezember 1986 angemeldeten, am \n\n12. Dezember 1995 erteilten und am 18. Februar 2000 auf sie umgeschriebe-\n\nnen deutschen Patents 36 41 009 (Klagepatents). Das Klagepatent umfasst \n\n24 Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln um-\n\ngebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Be-\n\nreich, bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen \n\nRichtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind, \n\ndie einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen und die je-\n\nweils eine im Wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren \n\nBereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fußteilen ver-\n\nsehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine Aufnahme (4) aus \n\nzwei über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbundenen \n\nStützleisten (10, 12) besteht und die Fußteile (8) aus Fußstreben (23, 24) \n\nmit einer Fußplatte (30) gebildet sind, wobei die Fußstreben (23, 24) ei-\n\nnes Rahmensegmentes (1) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Un-\n\nterseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet sind und an ihren der Auf-\n\nnahme (4) abgewandten Enden (28, 29) über die Fußplatte (30) mitein-\n\nander verbunden sind.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt Un-\n\nterflur-Baumroste her und vertreibt diese. Die Klägerin sieht darin eine Verlet-\n\nzung des Klagepatents und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunfts-\n\nerteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ihren Unter-\n\nlassungsanspruch hat die Klägerin dahin formuliert, dass den Beklagten die \n\nHerstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen untersagt werden solle, wie sie \n\nneun Abbildungen, die sie als Anlage zur Klageschrift gereicht hat, entspre-\n\nchen. \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und in sei-\n\nnem Urteilstenor ebenfalls auf die als Anlage zur Klageschrift überreichten neun \n\nAbbildungen Bezug genommen. \n\nDie Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision streben die Beklagten weiterhin die Klageabwei-\n\nsung an. Die Klägerin tritt dem entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat im \n\nErgebnis Bestand. \n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verurteilung der Beklagten \n\nhinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). \n\nDie bildliche Darstellung kann, was die Revision nicht in Zweifel zieht, \n\ndem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO genügen (BGHZ 142, 388, 391 \n\n- Musical-Gala, m.w.N.). Ein Verbotsantrag und ein ihm entsprechendes ge-\n\nrichtliches Verbot dürfen allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass \n\nsich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es für den Fall der \n\nZwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre, über die \n\nReichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (BGHZ 142, 388, 391; Bus-\n\nse, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 165; Meier-Beck, GRUR 1998, 276). \n\n9 \n\nIm Streitfall beziehen sich die Klage und die ausgesprochene Verurtei-\n\nlung auf eine fotografisch wiedergegebene Vorrichtung. Die Fotos, von denen \n\neines nachfolgend wiedergegeben ist, zeigen die einzelnen Elemente, aus de-\n\nnen die Vorrichtung zusammengesetzt ist und deren Zusammenbau. Von der \n\nVerurteilung erfasst soll es danach sein, eine Vorrichtung herzustellen, anzubie-\n\nten, in den Verkehr zu bringen, zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen oder \n\nzu besitzen, die wie auf den Fotos ersichtlich konstruiert ist; über solche Vor-\n\nrichtungen soll Auskunft erteilt und für sie betreffende Handlungen soll Scha-\n\ndensersatz geleistet werden. \n\n10 \n\nAllerdings zeigen die Abbildungen auch solche Teile der Vorrichtung, die \n\nnach dem Klagevorbringen nicht beanstandet werden. Das