{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_134-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"X ZR 134/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 134/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juni 2003 abgeän-\n\ndert. \n\nDas europäische Patent 0 503 424 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es \n\nüber folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: \n\nPatentanspruch 1 \n\nMit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-\n\ndämpfer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden \n\nDämpfergehäuse (1), welches mit einem zu bedämpfenden \n\nMaschinenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungs-\n\ndämpfer als ein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer besteht, \n\nder in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, \n\nderen Außenmantel als Profilring für ein einen Riemen in Ein-\n\ngriff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäu-\n\nse des Viskositäts-Drehschwingungsdämpfers als ein einstü-\n\nckig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebil-\n\ndetes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit \n\nseiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der \n\nRiemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden \n\nSchenkel des U-förmigen Teilprofils in einen scheibenförmi-\n\ngen, zentralen und als Befestigungsflansch (17) dienenden \n\nBereich der Riemenscheibe übergeht, und wobei die offene \n\nSeite des U-förmigen Teilprofils durch einen scheibenförmigen \n\nDeckel (29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den \n\ngleichen Außendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwin-\n\ngungsdämpfer und Riemenscheibe aufweist, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass der radial äußere Schenkel der \n\nArbeitskammer den Profilring (23) ausbildet, so dass die Ar-\n\nbeitskammer radial innerhalb des Profilrings (23) angeordnet \n\nist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfangs \n\neinen Befestigungsflansch (37, 47) bildet, welcher mit dem \n\nzugewandten Befestigungsflansch (17) des Teilprofils verbun-\n\nden ist, wobei das am Profilring (23) ausgebildete Nutzprofil \n\nein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist. \n\nPatentanspruch 2\n\nMit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-\n\ndämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der \n\nDeckel (29; 41) mittels einer Schweißverbindung mit dem \n\nU-förmigen Teilprofil verbunden ist. \n\nPatentanspruch 3\n\nMit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-\n\ndämpfer nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass sich im Inneren der Arbeitskammer (9) \n\neine durch Abstandshalter (11) geführte seismische Masse \n\n(13) befindet, und dass ein viskoses Dämpfungsmedium die \n\nseismische Masse umgibt. \n\nPatentanspruch 4\n\nMit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-\n\ndämpfer nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) und der Deckel (29; \n\n41) durch Kaltverformung gefertigt sind. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme von \n\n20/100 der erstinstanzlichen Kosten, die die Beklagte trägt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 0 503 424 (Streitpatents), für das die Priorität einer deutschen Patent-\n\nanmeldung vom 12. März 1991 in Anspruch genommen worden ist. Das Streit-\n\npatent ist mit fünf Patentansprüchen erteilt. Die erteilten Patentansprüche 1 und \n\n2 lauten: \n\n\"1. Mit einer Riemenscheibe verbundene Drehschwingungsdämp-\n\nfer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfer-\n\ngehäuse (1), welches mit einem zu bedämpfenden Maschi-\n\nnenteil verbindbar ist, wobei der Drehschwingungsdämpfer als \n\nein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer besteht, der in den \n\nUmfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au-\n\nßenmantel