{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_128-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"X ZR 128/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nSCHLUSSURTEIL \n\nX ZR 128/03 \n\nVerkündet am: \n18. November 2003 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung der Klägerin zu 1 gegen das am 19. September 2000 \n\nverkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundes-\n\npatentgerichts wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-\n\ngen, soweit diese nicht durch Beschluß vom 19. August 2002 der \n\nKlägerin zu 2 auferlegt worden sind. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 675 320 (Streitpa-\n\ntent), das auf einer Anmeldung vom 1. Oktober 1994 beruht, mit der die Priorität \n\neiner deutschen Anmeldung vom 29. März 1994 in Anspruch genommen wor-\n\nden ist. Anspruch 1 des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten Streitpa-\n\ntents lautet - ohne Bezugszeichen - wie folgt: \n\nLeuchter mit einer Mehrzahl von separat voneinander angeordne-\n\nten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht und \n\nWachs od. dgl. aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Lichte \n\nim wesentlichen vertikal untereinander in einem solchen Abstand \n\nzueinander angeordnet sind, daß das jeweils untere Licht das dar-\n\nüber angeordnete Licht thermisch so weit beeinflußt, daß dessen \n\nWachs od. dgl. erschmolzen wird. \n\nWegen des Wortlauts des Patentanspruchs 2 wird auf die Streitpatent-\n\nschrift Bezug genommen. \n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei weder \n\nausführbar, noch neu, noch beruhe sie auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das \n\nBundespatentgericht hat die hierauf gestützte Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil haben lediglich die Klägerin zu 1 und die Klägerin \n\nzu 2 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2 hat ihr Rechtsmittel zurückgenom-\n\nmen. Mit Beschluß vom 19. August 2002 hat der Senat ihr deshalb ihre eigenen \n\nKosten des Rechtsmittels voll sowie die Hälfte der bis zur Zurücknahme der \n\nBerufung entstandenen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und der bis \n\ndahin entstandenen Kosten des Beklagten in diesem Verfahren auferlegt. \n\nÜber das Vermögen der Klägerin zu 1 ist durch Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Essen vom 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum \n\nInsolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt R. O. N. hat mit am \n\n23. September 2003 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt, daß er den unter-\n\nbrochenen Rechtsstreit nicht aufnehme. \n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin zu 1 niemand \n\nerschienen. \n\nDer Beklagte beantragt, \n\ndie Berufung der Klägerin zu 1 zurückzuweisen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Dr.-Ing. R. S. aus ... . \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDurch die Erklärung des Insolvenzverwalters, das Streitverfahren nicht \n\naufzunehmen, hat die Klägerin zu 1 das Verfügungsrecht über den Streitge-\n\ngenstand der Nichtigkeitsklage wiedererlangt (vgl. BGHZ 36, 258, 259). Das \n\nNichtigkeitsverfahren ist mithin zwischen der Klägerin zu 1 als Berufungskläge-\n\nrin und dem Beklagten fortzusetzen. Daß für die ordnungsgemäß geladene \n\nKlägerin zu 1 im deshalb anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nniemand erschienen ist, hindert wegen des das Patentnichtigkeitsverfahren be-\n\nherrschenden Untersuchungsgrundsatzes nicht, durch streitiges