{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_130-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"X ZR 130/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 130/03 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n27. März 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerinnen wird das am 8. Juli 2003 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert. \n\nDas europäische Patent 0 726 359 wird im Umfang seiner Patent-\n\nansprüche 1 und 2 sowie der Ansprüche 4, 5, 8, 12, 13 und 14, so-\n\nweit diese weiteren Patentansprüche auf einen der genannten An-\n\nsprüche rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 726 359 \n\n(Streitpatents), das am 12. Dezember 1995 unter Inanspruchnahme der Priori-\n\ntät der deutschen Gebrauchsmuster 94 20 123 und 94 20 124 vom \n\n16. Dezember 1994 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein \"Schie-\n\nnengleis, insbesondere für Rasen\" und umfasst 14 Patentansprüche. \n\n2 \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"1. Schienengleis mit folgenden Merkmalen: \n\neine Gleisunterkonstruktion (2); \n\nzwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schie-\n\nnensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von \n\nSchienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-\n\nBefestigungseinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) \n\nund eine Verankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Ab-\n\nstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt \n\nsind, und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, die stangen-\n\nartige Füllkörper (32) enthalten und eine Breite aufweisen, mit \n\nder sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) \n\nreichen, und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unter die \n\nSchienenköpfe (11) reicht, wobei die Füllkörper (32) an ihrer der \n\nKammer (14) abgewandten Seite jeweils eine oder mehrere \n\nnach unten offene Aussparungen (31, 31a) besitzen, die Hohl-\n\nräume für die Aufnahme der Köpfe (21) der betreffenden Befes-\n\ntigungseinrichtungen (20) bilden, und die Schienenkammer-\n\nAusfülleinrichtungen mit Abdeckhauben (33) ausgebildet sind, \n\ndie mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) verbunden \n\nsind und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der \n\nGleisunterkonstruktion (2) aufweisen, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndass die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen von in Schie-\n\nnenlängsrichtung ausgerichteten, balkenartigen Formteilen (30) \n\ngebildet werden, die an jeweils einer Seite gemäß der Kontur \n\nder Schiene (10) angepasst sind, um die jeweilige Schienen-\n\nkammer (10) auszufüllen, und die im Wesentlichen aus zerklei-\n\nnertem Altgummi mit Polyurethanbindung bestehen und von \n\nsich aus neben den Schienen (10) eine fortlaufende Bahn zum \n\nBefahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug mit genügender \n\nTragfähigkeit bilden, wobei die offene Bauweise oder eine sol-\n\nche mit fester Fahrbahn bzw. mit einer Wachstumsschicht (7, 9) \n\nzwischen sich gegenüberstehenden balkenartigen Formteilen \n\n(30) bei dem Schienengleis angewendet werden kann.