{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_124-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"X ZR 124/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 346 Ea Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinba- rungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (Bestäti- gung von BGH, Urt. v. 18.03.1964 - VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202). BGB § 320 Abs. 1 Ein Rahmenvertrag, der bestimmte Bedingungen für abzuschließende Einzelverträge der Parteien festlegt, begründet nicht anders als ein Sukzessiv- oder Dauerliefe- rungsvertrag Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten aus den verschiedenen Einzelverträgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 124/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nHGB § 346 Ea \n\nWelche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinba-\nrungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, \nlässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (Bestäti-\ngung von BGH, Urt. v. 18.03.1964 - VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ \n106, 414, 416; 104, 201, 202). \n\nBGB § 320 Abs. 1 \n\nEin Rahmenvertrag, der bestimmte Bedingungen für abzuschließende Einzelverträge \nder Parteien festlegt, begründet nicht anders als ein Sukzessiv- oder Dauerliefe-\nrungsvertrag Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten aus \nden verschiedenen Einzelverträgen. \n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2003 im Kostenaus-\n\nspruch und insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Zurückweisung \n\nder Berufung gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 2001 die Klage \n\ngegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist hinsichtlich ab dem \n\n1. August 1995 entstandener Schadensersatzansprüche auf ent-\n\ngangenen Gewinn für Stahl, der von der Beklagten zu 2 ab Juli \n\n1995 zu vergüten war, sowie auf Schadensersatz in Höhe von \n\n118.003,47 € \n\n(= 230.794,72 DM) wegen des Verlustes von \n\n221,918 t Stahl. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine inzwischen in Liquidation befindliche Gesellschaft bel-\n\ngischen Rechts, verlangt von der Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagte) \n\nSchadensersatz wegen verzögerter und unterlassener Vergütung von Stahl \n\ndurch Wärmebehandlung sowie wegen Verlustes von Stahl. \n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1995 bot die Beklagte der Klägerin an, von \n\nMärz bis Dezember 1995 monatlich bestimmte Kapazitäten zu einem bestimm-\n\nten Preis für die Vergütung von Stahl der Klägerin zu \"reservieren\". Der Bitte \n\nder Beklagten um kurzfristige Auftragserteilung kam die Klägerin mit Schreiben \n\nvom folgenden Tag nach, wobei sie die ersten Stahlmengen bis Anfang März \n\n1995 ankündigte. \n\n3 \n\nErstmals am 22. April 1995 lieferte die Klägerin 45,75 t Stahl zur Vergü-\n\ntung. Weitere Lieferungen erfolgten zunächst nicht. Zwischen Anfang März und \n\nEnde Mai 1995 übernahm die Beklagte zur Auslastung ihrer Kapazitäten Auf-\n\nträge von Drittunternehmen, die bis Ende 1995 auszuführen waren. Mit Schrei-\n\nben vom 29. Mai 1995 kündigte die Klägerin für die folgenden Wochen Liefe-\n\nrungen von insgesamt 4.764 t Stahl an. Nachdem die Beklagte der Klägerin \n\nmitgeteilt hatte, dass in dieser Größenordnung eine Bearbeitung des Stahls \n\nnicht nach deren Terminvorgaben möglich sei, wurden für die restlichen Monate \n\ndes Jahres 1995 die im Januar 1995 verabredeten Mengen in einem Gespräch \n\nder Parteien deutlich reduziert. Die Klägerin fasste das Verhandlungsergebnis \n\nin einem Schreiben an die Beklagte vom 8. Juni 1995 mit dem einleitenden \n\nHinweis zusammen, der \"nachstehend aufgeführte Vertrag\" sei zwischen den \n\nParteien ausgehandelt worden. Die von der Klägerin erbetene Gegenzeichnung \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndes Vertrags blieb aus. Ob die in dem Schreiben genannten Vergütungsmen-\n\ngen bereits zuvor mündlich verbindlich vereinbart worden waren, ist zwischen \n\nden Parteien streitig. \n\nIn den Folgemonaten lieferte die Klägerin weiter Stahl, den die Beklagte \n\njedoch nur in einer Menge bearbeitete, die hinter den im Schreiben vom 8. Juni \n\n1995 genannten Größenordnungen zurückblieb. Ab Juni 1995 schickte die Klä-\n\ngerin deshalb Stahl zur Vergütung nach England. \n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 1995 wies die Klägerin die Beklagte auf \n\nbei der Beklagten und in anderen Lagern zur Bearbeitung bereitstehende \n\nStahlmengen hin und äußerte ihre Erwartung, dass die Beklagte ihre eingegan-\n\ngenen Verpflichtungen erfüllen werde. \n\nAm 21. Dezember 1995 unterzeichneten die Parteien ein Protokoll über \n\nihre weitere Zusammenarbeit und die zu vergütenden Mindestmengen für die \n\nZeit vom 2. Januar bis 30. Juni 1996. Auch die dort genannten Mengen bearbei-\n\ntete die Beklagte nicht in vollem Umfang. Mit Datum 2. Mai 1996 übersandte \n\nder belgische Anwalt der Klägerin ein mit \"Inverzugsetzung\" überschriebenes \n\nSchreiben an die Beklagte. \n\n7 \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz, der sich mit im Lau-\n\nfe des Rechtsstreits wechselnden Beträgen aus folgenden Positionen zusam-\n\nmensetzt: \n\n- entgangener Gewinn, weil der von der Beklagten tatsächlich be-\n\narbeitete und ausgelieferte Stahl wegen der Verzögerungen und \n\ninfolge eines Preisverfalls auf dem Stahlmarkt im Jahre 1996 nur \n\nmit Gewinneinbußen habe verkauft werden können; \n\n- entgangener Gewinn, weil es wegen der unterbliebenen Bearbei-\n\ntung von Stahl durch die Beklagte zu Auftragsstornierungen der \n\nAbnehmer der Klägerin gekommen sei; \n\n- Kosten für den Transport von Stahl nach England, der nach Auf-\n\nfassung der Klägerin eigentlich von der Beklagten hätte bearbei-\n\ntet werden müssen, sowie entgangener Gewinn wegen verzöger-\n\nter Veräußerung des ersatzweise in England vergüteten Stahls; \n\n- Schadensersatz für Stahl, der bei der Beklagten verloren gegan-\n\ngen sei. \n\n8 \n\nAußerdem hat die Klägerin Schadensersatz für bei der Beklagten noch \n\nvorhandenen, bislang aber nicht zurückgegebenen Stahl verlangt. Dieser Kla-\n\ngeantrag ist nach der vom Berufungsgericht ausgesprochenen und von der Be-\n\nklagten hingenommenen Zug-um-Zug-Verurteilung zur Herausgabe \n\njenes \n\nStahls gegen Begleichung einer noch offenen Werklohnforderung der Beklagten \n\nnicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb, abgese-\n\nhen von dem von der Beklagten anerkannten und erstmals in der Berufungsin-\n\nstanz geltend gemachten Herausgabeanspruch, ohne Erfolg. \n\n10 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegen-\n\ntritt, verfolgt die Klägerin ihre Schadensersatzforderungen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie zulässige Revision ist teilweise begründet und führt im Umfang der \n\nAufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen \n\nist. \n\n12 \n\nZutreffend wendet das Berufungsgericht auf die Vereinbarung der Partei-\n\nen das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung an. Dies greift die Revision auch nicht an. \n\n13 \n\n14 \n\nI. Ansprüche wegen verzögerter Lieferung \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Verzö-\n\ngerungsschäden nach § 286 Abs. 1 BGB a.F. insgesamt verneint. Dies hält ei-\n\nner revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n1. März