{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_123-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"X ZR 123/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 123 Abs. 1 Zur Anfechtung wegen Arglist, wenn das zugesandte Angebotsschreiben zur Irreführung geeignete Angaben hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der Laufzeit des abzuschließenden Vertrags enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 123/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 123 Abs. 1 \n\nZur Anfechtung wegen Arglist, wenn das zugesandte Angebotsschreiben zur \n\nIrreführung geeignete Angaben hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der Laufzeit \n\ndes abzuschließenden Vertrags enthält. \n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2005 - X ZR 123/03 - LG Düsseldorf \n\nAG Ratingen \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\ndie Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Rich-\n\nter Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil der \n\n23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das Veranstaltungen der Unterhal-\n\ntungsbranche organisiert und mit Technik ausstattet. Die Beklagte unterhält im \n\nInternet ein Firmenverzeichnis, in das sich interessierte Unternehmen eintra-\n\ngen lassen können. \n\nUnter dem 7. März 2001 übersandte die Beklagte unter anderem der \n\nKlägerin ein mit \"Online Verlag\" und \"Offerte\" überschriebenes und als \"Eintra-\n\ngungsantrag und Korrekturabzug\" bezeichnetes Angebot \"zur Aufnahme in un-\n\nser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet\". In dem Schreiben \n\nhieß es dann weiter: \"Bitte wählen Sie aus unserem Angebot die von Ihnen \n\ngewünschte Eintragungsform und senden Sie uns den Eintragungsauftrag bis \n\nspätestens 30.04.2001 zurück.\" Als Eintragungsformen konnten ein Grundein-\n\ntrag, ein hervorgehobener Eintrag, ein hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo \n\nund ein zusätzlicher Verweis auf die Internet-Homepage angekreuzt werden. \n\nWährend bei den anderen ankreuzbaren Einträgen ein Betrag als Aufpreis an-\n\ngegeben war, war der Preis für den Grundeintrag nur anschließenden, kleiner \n\ngedruckten Hinweisen zu entnehmen, wo es u.a. hieß: \"Die Richtigkeit der o-\n\nben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis \n\nzum Preis von jährlich 845,-- € netto für den Grundeint rag wird durch Unter-\n\nschrift bestätigt.\" Auf der Rückseite des Schreibens waren die Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Unter der mit \"Eintragungs-\n\nzeitraum\" überschriebenen Nr. 2 hieß es: \"Die Laufzeit des Vertrages beträgt \n\nzwei Jahre.\" \n\nDie Klägerin sandte das Schreiben mit Unterschriften vom 30. April 2001 \n\nund ihrem Firmenstempel versehen an die Beklagte zurück, nachdem sie den \n\nGrundeintrag an der dafür vorgesehenen Stelle angekreuzt und ihr Unterneh-\n\nmen betreffende Angaben ergänzt hatte, die bisher gefehlt hatten oder falsch \n\nangegeben waren. Die Beklagte berechnete das Entgelt für einen einjährigen \n\nGrundeintrag und mahnte die sich ergebende Summe von 1.917,11 DM später \n\nbei der Klägerin an. Hierauf zahlte die Klägerin. \n\nMit Schreiben vom 18. September 2001 focht die Klägerin den Vertrag \n\nmit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an. Hierzu behauptet sie, sie \n\nsei aufgrund der Gestaltung des Anschreibens davon ausgegangen, daß es \n\nsich um ein Formular eines Telefonbuchverlags handele, der sich nach Mittei-\n\nlung der Telekom mit ihr in Verbindung setzen würde, weil sie ihre Telefon-\n\nnummer bei der Telekom gewechselt habe. Bei Ankreuzen des \"Grundeintrags\" \n\nund Unterzeichnung des Schreibens habe sie gemeint, eine kostenlose Lei-\n\nstung zu erhalten. Außerdem sei sie über die Laufzeit des Vertrags getäuscht \n\nworden. Erst nach Erhalt der Rechnung und der darauf folgenden Mahnung \n\nhabe sie erkannt, daß sie einen entgeltlichen Vertrag über zwei Jahre ge-\n\nschlossen habe. Den angemahnten Betrag habe sie bezahlt, um einer gerichtli-\n\nchen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Erst danach habe sie \n\nRechtsrat eingeholt. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin Feststellung der Unwirksamkeit des Ver-\n\ntrags vom 30. April 2001 sowie Rückzahlung des berechneten Betrags nebst \n\nZinsen begehrt. \n\nDas angerufene Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen. Die von der \n\nKlägerin hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. \n\nDie Klägerin verfolgt nunmehr mit der Revision ihr Klagebegehren wei-\n\nter. \n\nDie Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Revision der Klägerin bleibt \n\nin der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die \n\nBeklagte verneint, weil das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben \n\nalle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben \n\nenthalte und diese bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen \n\nAufmerksamkeit hätten erkannt werden können. Das bekämpft die Revision \n\nvergeblich. \n\na) § 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, \n\nwenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt \n\nworden ist. Das setzt voraus, daß er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung \n\nüber einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung be-\n\ngangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklä-\n\nrung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine \n\nvon mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat \n\n(BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77, 309, 314). Die Täu-\n\nschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, ent-\n\nstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekon-\n\nstruktion). Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen \n\nund hierdurch den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflus-\n\nsen, kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Be-\n\ntracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewußt ist (BGH, Urt. v. \n\n28.11.1984 - IV ZR 81/83, VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit \n\nrechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht \n\nmit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfboh-\n\nrer, m.w.N.), und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irr-\n\ntum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veran-\n\nlassen. Denn dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täu-\n\nschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kenn-\n\nzeichnet (vgl. Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 \n\n- Krankenhausmüllentsorgungsanlage). \n\nb) Was die hiernach erforderlichen Voraussetzungen anbelangt, ist im \n\nStreitfall der revisionsrechtlichen Überprüfung zunächst zugunsten der Klägerin \n\nzugrunde zu legen, daß sie dem Irrtum erlegen ist, kein Angebot zu einem ent-\n\ngeltlichen Vertrag über eine Laufzeit von zwei Jahren erhalten zu haben und \n\nmit der Unterzeichnung der \"Offerte\" keine Zahlungsverpflichtung und keine \n\nBindung über zwei Jahre einzugehen. Denn das Berufungsgericht hat weder \n\ndas Gegenteil festgestellt, noch die entsprechende Behauptung der Klägerin \n\nals nicht bewiesen angesehen. \n\nc) Ferner hat der Senat davon auszugehen, daß das Anschreiben der \n\nBeklagten geeignet war, diesen Irrtum bei der Klägerin hervorzurufen und hier-\n\ndurch deren Entschließung zur Unterzeichnung des Angebots zu beeinflussen. \n\nDenn das Berufungsgericht hat nicht nur darauf hingewiesen, nicht zu verken-\n\nnen, daß die \"Offerte\" durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential \n\nenthalte; es hat auch seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt, daß ein \n\nunaufmerksamer Leser, wie es die Klägerin gewesen sei, Gefahr laufe, im Hin-\n\nblick auf die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit des Vertrags-\n\nverhältnisses einem Irrtum zu unterliegen. Die hiermit vom Berufungsgericht \n\nangenommene Eignung, jedenfalls bestimmte Adressaten, zu denen auch die \n\nKlägerin gehört, zu täuschen und auf diese Weise zu beeinflussen, reicht aus, \n\nweil das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, \n\nwenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht \n\nkannte (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 28.04.1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, \n\n1795, 1798 m.w.N.; Urt. v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287, 288). \n\nBedenken, die erforderliche Eignung der weiteren revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde zu legen, bestehen auch nicht \n\ndeshalb, weil das Berufungsgericht seine Annahme einer zur Irreführung und \n\nzur Beeinflussung geeigneten Handlung nicht weiter als soeben angegeben \n\nbegründet hat. Denn Gegenrügen sind insoweit seitens der Beklagten nicht \n\nerhoben. In der Revisionserwiderung spricht diese vielmehr selbst davon, daß \n\nihr Anschreiben Darstellungsmängel enthalte. \n\nd) Schließlich ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Irrtum der \n\nKlägerin auf dem Anschreiben der Beklagten und dessen Irreführungseignung \n\nberuht und hierin eine Ursache für den Entschluß der Klägerin liegt, das \n\nSchreiben zu unterzeichnen und zurückzuschicken. Der Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts, der Irrtum der Klägerin beruhe nicht auf der \"Offerte\", sondern \n\nauf einer Unaufmerksamkeit der Klägerin, die der in eigener Angelegenheit \n\nanzuwendenden Sorgfalt zuwiderlaufe, kann das nicht in Frage stellen. Er be-\n\nsagt lediglich, daß auch die Klägerin ihrerseits