\" \n\n3 \n\nDie nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2 und 6 der Patentschrift) ver-\n\nanschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungs-\n\nbeispiele. \n\n4 \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\n5 \n\nDie Klägerinnen greifen mit ihrer Nichtigkeitsklage die Patentansprü-\n\nche 1, 2, 4, 5, 8, 12, 13 und 14 an und machen geltend, die Priorität der deut-\n\nschen Gebrauchsmuster 94 20 123 und 94 20 124 sei zu Unrecht beansprucht. \n\nIm Hinblick darauf sei die Lehre des Streitpatents nicht neu. Sie sei auch des-\n\nwegen nicht neu, weil sie im Stand der Technik vorbenutzt worden sei und be-\n\nruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der diese ihr \n\nKlageziel weiterverfolgen. \n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents hilfsweise in folgenden Fassungen: \n\nHilfsantrag I \n\nSchienengleis mit folgenden Merkmalen: \n\neine Gleisunterkonstruktion (2); \n\nzwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schie-\n\nnensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von \n\nSchienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-\n\nBefestigungseinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) \n\nund eine Verankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Ab-\n\nstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt \n\nsind, und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, die stangen-\n\nartige Füllkörper (32) enthalten und eine Breite aufweisen, mit \n\nder sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) \n\nreichen, und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unterhalb \n\nder Schienenköpfe (11) reicht, und die Schienenkammer-\n\nAusfülleinrichtungen mit Abdeckhauben (33) ausgebildet sind, \n\ndie mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) verbunden \n\nsind und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der \n\nGleisunterkonstruktion (2) aufweisen, wobei die Schienenkam-\n\nmer-Ausfülleinrichtungen von in Schienenlängsrichtung ausge-\n\nrichteten, balkenartigen Formteilen (30) gebildet werden, die an \n\njeweils einer Seite gemäß der Kontur der Schiene (10) ange-\n\npasst sind, um die jeweilige Schienenkammer (14) auszufüllen, \n\nwobei im Bereich des Klemmkopfes (21) die balkenartigen \n\nFormteile (30) an ihrer Unterseite einschließlich der Füllkörper \n\n(32) an deren der Kammer (14) abgewandten Seite nach unten \n\noffen ausgespart sind, um Hohlräume (31, 31a) zur Aufnahme \n\nder jeweiligen Klemmköpfe (21) zu bilden, und die balkenarti-\n\ngen Formteile (30) im Wesentlichen aus zerkleinertem Altgum-\n\nmi mit Polyurethanbindung bestehen und von sich aus neben \n\nden Schienen (10) eine fortlaufende Bahn zum Befahren durch \n\nein bereiftes Straßenfahrzeug mit genügender Tragfähigkeit bil-\n\nden, wobei ermöglicht ist, die offene Bauweise und eine solche \n\nmit fester Fahrbahn mit einer Wachstumsschicht (7, 9) zwi-\n\nschen sich gegenüberstehenden balkenartigen Formteilen (30) \n\nbei dem Schienengleis einzudecken, und wobei die balkenarti-\n\ngen Formteile (30) integral ausgebildet sind; \n\nwobei die Beschreibung in Spalte 2, Zeile 47 wie folgt ergänzt wer-\n\nden soll: \n\nDie Ausführungsformen der Fig. 1 bis 4 fallen nicht wortsinn-\n\ngemäß unter die Ansprüche. \n\nHilfsantrag II \n\nSchienengleis mit folgenden Merkmalen: \n\neine Gleisunterkonstruktion (2); \n\nzwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schie-\n\nnensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von \n\nSchienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-\n\nBefestigungseinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) \n\nund eine Verankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Ab-\n\nstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt \n\nsind, und Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, die stangen-\n\nartige Füllkörper (32) enthalten, die eine Breite aufweisen, mit \n\nder sie bis zu den Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) \n\nreichen, und die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit Ab-\n\ndeckhauben (33) ausgebildet sind, die mit jeweils einem zuge-\n\nhörigen Füllkörper (32) verbunden sind und jeweils einen Stütz-\n\nfuß (37) zur Abstützung an der Gleisunterkonstruktion (2) auf-\n\nweisen, wobei