bis Mai 1995 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vereinbarung der Partei-\n\nen vom 19./20. Januar 1995 begründe keine Leistungspflichten, mit denen die \n\nBeklagte in Verzug hätte geraten können. Leistungspflichten der Beklagten \n\nkönnten sich lediglich im Rahmen der tatsächlichen Anlieferungen der Klägerin \n\nergeben. Soweit in den Monaten April und Mai 1995 die geringfügigen Anliefe-\n\nrungen der Klägerin verzögert bearbeitet worden sein sollten, sei kein Verzug \n\nder Beklagten eingetreten. Eine Mahnung sei bis Anfang Juni 1995 weder er-\n\nfolgt noch nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entbehrlich gewesen. Für die \n\nLeistung sei keine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen. Außer von dem \n\nEintritt eines Kalendertages sei die Leistung noch von hiervon unabhängigen \n\nUmständen, nämlich dem Umfang der Lieferungen der Klägerin, abhängig ge-\n\nwesen. Mit der Reservierung von Kapazitäten sei lediglich die Größenordnung \n\nder künftigen Zusammenarbeit der Parteien und nicht die Erbringung einer be-\n\nstimmten Leistung zu einer bestimmten Zeit festgelegt worden. Denn es könne \n\nkaum dem Willen der Parteien entsprochen haben, bei verzögerter Anlieferung \n\nerst in den letzten Tagen eines Monats eine Bearbeitung des gesamten Monat-\n\nsolls in wenigen Tagen verbindlich vorzusehen. \n\nb) Dies hält den Angriffen der Revision stand. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision lässt die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, eine Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender liege nicht vor \n\nund eine Mahnung sei infolgedessen nicht gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\na.F. entbehrlich gewesen, keinen Rechtsfehler erkennen. Es kommt daher nicht \n\nauf die von dem Berufungsgericht bejahte Frage an, ob auch das für den Ver-\n\nzugseintritt notwendige Verschulden (§ 285 BGB a.F.) der Beklagten fehlt, weil \n\ndie Minderlieferungen der Klägerin in den Monaten März bis Mai 1995 vor dem \n\nHintergrund der von der Beklagten der Klägerin speziell für ihren Auftrag ange-\n\nkündigten Neueinstellung von zehn Personen eine grobe Vertragsuntreue dar-\n\nstellten und die Beklagte berechtigten, sich um Ersatzaufträge zu bemühen. \n\n19 \n\nDie Leistungszeit kann grundsätzlich auch dadurch nach dem Kalender \n\nbestimmt sein, dass Leistung bis zum Ablauf eines bestimmten Kalenderab-\n\nschnitts (etwa Monat, Jahr) vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1983 \n\n- VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49; Urt. v. 25.01.2001 - I ZR 287/98, NJW 2001, \n\n2878, 2879). Ob nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung eine kalen-\n\ndermäßige Bestimmung in diesem Sinne vorliegt, ist im Wege der grundsätzlich \n\ndem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11.02.1971 - VII ZR 170/69, WM 1971, 615, 618). Weil die Leistungsfähigkeit \n\nder Beklagten von Umfang und Zeitpunkt der Anlieferung des zu behandelnden \n\nStahls abhing, stellt es eine mögliche tatrichterliche Auslegung der Vereinba-\n\nrung vom 19. Januar 1995 dar, die monatlich aufgeschlüsselte Zusage der Re-\n\nservierung von Kapazitäten nicht als Leistungszeitbestimmung für die Vergü-\n\ntung bestimmter Mengen anzusehen. Die Zusage von Vergütungskapazitäten \n\ndurch die Beklagte ist auf Monate und damit jeweils auf Zeiträume bezogen, \n\ninnerhalb derer sich die Beklagte in der Lage sah, Stahl in der angegebenen \n\nMenge zu vergüten. Dann waren aber Zeitpunkt und Umfang der Anlieferung \n\nvon Stahl maßgeblich dafür, ob die Beklagte mit ihren Vergütungskapazitäten \n\ntatsächlich leistungsfähig sein konnte. Aus der Unbestimmtheit der Anlieferung \n\ndarauf zu schließen, die Leistungszeit für die im Schreiben vom 19. Januar \n\n1995 genannten Gesamtmengen sei nach dem Inhalt der Vereinbarung kalen-\n\ndermäßig nicht bestimmt, ist dann nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nFehl geht die Rechtsansicht der Revision, das Ausbleiben einer nach \n\ndem Vertrag erforderlichen Mitwirkungshandlung des Gläubigers könne lediglich \n\ndas für den Verzugseintritt erforderliche Verschulden (§ 285 BGB a.F.), nicht \n\njedoch eine Leistungszeitbestimmung ausschließen. Auch wenn eine ausblei-\n\nbende Mitwirkungshandlung des Bestellers den Verzug des Schuldners aus-\n\nschließt, bedeutet dies keineswegs, dass eine notwendige und insbesondere \n\nwie hier zeitlich nicht näher bestimmte Mitwirkungshandlung des Bestellers \n\nnicht auch schon bei der Frage relevant sein kann, ob überhaupt eine kalen-\n\n21 \n\n22 \n\ndermäßige Bestimmung vorliegt. \n\n2. Juni bis Dezember 1995 \n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand auch für die Monate \n\nJuni bis Dezember 1995 keine allgemeine vertragliche Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur monatlichen Bearbeitung bestimmter Mindestmengen. Die Parteien \n\nhätten sich Anfang Juni 1995 darüber geeinigt, dass die Vereinbarung vom Ja-\n\nnuar 1995 nicht mehr gelten solle, und die dort aufgeführten Mengen deutlich \n\nreduziert. Die Klägerin habe jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Par-\n\nteien über die in dem Schreiben vom 8. Juni 1995 aufgeführten Mengen als \n\nverbindlich zu vergütende Mindestmengen geeinigt hätten. Eine schriftliche Ei-\n\nnigung liege nicht vor, da die Beklagte das Schreiben der Klägerin entgegen \n\nderen Aufforderung nicht gegengezeichnet habe. Auch nach den Grundsätzen \n\ndes kaufmännischen Bestätigungsschreibens sei kein Vertrag zustande ge-\n\nkommen. Bitte der Absender eines Schreibens um eine Gegenbestätigung, lie-\n\nge regelmäßig kein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne vor. Die Bitte um \n\nGegenzeichnung ergebe keinen Sinn, wenn man eine bereits erzielte Einigung \n\nlediglich bestätigen und nicht erst den Vertragsschluss herbeiführen wolle. Von \n\neiner dem Schreiben der Klägerin vorausgegangenen mündlichen Einigung der \n\nParteien könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut des Schrei-\n\nbens, nach dem der \"nachstehende Vertrag\" \"ausgehandelt\" worden sei, sowie \n\ndie Bitte um Gegenzeichnung zeigten, dass die Klägerin selbst nicht von einem \n\nbereits mündlich geschlossenen Vertrag ausgegangen sei. \n\n23 \n\nHinsichtlich der Stahlmengen, die die Beklagte entgegengenommen und \n\nderen Vergütung sie damit geschuldet habe, lägen die Voraussetzungen des \n\nSchuldnerverzugs ebenfalls nicht vor. Das allein als Mahnung in Betracht kom-\n\nmende Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1995 habe keinen Verzug aus-\n\nlösen können, da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht gemäß § 320 BGB zugestanden habe. Mit dem als \"vierte Mahnung\" \n\nbezeichneten Schreiben vom 10. Oktober 1995 habe die Beklagte einen ihr ge-\n\nschuldeten Werklohnsaldo von 206.027,-- DM festgestellt und der Klägerin eine \n\nZahlungsfrist bis zum 24. Oktober 1995 gesetzt. Gezahlt habe die Klägerin erst \n\nam 21. November 1995. Jedenfalls die \"vierte Mahnung\" sei der Klägerin zuge-\n\ngangen. Denn weil sich aufgrund der fortlaufenden Lieferungen der Beklagten \n\nbeinahe täglich der Saldo ihrer Forderungen geändert habe, sei ohne Zugang \n\ndieser Mahnung nicht zu erklären, warum die Klägerin im November 1995 der \n\nBeklagten genau den in jener Mahnung angegebenen Betrag gezahlt