eine Ursache für ihren Irrtum \n\ngesetzt hat. Das schließt - wie die Revision zu Recht ausführt - eine arglistige \n\nTäuschung jedoch nicht aus. Da es Ziel des § 123 Abs. 1 BGB ist, daß einem \n\nauf Täuschungswillen beruhenden Verhalten begegnet werden kann, muß \n\nvielmehr auch der anfechten können, der dem Täuschenden die Irreführung \n\nleicht gemacht hat (vgl. BGH, aaO). \n\ne) Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht \n\nnach § 123 Abs. 1 BGB hat, hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die \"Offer-\n\nte\" in dem Bewußtsein, daß sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung \n\nund Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, \n\nder Klägerin zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten \n\ngeht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese \n\nVoraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf \n\ndas Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muß vielmehr in aller Regel \n\naus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen \n\nwerden (vgl. Sen.Urt. v. 15.01.1985 - X ZR 16/83, WM 1985, 673). \n\n(1) In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschrei-\n\nben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhalts-\n\npunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit re-\n\ngelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand ge-\n\nschlossen werden können (Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, \n\n650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Bei Aufmachung eines Ange-\n\nbotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe \n\neiner Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscha-\n\nrakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls \n\nangenommen (BGHSt 47, 1; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 47; AG Bü-\n\nckeburg Mitt. 2004, 326; vgl. aber auch LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 7). \n\nDer Schluß auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig \n\nmöglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände ver-\n\nschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht. \n\nKeiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen. Das Berufungs-\n\ngericht hat hinsichtlich des Anschreibens der Beklagten, das angesichts seiner \n\neinleitenden Bezeichnung \"Offerte\" und der weiteren Angabe, man möge aus \n\neinem Angebot auswählen, den Angebotscharakter nicht verbirgt, festgestellt, \n\ndaß es alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen An-\n\ngaben enthält. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß sämtliche Umstän-\n\nde, über welche die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig \n\nund richtig angegeben sind. \n\n(2) Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage, ob aus der Art und \n\nWeise, wie diese Umstände in dem Anschreiben dargestellt sind, auf den er-\n\nforderlichen Täuschungswillen der Beklagten geschlossen werden kann. Deren \n\nBeantwortung ist jedoch entgegen der der Revision zugrundeliegenden Mei-\n\nnung in keiner Hinsicht vorgegeben. Insbesondere kann ein Täuschungswille \n\nnicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung \n\nzur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung beispiels-\n\nweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung be-\n\nruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist (Sen.Urt. v. \n\n03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsor-\n\ngungsanlage). Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem \n\ndarauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt \n\nwiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung \n\noder Entstellung hätte erwartet werden können, daß Adressaten die wahren \n\nUmstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Bejahenden-\n\nfalls wird eher darauf geschlossen werden können, daß das Schreiben tatsäch-\n\nlich in der Erwartung, daß die Adressaten sich irren, und in dem Bewußtsein \n\nund mit dem Willen zu täuschen, abgesandt wurde, als wenn das Schreiben \n\nnur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt. \n\n(3) Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tat-\n\nrichters. Das Berufungsgericht hat sie im Streitfall ersichtlich dahin getroffen, \n\ndaß die von ihm angenommene Irreführungsgefahr nicht von solchem Gewicht \n\nsei, daß auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könne oder gar \n\nmüsse. Denn das Berufungsgericht hat, und zwar entgegen der auf § 547 Nr. 6 \n\nZPO gestützten Rüge der Revision sowohl hinsichtlich der Entgeltlichkeit als \n\nauch hinsichtlich der Laufzeit des angebotenen Vertrags, schon eine Entstel-\n\nlung von Tatsachen verneint angesichts des Umstands, daß das Anschreiben \n\nder Beklagten den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte, sich