{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_133-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"X ZR 133/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cf In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschan- lage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kun- den nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam: 1. \"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosse- rie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunter- nehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.\" 2. \"Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Ver- schulden trifft.\"","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 133/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cf \n\nIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschan-\nlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kun-\nden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam: \n\n1. \"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosse-\nrie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, \nsowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt \nausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunter-\nnehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.\" \n\n2. \"Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den \nWaschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Ver-\nschulden trifft.\" \n\nBGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 133/03 - LG Wuppertal \n\nAG Wuppertal \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 21. August 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage \n\nbetreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraft-\n\nfahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3\n\nDer Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000 \n\nbenutzte er deren Waschanlage mit seinem Mercedes Benz S 500 L. Dieses \n\nModell hat zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in \n\nRichtung des Fahrzeugshecks, angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt \n\nwerden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel unstrei-\n\ntig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der \n\nKläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt \n\nwar und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehra-\n\ndius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwiesen. Die Beklagte \n\nnahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. \n\nDer Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur, \n\nam 23. Oktober 2000, benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. An-\n\nschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er \n\nließ den Schaden wiederum reparieren. \n\nDer Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvor-\n\ngängen gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten Spiegeln in \n\ndie Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den Wasch-\n\nvorgang verursacht worden. Der Spiegel sei beide Male von der Karosserie \n\nabgerissen und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die \n\nBeklagte behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht \n\nmehr aufklappbar gewesen. \n\nDer Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den \n\nNutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von \n\n195,-- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM er-\n\n \n \n \n\n4\n\nsetzt, insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung \n\ndie Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei \n\nunmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht \n\nworden sei. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen \n\nwerden könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem Waschvor-\n\ngang äußerlich nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Land-\n\ngericht hat die Berufung des Klägers wegen der in den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz \n\nund grobe Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die \n\nWirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision zugelas-\n\nsen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel \n\ndes Amtsgerichts daran, ob die Spiegel erst während des Waschvorgangs be-\n\nschädigt worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber \n\nauch wenn man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe, \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5\n\nmüsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für \n\nderartige Schäden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz \n\nund grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Be-\n\nklagte oder einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt \n\nhätten, seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß \n\ndie Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Besei-\n\ntigung als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersicht-\n\nlich, daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten sei-\n\nen. Die Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirk-\n\nsam. Es würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage \n\nso eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der \n\nKunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer \n\nerkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der Karos-\n\nserie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses Risi-\n\nko gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine Vollkaskover-\n\nsicherung Vorsorge treffen. \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß \n\ndas Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe. \n\nDie die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des \n\n§ 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-\n\ndungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im \n\nangefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergän-\n\nzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Be-\n\n \n \n \n\n6\n\nstätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich \n\nnicht auf die Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil \n\naufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, \n\nsondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nsinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und \n\nwas der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. \n\n10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter II 2; Urt. v. 03.03.2004 \n\n- VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379). \n\nHier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - \n\nerkennen. Es heißt darin, daß die Berufung sich gegen das klageabweisende \n\nUrteil des Amtsgerichts wende. Diese knappe Formulierung ist mit Rücksicht \n\nauf die Tatsache, daß, wenn der Kläger Berufung einlegt, dieser zumeist seinen \n\nvom erstinstanzlichen Richter abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang \n\nweiterverfolgt, dahin zu verstehen, daß der Kläger seine Berufung nicht be-\n\nschränkt hat. Der Ansicht der Revision, daß sich aus den Gründen des Beru-\n\nfungsurteils der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht er-\n\ngebe, kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Inhalt des Berufungsantrags \n\nder Beklagten kann aus dem Berufungsurteil erschlossen werden. Aus dem \n\nUmstand, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkennt-\n\nnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, geht hervor, daß die Beklagte die Zu-\n\nrückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat. \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, daß dem Kläger wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln kein Scha-\n\ndensersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam. \n\n \n \n\n7\n\na) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings \n\nim Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die Be-\n\nweiswürdigung des Erstrichters, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den \n\nWaschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im Revisions-\n\nverfahren jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n(1) Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß die Spiegel erst durch \n\nden Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende Ver-\n\ntragsverhältnis anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in \n\nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als vertragli-\n\ncher Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in \n\nBetracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen Vertragspflichten voraussetzt. \n\nEine weitere, konkurrierende Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter \n\nHandlung ergeben, falls ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum \n\ndes Klägers stehende Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831 \n\nBGB). Als objektive Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus \n\ndem Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht \n\n(Schutzpflicht) des Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor Be-\n\nschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die Be-\n\nklagte objektiv verletzt - wie sie auch das Eigentum des Klägers an den Spie-\n\ngeln verletzt hätte -, wenn die Beschädigung des Seitenspiegels, die ihrerseits \n\nzu den weiteren Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infol-\n\nge eines von ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang ver-\n\nursacht worden wäre (OLG Hamburg DAR 1984, 260; Löwe/Graf v. West-\n\nphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., Bd. 3 S. 32.3-22 ff. Rdn. 7; Padeck, VersR \n\n1989, 541, 556). Falls dies hingegen nicht der Fall war, sondern die Spiegel \n\n \n \n\n8\n\netwa einen äußerlich nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein ver-\n\ntraglicher Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer Schadens-\n\nersatzanspruch hinsichtlich der Spiegel aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch \n\nwegen der Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschul-\n\ndens der Beklagten ebenfalls entfallen. \n\n(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des \n\nErstrichters gebunden ist, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den \n\nWaschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben. \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den vor-\n\nliegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht \n\nseiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs \n\nfestgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhalts-\n\npunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheb-\n\nlichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. \n\nAuch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung \n\ntreffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisauf-\n\nnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und des-\n\nhalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (Hannich/Meyer-Seitz [Hrsg.], \n\nZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 22; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, \n\n2. Aufl., § 529 Rdn. 5). Hier hat das Berufungsgericht seine Bindung dahinge-\n\nstellt sein lassen. In einer solchen Situation muß das Revisionsgericht, so es für \n\ndie Entscheidung auf die betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der \n\nRegel an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. Sen.Urt. v. 19.10.2004 \n\n- X ZR 142/03 unter II 3, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Prüfung, \n\nob Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststel-\n\n \n\n9\n\nlungen bestehen und ob sie durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind, ob-\n\nliegt grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfra-\n\ngen, sondern auch um Tatsachenfragen geht. Solange das Berufungsgericht \n\nüber seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im Revisionsverfah-\n\nren, auch wenn der Erstrichter eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von \n\ndem Sachverhalt auszugehen, den der Revisionsführer behauptet. Das ist hier \n\ndie Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang. \n\nb) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung erfüllt. Denn \n\ndas neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche Verschulden der Be-\n\nklagten wird nach § 282 BGB a.F. vermutet, wonach dem Schuldner der Entla-\n\nstungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Das \n\nBerufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die-\n\nsen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrläs-\n\nsigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), wobei von Gesetzes wegen einfache (leichte) \n\nFahrlässigkeit genügt. Das Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit \n\nder Beklagten verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen \n\ndie insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersicht-\n\nlich entgegen § 282 BGB dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen \n\n(§ 559 Abs. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig ge-\n\nhandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten \n\ndes Klägers zu unterstellen. \n\nc) Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß \n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Freizeichnung von \n\n \n \n\n10\n\nder Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle \n\nnach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand. Sie sind daher \n\nunwirksam. \n\n(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig \n\ndurch deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAGBG; jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), enthalten u.a. folgende Klauseln: \n\n\"3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz \netwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er \ndurch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden \nkönnen. \n\n 4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der \nWaschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den un-\nmittelbaren Schaden. \n\nFolgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den \nWaschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Ver-\nschulden trifft. \n\n 5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie \nangebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, \nsowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt \nausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunter-\nnehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.\" \n\nDie Klausel Nr. 5 enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und \n\ngrobes Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an \n\nder Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und \n\nSchrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n11\n\nNr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des unmittel-\n\nbaren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit freigezeichnet. \n\n(2) Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln dieses Inhalts für den \n\nBetrieb von Autowaschanlagen ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. \n\nDie überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der Rspr. vgl. nur KG \n\nNJW-RR 1991, 698; OLG Hamburg DAR 1984, 260; aus der Lit. Erman/Roloff, \n\nBGB, 11. Aufl., § 307 Rdn. 62; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach \n\n§ 9 AGBG, Rdn. 193, 219; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, aaO Rdn. 4, 6; \n\nMünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 109; Padeck, aaO, S. 552 f.; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 76; Staudinger/Coester, BGB \n\n(1998), § 9 AGBG Rdn. 319 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGBG, \n\n9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige Klauseln \n\nwirksam (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg NJW 1984, 929; \n\nOLG Düsseldorf WM 1980, 1128). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser \n\nFrage noch nicht geäußert. \n\n(3) Der erkennende Senat tritt der überwiegenden Meinung in der Litera-\n\ntur bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch \n\nleichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs aus-\n\nschließt, so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die \n\nbesonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile \n\nwie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemesse-\n\nne Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben \n\n(§ 309 Abs. 1 BGB). \n\n \n \n \n\n12\n\nEine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem \n\nSinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich \n\neigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, \n\nohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und \n\nihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 143, 104, 113 und \n\nständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingun-\n\ngen bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch entstanden ist, daß \n\nder Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der \n\nAbänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat. Eine Klausel in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb dann als unangemessen zu \n\nbewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die \n\nParteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten \n\n(MünchKomm./Basedow, aaO Rdn. 37). \n\nBei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer Auto-\n\nwaschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch einfa-\n\nche Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs unangemes-\n\nsen, auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist. Denn ein sol-\n\ncher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Kunden \n\ndarauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten \n\nTeilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner \n\nkorrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird, sollte \n\ndoch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom Waschanlagenbetreiber ver-\n\nschuldet sein. Dabei erwartet der Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der \n\nBetreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also \n\nauch bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Erwartung ist insbesondere unter dem \n\nGesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der \n\n \n\n13\n\nAngemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in \n\nwelchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder \n\nbesser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert \n\nwerden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu be-\n\nantworten, da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch ständige \n\nWartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige Auswahl \n\ndes Bedienungspersonals, während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut des \n\nBetreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu \n\nkönnen (KG und OLG Hamburg aaO; Padeck, aaO, S. 547, 552). Der Betreiber \n\nhat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfäl-\n\nlig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein Ri-\n\nsiko zu verringern. \n\n(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit \n\nals unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschä-\n\nden, die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene Nut-\n\nzungsausfall und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind. Inso-\n\nweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und \n\nFolgeschäden nicht ersichtlich (OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf v. Westphalen/ \n\nTrinkner, aaO Rdn. 6; Staudinger/Coester, aaO Rdn. 321; Padeck, aaO, S. 553; \n\nweitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; Er-\n\nman/Roloff, aaO; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO Rdn. 150). \n\n(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus-\n\nzuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. \n\n \n \n \n\n14\n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weite-\n\nre tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird \n\nüber seine Bindung an die vom Erstrichter festgestellte Tatsache, daß die Ur-\n\nsächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der Spiegel nicht erwie-\n\nsen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der Be-\n\nschädigung durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last \n\nfällt. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAmbrosius \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-133-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-133-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_133-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:29.550618+00:00"}}