habe. \n\n24 \n\nSchließlich fehle es auch hier an dem für Verzug erforderlichen Ver-\n\nschulden, da die Lieferengpässe der Beklagten noch durch die von ihr im Früh-\n\njahr 1995 angenommenen Ersatzaufträge verursacht worden seien. \n\n25 \n\nb) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n26 \n\naa) (1) Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte müsse den Inhalt des von ihr unbeantwortet gelassenen \n\nSchreibens der Klägerin vom 8. Juni 1995 nicht gegen sich gelten lassen, weil \n\nein kaufmännisches Bestätigungsschreiben regelmäßig nicht vorliege, wenn der \n\nAbsender um Gegenbestätigung bitte. \n\n27 \n\nWelche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmänni-\n\nsche Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung \n\ngebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall \n\nzu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1964 - VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, \n\n1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202). Die Bitte um Gegenbestätigung \n\nbringt keineswegs zwangsläufig oder auch nur regelmäßig zum Ausdruck, dass \n\nder Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur dann verbindlich festlegen \n\nsoll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Mit der Bitte um Gegenbestätigung \n\nkann auch lediglich das für den Empfänger erkennbare Anliegen des Absenders \n\nverbunden sein, einen urkundlichen Beweis für den Zugang seines Schreibens \n\nund den Vertragsschluss in die Hände zu bekommen (vgl. RGZ, aaO). Das Be-\n\nrufungsgericht durfte daher das Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungs-\n\nschreibens nicht allein unter Hinweis auf die erbetene Gegenzeichnung vernei-\n\nnen. Denkgesetzlich falsch ist das Argument des Berufungsgerichts, die Ein-\n\ngangsformulierung des Schreibens spreche entscheidend dafür, dass die Klä-\n\ngerin selbst nicht von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgegangen sei \n\nund deshalb die Gegenzeichnung verlangt habe. Die Mitteilung, ein Vertrag sei \n\nausgehandelt worden, ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bereits \n\nein Verhandlungsergebnis erzielt wurde, es also zu einem Vertragsschluss ge-\n\nkommen ist. Feststellungen, die ausnahmsweise ein abweichendes Verständnis \n\nnahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n28 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht auf \n\nGrundlage der vorstehenden rechtlichen Beurteilung erneut zu prüfen haben, \n\nob das Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 1995 als kaufmännisches Bestäti-\n\ngungsschreiben zu qualifizieren ist. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu \n\nbeachten haben, dass die Durchführung der Vergütung wegen der notwendigen \n\nAnlieferung und Lagerung von Stahl - für die Beklagte erkennbar - mit erhebli-\n\nchem Aufwand und Risiko auf Seiten der Klägerin verbunden war. Wollte die \n\nBeklagte sich nicht verbindlich zur Übernahme der genannten Vergütungsmen-\n\ngen verpflichten, durfte die Klägerin deshalb erwarten, dass die Beklagte dem \n\nSchreiben unverzüglich widersprach, um Streitigkeiten und Missverständnisse \n\nbei der weiteren Zusammenarbeit zu vermeiden. Dafür spricht auch, dass es \n\nbei der Umsetzung der Vereinbarung vom 19./20. Januar 1995 zu Schwierigkei-\n\nten gekommen war. Für die Klägerin bestand deshalb Anlass, sich mit der Bitte \n\num Gegenzeichnung in beweiskräftiger Weise der Verpflichtung der Beklagten \n\nzu vergewissern und sie damit zusätzlich zur Durchführung des Vertrags anzu-\n\nhalten. Dafür, dass der Inhalt des Bestätigungsschreibens mit der Gegenzeich-\n\nnung stehen oder fallen sollte, ist nach den bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hingegen nichts ersichtlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nes sei jedenfalls eine Einigung dahingehend erfolgt, dass die Vergütungsmen-\n\ngen aus der Vereinbarung vom 19./20. Januar 1995 nicht mehr hätten gelten \n\nsollen, steht dazu in Widerspruch. \n\n29 \n\n(2) Das Berufungsgericht hätte ferner den Vortrag der Klägerin, am Vor-\n\ntag sei zwischen den Parteien eine mit dem Schreiben vom 8. Juni 1995 in-\n\nhaltsgleiche mündliche Einigung über verbindlich zu vergütende Mindestmen-\n\ngen getroffen worden, nicht als unschlüssig zurückweisen dürfen. \n\n30 \n\nWozu die Klägerin insoweit näher hätte vortragen müssen, wird vom Be-\n\nrufungsgericht nicht aufgezeigt. Es meint lediglich, der Eingangswortlaut des \n\nSchreibens und die Bitte um Gegenzeichnung sprächen entscheidend gegen \n\neine vorhergehende mündliche Einigung. Damit wendet sich das Berufungsge-\n\nricht allerdings nicht gegen die Schlüssigkeit der Behauptung der Klägerin, son-\n\ndern sieht diese aufgrund des Inhalts des Schreibens nicht als erwiesen an. \n\nDiese tatrichterliche Würdigung ist unabhängig von ihrer bereits oben aufge-\n\nzeigten denkgesetzlichen Fehlerhaftigkeit bereits deshalb für den Senat nicht \n\nbindend, weil das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - verfah-\n\nrensfehlerhaft die zum Beweis der vorherigen mündlichen Einigung von der \n\nKlägerin benannten Zeugen L. und K. nicht vernommen hat. \n\n31 \n\nGelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu dem Er-\n\ngebnis, dass die Parteien nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestäti-\n\ngungsschreibens oder mündlich eine Vereinbarung mit dem im Schreiben vom \n\n8. Juni 1995 wiedergegebenen Inhalt abgeschlossen haben, wird es weiter zu \n\nerwägen haben, ob darin monatliche Mengenvorgaben für die Werkleistung der \n\nBeklagten verbindlich vereinbart wurden und ob für diese Leistungen eine Zeit \n\nnach dem Kalender bestimmt war, so dass die Beklagte deshalb ohne Mahnung \n\nin Verzug mit ihrer monatlichen Vergütungsleistung gelangen konnte (§ 284 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die \n\nKlägerin zwar anders als bei der Vereinbarung vom 19./20. Januar 1995 in dem \n\nSchreiben vom 8. Juni 1995 Zeiträume angegeben hat, innerhalb derer sie der \n\nBeklagten bestimmte Mengen Stahl zur Vergütung bereit stellen wollte. Das \n\nmuss indes nicht dazu führen, verbindlich vereinbarte Vergütungsmengen zu \n\nkalendermäßig bestimmten Leistungszeiten anzunehmen. Denn die Verpflich-\n\ntung der Klägerin, künftig bestimmte Stahlmengen zu bestimmten Terminen \n\nbereitzustellen, konnte vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Parteien \n\nmit der Abwicklung der Vereinbarung vom 19./20. Januar 1995 auch dann sinn-\n\nvoll sein, wenn die Beklagte weiterhin nur zur Reservierung von Kapazitäten \n\nverpflichtet war, ohne verbindliche Vergütungspflichten zu bestimmten Termi-\n\nnen zu übernehmen. \n\n32 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte unabhängig vom \n\nAbschluss einer Vereinbarung mit dem im Schreiben vom 8. Juni 1995 wieder-\n\ngegebenen Inhalt mit ihrer Werkleistung in Verzug geraten konnte, weil sie tat-\n\nsächlich Stahl zur Bearbeitung von der Klägerin entgegengenommen hatte. Es \n\nlässt offen, ob insoweit das Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1995 als \n\nMahnung anzusehen ist. Denn jedenfalls habe ein Lieferverzug der Beklagten \n\nauch hinsichtlich der zur Bearbeitung angenommenen Mengen nicht eintreten \n\nkönnen, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt der möglichen Inverzugsetzung \n\ndurch die Mahnung der Beklagten