vor \n\nrechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend - auch \n\nwas das sogenannte Kleingedruckte anbelange - vergewissert zu haben, wel-\n\nche Wirkungen hierdurch hervorgerufen werden. \n\n(4) Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen begründete Ver-\n\nneinung des erforderlichen Täuschungswillens bei der Beklagten nur daraufhin \n\nzu überprüfen, ob sie vollständig und rechtlich möglich sowie nicht gegen \n\nDenk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. \n\n11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558), wenn der Revisionsführer \n\ninsoweit Mängel rügt (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Einen \n\nsolchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die Schlußfolgerung \n\ndes Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286 \n\nZPO übertragenen Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn daß für den \n\nGrundeintrag der in den nachfolgenden Hinweisen genannte Preis von jährlich \n\n845,-- € netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen sowo hl beim Grundeintrag \n\nals auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen Form der Verweisung auf \n\nder Vorderseite des Anschreibens der Beklagten dokumentiert und über die \n\nzweijährige Laufzeit verhalten sich die - wie ebenfalls durchaus üblich - auf der \n\nRückseite wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag-\n\nten, die auch nicht etwa in besonders kleinem Druck gehalten oder wegen ihres \n\nUmfangs besonders unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Ur-\n\nteil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 bezieht, welches ein \n\ngegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23. August 2000 \n\nausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen Verkehr zu \n\nZwecken des Wettbewerbs für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis mit dem \n\nauch der Klägerin zugesandten Formular zu werben, kann dem Berufungsge-\n\nricht nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen des § 3 UWG a.F. getroffene \n\nEinschätzung einer in hohem Maße bestehenden Irreführung nicht zur Kenntnis \n\ngenommen zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung eines an-\n\nderen Gerichts lediglich nicht für im Streitfall entscheidungserheblich gehalten, \n\nwie seinem Hinweis entnommen werden kann, es brauche nicht entschieden zu \n\nwerden, ob die \"Offerte\" den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlaute-\n\nren Wettbewerb unterfalle, weil das im Hinblick auf § 123 Abs. 1 BGB ohne \n\nBelang sei. Auch diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, \n\nweil ein wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu \n\nWettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung geeignet ist (vgl. \n\nz.B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 25 \n\nm.w.N.) und § 3 UWG a.F. anders als § 123 Abs. 1 BGB einen Täuschungswil-\n\nlen auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt. \n\nAuch aus dem Umstand, daß die Beklagte trotz des vom Landgericht \n\nMünchen I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots die Versendung ihres Ver-\n\ntragsangebots an die Klägerin vorgenommen hat, mußte das Berufungsgericht \n\nim Streitfall nicht auf eine Arglist der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG \n\na.F. gestütztes gerichtliches Verbot - auch wenn es wie hier (nur) im Wege \n\neinstweiliger Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist - kann allerdings \n\ndurchaus als Anzeichen genommen werden, daß der gleichwohl weiterhin in \n\nder untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall ein-\n\ngetretenen Irrtum jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher insoweit mit \n\nTäuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes \n\ngerichtliches Verbot wird dem Unterlassungsschuldner normalerweise die Eig-\n\nnung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen geführt, so daß im Wie-\n\nderholungsfall angenommen werden kann, er nehme jedenfalls in Kauf, daß \n\nsich hier die vom Gericht festgestellte Gefahr realisiert und der Irrtum tatsäch-\n\nlich eintritt. Ein solcher auf Arglist hinweisender Normalfall ist vorliegend je-\n\ndoch nicht gegeben, weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand \n\neiner wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung in Düsseldorf war und das \n\nLandgericht Düsseldorf - anders als das Landgericht München I - durch am \n\n11. Oktober 2000 verkündetes Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \n\nVerfügung zurückgewiesen hatte. Bei Absendung der Offerte vom 7. März 2001 \n\nlagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor, was die Irrefüh-\n\nrungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen ist es im \n\nErgebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht als Ausdruck einer arglistigen \n\nTäuschung der Klägerin gewertet hat. \n\n2. Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb rechtli-\n\nchen Bedenken, weil die Rechtsprechung nach den Grundsätzen des Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß eine Verantwortlichkeit bereits dann anerkennt, \n\nwenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluß führenden Irr-\n\ntum der anderen Partei veranlaßt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1968 \n\n- VIII ZR 139/66, NJW 1968, 985, 987; Urt. v. 26.09.1997 - V ZR 29/96, NJW \n\n1998, 302, 303 ff.) und die Vertragserfüllung dann unter dem Gesichtspunkt \n\neines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann (vgl. z.B. BGH, Urt. v. \n\n11.05.1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 m.w.N.; Urt. v. 26.09.1997 aaO). \n\nDenn ein solcher Gegenanspruch kann gemäß § 254 BGB bei überwiegendem \n\nMitverschulden des Geschädigten entfallen. Ein solches einer Schadenser-\n\nsatzpflicht der Beklagten entgegenstehendes eigenes Verschulden der \n\nKlägerin hat das Landgericht ersichtlich mit seinen Hinweisen bejahen wollen, \n\ndaß es einerseits gerade im kaufmännischen Verkehr Sache jeder Partei sei, \n\nsich vor Leistung einer \n\nrechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend \n\nvergewissert zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung \n\nhervorgerufen werden, und daß andererseits der Inhalt des Angebots der \n\nBeklagten unschwer erkennbar gewesen sei. Die Revision befaßt sich mit \n\neinem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht und erinnert \n\ngegen diese Bewertung des beiderseitigen Verhaltens nichts. \n\n3. Das angefochtene Urteil ist entgegen der insoweit erhobenen Rüge \n\nder Revision ferner nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es Ausführungen zu \n\neinem Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 13 a UWG a.F. nicht enthält. Dieses \n\nRücktrittsrecht setzt nicht nur eine zur Irreführung geeignete Werbeangabe \n\nvoraus; die Werbung muß - kumulativ - unwahr sein, also eine oder mehrere \n\nTatsachen unrichtig angeben oder verschweigen. Das Berufungsgericht hat \n\ndas für den Streitfall verneint. Die Revision legt nicht dar, daß Gegenteiliges \n\ngeltend gemacht gewesen sei. Besondere Ausführungen zu § 13 a UWG a.F. \n\nerübrigten sich deshalb. \n\n4. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler des angefochtenen Urteils \n\nergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht weder auf \n\ndie Regelung der Entgeltlichkeit des Grundeintrags noch auf die eine Laufzeit \n\nvon zwei Jahren beinhaltende Klausel in dem Angebotsschreiben der Beklag-\n\nten § 3 AGBG angewandt hat. Die Entgeltlichkeit hat das Berufungsgericht \n\nnicht als überraschend angesehen, weil der durchschnittliche Angebotsemp-\n\nfänger nicht damit rechne, auch nur den Grundeintrag in das Online-\n\nFirmenverzeichnis der Beklagten kostenlos zu erhalten. Gegen diese im Rah-\n\nmen des § 286 ZPO mögliche Bewertung bringt die Revision nichts vor. Was \n\ndie Klausel über die Laufzeit des angebotenen Vertrags anbelangt, hat das \n\nBerufungsgericht weder diese selbst noch ihre Aufnahme in die auf der Rück-\n\nseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als un-\n\ngewöhnlich angesehen. Mit dem Hinweis, daß hierdurch sogenannte essentia-\n\nlia negotii nicht an versteckter Stelle genannt seien, hat das Berufungsgericht \n\ninsoweit auch eine Begründung gegeben, so daß die Berufung der Revision \n\nauf § 547 Nr. 6 ZPO hier ebenfalls von vornherein ins Leere geht. Soweit die \n\nRevision noch als übersehen rügt, daß derjenige, dem ein jährlicher Preis für \n\neine Leistung genannt werde, grundsätzlich nicht damit rechne, daß die Min-\n\ndestlaufzeit des Vertrags zwei Jahre betrage, argumentiert sie damit, daß das \n\nnach § 13 a UWG a.F. neben der Ungewöhnlichkeit der Klausel notwendige \n\nÜberraschungsmoment im Streitfall nicht fehle. Hierauf kommt es jedoch nicht \n\nan, wenn der Tatrichter - wie hier das Berufungsgericht hinsichtlich der Laufzeit \n\nvon zwei Jahren - in Anwendung des § 286 ZPO bereits die Ungewöhnlichkeit \n\nder Klausel verneint. Abgesehen davon kann die Frage, ob die Laufzeitklausel \n\nVertragsbestandteil geworden ist, sowohl hinsichtlich des auf § 123 Abs. 1 \n\nBGB bzw. § 13 a UWG a.F. gestützten Begehrens nach Feststellung der Un-\n\nwirksamkeit des Vertrags als auch hinsichtlich des nur das Entgelt für das erste \n\nVertragsjahr betreffenden Rückzahlungsbegehrens dahinstehen. \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/x-zr-123-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/x-zr-123-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:03.208490+00:00"}}