die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen von in \n\nSchienenlängsrichtung ausgerichteten, balkenartigen Formtei-\n\nlen (30) gebildet werden, die an jeweils einer Seite gemäß der \n\nKontur der Schiene (10) angepasst sind, um die jeweilige \n\nSchienenkammer (14) auszufüllen, und die eine Breite aufwei-\n\nsen, mit der sie bis über die Schienenfuß-Klemmeinrichtungen \n\n(20) hinwegreichen und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis \n\nunterhalb der Schienenköpfe (11) reicht, wobei an der Untersei-\n\nte der balkenartigen Formteile (30) im Bereich des Klemmkop-\n\nfes (21) ein Hohlraum (31) zu dessen Aufnahme ausgespart ist, \n\nwobei die Hohlräume unter anderem durch eine oder mehrere \n\nunten offene Aussparungen (31, 31a) gebildet werden, welche \n\nan der der Kammer abgewandten Seite der Füllkörper (32) an-\n\ngeordnet sind, und die balkenartigen Formteile (30) im Wesent-\n\nlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung be-\n\nstehen und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlau-\n\nfende Bahn zum Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug \n\nmit genügender Tragfähigkeit bilden, wobei ermöglicht ist, die \n\noffene Bauweise und eine solche mit fester Fahrbahn mit einer \n\nWachstumsschicht (7, 9) zwischen sich gegenüberstehenden \n\nbalkenartigen Formteilen (30) bei dem Schienengleis einzude-\n\ncken, und wobei die balkenartigen Formteile (30) integral aus-\n\ngebildet sind; \n\nwobei die Beschreibung in Spalte 2, Zeile 47 wie folgt ergänzt wer-\n\nden soll: \n\nDie Ausführungsformen der Fig. 1 bis 4 fallen nicht wortsinn-\n\ngemäß unter die Ansprüche. \n\nHilfsantrag III \n\nSchienengleis, insbesondere mit Rasen und mit Querschwellen, mit \n\nfolgenden Merkmalen: \n\neine Gleisunterkonstruktion (2); \n\nzwei Schienen (10), die einen Schienenkopf (11), einen Schie-\n\nnensteg (12) und einen Schienenfuß (13) unter Bildung von \n\nSchienenkammern (14) aufweisen und mittels Schienenfuß-\n\nKlemmeinrichtungen (20), welche einen Klemmkopf (21) und \n\neine Klemmverankerung (25) aufweisen, in vorgesehenem Ab-\n\nstand voneinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt \n\nsind; und \n\nSchienenkammer-Ausfülleinrichtungen, \n\ndadurch gekennzeichnet, \n\ndass die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit in Schie-\n\nnenlängsrichtung ausgerichteten balkenartigen Formteilen (30) \n\ngebildet sind, die vornehmlich aus zerkleinertem Altgummi mit \n\nPolyurethanbindung bestehen, dass die balkenartigen Formteile \n\n(30) eine Breite aufweisen, mit der sie bis über die Schienfuß-\n\nKlemmeinrichtungen (20) hinwegreichen, und eine Höhe besit-\n\nzen, die wenigstens bis unterhalb des Schienenkopfes (11) \n\nreicht, um die jeweilige Schienenkammer (14) klemmend aus-\n\nzufüllen und sich an der Gleisunterkonstruktion abzustützen, \n\nwobei die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen stangenartige \n\nSchenkel (32) und Schenkel (33, 34) enthalten, wobei der \n\nSchenkel (33) einen Stützfuß (37) zur Abstützung an der Gleis-\n\nunterkonstruktion (2) aufweist, und \n\ndass an der Unterseite der balkenartigen Formteile (30) im Be-\n\nreich der Schienenklemmeinrichtungen (20) je ein Hohlraum \n\n(31) zur Aufnahme der jeweiligen Köpfe (21) der betreffenden \n\nKlemmeinrichtung (20) vorgesehen ist, und wobei die Schenkel \n\n(32) an ihrer der Kammer (14) abgewandten Seite jeweils eine \n\noder mehrere unten offene Aussparungen besitzen, und wobei \n\ndie Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen an jeweils einer Sei-\n\nte gemäß der Kontur der Schiene (10) angepasst sind, um die \n\njeweilige Schienenkammer (14) auszufüllen, und im Wesentli-\n\nchen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung be-\n\nstehen