bleibt im angefoch-\n\ntenen Urteil jedoch nicht unklar. Denn der Tenor des Berufungsurteils wird er-\n\nläutert durch die Entscheidungsgründe (BGHZ 124, 164, 166). In den Entschei-\n\ndungsgründen wird auf Seite 7 unter a bis e im Einzelnen beschrieben, welche \n\nMerkmale die Unterflur-Baumroste haben, deren Herstellung und Vertrieb den \n\nBeklagten untersagt wird und auf die sich Auskunfts- und Schadensersatzan-\n\nsprüche beziehen sollen. Jedenfalls mit diesen ergänzend zur Auslegung des \n\nUrteilstenors heranzuziehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist \n\nder Gegenstand der Verurteilung - noch - hinreichend bestimmt. \n\n11 \n\nII. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen \n\nBaum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe. Nach der Beschrei-\n\nbung des Klagepatents (Sp. 1 Z. 14-22) dienen derartige Vorrichtungen dazu, \n\nden Wurzelbereich (das Erdreich), das einen Baum umgibt, abzudecken, vor \n\nVerdichtung zu schützen und betretbar zu machen. Außerdem muss die Vor-\n\nrichtung durchlässig sein, damit Regenwasser und Luft in den Boden eindringen \n\nkönnen. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannten Stand der Technik, \n\ndazu eiserne Roste, gelochte Betonscheiben oder Pflasterung mit durchlässi-\n\ngen Fugen zu verwenden. \n\n12 \n\nAus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 33 307 sei eine Vorrichtung \n\nbekannt, die aus zwei deckungsgleichen, aus etwa 150 mm hohem Flacheisen-\n\nband kreisrund gebogenen, halbkreisförmigen Ringhälften bestehe. Durch den \n\nsich beim Zusammenfügen der Ringhälften ergebenden offenen Kreis rage der \n\nzu schützende Baum. Die durch die Ringhälften und Stege gebildeten sichel-\n\nförmigen Freiräume seien mit etwa 150 mm hohen Rohrstücken, die mit den \n\nRinghälften und den Stegen sowie untereinander, z.B. durch Verschweißen, \n\nverbunden seien, ausgefüllt. Diese Ringhälften lägen über dem Wurzelwerk und \n\nkönnten auf im Boden eingebrachten Stützen aufliegen, um die horizontale La-\n\nge z.B. zu einer Pflasterung des Fuß- oder Radweges einzuhalten. Diese Vor-\n\nrichtung verteile aber den auf die Abdeckung aufgebrachten Druck oberhalb \n\ndes Wurzelwerks nur flächig, jedoch nicht in den Bereich seitlich unterhalb des \n\nWurzelwerks. Deshalb verdichte sich im Laufe der Zeit das Erdreich und werde \n\nfür den Wassertransport undurchlässig. Zudem bestehe die Gefahr, dass die \n\ngesamte Vorrichtung sich absenke und dadurch zusätzlich das Erdreich und \n\ndas Wurzelwerk verdichtet werde. Dies werde dadurch gefördert, dass die aus \n\nBandeisen und Rohrstücken bestehenden Ringhälften ein erhebliches Eigen-\n\ngewicht besäßen. Die Herstellung und der Transport zum Einsatzort seien zu-\n\ndem aufwändig. Die Elemente seien auch nicht universell zum Einsatz bei grö-\n\nßeren und kleineren Bäumen geeignet. Wenn die Vorrichtung entfernt werden \n\nmüsse, entstehe erheblicher Aufwand. Eine weitergehende Oberflächengestal-\n\ntung, z.B. die Auflage von Kleinpflaster, sei nicht möglich. \n\n13 \n\nDaraus leitet das Klagepatent das Problem ab, eine Vorrichtung bereit-\n\nzustellen, die sowohl die Bodenverdichtung im Wurzelbereich eines Baums \n\nwirksam verhindert als auch unterschiedliche Oberflächengestaltungen, insbe-\n\nsondere Pflasterungen, zulässt (Sp. 2 Z. 5-10). Dieses Problem soll durch eine \n\nVorrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden: \n\n1. Die Vorrichtung hat mindestens einen druckbelastbaren Be-\n\nreich. \n\n2. Bei der Vorrichtung sind mindestens zwei Rahmensegmente \n\nvorgesehen, die \n\na) einander angepasst sind, \n\nb) \n\nin horizontalen Richtungen einander benachbart sind, \n\nc) einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen. \n\n3. Die Rahmensegmente weisen jeweils eine Aufnahme auf, die \n\na) \n\nim Wesentlichen horizontal verläuft, \n\nb) den druckbelastbaren