Endurteil zu \n\nentscheiden (§§ 118, 82 PatG; Sen.Urt. v. 30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR \n\n1996, 757 - Tracheotomiegerät). Diese Entscheidung ergeht dahin, daß die zu-\n\nlässige Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen wird, weil keiner der geltend \n\ngemachten Nichtigkeitsgründe gegeben ist. \n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Leuchter, bei dem durch Verbrennen \n\nvon Wachs oder dergleichen Helligkeit erzeugt wird. Geräte dieser Art gehören \n\nseit alters her dem handwerklichen Bereich an. Maßgeblicher Fachmann ist \n\ndeshalb ein Handwerker, der vertiefte Kenntnisse und Berufserfahrung auf dem \n\nGebiet der Entwicklung und Herstellung von Leuchten der genannten Art hat. \n\nDas wird durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in dem \n\nschriftlichen Gutachten bestätigt. Danach hat der Fachmann, der Leuchter der \n\nhier interessierenden Art konstruiert, eine handwerkliche Lehre mit Erfolg abge-\n\nschlossen und sich im Selbststudium oder in einer Werkkunstschule (Werkaka-\n\ndemie) weitere fachspezifische und physikalische Erkenntnisse erworben und \n\nseit mehreren Jahren erfolgreich in der Praxis umgesetzt. \n\nDas Streitpatent will einem Problem abhelfen, das nach der Beschrei-\n\nbung gegeben ist, wenn Leuchter eine spezielle Art von Mitteln aufweisen, die \n\nmittels Verbrennens von Wachs oder dergleichen Helligkeit erzeugen. Es han-\n\ndelt sich um sogenannte Lichte, die einen napfförmigen Behälter mit Docht und \n\nWachs oder dergleichen aufweisen. Sie sind beispielsweise als Teelichte be-\n\nkannt und für diesen Anwendungszweck auch in genormten Abmessungen er-\n\nhältlich, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten \n\nausgeführt hat. Da Anspruch 1 des Streitpatents diese Abmessungen nicht vor-\n\ngibt, wird allerdings deutlich, daß das Streitpatent insoweit keine Beschränkung \n\nenthält. Das führt den Fachmann zu dem Verständnis, daß die patentgemäß für \n\nHelligkeit sorgenden Mittel in Form und Größe durchaus verschieden sein kön-\n\nnen. Der Fachmann versteht unter Lichte, die einen napfförmigen Behälter mit \n\nDocht und Wachs oder dergleichen aufweisen, jedoch nicht Kerzen, weil bei \n\nihnen das Wachs oder dergleichen, aus dem sie bestehen, zwar um den Docht \n\nherum flüssig wird, im übrigen aber seine feste Gestalt behalten soll. Lichte ha-\n\nben hingegen ihren napfförmigen Behälter, damit in ihm das den Docht umge-\n\nbende Wachs oder dergleichen möglichst vollständig verflüssigt werden kann. \n\nDer Fachmann entnimmt der einleitenden Beschreibung des Streitpa-\n\ntents, daß bei solchen Lichten nicht sichergestellt ist, daß das Wachs oder der-\n\ngleichen im napfartigen Behälter vollkommen abbrennt. Es bleibt also beim Ver-\n\nlöschen der Flamme am Docht ein Brennmasserückstand übrig. Auch das hat \n\nder gerichtliche Sachverständige bestätigt. Seinen Ausführungen im schriftli-\n\nchen Gutachten zufolge ist dieses Phänomen sogar Gegenstand von allgemei-\n\nnen Güte- und Prüfbedingungen für Kerzen einer Gütegemeinschaft Kerzen. \n\nDas Streitpatent will dem abhelfen; es soll ein Leuchter mit Lichten, die jeweils \n\neinen napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs oder dergleichen aufweisen, \n\nzur Verfügung gestellt werden, der ein vollständiges Abbrennen der jeweiligen \n\nBrennmasse erlaubt. \n\n2. Anspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu eine Vorrichtung vor, die \n\nsich merkmalsmäßig wie folgt gliedern läßt: \n\n1. Leuchter \n\n2. mit einer Mehrzahl von