als Profilring für ein einen Riemen in Eingriff gelan-\n\ngendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäuse des \n\nViskositäts-Drehschwingungsdämpfers als ein einstückig und \n\nmaterialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im \n\nQuerschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner \n\nÖffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemen-\n\nscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel \n\ndes U-förmigen Teilprofils in einen scheibenförmigen, zentra-\n\nlen und als Befestigungsflansch (17) dienenden Bereich der \n\nRiemenscheibe übergeht, und wobei die offene Seite des \n\nU-förmigen Teilprofils durch einen scheibenförmigen Deckel \n\n(29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen \n\nAußendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwingungs-\n\ndämpfer und Riemenscheibe aufweist, d a d u r c h g e -\n\nk e n n z e i c h n e t , dass der radial äußere Schenkel der Ar-\n\nbeitskammer den Profilring (23) ausbildet, so dass die Arbeits-\n\nkammer radial innerhalb des Profilrings (23) angeordnet ist, \n\nund der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfangs ei-\n\nnen Befestigungsflansch (37, 47) bildet, welcher mit dem zu-\n\ngewandten Befestigungsflansch (17) des Teilprofils verbunden \n\nist. \n\n 2. Mit einer Riemenscheibe verbundener Drehschwingungs-\n\ndämpfer nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -\n\nn e t , dass das am Profilring (23) ausgebildete Nutzprofil ein \n\nim Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nWegen der Unteransprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig, weil sein Gegen-\n\nstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat auf \n\ndie deshalb erhobene Nichtigkeitsklage das Streitpatent mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt das \n\nStreitpatent nur noch mit geänderten Anspruchssätzen (Haupt- und Hilfsantrag), \n\nund zwar hauptsächlich in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise, dass \n\nPatentanspruch 1 auch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 umfasst \n\nund die erteilten Unteransprüche 3 bis 5 sich als Unteransprüche 2 bis 4 auf \n\ndiesen Patentanspruch 1 beziehen. Wegen des Hilfsantrags und des damit ver-\n\nteidigten Anspruchssatzes wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n\nDie Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Prof. Dr.-Ing. habil. H. J. vom Lehrstuhl \n\n der Universität , das der Gutach- \n\nter in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat. Die Beklagte hat \n\nein schriftliches Gutachten des vereidigten Sachverständigen für Verbren-\n\nnungskraftmaschinen Prof. Dr.-Ing. H. H. aus W. vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Er-\n\nfolg, weil gegen eine Verteidigung des Streitpatents mit den Patentansprüchen \n\ndes Hauptantrags keine Bedenken bestehen und die mündliche Verhandlung \n\nnicht ergeben hat, dass Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten \n\nFassung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik ergab. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung entspricht \n\ndem erteilten Patentanspruch 2 und war auf diese Weise als zu der Erfindung \n\ngehörend offenbart. \n\n2. Nach den einleitenden Angaben der Streitpatentschrift werden Dreh-\n\nschwingungsdämpfer üblicherweise endseitig auf eine Kurbelwelle aufge-\n\nschraubt oder gesteckt, um dort auftretende Biege- und Drehschwingungen auf \n\nein unschädliches Maß zu begrenzen. Bekannte Viskositäts-Drehschwingungs-\n\ndämpfer weisen hierzu einen seismischen Ring in einer ringkanalförmigen \n\nKammer auf, die durch ein ringkanalförmiges Gehäuse und einen verschließen-\n\nden Deckel gebildet wird und mit einem viskosen Dämpfungsmedium gefüllt ist. \n\nDie Streitpatentschrift bezieht sich insoweit auf die europäische Patentanmel-\n\ndung 