Bereich aufnimmt. \n\n4. Eine Aufnahme besteht \n\na) aus zwei Stützleisten, die \n\nb) über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind. \n\n5. Die Rahmensegmente sind mit Fußteilen versehen, die in Rich-\n\ntungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen. \n\n6. Die Fußteile sind \n\na) aus Fußstreben \n\nb) mit einer Fußplatte gebildet. \n\n7. Die Fußstreben eines Rahmensegments sind \n\na) auf den dem Erdreich zugewandten Unterseiten der Auf-\n\nnahme angeordnet, \n\nb) an ihren der Aufnahme abgewandten Enden über die Fuß-\n\nplatte miteinander verbunden. \n\n14 \n\nDie nachfolgenden Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen ein \n\nAusführungsbeispiel. \n\n15 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zunächst der \n\nBefassung mit der Frage, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines \n\nvom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentan-\n\nspruchs 1 im Einzelnen und den Patentansprüchen in ihrer Gesamtheit zu-\n\nkommt (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenana-\n\nlyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien \n\nstreitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusam-\n\nmenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt \n\neinzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen \n\nWortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221, \n\n226 - Drehzahlermittlung). \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Die erfor-\n\nderliche Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht vorgenommen. Seine Ausführungen beschränken sich letzt-\n\nlich darauf, die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform mit dem Wortlaut \n\ndes Patentanspruchs 1 abzugleichen. Nur bei der Erörterung einzelner Merk-\n\nmale hat es sich mit dem Anspruch 1 des Klagepatents befasst, jedoch ohne \n\nden Sinngehalt zu ermitteln, der ihm aus der Sicht eines Fachmanns in seiner \n\nGesamtheit zukommt. Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Pa-\n\ntentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche \n\nGrundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klagepatents (BGHZ \n\n106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989 \n\n- X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149, \n\n153 - Schneidmesser I). \n\n17 \n\nErst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht geprüft wer-\n\nden, ob die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende \n\nProblem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst \n\nund seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel \n\nals gleichwirkend aufzufinden, sowie schließlich, ob die Überlegungen, die der \n\nFachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter \n\nSchutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die \n\nabweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständli-\n\nchen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154 \n\n- Schneidmesser I). \n\n18 \n\nDa das Berufungsgericht nicht ermittelt hat, welchen Sinngehalt Patent-\n\nanspruch 1 des Klagepatents hat, fehlt es an einer Grundlage für rechtsfehler-\n\nfreie Feststellungen dazu, ob die vom Berufungsgericht angenommene Patent-\n\nverletzung vorliegt. \n\n19 \n\nIII. Die Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents kann der \n\nSenat in der Revisionsinstanz selbst vornehmen. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (BGH, Urt. v. \n\n26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 \n\n- X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; \n\nBGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\n20 \n\nDiese Auslegung ergibt Folgendes: Wie oben ausgeführt besteht die Vor-\n\nrichtung nach dem Klagepatent aus mindestens zwei Rahmensegmenten. Zu \n\ndiesen Rahmensegmenten gibt Patentanspruch 1 einmal an, dass sie einander \n\nangepasst nebeneinander angeordnet den Freiraum, der den Baum aufnimmt, \n\numschließen. Zum anderen sind die Teile benannt, welche die Rahmensegmen-\n\nte aufweisen beziehungsweise mit denen sie versehen sind. Mit Rahmenseg-\n\nmenten sind daher die mindestens zwei größeren Einheiten bezeichnet, aus \n\ndenen die patentgemäße Vorrichtung im fertigen Zustand besteht. Die Einheit \n\nweist eine im Wesentlichen horizontale Aufnahme für den druckbelastbaren Be-\n\nreich auf. So ist gewährleistet, dass die an der Erdoberfläche in diesem Bereich \n\nauftretenden Druckbelastungen in das die Wurzeln umgebende Erdreich abge-\n\nleitet werden können (Sp. 3 Z. 10-14). Über die Beschaffenheit der Aufnahmen \n\ngibt Patentanspruch 1 lediglich an, dass sie aus zwei horizontalen Stützleisten \n\ngebildet werden, die über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind. \n\nEs soll sich also um eine Art oberflächennahen, im Wesentlichen waagerechten \n\nRahmen handeln. Jede Aufnahme wird durch Fußteile ergänzt, die aus an de-\n\nren Unterseite angeordneten Fußstreben und Fußplatten bestehen und in das \n\nErdreich ragen. Jede Fußplatte verbindet Streben an ihren aufnahmefernen \n\nEnden. Fußstreben und Fußplatten sind die Mittel, durch die die im Bereich der \n\nAufnahme auftretende und von dieser aufgenommene Belastung tatsächlich in \n\ndas Erdreich abgeleitet wird. Die Verwendung des Begriffs \"Strebe\" legt das \n\nVerständnis eines schräg verlaufenden Bauteils nahe. Denn unter Streben sind \n\nnach allgemeinem Sprachgebrauch schräg verlaufende Konstruktionselemente \n\nzur Aussteifung oder zur Ableitung von Kräften zu verstehen. Dafür, dass der \n\nBegriff auch in der Klagepatentschrift mit diesem Verständnis verwendet wird, \n\nspricht ferner, dass nach Patentanspruch 1 die Fußteile der Rahmensegmente \n\nin Richtungen (nicht: Richtung) auf das stützende Erdreich verlaufen. Dieses \n\nVerständnis wird schließlich durch die Beschreibung gestützt. Denn durch das \n\nZusammenwirken der Aufnahmen mit den Fußstreben der Rahmensegmente \n\nsoll der Wurzelbereich des Baums dauerhaft gegen Druckbelastung und Ver-\n\ndichtung des Erdreichs geschützt werden (Sp. 2 Z. 20-23), indem der Druck \n\noberhalb des Wurzelbereichs in den Bereich außerhalb des Wurzelwerks abge-\n\nleitet wird (Sp. 2 Z. 40-45). Der technische Sinngehalt des Klagepatents besteht \n\ndemnach darin, dass die Rahmensegmente den Druck, der von oben auf den \n\nWurzelbereich einwirkt, durch die aus Stützleisten und Verbindungsleisten ge-\n\nbildete, im Wesentlichen horizontale Aufnahme aufnehmen und über unten mit-\n\ntels Fußplatte verbundene Fußstreben an Erdreich außerhalb des Wurzelwerks \n\ndes Baums ableiten. Darüber wie die Aufnahme der Belastung im Einzelnen \n\nerfolgt, gibt Patentanspruch 1 nichts an. Erst Patentanspruch 10 spricht davon, \n\ndass jede Aufnahme mit einem Trageelement versehen ist. Patentanspruch 15 \n\ngibt an, dass das Trageelement als Gitter ausgebildet sein kann. Über vorteil-\n\nhafte Ausgestaltungen und die Anordnung der Stützleisten einerseits und der \n\nFußstreben andererseits verhalten sich Patentansprüche 2 bis 9. \n\n21 \n\nIV. Die angegriffene Ausführungsform fällt in den Schutzbereich von Pa-\n\ntentanspruch 1, obwohl sie keine schräg ins Erdreich verlaufenden Streben hat. \n\nIm montierten Zustand, auf den abzustellen ist, weil auch Patentanspruch 1 die \n\nfertige Vorrichtung beschreibt, weist die angegriffene Ausführungsform abgese-\n\nhen davon alle sonstigen erforderlichen Merkmale auf. Sie besteht aus mehre-\n\nren im Wesentlichen horizontal verlaufenden Aufnahmen, die den druckbelast-\n\nbaren Bereich begrenzen (Merkmale 1, 3). Jede Aufnahme ist rahmenartig aus-\n\ngebildet, weil sie aus Stützleisten und Verbindungsleisten besteht. Der Um-\n\nstand, dass bei der angegriffenen Ausführungsform jede Aufnahme mit mehr \n\nals jeweils zwei Leisten