und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlau-\n\nfende Bahn zum Befahren durch ein bereiftes Straßenfahrzeug \n\nmit genügender Tragfähigkeit bilden, wobei ermöglicht ist, die \n\noffene Bauweise und eine solche mit fester Fahrbahn mit einer \n\nWachstumsschicht (7, 9) zwischen sich gegenüberstehenden \n\nbalkenartigen Formteilen (30) bei einem Schienengleis einzu-\n\ndecken; \n\nwobei die Beschreibung und Zeichnungen den Unterlagen des \n\ndeutschen Gebrauchsmusters 94 20 124 folgen sollen. \n\n9 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. U. M. \n\nachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt \n\nein \n\nschriftliches \n\nGut- \n\nhat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Schienengleis, insbesondere ein Rasen-\n\ngleis. Unter Rasengleis ist dabei ein Schienengleis zu verstehen, zwischen des-\n\nsen Schienen sich Rasen oder ähnlicher Bewuchs befindet. Wie der gerichtliche \n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war es zum Zeit-\n\npunkt der Priorität des Streitpatents erwünscht, das Schienenbett mit Rasen \n\nbewachsen zu lassen. Dabei waren jedoch die Schienen von Rasen frei zu hal-\n\nten, um das Fahrverhalten der Schienenfahrzeuge nicht zu beeinflussen. \n\n12 \n\nDie Streitpatentschrift beschreibt eingangs bekannte Schienengleise. \n\nAus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 20 560 sei ein Schienengleis be-\n\nkannt, bei dem ein Spurrillendichtprofil aus Gummi oder gummiähnlichem \n\nKunststoff vorgesehen sei, das in den Fugen zwischen der Schiene und Stra-\n\nßenbelägen unter Vorspannung eingeklemmt werde. Um die Dichtfunktion zu \n\ngewährleisten, sei das Gummi weich und könne sich ohne Stützung durch den \n\nStraßenbelag nicht an der Schiene halten. Deshalb sei es nicht möglich, eine \n\nfür Rasengleise erforderliche Wachstumsschicht aufzubringen. Bei der aus der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 43 44 815 bekannten Vorrichtung, die zur Re-\n\nduktion von Körper- und Luftschall diene, seien stangenartige Dämpfungsele-\n\nmente aus Gummi oder Elastomer-Kunststoffmischungen vorgesehen, die mit-\n\ntels bügelförmiger Vorspannorgane und Halteeinrichtungen an die Schiene im \n\nBereich der Schienenkammern angepresst gehalten würden. Das Verfüllen des \n\nRaums zwischen und seitlich der Schienen mit einer Wachstumsschicht sei \n\nnicht vorgesehen. \n\n13 \n\nDas Streitpatent gibt weiter an, an den bisherigen Versuchen, den Raum \n\nzwischen den Gleisen mit Gras bewachsen zu lassen, sei nachteilig, dass der \n\nintensive Kontakt mit der Gleiskonstruktion zu unerwünschten Streuströmen \n\nführe, die den korrosiven Angriff auf metallische Teile am Schienengleis selbst \n\nund auch in der Umgebung verstärke. \n\n14 \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe \n\nder Erfindung, ein bekanntes Schienengleis so auszubilden, dass der Bahnkör-\n\nper weitgehend von Rasen oder anderen Bewachsungen bedeckt sein kann \n\nund dem Korrosionsschutz Rechnung getragen wird. Die Erfindung soll zugleich \n\ndie Befahrbarkeit durch bereifte Straßenfahrzeuge verbessern. \n\n15 \n\nZur Lösung schlägt die Streitpatentschrift ein Schienengleis vor, das \n\nnach der Gliederung des Bundespatentgerichts, die die Parteien übernommen \n\nhaben, folgende Merkmale aufweist: \n\na) eine Gleisunterkonstruktion (2); \n\nb) zwei Schienen (10), \n\nb1) die einen Schienenkopf (11), \n\nb2) einen Schienensteg (12) und \n\nb3) einen Schienenfuß (13) unter Bindung von Schienenkam-\n\nmern (14) aufweisen; \n\nc) Schienenfuß-Befestigungseinrichtungen (20), \n\nc1) welche einen Klemmkopf (21) \n\nc2) und eine Verankerung (25) aufweisen, \n\nc3) mit denen die Schienen in vorgesehenem Abstand von-\n\neinander an der Gleisunterkonstruktion (2) befestigt