0 302 283, die eine Vorrichtung beschreibt und zeigt, die aus zwei dünn-\n\nwandigen Scheiben hergestellt ist, deren eine mittels eines bestimmten Kaltum-\n\nformverfahrens (\"by hydroforming techniques\") so profiliert worden ist, dass sich \n\ndie ringkanalförmige Kammer ergibt. Wie die Streitpatentschrift weiter angibt, \n\nwar es auch bekannt, den Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer an dem wegen \n\nder notwendigen Kühlung einseitig offenen Körper einer scheibenförmigen Rie-\n\nmenscheibe anzuordnen und den Außenumfang der Vorrichtung für das Profil \n\nzu nutzen, über das der Riemen angetrieben wird. Bemängelt wird der bauliche \n\nAufwand insbesondere der Kombination nach der US-Patentschrift 2 636 399, \n\nweil diese als massives Rad ausgebildet \n\nist und der Viskositäts-\n\nDrehschwingungsdämpfer seitlich angesetzter Teil der Riemenscheibe ist. \n\n10 \n\nDie Erfindung will demgegenüber - wenn man die in Sp. 1 Z. 47 ff. ange-\n\ngebene Aufgabe von Lösungsmitteln befreit - einen konstruktiv einfachen Auf-\n\nbau in Form einer geringen Bauraum benötigenden kompakten Vorrichtung, die \n\nauch baulich einfach an das zu bedämpfende Maschinenteil angebunden wer-\n\nden kann. \n\n11 \n\n3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung schlägt hierzu eine Ein-\n\nheit aus Riemenscheibe und Drehschwingungsdämpfer mit folgenden Merkma-\n\nlen vor: \n\n1. Die Riemenscheibe \n\n1.1 hat einen Außenmantel \n\n1.1.1 in Form eines Profilrings, \n\n1.1.2 der als Nutzprofil für den Eingriff des Riemens ausge-\n\nbildet ist, \n\n(1) und zwar als ein im Kaltrollverfahren gefertigtes \n\nPoly-V-Profil. \n\n2. Der Drehschwingungsdämpfer \n\n2.1 ist ein Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer, \n\n2.2 ist mit der Riemenscheibe verbunden, \n\n2.3 ist in deren Umfangsbereich integriert und \n\n2.4 hat ein Dämpfergehäuse, das \n\n2.4.1 als ein (Teil-)Profil ausgebildet ist, \n\n2.4.2 einen Deckel hat, \n\n2.4.3 eine Arbeitskammer umschließt und \n\n2.4.4 mit einem zu bedämpfenden Maschinenteil verbindbar \n\nist. \n\n3. Das (Teil-)Profil \n\n3.1 ist einstückig und materialeinheitlich mit der Riemenscheibe \n\nausgebildet und \n\n3.2 hat im Querschnitt eine U-Form mit \n\n3.2.1 einer offenen Seite (Öffnung), die in eine der beiden \n\naxialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, \n\n3.2.2 einem radial äußeren Schenkel, \n\n(1) der den Profilring ausbildet, und \n\n3.2.3 einem radial inneren Schenkel, \n\n(1) der in einen scheibenförmigen, zentralen Bereich \n\nder Riemenscheibe übergeht, \n\na) der als Befestigungsflansch dient. \n\n4. Der Deckel \n\n4.1 verschließt die offene Seite des U-förmigen (Teil-)Profils, \n\n4.2 ist scheibenförmig, \n\n4.3 hat im Wesentlichen den gleichen Durchmesser wie die Ein-\n\nheit und \n\n4.4 bildet im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungs-\n\nflansch aus. \n\n5. Die Arbeitskammer \n\n5.1 ist radial innerhalb des Profilrings angeordnet. \n\n6. Die Befestigungsflansche des (Teil-)Profils und des Deckels sind \n\n6.1 einander zugewandt und \n\n6.2 untereinander verbunden. \n\n12 \n\nDie Lösung greift danach zwar die Bauweise der bekannten Drehschwin-\n\ngungsdämpfer auf, die bisher ausschließlich die Funktion dieser Geräte ge-\n\nwährleistete. Sie besteht aber in einer Vorrichtung, die als einheitliches Bauteil \n\nsowohl die Funktion eines Drehschwingungsdämpfers, als auch die Funktion \n\neiner Riemenscheibe erfüllt. Hierzu befindet sich ein Viskositäts-Dreh-\n\nschwingungsdämpfer innerhalb eines am Außenumfang profilierten Rings, der \n\ndem Antrieb eines Aggregats mittels eines Riemens dient. Der Ring wird von \n\nder äußeren Wand einer von einem Deckel verschlossenen Kammer gebildet, \n\nwelche die Mittel zur Dämpfung aufnimmt. Die Wand ist Teil eines profilierten \n\nscheibenförmigen Gebildes. Es reicht wie der ebenfalls