ausgestaltet ist, widerspricht der Merkmal 4 zugrunde \n\nliegenden Anweisung nicht, weil weder Patentanspruch 1 noch die Beschrei-\n\nbung erkennen lassen, dass mit diesem Merkmal mehr als die Mindestanforde-\n\nrung ausgedrückt sein soll. Die angegriffene Ausführungsform hat ferner Fußtei-\n\nle aus Stützen, die unten mit einer Fußplatte verbunden sind (Merkmal 6, 7 \n\n- abgesehen von der Kennzeichnung als \"Strebe\"). Die Anordnung der Fußteile \n\nan der Aufnahme erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform derart, dass \n\nsie beidseitig mit je einer Aufnahme verbunden sind. Auch das liegt jedoch im \n\nRahmen des Sinngehalts des Patentanspruchs 1, weil dieser die Anzahl der \n\nFußteile nicht festlegt, so dass es dem Fachmann überlassen ist, ein Fußteil \n\nauch zur Ableitung der Belastungen im Bereich zweier Aufnahmen einzusetzen. \n\nAufnahme und je zwei Fußteile bilden bei der angegriffenen Ausführungsform \n\nschließlich Rahmensegmente, von denen auch mehrere in angepasster, be-\n\nnachbarter und einen Baum umschließender Form vorhanden sind (Merkma-\n\nle 2, 3, 5). \n\n22 \n\nDie Abwandlung, die gegenüber Patentanspruch 1 festzustellen ist, be-\n\nsteht damit lediglich darin, dass die Stützen der Fußteile nicht als (schräge) \n\nStreben ausgeführt sind. Die senkrechten Stützen sind jedoch gleichwirkende \n\nErsatzmittel, und die durch sie gekennzeichnete Ausführungsform war bei Ori-\n\nentierung an Patentanspruch 1 eine auffindbare gleichwertige Alternative. Nach \n\nständiger Rechtsprechung ist eine patentrechtliche Gleichwirkung bereits bei im \n\nWesentlichen die patentgemäße Wirkung erzielenden Gestaltungen gegeben \n\n(Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; \n\nv. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr m.w.N.). \n\nUm eine solche im Wesentlichen gleichwirkende Gestaltung handelt es sich \n\nhier. Insoweit ist von Bedeutung, dass Patentanspruch 1 das Ausmaß der pa-\n\ntentgemäß erforderlichen Schrägstellung der Streben nicht festlegt. Deshalb ist \n\nPatentanspruch 1 wortsinngemäß bereits bei geringer Abweichung vom senk-\n\nrechten Verlauf verwirklicht und schon eine solche Gestaltung kennzeichnet die \n\npatentgemäßen Wirkungen. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass im Vor-\n\ndergrund der patentgemäßen Lösung steht, im Bereich der Erdoberfläche um \n\nden Baum herum beispielsweise durch Fahrzeuge aufgebrachten Druck über-\n\nhaupt in eine tiefer liegende sich außerhalb des Wurzelbereichs befindliche Zo-\n\nne im Erdreich abzuleiten und so den Wurzelbereich dauerhaft gegen Druckbe-\n\nlastung und Verdichtung des Erdreichs zu schützen. Gerade diese Wirkung ist \n\njedoch auch der angegriffenen Ausführungsform eigen. Bei ihr ist außerdem \n\nohne weiteres die Schaffung eines vergrößerten unbelasteten Raums für die \n\nWurzeln dadurch möglich, dass der innere Abstand der Vorrichtung zum Baum \n\nvergrößert wird. So kann mit einem einfachen Mittel jedenfalls das, was bei ei-\n\nner geringfügigen Schrägstellung der Stützen erzielbar ist, ebenfalls erreicht \n\nwerden. \n\n23 \n\nDie vorstehenden Ausführungen zur Gleichwirkung rechtfertigen zugleich \n\ndie Feststellung, dass ein Fachmann, der sich mit der Konstruktion nach Pa-\n\ntentanspruch 1 näher befasste, ohne Weiteres auch die Gestaltung der ange-\n\ngriffenen Ausführung mit ihren senkrechten Stützen als alternative und dem \n\npatentgemäßen Vorschlag, wenn auch geringfügig verschlechtert, insgesamt \n\ngleichwertige Lösung auffinden konnte und in Betracht zog. \n\n24 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2001 - 315 O 652/99 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 3 U 67/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/x-zr-136-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/x-zr-136-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:25.703409+00:00"}}