Lichten, \n\n3. wobei die Lichte \n\na) jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs o-\n\nder dergleichen aufweisen, \n\nb) separat voneinander angeordnet sind, \n\n und zwar \n\nc) im wesentlichen vertikal untereinander \n\n und \n\nd) in einem solchen Abstand, \n\ne) daß das jeweils untere Licht das darüber angeordnete Licht \n\nthermisch so weit beeinflußt, daß dessen Wachs oder derglei-\n\nchen erschmolzen wird. \n\nDie Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents besteht hiernach in einer \n\nbestimmten räumlichen Nähe von mehreren Lichten eines Leuchters, die es \n\nermöglicht, dem Wachs oder dergleichen eines Lichtes über die von der Flam-\n\nme am eigenen Docht erzeugte Wärme hinaus zusätzliche Wärme zuzuführen, \n\nso daß das gesamte Wachs erschmolzen wird und als Brennstoff zur Verfügung \n\nsteht. Durch Anordnung untereinander und hierauf abgestimmten Abstand \n\nzweier Lichte zueinander erwärmt auch die jeweils untere Flamme die darüber-\n\nliegende Brennstelle derart, daß sich dort das Wachs in dem napfförmigen Be-\n\nhälter verflüssigt und dadurch ein vollständiges Abbrennen erreicht wird (Sp. 1 \n\nZ. 26 ff.). Das Merkmal 3 e (\"solchen, daß\") macht dabei deutlich, daß zur \n\nSchaffung einer patentgemäßen Vorrichtung eine zielgerichtete Abstimmung \n\nerforderlich ist. Für den Fachmann heißt das zugleich, daß den bei der Ausfüh-\n\nrungsform jeweils vorgesehenen übrigen Parametern Rechnung zu tragen ist. \n\nDa der zum Erschmelzen erforderliche Wärmebedarf beispielsweise - wie je-\n\ndem Fachmann ohne weiteres einsichtig ist - von der Form des jeweils oberen \n\nverwendeten napfartigen Behälters sowie der Menge und der Schmelzfähigkeit \n\ndes darin enthaltenen Wachses oder dergleichen abhängt, kann die Festle-\n\ngung des Abstands nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände erfolgen; es \n\ndarf aber auch die Wärmeleistung des jeweils unteren Lichtes nicht unberück-\n\nsichtigt bleiben. Der in der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2 Z. 6 ff.) als \n\nbeispielhaft bezeichnete Abstandbereich von 5 bis 30 cm bildet deshalb allen-\n\nfalls einen Anhaltspunkt für eine taugliche Gestaltung. Da dieser Abstandsbe-\n\nreich nicht in Anspruch 1 aufgenommen ist, verwirklicht ein Leuchter der Merk-\n\nmale 1, 2, 3 a bis c, der einen Abstand zwischen zwei Brennstellen aufweist, \n\nder zwischen 5 und 30 cm liegt, jedoch nicht allein deshalb zugleich auch die \n\nMerkmale 3 d und e. \n\n3. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ist so deutlich und voll-\n\nständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, so daß der von der \n\nKlägerin zu 1 geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 \n\nIntPatÜG nicht gegeben ist. Das richtige Maß der zusätzlichen Wärmezufuhr \n\nund damit der nach den Merkmalen 3 d und e erforderliche Abstand kann durch \n\neinfache Versuche herausgefunden werden, weil mit dem Erschmelzen des \n\nWachses oder dergleichen ein leicht feststellbares Ergebnis im Patentanspruch \n\nals das maßgebliche Kriterium benannt ist. Hierdurch ist der Fachmann auch in \n\ndie Lage versetzt, für einen Leuchter der patentgemäßen Art ein vollständiges \n\nAbbrennen des Brennstoffes des jeweils oberen Lichtes sicherzustellen. Daß \n\ndieses Ergebnis bei klägerseits veranlaßtem probeweisen Brennen von Lichten \n\nverschiedener Ständer nicht gelungen ist, besagt nichts Gegenteiliges, weil \n\nhierbei ausschließlich Ständer aus der Produktion der Klägerin zu 2 geprüft \n\nwurden und man es sich nicht hat angelegen sein lassen, durch Variation der \n\nAbstände zwischen den Lichten den patentgemäßen Erfolg zu erreichen. Sol-\n\nche Versuche liegen jedoch im Fachkönnen des maßgeblichen Fachmanns. \n\nHiervon geht ersichtlich auch der gerichtliche Sachverständige aus. Denn auch \n\ner hat Anspruch 1 des Streitpatents eine Anweisung entnommen, die einem \n\nFachmann offenbart, wie ein Leuchter konstruiert werden muß, damit der vom \n\nStreitpatent angestrebte Erfolg verwirklicht werden kann. \n\n4. Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine Entgegenhaltung offenbart \n\nalle Merkmale dieses Anspruchs in der mit ihm beanspruchten Kombination. \n\nDies trifft auch auf die Abbildung eines Kerzenhalters in der Musterregisterein-\n\ntragung M 92 07 297 vom 25. Juni 1993 zu, die von seiten der Klägerin zu 1 \n\nallein dem Streitpatent als neuheitsschädlich entgegengehalten worden ist. Das \n\nBundespatentgericht hat angenommen, daß die Abbildung der Musterregister-\n\neintragung der als Blatt 43 NiA überreichten farblichen Darstellung entspricht. \n\nAnhaltspunkte, daß diese Annahme nicht zutreffen könnte, hat auch der Senat \n\nnicht. Dann aber verwirklicht diese Entgegenhaltung nicht die Merkmale 2 \n\nund 3. Denn die Abbildung Blatt 43 NiA zeigt - wie auch in der Musterregister-\n\neintragung angegeben - einen Kerzenhalter. Er weist zylindrische Kerzen gerin-\n\nger Höhe auf, die vertikal untereinander angeordnet sind, nicht aber Lichte, wie \n\nsie anspruchsgemäß vorausgesetzt sind. \n\n5. Wie schon das Bundespatentgericht hat auch der Senat nicht die mit-\n\nhin für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-\n\nPatÜG erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß die Lehre nach An-\n\nspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt \n\nwar. \n\nDer Kerzenhalter der Musterregistereintragung M 92 07 297 offenbart \n\nzwar die Anordnung mehrerer Wachs oder dergleichen verbrennender Mittel in \n\nvertikaler Anordnung untereinander. Das erschloß dem Fachmann jedoch nicht \n\nden Zugang zu der zweckgerichteten Abstimmung des Abstands zwischen zwei \n\nBrennstellen und entsprechender Herrichtung des Leuchters, wie sie den \n\nMerkmalen 3 d und e zugrunde liegt. Eine sinnvolle Nutzung von mehrflammi-\n\ngen Leuchtern ist nur möglich, wenn verwendete Kerzen ihre äußere feste Ges-\n\ntalt behalten. Bei Verwendung von Kerzen verbietet es sich deshalb, der durch \n\ndie Merkmale 3 d und e zum Ausdruck kommenden Anweisung Folge zu leis-\n\nten. Dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige angegeben, daß \n\nman bei mehrflammigen Kerzenleuchtern seit jeher bemüht gewesen sei, eine \n\ngegenseitige thermische Beeinflussung der Kerzen weitgehend zu vermeiden. \n\nDas erlaubt zugleich die Feststellung, daß auch der Kerzenhalter der Musterre-\n\ngistereintragung M 92 07 297 im Verständnis des Fachmanns ein Beispiel hier-\n\nfür bietet, es sich hier also um einen Leuchter handelt, bei dem zwischen den \n\neinzelnen Brennstellen ein Abstand eingehalten ist, der es gerade nicht zu ei-\n\nnem gegenseitigen Erschmelzen kommen läßt und der deshalb - unabhängig \n\nvon der Frage des Vorhandenseins anderer Merkmale des Anspruchs 1 des \n\nStreitpatents und der Einhaltung des in der Beschreibung genannten Bereichs \n\nvon 5 bis 30 cm - nicht die Merkmale 3 d und e verwirklicht. \n\nAllerdings eignet sich der Kerzenhalter der Musterregistereintragung \n\nM 92 07 297 ohne weiteres auch zur Bestückung mit Lichten der Merkmale 2 \n\nund 3 a bis c. Es kann deshalb angenommen werden, daß eine solche