sind; \n\nd) Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen, \n\nd1) die stangenartige Füllkörper (32) enthalten \n\nd2) und eine Breite aufweisen, mit der sie bis zu den Schie-\n\nnenfuß-Befestigungseinrichtungen (20) reichen, \n\nd3) und eine Höhe besitzen, die wenigstens bis unterhalb der \n\nSchienenköpfe (11) reicht, \n\nd4) wobei die Füllkörper (32) an ihrer der Kammer (14) abge-\n\nwandten Seite jeweils eine oder mehrere nach unten offe-\n\nne Aussparungen (31, 31a) besitzen, \n\nd5) die Hohlräume zur Aufnahme der Köpfe (21) der betref-\n\nfenden Befestigungseinrichtungen (20) bilden, \n\nd6) und die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen mit Ab-\n\ndeckhauben (33) ausgebildet sind, \n\nd6.1) die mit jeweils einem zugehörigen Füllkörper (32) \n\nverbunden sind \n\nd6.2) und jeweils einen Stützfuß (37) zur Abstützung an \n\nder Gleisunterkonstruktion (2) aufweisen; \n\ne) die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen werden von \n\nin \n\nSchienenlängsrichtung ausgerichteten, balkenartigen Formtei-\n\nlen (30) gebildet, die \n\ne1) an jeweils einer Seite der Kontur der Schiene (10) ange-\n\npasst sind, um die jeweilige Schienenkammer (10) auszu-\n\nfüllen, \n\ne2) \n\nim Wesentlichen aus zerkleinertem Altgummi mit Polyu-\n\nrethananbindung bestehen \n\ne3) und von sich aus neben den Schienen (10) eine fortlau-\n\nfende Bahn mit genügender Tragfähigkeit zum Befahren \n\ndurch ein bereiftes Straßenfahrzeug bilden, \n\nf) wobei \n\nf1) die offene Bauweise oder \n\nf2) eine solche mit fester Fahrbahn bzw. \n\nf3) mit einer Wachstumsschicht (7, 9) \n\nzwischen sich gegenüberstehenden balkenartigen Formteilen \n\n(30) angewendet werden kann. \n\n16 \n\n17 \n\nDie Streitpatentschrift gibt an, dass damit folgende Vorteile gegenüber \n\nbekannten Schienengleisen erreicht würden: \n\nDie Klemmbefestigungsvorrichtung der Schienen werde gegen von oben \n\neinwirkende Feuchtigkeit geschützt. Gleichwohl könne der Gleiskörper als Ra-\n\nsenfläche benutzt werden. Dabei sei es möglich, dass der Rasen erst im Ab-\n\nstand von der Schiene beginne, was das Mähen des Rasens erleichtere. Die \n\naus Metall bestehenden Befestigungsteile seien von isolierendem Kunststoff \n\numgeben, so dass der elektrische Widerstand gegen Streuströme, die eine er-\n\nhöhte Korrosion an den Schienen und anderen Metallteilen zur Folge hätten, \n\nverbessert werde. Der von den die Schienen benutzenden Straßenbahnen aus-\n\ngelöste Körper- und Luftschall werde gedämpft. Außerdem habe sich gezeigt, \n\ndass sich bei Verwendung von zerkleinertem Altgummi mit Polyurethanbindung \n\neine gute Passform des Formteils für die Schienenkammer erreichen lasse und \n\ndass Füllkörper und Abdeckhaube hinreichend stabil seien, um von Straßen-\n\nfahrzeugen mit Gummibereifung befahren zu werden. Hierzu gibt die Streitpa-\n\ntentschrift bei der Beschreibung der Fig. 5 an, dass die Schienen von balkenar-\n\ntigen Formteilen flankiert werden, die sich über zwei benachbarte Betonschwel-\n\nlen erstrecken und jeweils stumpf aneinander stoßen, so dass neben den \n\nSchienen eine fortlaufende Bahn zum Befahren durch ein bereiftes Straßen-\n\nfahrzeug gebildet werde (Sp. 4 Z. 57 - Sp. 5 Z. 5). \n\n18 \n\nDas auf den zuletzt genannten Vorteil abzielende Merkmal e3) ist dabei \n\ndahin zu verstehen, dass die Schienenkammer-Ausfülleinrichtungen zum Be-\n\nfahren durch Straßenfahrzeuge geeignet sind. Wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige in seinem Gutachten überzeugend dargestellt hat, ist die Frage, wo \n\nFlächenkräfte innerhalb des Bahnkörpers eingeleitet werden können, abhängig \n\nvon der Geometrie des Bahnkörpers und der Straßenfahrzeuge. Der Sachver-\n\nständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die