scheibenförmige Deckel \n\nso weit bis zu dem zu bedämpfenden Maschinenteil, dass beide zusammen \n\ndort als Befestigungsflansch verwendet werden können. Die Einheit besteht \n\nmithin nur aus zwei Teilen, die insgesamt eine profilierte Scheibe mit einer \n\nKammer am Außenumfang und ein Arbeitsprofil auf dem Außenumfang erge-\n\nben. Die Materialbeschaffenheit dieser Teile findet im Patentanspruch zwar kei-\n\nne ausdrückliche Erwähnung. Aus der Vorgabe, dass das eine Teil ein Profil \n\nsein soll, ergibt sich aber, dass die Einheit patentgemäß aus vergleichsweise \n\ndünnem Material bestehen soll, das es erlaubt, aus einem ebenen scheiben-\n\nförmigen Ausgangsprodukt mittels geeigneter Umformung gezielt eine Kontur \n\n(Profil) zu schaffen, wie sie für das Merkmal 1.1.2 (1) und die Merkmale der \n\nMerkmalsgruppe 3.2 notwendig ist. Bestätigt wird das sowohl durch die Angabe \n\nim verteidigten Patentanspruch 1, wie das Poly-V-Arbeitsprofil patentgemäß \n\nherzustellen ist (Merkmal 1.1.2 (1)), als auch durch die Beschreibung, in der als \n\nvorzugswürdige Herstellungsweisen für das Profil von Riemenscheibe und \n\nViskositäts-Drehschwingungsdämpfer Kaltverformungsverfahren genannt sind \n\n(Sp. 2 Z. 12 ff.). \n\n13 \n\n4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist \n\nneu. Keine Entgegenhaltung offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale. \n\nAuch die Klägerin macht nicht geltend, dass der dadurch gekennzeichnete Ge-\n\ngenstand vorbekannt gewesen sei. \n\n14 \n\n5. Es verbleiben durchgreifende Zweifel, dass der Gegenstand von Pa-\n\ntentanspruch 1 in der verteidigten Fassung sich für den Fachmann in nahelie-\n\ngender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Auf Grund der Ausführungen \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat dabei davon aus, dass hier-\n\nbei auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Fachhochschul- o-\n\nder Hochschulingenieurs des Maschinenbaus abzustellen ist, der über mehrjäh-\n\nrige Erfahrung in der Konstruktion von Schwingungsdämpfern verfügt und der \n\nentweder selbst auch mit der Konstruktion von Riemenscheiben vertraut ist o-\n\nder sich jedenfalls durch Hinzuziehen Dritter fundierte Kenntnisse auf diesem \n\nGebiet der Technik ebenfalls zu Nutze machen kann. \n\n15 \n\na) Eine Vereinigung von Viskositäts-Drehschwingungsdämpfer und Rie-\n\nmenscheibe zu einem einheitlichen, als Einheit an dem zu bedämpfenden Ma-\n\nschinenteil anzubringenden Gerät war zum Prioritätszeitpunkt eine Maßnahme, \n\ndie bereits als möglich bekannt war. Beengte Raumverhältnisse im Motorraum \n\neines Kraftfahrzeugs bedingten geradezu, Riemenscheibe und Drehschwin-\n\ngungsdämpfer möglichst nahe beieinander anzuordnen, weil sich ihre vorgege-\n\nbene Wirkstelle jeweils am Ende der Kurbelwelle befindet, wie der gerichtliche \n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat. Dem-\n\nentsprechend zeigt auch die auf einer Anmeldung aus dem Jahre 1950 beru-\n\nhende US-Patentschrift 2 636 399 bereits eine Riemenscheibe mit seitlich an-\n\ngebrachtem Drehschwingungsdämpfer (dort Figur 1), und die 1989 veröffent-\n\nlichte japanische Patentschrift Sho 64-83948 geht noch einen Schritt weiter, \n\nweil sie vorschlägt, die Kammer für die dämpfenden Mittel innerhalb der Rie-\n\nmenscheibe auszubilden. \n\n16 \n\nb) Diese Lösungsvorschläge ließen die herkömmliche Gestaltung von \n\nRiemenscheiben im Prinzip unberührt. Denn sie setzten auf ein massives Rad, \n\ndas wie jedenfalls im Falle der japanischen Entgegenhaltung beispielsweise im \n\nWege des Metallgusses hergestellt ist, hierbei allerdings im Felgenbereich eine \n\nringförmige Kammer erhalten hat. Durch diese massive Bauweise war ohne \n\nWeiteres den Kräften zuverlässig Rechnung zu tragen, die an einer Riemen-\n\nscheibe auftreten können, und es war belegt, dass bei Integration der Kammer \n\nin eine Riemenscheibe massiver Bauart die Einheit gleichermaßen geeignet ist, \n\nauch für die gewünschte Schwingungsdämpfung zu sorgen. \n\n17 \n\nc) Eine vergleichbare Situation lässt sich hingegen bei Verwendung von \n\nbloß scheibenförmigen Formteilen nicht feststellen, wie sie das Streitpatent vor-\n\ngibt und sie ausweislich der Offenlegungsschrift 1 775 390 schon seit 1971 für \n\nDrehschwingungsdämpfer bekannt waren. Hier handelt es sich um eine Bau-\n\nweise, die vergleichsweise leicht sein kann, weil keine Kräfte zu weiteren Ag-\n\ngregaten übertragen zu werden brauchen. Es musste deshalb erst gefunden \n\nwerden, dass auch eine solche Bauform sich eignen könnte, in sich beide Funk-\n\ntionen, nämlich die bisher genutzte des Drehschwingungsdämpfers und zusätz-\n\nlich die der Riemenscheibe mit ihrer Kraftübertragung zu vereinigen. \n\n18 \n\nd) Die Frage, ob sich dies dem Fachmann in naheliegender Weise er-\n\nschloss, ist letztlich offen geblieben. Der gerichtliche Sachverständige hat un-\n\nbeanstandet durch die Parteien angegeben, dass jede Funktion eine eigene \n\nGeräteauslegung notwendig macht, die abgesehen von der Anbringung an ei-\n\nner Welle und der radähnlichen Grundform keine Gemeinsamkeiten hat. Damit \n\nergab sich ein Anforderungskatalog, den zu erkennen einem Fachmann zwar \n\ndurchaus zugetraut werden konnte, der es aber zweifelhaft sein lässt, dass sei-\n\nne Abarbeitung auf der Grundlage bekannter Drehschwingungsdämpfer (wie \n\nder Vorrichtung nach der europäischen Patentanmeldung 0 302 283 oder der \n\nOffenlegungsschrift 1 775 390) als erfolgversprechend erscheinen konnte. \n\n19 \n\ne) Den Ausführungen des Bundespatentgerichts lässt sich nichts ent-\n\nnehmen, was gegen diese Zweifel spräche. Einem aus einer umgeformten \n\nScheibe (Teilprofil) und einem Deckel zusammengesetzten Drehschwingungs-\n\ndämpfer auch die Funktion einer Riemenscheibe zuzuweisen, indem für eine \n\nentsprechende Auslegung der den Drehschwingungsdämpfer bildenden Teile \n\ngesorgt wird, hat auch das Bundespatentgericht nicht als naheliegend erachtet. \n\nEs hat vielmehr die aus der japanischen Schrift bekannte Riemenscheibe mit \n\nintegriertem Drehschwingungsdämpfer als wegweisend angesehen. Das be-\n\nrücksichtigt jedoch nicht, dass das Streitpatent eine Einheit lehrt, die im We-\n\nsentlichen aus einem Profil besteht, das aus einem ebenen scheibenförmigen \n\nAusgangsprodukt mittels geeigneter Umformung gezielt hergestellt werden \n\nkann. \n\n20 \n\nAuch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der 1989 veröffentlichten \n\neuropäischen Patentanmeldung 0 302 283 der Wechsel von einer massiven \n\nGussform hin zu einer durch Kaltumformung geschaffenen Gestaltung vorbe-\n\nschrieben sei (dort Sp. 1 Z. 7 f. u. Z. 23), vermag die Zweifel des Senats nicht \n\nauszuräumen. Denn diese Textstellen betreffen lediglich Drehschwingungs-\n\ndämpfer. Sie belegen deshalb eher dasjenige, wovon auch der Senat ausgeht, \n\nnämlich dass einer vergleichsweise leichten Bauform eine zusätzliche Funktion \n\ngegeben werden musste, derentwegen eine vergleichsweise massive Gestal-\n\ntung gebräuchlich war. \n\n21 \n\n6. Gegen die durch die erteilten Unteransprüche 3 bis 5 ebenfalls offen-\n\nbarten Unteransprüche 2 bis 4 der verteidigten Fassung besteht der geltend \n\ngemachte Nichtigkeitsgrund ebenso wenig wie gegen den Hauptanspruch. \n\n22 \n\n7. Das Urteil des Bundespatentgerichts muss jedoch Bestand haben, \n\nsoweit die Beklagte die erteilte Fassung nicht mehr verteidigt. \n\n23 \n\n8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 PatG, 91, 92 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.06.2003 - 3 Ni 55/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/x-zr-134-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/x-zr-134-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:22.180485+00:00"}}