Abände-\n\nrung im Rahmen der Überlegungen eines Fachmanns lag, der sich zum Priori-\n\ntätszeitpunkt mit dem Kerzenhalter der Musterregistereintragung M 92 07 297 \n\nbeschäftigte. Als ohne weiteres in Betracht kommende Variante kann freilich \n\nallein eine Ersetzung der kurzen Kerzen durch Lichte des Merkmals 3 a ange-\n\nsehen werden, die eine vergleichbare Größe und ein vergleichbares Erschei-\n\nnungsbild wie die im Original verwendeten Kerzen haben. Schon zu einer Ver-\n\nänderung des Abstands der tellerartigen Untersätze für die Leuchtmittel zuein-\n\nander oder zu einer ebenfalls eine Abstandsveränderung bewirkenden Vergrö-\n\nßerung der Leuchtmittel bot der Kerzenhalter der Musterregistereintragung \n\nM 92 07 297 eigentlich keinen Anlaß. Dafür, hier zusätzlich zu einem Austausch \n\nvon Kerzen gegen im Erscheinungsbild etwa gleiche Lichte im Hinblick auf das \n\nAnliegen des Streitpatents beim Abstand anzusetzen, gab der Kerzenhalter \n\ndieser Musterregistereintragung jedenfalls nichts her. Bei Bestückung dieses \n\nHalters mit Lichten war zwar die bei Kerzen erfahrungsgemäß erforderliche \n\nVorsicht gegenüber gegenseitiger Erwärmung nicht geboten, so daß objektiv \n\ngesehen der Abstand zwischen den Brennstellen weitgehend im Belieben des \n\nFachmanns stand. Das besagt jedoch nichts im Hinblick auf die Frage, ob der \n\nmaßgebliche Fachmann die Freiheit genutzt hätte, einen Halter mit einem Ab-\n\nstand zu wählen, der die Merkmale 3 d und e verwirklicht. Hierzu wären bei-\n\nspielsweise Überlegungen hinsichtlich des Verbrennungsverhaltens bei Lichten, \n\ninsbesondere des Wärmebedarfs der hiermit bestückten einzelnen Brennstellen \n\nnötig gewesen. Sich hierüber Gedanken zu machen, gab der Kerzenhalter der \n\nMusterregistereintragung M 92 07 297 jedoch keinerlei Anregung. Ein Fach-\n\nmann konnte deshalb allenfalls zufällig zu einem Leuchter der Merkmale 1, 2, \n\n3 a bis c gelangen, der auch die Merkmale 3 d und e aufwies; die Überzeugung, \n\ndaß ihm eine solche Gestaltung nahegelegt war, wenn er sich des Kerzenhaltes \n\nder Musterregistereintragung M 92 07 297 als Vorbild bediente, ist aber nicht \n\ngerechtfertigt. \n\nDer Senat hat auch durchgreifende Zweifel, daß der Fachmann die er-\n\nforderliche Anregung durch das deutsche Gebrauchsmuster 69 15 556 erlangte. \n\nDiese Entgegenhaltung betrifft ein Wachsrestelicht-Gerät. Es besteht aus einem \n\nBehälter zur Aufnahme von Wachsresten, wie sie an Fest-, Feier- und Partyta-\n\ngen entstehen können, und einem darunter angeordneten Wachslicht mit \n\nDocht. Wenn sich infolge der vom Wachslicht abgegebenen Wärme das Wachs \n\nim Behälter verflüssigt hat, kann es über ein Röhrchen dem brennenden \n\nWachslicht zugeführt werden. Aus dieser Zuführung von flüssigem Wachs \n\nkonnte der Fachmann dieser Entgegenhaltung entnehmen, daß das Wachslicht \n\nmit Docht sich seinerseits in einem Behälter befindet, und zwar in einem oben \n\noffenen, so daß die Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster \n\n69 15 556 ein (einziges) Licht im Sinne des Merkmals 3 a aufweist. Mit der im \n\nHinblick auf die Lösung nach dem Streitpatent interessierenden vollständigen \n\nVerbrennung des - sei es ursprünglich vorhandenen oder nachträglich zuge-\n\nführten - Wachses oder dergleichen dieses Lichtes, befaßt sich die Entgegen-\n\nhaltung jedoch nicht. Es geht bei ihr ferner auch nicht um eine zusätzliche \n\nWärmezufuhr zu einem ohnehin der Wärme einer Flamme ausgesetzten \n\nWachsvorrat, wie es bei dem Streitpatent der Fall ist. Erst bei einer