unterschiedlichen Spurbrei-\n\nten und Aufstandsbreiten der bei Rettungsfahrzeugen relevanten Fahrzeug-\n\nklassen auf einem regelspurigen Rasengleis mit Schienenkammer-Ausfüll-\n\neinrichtungen maßstäblich dargestellt; daraus ist ersichtlich, dass die Schienen-\n\nkammer-Ausfülleinrichtungen für die Fahrzeugklassen Klein-LKW/Transporter \n\nund LKW infolge der größeren Spurbreite nur einseitig als Behelfsfahrbahn ge-\n\nnutzt werden können, wenn das Gleis eine Regelspur aufweist. Daraus folgt, \n\ndass es bei dem Merkmal e3) des Streitpatents um die grundsätzliche Befahr-\n\nbarkeit der Gleisanlage geht und nicht um eine durchgängige Spur, die für alle \n\nin Betracht kommenden Fahrzeuge nicht einheitlich sein kann. \n\n19 \n\nII. Es kann dahinstehen, ob die Prioritäten der beiden deutschen \n\nGebrauchsmuster 94 20 123 und 94 20 124 zu Recht in Anspruch genommen \n\nworden sind und ob die Lehre des Streitpatents neu ist. Sie ergab sich jeden-\n\nfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. \n\n20 \n\nAls Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht \n\nund dem gerichtlichen Sachverständigen ein Diplomingenieur mit Fachhoch-\n\nschulabschluss anzusehen, der über Grundkenntnisse und eine mehrjährige \n\npraktische Tätigkeit auf dem Fachgebiet des schienengebundenen Stadtver-\n\nkehrs verfügt. \n\n21 \n\nEin so qualifizierter fachkundiger Leser entnahm - wie der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt hat - den als Anlagen NK 21 bis 23 vorgelegten Zei-\n\ntungsartikeln, dass die auf dem Foto in NK 21 erkennbaren Schienenan-\n\nschlussstücke an die Schienenform angepasst sind und andererseits einen Ab-\n\nstand zwischen Schiene und Bewuchs gewährleisten und so Korrosion und \n\nStreuströme verringern. Dass diese Anforderungen an Schienenanschlussstü-\n\ncke zu stellen sind, gehört zu dem bei dem einschlägigen Fachmann nicht sei-\n\nner Ausbildung zugrunde zu legenden Fachwissen. Die auf den Fotos erkenn-\n\nbaren Schienenanschlussstücke zeigen zudem an ihrer Unterseite Aussparun-\n\ngen zur Aufnahme der ebenfalls auf dem Foto zu erkennenden Schienenbefes-\n\ntigungselemente. Über das verwendete Material ist dem zum Foto gehörenden \n\nZeitungsartikel zu entnehmen, dass es unter anderem aus Altreifen besteht. \n\nAus den auf dem Foto ersichtlichen Verformungen ergibt sich weiter, dass es \n\nsich um ein weiches Material handelt, dessen Dichte relativ gering ist. Daraus \n\nfolgt auch, dass es sich bei den Schienenanschlussstücken um massive feste \n\nKörper und nicht um Hohlkörper handelt, da bei letzteren eine Durchbiegung \n\ndurch das Eigengewicht, wie auf den Fotos erkennbar, nicht zu erwarten ist. \n\nAus den dort erkennbaren Verformungen ist für einen fachkundigen Betrachter \n\nersichtlich, dass die Schienenanschlussstücke für ein Befahren mit Straßen-\n\nfahrzeugen nicht geeignet sind. Dass die Gleisanlage für Rettungsfahrzeuge \n\nbefahrbar ausgestaltet werden sollte, ergibt sich jedoch aus dem Zeitungsartikel \n\nNK 22. \n\n22 \n\nSollte dieser Anforderung Rechnung getragen werden, boten sich für ei-\n\nne entsprechende Weiterentwicklung, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nausgeführt hat, verschiedene Möglichkeiten, wobei das Nächstliegende war, \n\nForm und Material zu variieren. Andere Möglichkeiten, insbesondere den Aufla-\n\ngepunkt an den Schwellen zu ändern oder die Schotterschicht zur Kraftablei-\n\ntung zu nutzen, verlangten größeren Aufwand bei Entwicklung und Ausführung. \n\nDie Form der Schienenanschlussstücke zu ändern, hatte ein Entwickler jedoch \n\ndeshalb keine Veranlassung, weil sie sich als vorteilhaft herausgestellt hatte. \n\nSie brachten alle diejenigen Vorteile mit sich, die auch die Streitpatentschrift als \n\nVorzüge der Lehre