bereits in Zahlungsverzug befunden habe. \n\nDies begründe ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten, das ihren Lie-\n\nferverzug ausschließe. \n\n33 \n\nSollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung den Abschluss einer \n\nVereinbarung mit dem Inhalt des Schreibens vom 8. Juni 1995 annehmen und \n\ndarin eine kalendermäßige Leistungszeitbestimmung erkennen, könnte auch für \n\ndie von dieser Vereinbarung erfassten Mengen ein Lieferverzug der Beklagten \n\nausscheiden, falls für deren Bearbeitung vor Verzugseintritt ein Leistungsver-\n\nweigerungsrecht bestanden haben sollte. Allerdings könnte die tatrichterliche \n\nAuslegung der Vereinbarung vom Juni 1995 ergeben, dass die Parteien damit \n\nihre Geschäftsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen und deshalb im \n\nHinblick auf ihre künftig geschuldeten Leistungen keine vor Abschluss dieser \n\nVereinbarung entstandenen Leistungsverweigerungsrechte mehr geltend ma-\n\nchen wollten. \n\n34 \n\n(1) Bei \n\nim Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten \n\nschließt allein das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 \n\nAbs. 1 BGB den Verzug des Schuldners aus (vgl. BGHZ 84, 42, 44; BGH, Urt. \n\nv. 07.10.1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53). Das Berufungsgericht hat dazu \n\nfestgestellt, dass sich die Klägerin mit den in dem als \"vierte Mahnung\" be-\n\nzeichneten Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1995 aufgelisteten und \n\nab August 1995 datierenden Rechnungsbeträgen in einem Zahlungsrückstand \n\nvon insgesamt 206.027,35 DM befand, der von der Klägerin am 21. November \n\n1995 ausgeglichen wurde. Dies greift die Revision nicht an. Sie beanstandet \n\nlediglich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das vorbezeichnete \n\nMahnschreiben der Klägerin zugegangen sei und die Klägerin in Zahlungsver-\n\nzug gesetzt habe. Hierauf kommt es indes, anders als auch das Berufungsge-\n\nricht meint, nicht an, weil sich das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 \n\nAbs. 1 BGB bereits aus der Fälligkeit der Rechnungen ergibt. Solange der Be-\n\nklagten aufgrund fälliger Zahlungsansprüche für erbrachte Vergütungsleistun-\n\ngen nach § 320 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustand, konnte \n\nsie also nicht mit ihren Werkleistungen in Verzug geraten. Die für das Leis-\n\ntungsverweigerungsrecht erforderliche Gegenseitigkeit von Zahlungsansprü-\n\nchen der Beklagten und Leistungsansprüchen der Klägerin ist gegeben. \n\n35 \n\nHaben die Parteien die im Schreiben vom 8. Juni 1995 genannten monat-\n\nlichen Mengenvorgaben verbindlich vereinbart, so liegt ein Werkvertrag mit \n\nSukzessivlieferungscharakter vor. Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag be-\n\nsteht Gegenseitigkeit nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung ge-\n\nhörigen Forderung, sondern auch hinsichtlich noch offener Forderungen aus \n\nanderen - vorliegend der bereits abgerechneten - Teilleistungen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 15.02.1967 - VIII ZR 223/64, DB 1967, 1623; RGZ 68, 17, 22; 120, 193, 196; \n\nEmmerich in MünchKomm. BGB, 4. Aufl., § 320 Rdn. 7). \n\n36 \n\nSoweit das Berufungsgericht dagegen nach erneuter Verhandlung wie-\n\nderum eine Vereinbarung der Parteien über die verbindliche Vergütung be-\n\nstimmter Stahlmengen vor oder mit dem Schreiben vom 8. Juni 1995 verneinen \n\nund lediglich eine deutliche Reduzierung der Mengen annehmen sollte, die ein-\n\nzuhalten die Beklagte nur versuchen wollte, würde für ein Leistungsverweige-\n\nrungsrecht der Beklagten bezüglich der Gegenseitigkeit nichts anderes gelten. \n\nDas Berufungsgericht hält für diesen Fall zutreffend einen Verzug der Beklagten \n\nhinsichtlich der Mengen für denkbar, deren Bearbeitung die Beklagte schuldete, \n\nweil sie sie entgegengenommen hatte, wobei es als verzugsbegründende Mah-\n\nnung insoweit das Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1995 in Betracht \n\nzieht. Die Bearbeitung der angelieferten Mengen wäre dann jedenfalls weiterhin \n\nauf Grundlage der mit Ausnahme der Mengenkorrektur fortgeltenden Vereinba-\n\nrung vom 19./20. Januar 1995 erfolgt, die als Rahmenvertrag wesentliche Be-\n\ndingungen der Vergütungsaufträge regelte, insbesondere den Werklohn und die \n\nAbmessungen des zu vergütenden Stahls. Damit stünden auch hier die Zah-\n\nlungs- und Vergütungsansprüche aus den einzelnen Anlieferungen, vermittelt \n\nüber den bestimmte Bedingungen im Gegenseitigkeitsverhältnis der Parteien \n\nfestlegenden Rahmenvertrag, untereinander ebenfalls im Gegenseitigkeitsver-\n\nhältnis. Auch in einem solchen Fall besteht nicht anders als bei Sukzessiv- und \n\nDauerlieferungsverträgen (vgl. dazu Emmerich, aaO; Otto in Staudinger, BGB, \n\nBearb. 2001, § 320 Rdn. 34) Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen \n\nLeistungspflichten der Parteien aus den verschiedenen Einzelverträgen und \n\ndamit gegebenenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch aus-\n\nstehender Teilleistungen. \n\n37 \n\n(2) Auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nlässt sich jedoch nicht entscheiden, ob und inwieweit der Beklagten ein Leis-\n\ntungsverweigerungsrecht wegen noch offener Werklohnforderungen gegen die \n\nKlägerin zustehen könnte. Hatten die Parteien entsprechend dem Schreiben \n\nder Klägerin vom 8. Juni 1995 eine monatliche Mindestvergütung von 1.000 t ab \n\nJuli desselben Jahres vereinbart, konnte die vorleistungspflichtige Beklagte mit \n\nihren daraus resultierenden Leistungspflichten ab 1. August 1995 in Verzug ge-\n\nraten. Befand sie sich im Schuldnerverzug, was das Berufungsgericht mit \n\nrechtsfehlerhaften Erwägungen verneint hat und daher zugunsten der Revision \n\nzu unterstellen ist, war die Klägerin gemäß § 320 Abs. 1 BGB dazu berechtigt, \n\ndie Zahlung für Leistungen der Beklagten zu verweigern, bis die Beklagte ihren \n\nVerzug beseitigt hatte. Solange war ausgeschlossen, dass die Beklagte sich \n\nwegen Nichtzahlung nach dem 1. August 1995 fälliger Rechnungen auf ein Lei-\n\nstungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB berufen konnte. Denn der \n\nSchuldner, der sich in Leistungsverzug befindet, kann nicht zur Abwehr der \n\nVerzugsfolgen geltend machen, dass der Gläubiger seiner erst nach Eintritt des \n\nLeistungsverzuges entstehenden Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. \n\nSen.Urt. v. 08.11.1994 - X ZR 104/91, NJW-RR 1995, 564, 565 m.w.N.). Das \n\nBerufungsgericht wird demgemäß aufzuklären haben, ob und wann die Beklag-\n\nte mit welchen Mengen in Schuldnerverzug geraten konnte und ab wann und \n\nfür welche Zeiträume für sie ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Zahlungs-\n\nverzugs der Klägerin gemäß den vorstehenden Grundsätzen in Betracht \n\nkommt. Dabei wird es auch Feststellungen zur Fälligkeit der Rechnungen der \n\nBeklagten nachzuholen haben. \n\n38 \n\ncc) Schließlich durfte das Berufungsgericht einen Schuldnerverzug der \n\nBeklagten für die Monate Juni bis Dezember 1995 nicht mit der Erwägung ver-\n\nneinen, ein Verschulden liege nicht vor, da etwaige Minderlieferungen der Be-\n\nklagten auf die bis Mai 1995 wegen nur geringfügiger Anlieferungen der Kläge-\n\nrin angenommenen Ersatzaufträge zurückzuführen seien. Die Revision rügt in-\n\nsoweit mit Recht, dass