von den \n\nEinzelheiten abstrahierenden Erfassung des durch das deutsche Gebrauchs-\n\nmuster 69 15 556 Offenbarten, kam deshalb in Betracht, die Tauglichkeit des \n\ndort verwirklichten Prinzips des Verflüssigens von Wachs oder dergleichen für \n\nden patentgemäßen Zweck zu erkennen. Davon, daß der Fachmann zu einer \n\nsolchen Betrachtung und ferner zu der dann noch notwendigen zielgerichteten \n\nUmsetzung dieses Prinzips üblicherweise befähigt gewesen wäre, kann der \n\nSenat jedoch angesichts der Ausbildung und der hierdurch bedingten Arbeits-\n\nweise des hier maßgeblichen Fachmanns nicht überzeugt sein, weil diese durch \n\nein sich an tatsächlichen Gegebenheiten orientierendes Vorgehen Schritt für \n\nSchritt gekennzeichnet ist. Daß insoweit durchgreifende Zweifel bestehen, gilt \n\num so mehr, als auch der gerichtliche Sachverständige darauf abgestellt hat, \n\ndaß das deutsche Gebrauchsmuster 69 15 556 lediglich zeige, daß mit einem \n\neinzelnen Teelicht Wachsreste in einem Behälter erschmolzen werden können, \n\nund daß der Fachmann eine Anregung, diese Wärmequelle in mehrflammigen \n\nLeuchtern zielgerichtet zur Vermeidung von Wachsresten einzusetzen, nicht er-\n\nhalte. \n\nAn der Bewertung, daß ein Naheliegen nicht festgestellt werden kann, \n\nändert sich auch nichts, wenn man als möglichen Ausgangsstand der Technik \n\nfür eine Entwicklung eines patentgemäßen Leuchters auf die französische Pa-\n\ntentanmeldung 25 66 644 abstellt. Dort ist ein Leuchter der Merkmale 1, 2, 3 a \n\nund b vorbeschrieben, wobei jeweils unter einer Platte die Lichte auf um einen \n\nStab angeordneten Tragplatten stehen. Die in den Figuren gezeigte Anordnung \n\nder Lichte gibt nicht diejenige des Merkmals 3 c wieder. Der Querschnitt des \n\ngezeigten Stabs und die Gestalt der Platten läßt es jedoch zu, mehrere Lichte \n\nund Platten untereinander anzuordnen. Die Abdeckung eines jeden Lichtes mit \n\neiner Platte soll verhindern, daß Regen die Lichte des für den Außenbereich \n\ngedachten Leuchters erlöschen läßt. Wie ein Fachmann selbstverständlich er-\n\nkennt, hindern die oberen Platten aber auch die vom jeweiligen Licht erzeugte \n\nWärme an einem entscheidenden Einfluß auf die Verhältnisse an der darüber \n\nangeordneten Brennstelle. Über den Abstand der Lichte zueinander besagt die \n\nfranzösische Anmeldung nichts. Hierauf kommt es nach diesem Vorschlag er-\n\nsichtlich auch nicht an, weil die jeweils über einem Lichte angebrachte Platte \n\ndessen Abschirmung dient. Der Offenbarungsgehalt der französischen Patent-\n\nanmeldung 25 66 644 reicht deshalb keinesfalls weiter als derjenige der Muster-\n\nregistereintragung M 92 07 297, wenn man - wie oben geschehen - die Geeig-\n\nnetheit dieses Kerzenhalters mit berücksichtigt, statt Kerzen auch Lichte zu tra-\n\ngen. \n\nDas dem Streitpatent schließlich noch entgegengehaltene deutsche \n\nGebrauchsmuster 83 21 689 liegt weiter ab; deshalb kann diese Entgegenhal-\n\ntung weder für sich gesehen den Bestand des Anspruchs 1 des Streitpatents in \n\nFrage stellen noch kann ihretwegen die bisher getroffene Bewertung anders \n\nausfallen. \n\n6. Als auf Anspruch 1 zurückbezogener Unteranspruch hat Patentan-\n\nspruch 2 mit diesem Bestand. \n\n7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO i.V. \n\nmit § 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nMühlens \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/x-zr-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/x-zr-128-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:05.034483+00:00"}}