des Streitpatents nennt, ausgenommen die angestrebte Be-\n\nfahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge. Sollte zusätzlich dieses Merkmal erfüllt wer-\n\nden, ohne die anderen Vorteile in Frage zu stellen, lag es nahe, das Material \n\nmit dem Ziel der Verbesserung des Elastizitätsmoduls zu variieren. Soweit der \n\ngerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dies habe nicht ohne weiteres zur \n\nLösung des Streitpatents geführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Der \n\nSenat ist überzeugt, dass die Schwierigkeit, das geeignete Material zu finden, \n\neinen Fachmann nicht davon abgehalten hätte, die Lösung durch eine Verände-\n\nrung des verwendeten Materials zu erreichen. Hierzu fand sich einerseits eine \n\nAnregung in der deutschen Offenlegungsschrift 40 04 208 (NK 5). Diese betrifft \n\neine Vorrichtung, die vornehmlich der Schalldämmung an Straßenbahnschienen \n\ndienen soll. Es wird dort jedoch (Sp. 2 Z. 14-20) ausgeführt, dass Gummireifen-\n\nteile aus der Verarbeitung von Altreifen mit schäumendem Polyurethan zu \n\nhochelastischen Körpern verarbeitet werden könnten, die eine gewisse Nach-\n\ngiebigkeit besäßen, so dass höherfrequente Schwingungen weniger gut weiter-\n\ngeleitet und abgestrahlt würden, andererseits sei dieses Material aber fest ge-\n\nnug, Verkehrsbelastungen auszuhalten. Damit wird dort ausdrücklich die Be-\n\nlastbarkeit für das Befahren mit Straßenfahrzeugen angesprochen. Außerdem \n\nbestand die Möglichkeit, für die weitere Ausbildung des Materials mit Blick auf \n\nseine Eignung zum Befahren einen weiteren, notfalls externen, Fachmann zu-\n\nzuziehen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass auf diese Weise das Material, das \n\n- wie sich aus der der deutschen Offenlegungsschrift 40 04 208 (NK 5) ergibt - \n\nals solches bekannt war, als geeignetes Material aufgefunden worden wäre. \n\nEiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte es dazu nicht, es hätte vielmehr die \n\nNachfrage und das Experimentieren mit dem verwendeten Material ausgereicht. \n\n23 \n\nIII. Auch in der Fassung der Hilfsanträge beruht Patentanspruch 1 nicht \n\nauf erfinderischer Tätigkeit. Die Änderungen im Vergleich zu Patentanspruch 1 \n\ndes Streitpatents in den Hilfsanträgen I und II betreffen die nähere Ausgestal-\n\ntung der balkenartigen Formteile und ihre integrale Ausbildung. Diese Ausge-\n\nstaltung der Formteile liegt, soweit sie nicht ohnehin durch die Vorbenutzung \n\nvorweggenommen ist, im Bereich handwerklichen Könnens und erfordert weder \n\nfür sich genommen noch in Kombination mit den weiteren Merkmalen eine er-\n\nfinderische Tätigkeit. Mit der Fassung des Hilfsantrags III hat die Beklagte die \n\nFassung des deutschen Gebrauchsmusters 94 20 124 übernommen, um die \n\nPriorität dieses Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen zu können. Damit wird \n\nPatentanspruch 1 inhaltlich nicht geändert, sondern lediglich auf eine nach dem \n\nVorstehenden nahegelegte Ausführungsform beschränkt. \n\n24 \n\nIV. Auch die von den Klägerinnen angegriffenen Unteransprüche haben \n\nkeinen Bestand. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass sie die erfinderi-\n\nsche Tätigkeit begründen könnten; dies ist auch nicht ersichtlich. \n\n25 \n\nAus der Urteilsformel ergibt sich, dass diese Unteransprüche Bestand \n\nhaben, soweit sie auf nicht angegriffene Patentansprüche rückbezogen sind. Im \n\nÜbrigen waren auch sie für nichtig zu erklären. \n\n26 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.07.2003 - 3 Ni 5/02 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/x-zr-130-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/x-zr-130-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:34.611320+00:00"}}