solche Ersatzaufträge eine Verfehlung der Mengenvor-\n\ngaben aus einer erst am 7./8. Juni 1995 abgeschlossenen Vereinbarung nicht \n\nentschuldigen können. Die eigenen Kapazitätsgrenzen hätte die Beklagte bei \n\nAbschluss der Vereinbarung berücksichtigen können und müssen. \n\n39 \n\ndd) Das Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 1995 sieht eine monatliche \n\nMindestmenge von 1.000 t erst ab Juli 1995 vor, so dass die Beklagte erstmals \n\nab dem 1. August 1995 in Verzug geraten konnte. Demgemäß hat das Beru-\n\nfungsurteil im Ergebnis insoweit Bestand, als es bis zu diesem Zeitpunkt Scha-\n\n40 \n\n41 \n\ndensersatzansprüche verneint hat. \n\n3. Januar bis Juni 1996 \n\nFür die Zeit von Januar bis Juni 1996 ergeben sich die Leistungspflichten \n\nder Beklagten aus der Vereinbarung vom 21. Dezember 1995. Auf der Grund-\n\nlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen sich insoweit \n\ndie Voraussetzungen eines Schuldnerverzugs der Beklagten nicht verneinen. \n\n42 \n\na) Das Berufungsgericht wertet die \n\nin der Vereinbarung vom \n\n21. Dezember 1995 unter den Ziffern 2 und 3 garantierte Fertigmeldung be-\n\nstimmter Vergütungsmengen für die Monate Januar und Februar 1996 als Ver-\n\ngütungsverpflichtung mit kalendermäßiger Leistungszeitbestimmung nach § 284 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB a.F.. Das ist eine tatrichterliche Würdigung, die einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen lässt. Dafür spricht zudem, dass unter Ziffer 1 der \n\nVereinbarung Anliefertermine und Anliefermengen des zu vergütenden Stahls \n\nkonkret vorgegeben sind. Ob die in Ziffer 5 der Vereinbarung für die Zeit von \n\nMärz bis Juni 1996 geregelte Reservierung einer Vergütungskapazität von \n\n1.000 t Stahl je Monat entsprechend zu bewerten ist, so dass die Beklagte auch \n\nhier ohne Mahnung der Beklagten mit Ablauf des jeweiligen Monats in Leis-\n\ntungsverzug geraten konnte, hat das Berufungsgericht offen gelassen und ist \n\ndaher im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung zugunsten der Klägerin zu \n\nunterstellen. \n\n43 \n\nb) Das Berufungsgericht hält sodann einen Zahlungsverzug der Klägerin, \n\nder den Lieferverzug der Beklagten ausschließen würde, zwar für wahrschein-\n\nlich, jedoch nicht sicher festzustellen. Aus den unstreitigen Zahlungen der Klä-\n\ngerin ergebe sich indes, dass sie nach Begleichung der bis Ende September \n\n1995 erteilten Rechnungen (Zahlung am 21. November 1995) für weitere Leis-\n\ntungen der Beklagten in den Monaten Oktober 1995 bis Januar 1996 bis zum \n\n12. Februar 1996 keine Zahlungen geleistet habe. Ein Zahlungsrückstand be-\n\nstünde selbst dann, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin ein Zah-\n\nlungsziel bis zum Ende des auf die Rechnungen folgenden Monats vereinbart \n\ngewesen sein sollte. Mit Schreiben vom 23. März 1996 habe die Klägerin den \n\nRückstand überdies mittelbar eingeräumt, da der damit übersandte Scheck ü-\n\nber 255.645,60 DM dem Ausgleich der bis Ende Februar 1996 fälligen Rech-\n\nnungen gedient habe. Einzelheiten hierzu hat das Berufungsgericht jedoch of-\n\nfen gelassen, da die Klägerin trotz mehrfacher Hinweise einen Schaden auch \n\nnicht ansatzweise dargelegt habe. \n\n44 \n\nWie dargelegt, kann der Beklagten grundsätzlich wegen fälliger Rech-\n\nnungen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB zustehen, \n\nohne dass es dafür eines Zahlungsverzugs der Klägerin bedarf. Um festzustel-\n\nlen, ob und für welchen Zeitraum der Beklagten tatsächlich ein solches Leis-\n\ntungsverweigerungsrecht zustand, reicht es allerdings mit Rücksicht auf einen \n\nvom Berufungsgericht nicht ausgeschlossenen, zeitlich früheren Leistungsver-\n\nzug der Beklagten (vgl. oben 2 b bb 2) nicht aus, dass der Beklagten Werklohn-\n\nansprüche für seit Oktober 1995 erbrachte Vergütungsleistungen zustanden. \n\nBezüglich Werklohnforderungen, die ihre Grundlage noch nicht in der Vereinba-\n\nrung vom 21. Dezember 1995 haben, wird das Berufungsgericht zudem zu prü-\n\nfen haben, ob diese ein Leistungsverweigerungsrecht für die nach dieser Ver-\n\neinbarung geschuldeten Vergütungsleistungen begründen konnten. Einleitend \n\nheißt es in der Vereinbarung vom 21. Dezember 1995, die Beklagte habe zuge-\n\nsagt, in der Zeit von Juli bis Dezember 1995 9.000 t Stahl für die Klägerin zu \n\nvergüten und auszuliefern, tatsächlich seien aber nur ca. 2.800 t Stahl geliefert \n\nworden. Um \"große Schwierigkeiten\" zu vermeiden, seien daher die in der Ver-\n\neinbarung niedergelegten Regelungen \"ab sofort zu realisieren\". Dies legt nahe, \n\ndass nach dem Willen der Parteien die früheren Probleme bei der Auftragsab-\n\nwicklung, deren Beseitigung die Vereinbarung gerade diente, auf die Durchfüh-\n\nrung der Vereinbarung keinen Einfluss haben und früher entstandene Leis-\n\ntungsverweigerungsrechte insoweit ausgeschlossen sein sollten. \n\n45 \n\n46 \n\n47 \n\n4. Verzugsschaden \n\na) Entgangener Gewinn \n\nMit Erfolg greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, die \n\nKlägerin habe einen auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten Verzugs-\n\nschaden nicht dargelegt, und zwar nicht einmal in einer Weise, die eine Scha-\n\ndensschätzung nach § 287 ZPO ermögliche. \n\n48 \n\naa) Das Berufungsgericht führt am Beispiel der Vergütungsverpflichtung \n\nder Beklagten für Januar 1996 aus, für die Schadensberechnung müsse be-\n\nkannt sein, welche Stornierungen oder Mindererlöse Folge dieser unzureichen-\n\nden Monatslieferung gewesen seien. Nicht ausreichend sei die von der Klägerin \n\nstatt dessen vorgenommene Berechnung, bei der sie die nach einem Preisver-\n\nfall durchschnittlich von ihr erzielten Erlöse mit den nach ihrer ursprünglichen \n\nPlanung und Verträgen mit ihren Abnehmern erwarteten Erlösen vergleiche. Die \n\nvon der Klägerin der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegten Stahlmengen \n\nseien überhöht. Folge man dem Vortrag der Klägerin zu den von der Beklagten \n\ngeschuldeten Mindestmengen, ergebe sich ein Lieferausfall von etwa 11.000 t \n\n(geschuldete ca. 17.000 t abzüglich gelieferter 5.566,56 t). Ihrer Schadensbe-\n\nrechnung lege die Klägerin dagegen mehr als die doppelte Menge zugrunde, \n\nnämlich 23.420,1 t (11.898 t aus Lieferungen nach England und 11.522,1 t aus \n\nAuftragsstornierungen). Das könne zu keiner zutreffenden Schadensermittlung \n\nführen. Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nur für die 1996 fälligen \n\nLieferungen in Betracht komme, dürften zudem nur in diesem Jahr entstandene \n\nEinbußen berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere, weil es gerade 1996 \n\nzu einem ausgeprägten Preisverfall auf dem Stahlmarkt gekommen sei. Es ver-\n\nbiete sich deshalb, für die Berechnung eines durchschnittlichen Schadens Ge-\n\nwinne zu berücksichtigen, die 1995 zu erzielen gewesen wären. Auftragsstor-\n\nnierungen ihrer Kunden hätten nach dem von der Klägerin vorgelegten Wirt-\n\nschaftsprüfergutachten hauptsächlich das Jahr 1996 betroffen. In dem Gutach-\n\nten beschriebene Einzelbeispiele deuteten überdies darauf hin, dass nicht allein \n\nein Lieferverzug der Beklagten, sondern auch Verträge ohne feste Preisverein-\n\nbarungen ursächlich für Nachverhandlungen und Auftragsstornierungen gewe-\n\nsen seien. \n\n49 \n\nbb) Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die Anforderun-\n\ngen an die Darlegung und den Nachweis eines entgangenen Gewinns (§ 252 \n\nBGB) und die insoweit eröffnete Möglichkeit der Schadensschätzung (§ 287 \n\nZPO) verkannt. \n\n50 \n\nNach § 252 Satz 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach \n\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, ins-\n\nbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschein-\n\nlichkeit erwartet werden konnte. Ist danach ersichtlich, dass ein Gewinn mit \n\nWahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt wor-\n\nden wäre. Zweck der Bestimmung ist es, dem Geschädigten den Beweis zu \n\nerleichtern (vgl. BGHZ 74, 221, 224; 100, 36, 49; Sen.Urt. v. 26.07.2005 \n\n- X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen \n\nworden wäre, ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 29, 392, 398; 100, 36, 50; Sen., \n\naaO). Insoweit dürfen an das Vorbringen eines Unternehmens, ihm seien er-\n\nwartete Gewinne entgangen, wegen der mit dem Schadensnachweis regelmä-\n\nßig verbundenen Schwierigkeiten keine allzu strengen Anforderungen gestellt \n\nwerden (BGH, Urt. v. 09.04.1992 - IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997, 998 \n\n= BGHR ZPO § 287 Abs. 1 - Gewinnentgang 6). \n\n51 \n\nVorliegend hat die Klägerin im Einzelnen zu den ihr für Lieferungen im \n\nzweiten Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1996 erteilten Kundenbestellun-\n\ngen nach Auftragsnummer, Datum, Besteller, Tonnagen und Preisen vorgetra-\n\ngen und die Bestellungen in Kopie (Anl. K 25-89) vorgelegt. Sie hat außerdem \n\nunter Hinweis auf ihre Aufstellung \"B. Lieferungen\" (Anl. K 94) und die \n\nVorlage von Rechnungen und Kreditnoten (Anl. K 95-100) sowie später ergän-\n\nzend und korrigierend unter Bezugnahme auf ein von ihr vorgelegtes Wirt-\n\nschaftsprüfergutachten nach Rechnungsdatum, Nummer, Tonnagen, Preisen, \n\nGutschriften und Bestellern (vgl. die Auswertungen nach Anl. 1 und Anl. 3 zum \n\nWirtschaftsprüfergutachten) dargelegt, zu welchen Preisen sie die Lieferungen \n\nder Beklagten (nach ihrem Vorbringen insgesamt 5.566,56 t) tatsächlich an ihre \n\nBesteller weiterveräußern konnte. Als Anlagen K 108 und K 109 hat die Kläge-\n\nrin ferner Aufstellungen vorgelegt, die nach ihrem Vorbringen die einzelnen \n\nStornierungen von Kundenbestellungen beinhalten. Schließlich hat sie auch ihre \n\nEigenkosten (1.040,-- DM/t unbehandelten Stahls) benannt. \n\n52 \n\nDamit hat die Klägerin Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine \n\nWahrscheinlichkeitsprognose nach § 252 BGB und eine daran anknüpfende \n\nSchadensschätzung nach § 287 ZPO dargelegt. Danach hätte das Berufungs-\n\ngericht eine Schadensschätzung wegen eines Mindererlöses nicht zurückwei-\n\nsen dürfen, der nach dem Vorbringen der Klägerin daraus resultiert, dass sie \n\nden von der Beklagten gelieferten Stahl infolge des Vergütungsverzuges nur zu \n\ngeringeren Preisen als ursprünglich vorgesehen veräußern konnte. \n\n53 \n\nAllerdings muss das Berufungsgericht bei seiner Schadensschätzung un-\n\nter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen die einzelnen vom Klä-\n\nger geltend gemachten Schadenspositionen den vom Berufungsgericht festge-\n\nstellten Verzugszeiten und -mengen der Beklagten zuordnen und den Scha-\n\ndensersatz entsprechend begrenzen. \n\n54 \n\n55 \n\n(1) Mindererlöse wegen verzögerter Vergütung von Stahl \n\nDie Angaben der Klägerin zu ihren Kundenbestellungen und den von ihr \n\ntatsächlich erzielten Veräußerungserlösen aus Lieferungen der Beklagten er-\n\nlauben es, den durchschnittlichen Wert der Kundenbestellungen je Tonne (für \n\nsämtliche Bestellungen 1.234,-- DM) mit dem durchschnittlichen Erlös aus den \n\nLieferungen der Beklagten (1.047,17 DM) zu vergleichen. Wenn keine anderen \n\nUrsachen ersichtlich sind, spricht dann eine erhebliche Wahrscheinlichkeit da-\n\nfür, den beträchtlichen Mindererlös darauf zurückzuführen, dass die Klägerin \n\n- wie von ihr vorgetragen und für das Revisionsverfahren zu unterstellen - infol-\n\nge des Verzugs der Beklagten ihren eigenen Lieferverpflichtungen nicht zuver-\n\nlässig und rechtzeitig nachkommen und deshalb die im Bestellzeitpunkt verein-\n\nbarten Preise nicht mehr durchsetzen konnte. Der vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellte Preisverfall auf dem Stahlmarkt 1996 kann dabei ein zusätzlicher An-\n\nhaltspunkt dafür sein, dass die Abnehmer der Klägerin nicht mehr bereit waren, \n\nfür unzureichende und verzögerte Lieferungen, die in diesem Zeitraum erfolg-\n\nten, die ursprünglichen Bestellpreise zu akzeptieren. Revisionsrechtlich binden-\n\nde Feststellungen, nach denen die negative Abweichung des durchschnittlichen \n\nBestellwertes vom durchschnittlichen Erlös nicht entscheidend auf dem Verzug \n\nder Beklagten beruhen kann, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbe-\n\nsondere hat es nicht festgestellt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Be-\n\nstellpreise insgesamt oder teilweise nicht verbindlich waren. \n\n56 \n\nSteht der Ersatzanspruch dem Grunde nach fest, wovon mangels gegen-\n\nteiliger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts für die revisions-\n\nrechtliche Prüfung auszugehen ist, und besteht eine erhebliche, auf gesicherter \n\nGrundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein als entgangener Ge-\n\nwinn ersatzpflichtiger Schaden entstanden ist, lässt sich jedoch die genaue \n\nSchadenshöhe nicht sicher ermitteln, so darf die Klage grundsätzlich nicht voll-\n\nständig abgewiesen werden. Vielmehr muss der Tatrichter im Rahmen des \n\nMöglichen den Schaden schätzen (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1992 - IX ZR 104/91, \n\nNJW-RR 1992, 997; Sen.Urt. v. 05.12.1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775; Urt. \n\nv. 01.02.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341). Auch wenn die vom \n\nGeschädigten zur Schadenshöhe vorgetragenen Umstände Lücken oder Un-\n\nklarheiten aufweisen, muss der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen be-\n\nurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindest-\n\nschadens möglich ist (vgl. Sen.Urt. v. 01.02.2000, aaO). Eine Schätzung darf \n\nerst dann unterlassen werden, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völ-\n\nlig in der Luft hängen würde und daher willkürlich wäre (vgl. BGHZ 91, 243, \n\n256/257). \n\n57 \n\nDie aus den Bestellwerten und den tatsächlichen Verkaufswerten errech-\n\nnete durchschnittliche Erlösdifferenz pro Tonne stellt grundsätzlich einen greif-\n\nbaren, auf gesicherter Grundlage ermittelten Anhaltspunkt für die Schätzung \n\nder Schadenshöhe dar. Das folgt daraus, dass - wie revisionsrechtlich zugrunde \n\nzu legen ist - die Klägerin bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung der Beklag-\n\nten ihre Abnehmer rechtzeitig zu den vereinbarten Preisen hätte beliefern kön-\n\nnen. Eine auf den relevanten Bestell- und Verzugszeitraum abstellende Durch-\n\nschnittsberechnung erscheint bei der vorliegenden Fallgestaltung auch deshalb \n\nsachgerecht, weil die Parteien ein Mengengeschäft vereinbart hatten, bei dem \n\nes im Belieben der Klägerin stand, welche Aufträge ihrer Kunden sie mit den \n\nvon der Beklagten vergüteten Stahlmengen jeweils erfüllte. Die von der Beklag-\n\nten monatlich geschuldeten Mengen vergüteten Stahls lassen sich demgemäß \n\nnicht Kundenbestellungen bei der Klägerin derart zuordnen, dass es entspre-\n\nchend der Forderung des Berufungsgerichts möglich wäre, z.B. die Verzöge-\n\nrung bei der für Januar 1996 geschuldeten Vergütungsleistung auf eine konkre-\n\nte Kundenbestellung zu beziehen und so zu einem bestimmten Mindererlös zu \n\ngelangen, der mit entsprechend ermittelten Mindererlösen aus anderen Ver-\n\nzugsmonaten addiert werden müsste, um den Verzugsschaden zu ermitteln. \n\n58 \n\nDas Berufungsgericht durfte von einer Schadensschätzung auch nicht mit \n\nder Begründung absehen, die Klägerin habe der Durchschnittsberechnung \n\ndeutlich überhöhte Mengen zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat für die \n\nJahre 1995 und 1996 eine von der Beklagten geschuldete Mindestmenge von \n\nca. 17.000 t angenommen. Die von der Klägerin für Liefermengen im zweiten \n\nQuartal 1995 bis zum ersten Quartal 1996 aufgelisteten Kundenbestellungen \n\nbelaufen sich auf insgesamt 15.383 t. Diese Menge hat die Klägerin auch ihrer \n\nBerechnung des durchschnittlichen Bestellwertes zugrunde gelegt. Nach diesen \n\nZahlen hätte die Klägerin mit der geschuldeten Mindestvergütungsmenge sämt-\n\nliche von ihr aufgeführten Besteller beliefern können. \n\n59 \n\nFerner durfte das Berufungsgericht eine Schadensschätzung nicht mit \n\ndem Hinweis zurückweisen, Verzug komme allein für die im Jahr 1996 fälligen \n\nVergütungsleistungen der Beklagten in Betracht, was es ausschließe, eine Be-\n\nrechnung (auch) nach den 1995 entstandenen Einbußen vorzunehmen. Da die \n\nKlägerin ihre Kundenbestellungen offen gelegt hat, wäre es dem Berufungsge-\n\nricht möglich gewesen, nur die für Lieferungen im ersten Quartal 1996 vorhan-\n\ndenen Kundenbestellungen der Schadensschätzung zugrunde zu legen. Den \n\ndanach maßgeblichen Bestellwert hätte das Berufungsgericht zum Zwecke der \n\nSchadensschätzung mit dem von der Klägerin errechneten tatsächlich erzielten \n\nDurchschnittserlös für alle ihre Lieferungen an Kunden vergleichen können. \n\nDenn im Hinblick auf den 1996 eingetretenen Preisverfall wird der für Lieferun-\n\ngen der Klägerin an ihre Kunden 1996 tatsächlich erzielte durchschnittliche Er-\n\nlös jedenfalls nicht über dem von der Klägerin für sämtliche Lieferungen des \n\nvon der Beklagten vergüteten Stahls berechneten Durchschnittserlös liegen. \n\nDer Klägerin würde auf dieser Grundlage also nicht mehr zugesprochen, als ihr \n\nzusteht. \n\n(2) Stornierungsschaden \n\nDie Klägerin hat ferner entgangenen Gewinn mit der Begründung ver-\n\nlangt, wegen der verzögerten und unterbliebenen Bearbeitung von Stahl hätten \n\n60 \n\n61 \n\nihre Abnehmer in Höhe von 11.522,1 t Aufträge storniert. Dem Berufungsurteil \n\nist nicht zu entnehmen, dass sich das Berufungsgericht in diesem Zusammen-\n\nhang mit den zur Substantiierung des Anspruchs von der Klägerin dargelegten \n\nAusgangs- und Anknüpfungstatsachen (mit den Kunden der Klägerin vereinbar-\n\nte Durchschnittspreise, Eigenkosten) auseinandergesetzt hat. Das wird nach-\n\nzuholen sein. \n\nb) Ersatzvergütung in England \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, die der Klägerin im Zusammenhang mit \n\ndem Transport von Stahl nach England entstandenen Mehrkosten (zuletzt von \n\nder Klägerin auf 728.303,43 DM beziffert) seien kein Verzugsschaden im Sinne \n\nvon § 286 Abs. 1 BGB a.F., sondern ein Nichterfüllungsschaden, der nach \n\n§ 326 Abs. 1 BGB a.F. zu beurteilen sei. \n\n62 \n\n63 \n\n64 \n\nHierbei übersieht das Berufungsgericht, dass die Mehrkosten für den \n\nTransport von ursprünglich zur Vergütung durch die Beklagte vorgesehenen \n\nStahl nach England grundsätzlich kausal auf einem Leistungsverzug der Be-\n\nklagten beruhen und dann jedenfalls auch als Verzugsschaden geltend ge-\n\nmacht werden können. Der Verzugsschaden umfasst den entgangenen Ge-\n\nwinn. Dieser berechnet sich aus dem von der Klägerin für eine vergütete Stahl-\n\nmenge vereinbarten Verkaufspreis abzüglich ihrer Gestehungskosten inklusive \n\ndes mit der Beklagten für die Wärmebehandlung vereinbarten Entgelts. Musste \n\ndie Klägerin zusätzlichen Aufwand in Form eines Transports von Stahl nach \n\nEngland auf sich nehmen, um ihren Kunden die von der Beklagten geschuldete \n\nLeistung zu erbringen, mindert dies ihren Gewinn aus dem Kundengeschäft. \n\nSolche Transportkosten können deshalb grundsätzlich als Verzugsschaden be-\n\nrücksichtigungsfähig sein. Allerdings kann die Klägerin für eine bestimmte \n\nStahlmenge nicht doppelten Verzugsschaden geltend machen. Eine solche \n\nDoppelberechnung könnte hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport nach \n\nEngland vorliegen. Denn die von der Klägerin ihrer Schadensberechnung für \n\nAuftragsstornierungen und verzögerte Vergütung zugrunde gelegten Mengen \n\n(11.552,1 t einerseits und 5.566,46 t andererseits) erreichen die Mindestmenge \n\nan Stahl (ca. 17.000 t), deren Vergütung die Beklagte nach den von der Revisi-\n\non insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nmaximal schuldete. \n\n65 \n\nEs ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern weitere von der Beklagten zu \n\nbehandelnde Stahlmengen nach England verbracht sein können. Insbesondere \n\nwurden stornierte Aufträge gerade überhaupt nicht, also auch nicht mit in Eng-\n\nland vergütetem Stahl, ausgeführt. \n\n66 \n\n67 \n\nII. Ansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. \n\n1. Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ge-\n\nmäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. hat das Berufungsgericht insgesamt verneint. Hin-\n\nsichtlich der im Jahr 1995 von der Beklagten geschuldeten Vergütungsleistun-\n\ngen fehle es am Schuldnerverzug. Für das Jahr 1996 mangele es zumindest an \n\nder erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Eine solche sei ins-\n\nbesondere dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 2. Mai \n\n1996 nicht zu entnehmen. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung seien nicht \n\nentbehrlich gewesen. Die Beklagte habe Vergütungsleistungen erbracht und die \n\nErfüllung nicht endgültig verweigert. Dem Gesamtverhalten der Beklagten kön-\n\nne kein fehlender Wille zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung entnommen \n\nwerden. Die Verzögerungen im Jahr 1995 seien durch die nur schleppend er-\n\nfolgten Anlieferungen der Klägerin bedingt gewesen. Mangels Verzugs der Be-\n\n68 \n\n69 \n\nklagten im Jahre 1995 könnten Verzögerungen zu Beginn des Jahres 1996 kei-\n\nnesfalls zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung führen. \n\n2. Dies greift die Revision letztlich ohne Erfolg an. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Anwaltsschreiben vom \n\n2. Mai 1996 sei eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht zu entneh-\n\nmen, wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts ist re-\n\nvisionsrechtlich davon auszugehen, dass es für die Jahre 1995 und 1996 ins-\n\ngesamt an diesem Erfordernis fehlt. \n\n70 \n\nDie Revision meint jedoch, nach den vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen sei die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ge-\n\nwesen, weil angesichts der von ihr angenommenen Ersatzaufträge eine Leis-\n\ntung der Beklagten innerhalb einer angemessenen Nachfrist ausgeschlossen \n\nund eine Nachfristsetzung - jedenfalls während des Jahres 1995 - sinnlos ge-\n\nwesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Nachfristsetzung mit Ab-\n\nlehnungsandrohung soll dem Schuldner die Folgen eines weiteren vertragswid-\n\nrigen Verhaltens noch einmal nachdrücklich vor Augen führen und ihm eine \n\nletzte Möglichkeit zur Erfüllung des Vertrags eröffnen. Sinnlos und als bloße \n\nFormalie überflüssig ist sie erst dann, wenn ausgeschlossen erscheint, dass der \n\nSchuldner durch sie zur Erfüllung veranlasst wird (vgl. BGHZ 104, 6, 13; BGH, \n\nUrt. v. 19.9.1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49). Dies kann der Fall sein, \n\nwenn der Schuldner - etwa wegen eines Rechtsmangels - offenkundig zur Be-\n\nwirkung der vertragsgemäßen Leistung außerstande ist oder durch sein Verhal-\n\nten die endgültige Weigerung zur Leistungserbringung zum Ausdruck bringt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1985 - VIII ZR 47/85, NJW 1986, 842, 843; Urt. v. \n\n08.11.1991 \n\n- V ZR 139/90, NJW 1992, 905, 906; Urt. v. 24.10.1997 \n\n- V ZR 187/96, NJW 1998, 534, 535; Emmerich in MünchKomm., BGB, 4. Aufl., \n\n§ 326 Rdn. 79 f.). Beides ist vorliegend nicht zu erkennen. Auch nach der Her-\n\neinnahme von Ersatzaufträgen hatte es die Beklagte selbst in der Hand, der \n\nKlägerin ihre Vergütungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen oder \n\nsie etwa durch Einstellung weiterer Arbeitskräfte und zusätzliche Schichten zu \n\nerhöhen. Selbst wenn man einen Verzug der Beklagten mit ihren im Jahr 1995 \n\ngeschuldeten Vergütungsleistungen unterstellt, erscheint es daher keineswegs \n\nausgeschlossen, dass eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sie zur \n\nVertragserfüllung veranlasst hätte. \n\nIII. Verlust von Stahl \n\nKeinen Bestand haben kann das Berufungsurteil, soweit es Schadenser-\n\nsatzansprüche der Klägerin wegen Verlustes von Stahl verneint hat. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe die Vorausset-\n\nzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen des Verlustes von Stahl nicht \n\nschlüssig dargelegt. Es weist wegen der verlorenen Mengen auf den wechseln-\n\nden Vortrag der Klägerin hin und führt aus, nicht nur das ursprüngliche Vorbrin-\n\ngen der Klägerin sei unzureichend gewesen, sondern auch ihr korrigierter Vor-\n\ntrag, der zu einer Verlustmenge von 221,918 t führe. Die von der Klägerin vor-\n\ngelegte Aufstellung \n\n\"B. Lieferungen\" \n\n(Anl. K 94), aus der \n\nsich \n\ndie von der Beklagten ausgelieferte Menge vergüteten Stahls ergeben solle, sei \n\nnicht stimmig, weil eine Summierung der aufgelisteten Stahlmengen zu einer \n\ngeringeren Menge führe als von der Klägerin selbst angegeben. Gleiches sei \n\ndem von der Klägerin eingereichten Wirtschaftsprüfergutachten zu entnehmen, \n\nin dem Vermutungen über die Ursache der Unstimmigkeit geäußert würden und \n\n71 \n\n72 \n\n73 \n\nin welchem es außerdem heiße, eine abschließende Prüfung der Vollständigkeit \n\nder Aufstellung sei mangels Einsichtsmöglichkeit in die Buchhaltung oder in die \n\nJahresabschlüsse 1995 und 1996 der Klägerin nicht möglich gewesen. Es er-\n\nscheine auch nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin Auslieferungen von ver-\n\ngütetem Stahl an ihre Endabnehmer (zunächst) nicht mitgeteilt worden und die \n\nvon der Klägerin ausgewerteten Rechnungen und Lieferscheine deshalb unvoll-\n\nständig seien. Angesichts der detaillierten Auflistung der Beklagten über Vergü-\n\ntungsleistungen, welche sie gegenüber der Klägerin unbeanstandet abgerech-\n\nnet habe, sei der Sachvortrag der Klägerin zur Anspruchsbegründung nicht aus-\n\nreichend. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass eine \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. in Betracht \n\nkommt, wenn Stahl, den die Klägerin der Beklagten zur Vergütung überlassen \n\nhat, verloren worden ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hatte \n\ndas Berufungsgericht auch über diese Schadensposition zu entscheiden. Die \n\nKlägerin hatte sie gemäß dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom \n\n13. Mai 2003 nicht fallen gelassen. Vielmehr wurde dort nur der Herausgabean-\n\ntrag für bei der Beklagten noch vorhandenen Stahl der Klägerin anders gefasst, \n\nnachdem ihn die Beklagte für eine Stahlmenge von 546,73 t anerkannt hatte. \n\nDer Anspruch wegen verlorener 221,918 t Stahl wird davon unabhängig ver-\n\nfolgt. \n\n74 \n\n75 \n\n76 \n\nDie Klägerin hat die Menge verlorenen Stahls auf der Grundlage der Dif-\n\nferenz zwischen der von der Beklagten zur Vergütung angenommenen Stahl-\n\nmenge und der Menge, die sie wieder ausgegeben hat, ermittelt. Die Mengen \n\nbelaufen sich nach dem letzten Vortrag der Klägerin auf 6.335,208 t einerseits \n\nund 5.566,56 t andererseits. Die Differenz von 768,648 t hat sie um noch bei \n\nder Beklagten unstreitig vorhandene 546,73 t gekürzt und ist so zu einer verlo-\n\nrenen Menge von 221,918 t gelangt. Diese Schadensermittlung durfte das Be-\n\nrufungsgericht nur dann als unschlüssig ansehen, wenn der Vortrag der Kläge-\n\nrin zu den Eingangs- und Ausgabemengen bei der Beklagten für eine derartige \n\nBerechnung unzureichend war. Dies wäre der Fall, wenn die Angaben offen-\n\nkundig aus der Luft gegriffen wären oder wenn erkennbar wäre, dass die \n\nGrundlage für die Mengenermittlung unzutreffend oder unvollständig ist. Dass \n\ndie Eingangsmengen von der Klägerin auf zutreffender Grundlage ermittelt \n\nwurden, ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu \n\nunterstellen. Die von ihm getroffenen Feststellungen geben auch keine Grund-\n\nlage für den Schluss, die Klägerin habe bei der Ermittlung der Ausgabemengen \n\nnicht sämtliche Auslieferungen berücksichtigt. In dem vom Berufungsgericht in \n\nBezug genommenen Wirtschaftsprüfergutachten der Klägerin wird ausgeführt, \n\nin die Auflistung der Ausgabemenge \"B. Lieferungen\" (Anl. K 94) seien \n\nnoch zwei weitere nach Tonnen und Endabnehmer bezeichnete Liefermengen \n\naufzunehmen, um - bis auf eine unbedeutende Rundungsdifferenz - zu der von \n\nder Klägerin angegebenen ausgelieferten Menge zu gelangen. Damit ist der \n\nvon der Klägerin angegebene Wert schlüssig. Dass der Prüfer sich mangels \n\nVorlage der Buchhaltung oder der Jahresabschlüsse 1995 und 1996 nicht in der \n\nLage sah, die Vollständigkeit der Rechnungen zu überprüfen, macht das Vor-\n\nbringen der Klägerin zu den Mengen nicht unschlüssig. Soweit das Berufungs-\n\ngericht auf die Auflistung der Beklagten über abgerechnete Leistungen (vgl. \n\nAnl. B 101, 103) verweist, die von der Klägerin unbeanstandet geblieben seien, \n\nwürde dies der Schlüssigkeit des Klagevorbringens nur dann entgegenstehen, \n\nwenn diese Auflistung tatsächlich erbrachte Leistungen aufwiese, die unstreitig \n\nin der Auflistung der Klägerin nicht enthalten sind. Feststellungen hierzu hat das \n\nBerufungsgericht jedoch nicht getroffen. Das Berufungsgericht wird danach \n\nnoch aufzuklären haben, ob und inwieweit es bei der Beklagten zu einem Ver-\n\nlust von Stahl gekommen ist. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2001 - 40 O 136/99 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2003 - 23 U 5/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/x-zr-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-24/x-zr-124-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:59.358216+00:00"}}